EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0090

Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

ABl. L 36 vom 10.2.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/90(1)/oj

Related international agreement

10.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

(2011/90/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 16. Februar 2009 ermächtigt, mit dem Fürstentum Andorra Verhandlungen hinsichtlich eines Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen. Das Protokoll wurde am 28. Juni 1990 abgeschlossen.

(2)

Die Kommission und das Fürstentum Andorra haben die Verhandlungen mit der Paraphierung des Protokolls abgeschlossen.

(3)

Das Protokoll sollte unterzeichnet werden.

(4)

Das Protokoll sollte bis zum Abschluss der zu seinem Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2011 vorläufig angewendet werden, da ab diesem Datum die 2005 und 2006 durch Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) eingeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen in ihrer letzten Stufe anwendbar werden.

(5)

Um die vorläufige Anwendung des Protokolls sicherzustellen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2011, oder ab einem späteren Zeitpunkt, den die Union und Andorra vereinbaren, vorläufig angewendet.

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein solches späteres Datum für die vorläufige Anwendung des Protokolls zu vereinbaren.

Artikel 4

Der Standpunkt, den die Union im Gemischten Ausschuss zu Fragen in Bezug auf Titel II a des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (3) (im Folgenden „Abkommen“) zu vertreten hat, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 5

Um die effektive Anwendung des Artikels 12i Absatz 1 des Abkommens sicherzustellen, teilt die Kommission dem Fürstentum Andorra die Annahme neuen Unionsrechts mit, das eine Weiterentwicklung des Rechts der Union im Bereich der in Artikel 12b des Abkommens aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen darstellt.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Artikel 12k des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Union und des Fürstentums Andorra zu gewährleisten.

Hat das Fürstentum Andorra bis zu dem Datum, zu dem die betreffenden in Absatz 1 genannten Unionsvorschriften anwendbar werden, die neuen Bestimmungen nicht erlassen, und ist deren vorläufige Anwendung nicht möglich, so wird gemäß Artikel 12k Absatz 2 des Abkommens Titel II a des Abkommens ausgesetzt. Die Kommission notifiziert dem Fürstentum Andorra diese Aussetzung.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.


Top

10.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/3


PROTOKOLL

über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

andererseits,

nachstehend jeweils „Union“ und „Fürstentum Andorra“ bzw. beide zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra vom 28. Juni 1990 (nachstehend „Abkommen“ genannt);

ANGESICHTS der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Union und dem Fürstentum Andorra aufrecht zu erhalten, um den freien Fluss der Handelsströme zwischen den beiden Vertragsparteien zu gewährleisten;

IN ANBETRACHT dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des in der Union geltenden Rechts ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten;

DA ES WÜNSCHENSWERT IST, dass das Fürstentum Andorra bei der Weiterentwicklung der Regeln der Union über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen konsultiert wird, dass es sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

ANGESICHTS der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzuführen;

ANGESICHTS der Notwendigkeit, den räumlichen Anwendungsbereich dieser zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen im Gegensatz zum Abkommen selbst auf die jeweiligen Zollgebiete der Vertragsparteien zu beschränken;

ANGESICHTS der Notwendigkeit, diese zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems) anzuwenden, die von der zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Zollunion ausgenommen sind;

IN ANBETRACHT dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen die Übermittlung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;

ANGESICHTS der Tatsache, dass das Fürstentum Andorra über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt (1);

IN ANBETRACHT dessen, dass — da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen handelt — angemessene Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Abkommens auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wird der folgende Titel in das Abkommen eingefügt:

„TITEL II A

ÜBEREINKUNFT ÜBER ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

KAPITEL I

Zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen und Überwachung ihrer Anwendung

Artikel 12a

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Titel gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.

Artikel 12b

Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands

(1)   Das Fürstentum Andorra übernimmt die von der Union angewandten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen. Unter „zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen“ sind die Bestimmungen zu verstehen, die für die Anmeldung der Waren vor ihrem Eingang in dieses Zollgebiet oder vor ihrem Ausgang aus diesem Zollgebiet, für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie für die zollrechtlichen Sicherheitskontrollen und das Risikomanagement im Sicherheitsbereich aufgrund der zum entsprechenden Zeitpunkt in der Union in Kraft befindlichen zollrechtlichen Bestimmungen gelten. Die ausführliche Liste der betreffenden Bestimmungen wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 festgelegt.

(2)   Ungeachtet der Nichteinbeziehung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Zollunion zwischen der Union und dem Fürstentum Andorra gemäß Artikel 2 gelten die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen auch für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Artikel 12c

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf den Güterverkehr aus Drittländern oder in Drittländer die in Artikel 12b Absatz 1 aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden und an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2)   Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 12b Absatz 1 auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.

