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Document 32011D0014

    2011/14/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Januar 2011 zur Änderung der Entscheidung 97/556/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 34) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 10 vom 14.1.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/14(1)/oj

    14.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 10/5


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Januar 2011

    zur Änderung der Entscheidung 97/556/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 34)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/14/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

    nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) (2) bezieht sich nur auf Produkte, die unter europäische technische Zulassungen fallen, obwohl einige dieser Produkte auch durch harmonisierte europäische Normen erfasst sein können.

    (2)

    Die Entscheidung 97/556/EC sollte daher geändert werden, damit sie auch für Produkte gilt, die unter harmonisierte europäische Normen fallen, die vom CEN zu erstellen sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 97/556/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben. Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von harmonisierten europäischen Normen angegeben.“

    2.

    Ein neuer Anhang III wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Januar 2011

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

    (2)  ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14.


    ANHANG

    „ANHANG III

    PRODUKTFAMILIE

    AUSSENLIEGENDE WÄRMEDÄMMVERBUNDSYSTEME ODER -BAUSÄTZE MIT PUTZ (1/1)

    Systeme der Konformitätsbescheinigung

    Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das CEN ersucht, in den relevanten harmonisierten europäischen Normen das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

    Produkt

    Verwendungszweck

    Stufe oder Klasse

    (Brandverhalten)

    System der Konformitätsbescheinigung

    Außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS)

    Für Außenwände

    Alle

    1

    System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.

    Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.“


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