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Document 32011A1221(02)

Stellungnahme der Kommission vom 20. Dezember 2011 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für sehr schwach radioaktive Abfälle neben dem Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

ABl. C 373 vom 21.12.2011, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für sehr schwach radioaktive Abfälle neben dem Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

2011/C 373/02

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 16. Juni 2011 erhielt die Europäische Kommission von der litauischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben über den Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für sehr schwach radioaktive Abfälle, das an den Standort des Kernkraftwerks Ignalina angrenzt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die Kommission am 6. Juli 2011 anforderte und die litauischen Behörden am 1. August 2011 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Lettland, beträgt ca. 8 km. Nach Lettland ist Polen in rund 250 km Entfernung der nächstgelegene Mitgliedstaat. Die Republik Belarus befindet sich in einer Entfernung von 5 km.

2.

Während der Betriebsphase des Endlagers:

Die radioaktiven Abfälle werden in das Endlager ohne Rückholungsabsicht eingelagert.

Für das Endlager wird es keine Ableitungsgenehmigung für flüssige und gasförmige radioaktive Ableitungen geben. Unter normalen Betriebsbedingungen werden radioaktive Gase und möglicherweise radioaktives Sickerwasser in sehr geringen Mengen aus dem Endlager entweichen; es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten oder in Nachbarländern beeinträchtigen wird.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Unfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nachbarland wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

3.

Nach dem endgültigen Verschluss des Endlagers:

Die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des Endlagers lassen erwarten, dass die unter Nummer 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Endlager für sehr schwach radioaktive Abfälle neben dem Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen im Normalbetrieb, nach dem endgültigen Verschluss und bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nachbarlands verursachen wird.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


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