(3)   Bevor die Vertragsparteien mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschließen, die in den Anwendungsbereich zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen fallen, stimmen sie sich untereinander ab, um die Vereinbarkeit solcher Abkommen mit dieser Übereinkunft sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Titel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen.

Artikel 12d

Ort der Abgabe einer Vorabanmeldung bei Ein- und Ausgang der Waren

(1)   Die Vorabanmeldung bei Eingang der Waren ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus Drittländern kommenden Waren verbracht werden. Diese Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

(2)   Die Vorabanmeldung bei Ausgang der Waren ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhr- bzw. Ausgangsförmlichkeiten für die für Drittländer bestimmten Waren erledigt werden. Die zuständige Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die in Bezug auf die Sicherheit für erforderlich erachteten Zollkontrollen durch.

(3)   Durchqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so ist die Vorabanmeldung bei Ausgang der Waren ausschließlich bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei abzugeben.

Artikel 12e

Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement

(1)   Zum Zweck von sicherheitsrelevanten Zollkontrollen bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risikomanagement, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um:

Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, ihre Risikoanalyse und die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken und

innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten.

(4)   Der Gemischte Ausschuss beschließt alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 12f

Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

(1)   Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Titels begleiten und die Einhaltung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen überprüfen wollen.

(2)   Diese begleitenden Maßnahmen können insbesondere bestehen in:

einer regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Titels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen,

einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen,

der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können.

(3)   Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nicht die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten verletzen.

Artikel 12g

Informationsaustausch betreffend die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Die Europäische Kommission und die zuständige andorranische Behörde tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:

a)

die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer (Economic Operator Registration and Identification) kompatiblen Format);

b)

den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c)

die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;

d)

den aktuellen Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);

e)

die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;

f)

das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist;

g)

die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.

Artikel 12h

Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten

Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Titel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Organe der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Organen zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

KAPITEL II

Verwaltung der Übereinkunft

Artikel 12i

Weiterentwicklung des Rechts

(1)   Sobald die Union neue Rechtsvorschriften im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ausarbeitet, ersucht sie andorranische Sachverständige auf informellem Weg um ihre Stellungnahme.

(2)   Die Union gewährt den andorranischen Sachverständigen für die sie betreffenden Punkte die Möglichkeit, an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex als Beobachter teilzunehmen. Dieser Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse auf den Gebieten, die unter Titel II a fallen. Die Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 des Beschlusses Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra (2) gelten entsprechend.

(3)   Unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag oder den Mitgliedstaaten einen Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, so übersendet sie dem Fürstentum Andorra davon eine Abschrift.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.

(4)   Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung der Rechtsvorschriften der Union im Rahmen eines kontinuierlichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss.

(5)   Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die gleichzeitige Anwendung der in Absatz 1 genannten neuen Rechtsvorschriften durch die Vertragsparteien am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.

Artikel 12j

Abkommen mit Drittstaaten

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Partei mit einem Drittstaat in einem unter Titel II a fallenden Bereich geschlossene Abkommen für die andere Partei nicht bindend sind, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes.

Artikel 12k

Ausgleichende Maßnahmen

(1)   Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss angemessene Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Titels II a ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist.

Wird die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen durch eine Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.

(2)   Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 12i vorgesehenen Änderungen vom Fürstentum Andorra nicht beschlossen wurden, so kann die Union die Anwendung der Bestimmungen des Titels II a aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendbarkeit aufrecht zu erhalten.

(3)   Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Titel erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss nicht, den Streit beizulegen, so kann er gegebenenfalls beschließen, die Streitigkeit dem in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen des Unionsrechts können nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen zur Übereinkunft über die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

Artikel 12l

Revision

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieser Übereinkunft, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist integraler Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Tritt das Protokoll nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die Vertragsparteien wenden dieses Protokoll bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Januar 2011 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an.

Artikel 4

Sprachen

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Per l'Unione europea

Image

Image

За Княжество Андора

Por el Principado de Andorra

Za Andorrské knížectví

For Fyrstendømmet Andorra

Für das Fürstentum Andorra

Andorra Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο της Ανδόρας

For the Principality of Andorra

Pour la Principauté d'Andorre

Per il Principato di Andorra

Andoras Firstistes vārdā –

Andoros Kunigaikštystės vardu

Az Andorrai Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Andorra

Voor het Vorstendom Andorra

W imieniu Księstwa Andory

Pelo Principado de Andorra

Pentru Principatul Andorra

Za Andorrské kniežatstvo

Za Kneževino Andoro

Andorran ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Andorra

Pel Principat d'Andorra

Image


(1)  Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 27).

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2003, S. 3.“

Top