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Document 32010R1193

Verordnung (EU) Nr. 1193/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Maine-Anjou (g.U.))

ABl. L 333 vom 17.12.2010, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1193/oj

17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1193/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Maine-Anjou (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Maine-Anjou“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität des Produkts. Im Einspruch wurde ebenfalls erklärt, dass die Eintragung der Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vereinbar ist, insbesondere in Anbetracht der Kollision der einzutragenden Bezeichnung mit der Bezeichnung einer Tierrasse, und zwar der Rinderrasse Maine-Anjou.

(4)

Der Einspruch bezog sich auch auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf die eingetragene teilweise gleichlautende Bezeichnung „Bœuf du Maine“.

(5)

Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 hat die Kommission Frankreich und Italien gebeten, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(6)

Nach Abschluss der Konsultationen hat Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 5. Februar 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die beiden Beteiligten zu einer Einigung gekommen sind. Zudem bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichen Angaben unverändert.

(7)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 die von Frankreich beantragte Bezeichnung „Maine-Anjou“ einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 307 vom 2.12.2008, S. 11.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

1.1   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Maine-Anjou (g.U.)


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