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Document 32011B0549
2011/549/EU: Decision of the European Parliament of 10 May 2011 on discharge in respect of the implementation of the European Union general budget for the financial year 2009, Section II — Council
2011/549/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat
2011/549/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat
ABl. L 250 vom 27.9.2011, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/23 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2011
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat
(2011/549/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),
in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0213/2010) (2),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3),
in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),
gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6),
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7),
gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0088/2011),
1. |
schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Generalsekretärs des Rates zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009 auf; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Jerzy BUZEK
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.
(3) ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.
(4) ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).
(7) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
27.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/25 |
ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2011
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan II — Rat, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (1),
in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (SEK(2010) 963 — C7-0213/2010) (2),
in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2009,
in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (3),
in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),
gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6),
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) (IIV),
gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0088/2011),
A. |
in der Erwägung, dass „die Bürger das Recht haben zu wissen, wofür ihre Steuergelder ausgegeben werden und wie die politisch Verantwortlichen mit der ihnen anvertrauten Macht umgehen“ (8), |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln vom 3./4. Juni 1999 geplant war, dem Rat operative Fähigkeiten im Bereich einer gestärkten gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu übertragen, |
C. |
in der Erwägung, dass durch den Beschluss 2004/197/GASP des Rates (9) ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen namens ATHENA geschaffen wurde und dass mit diesem Beschluss zusammen mit dem Beschluss 2004/582/EG der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (10) dem Mechanismus ATHENA Vorrechte und Immunitäten gewährt werden und der Rat operative Befugnisse erhält, |
D. |
in der Erwägung, dass im Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (11) und im Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (12) festgelegt wird, dass aus der Abordnung militärischer Sachverständiger resultierende Ausgaben zu Lasten des Haushalts des Rates gehen, |
1. |
stellt fest, dass der Rat im Jahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 642 000 000 EUR (2008: 743 000 000 EUR) veranschlagt hatte, wovon 92,33 % in Anspruch genommen wurden, also fast genauso viel wie 2007 (93,31 %) und immer noch weniger als der Durchschnitt der anderen Organe (97,69 %); |
2. |
vertritt die Ansicht, dass die Union aufgrund Artikel 335 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine gewisse Verwaltungsautonomie besitzt, dass diese Autonomie jedoch auch ein entsprechendes Maß an Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht impliziert; ist aufgrund der Tatsache, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ ist und eine seiner Aufgaben darin besteht, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union zu erteilen, der Ansicht, dass diese Autonomie ihren Niederschlag im Entlastungsverfahren finden muss, und hat beschlossen, die Einzelpläne des Gesamthaushaltsplans, die von den anderen Organen der Union jeweils autonom verwaltet werden, getrennt zu behandeln und jedem dieser Organe die Entlastung zu erteilen; |
3. |
bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007 und 2008 aufgetretenen Probleme und bekräftigt den in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010 (13) zur Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2008 vertretenen Standpunkt, und wiederholt insbesondere seine Forderung an den Rat, zusammen mit dem Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens ein jährliches Verfahren einzuführen, um alle hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zweckdienlichen Informationen bereitzustellen; |
4. |
betont erneut, dass die Ausgaben des Rates genauso überwacht werden sollten wie die der anderen Organe der Union, und schlägt vor, dabei am besten so zu verfahren wie in der Entschließung vom 16. Juni 2010 angegeben ist, und vertritt insbesondere die Auffassung, dass „eine solche Überprüfung auf folgenden von allen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen muss:
sowie mündlichen Erläuterungen in der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses“; |
5. |
bedauert zutiefst, dass der Ratsvorsitz die Einladungen zur Teilnahme an der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses abgelehnt hat, in der über den Standpunkt des Rates zum vorgeschlagenen Verfahren und zu den möglichen Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich der Entlastung beraten werden sollte, und dass es auch der Generalsekretär des Rates abgelehnt hat, an der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses und an einem Meinungsaustausch über das Verfahren der Entlastung für den Rat teilzunehmen; |
6. |
nimmt den dem Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 4. März 2011 beigefügten Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über ihre Zusammenarbeit während des jährlichen Entlastungsverfahrens zur Kenntnis, und nimmt weiter zur Kenntnis, dass der Rat bereit ist, das Entlastungsverfahren getrennt vom Haushaltsverfahren zu behandeln, bekräftigt jedoch seine Auffassung, dass zwischen den unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren unterschieden werden muss und dass der Rat keinesfalls von der vollständigen Verantwortung gegenüber den Bürgern für die ihm zur Verfügung gestellten Mittel befreit werden darf; bedauert zutiefst, dass der Ratsvorsitz und das Generalsekretariat des Rates eine Teilnahme an der Sitzung des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses, um Informationen und Antworten auf Fragen zur Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2009 zu geben, abgelehnt haben, und dass sie es auch abgelehnt haben, schriftliche Antworten auf den vom Berichterstatter vorgelegten Fragenkatalog beizubringen; |
7. |
nimmt das Entgegenkommen des ungarischen Ratsvorsitzes und die erreichten Fortschritte zur Kenntnis; schlägt vor, im Sinne eines besseren Informationsaustausches während des Entlastungsverfahrens dieselbe Strategie wie die übrigen Organe zu verfolgen, die im Wesentlichen auf folgenden Aspekten beruhen sollte:
hält den Gedanken, eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Rat über die Entlastung des Rates zu schließen, daher für unnötig; |
8. |
legt dem Rechnungshof nahe, eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollsysteme im Rat vorzunehmen, ähnlich den Bewertungen, die der Rechnungshof für den Gerichtshof, den Europäischen Bürgerbeauftragten und den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Zuge der Ausarbeitung seines Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2009 vorgenommen hat; |
Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses
9. |
führt folgende Gründe für den Aufschub der Erteilung der Entlastung an:
|
Vom Rat zu ergreifende weitere Maßnahmen
10. |
fordert den Generalsekretär des Rates auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments bis spätestens 15. Juni 2011 umfassende schriftliche Antworten auf folgende Fragen zu liefern:
|
Dem Parlament vorzulegende Dokumente
11. |
fordert den Generalsekretär des Rates auf, dem für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschuss des Parlaments bis spätestens 15. Juni 2011 Folgendes zu übermitteln:
|
(2) ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 1.
(3) ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.
(4) ABl. C 308 vom 12.11.2010, S. 129.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).
(7) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(8) Europäische Transparenzinitiative.
(9) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.
(10) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 125.
(11) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1.
(12) ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.