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Document 32010R0512

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 512/2010 des Rates vom 14. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    ABl. L 150 vom 16.6.2010, p. 24–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/512/oj

    16.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 150/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 512/2010 DES RATES

    vom 14. Juni 2010

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), mit der die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) aufgehoben wurde, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Am 22. Januar 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll („geltende Maßnahmen“) in Höhe von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat („AN“) der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein. Die Untersuchung, die zur Einführung dieser Maßnahmen führte, wird im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“ genannt.

    (2)

    Für den Fall, dass die Kommission Verpflichtungsangebote von Unternehmen annimmt, befreite der Rat am 17. Mai 2004 nach einer teilweisen Interimsüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 (4) die von den betreffenden Unternehmen hergestellten Einfuhren von AN in die Union von den mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates eingeführten Antidumpingzöllen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2004 (6), nahm die Kommission Verpflichtungsangebote für den Zeitraum bis zum 20. Mai 2005 an. Mit diesen Verpflichtungen sollte bestimmten Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (7) beschloss der Rat nach einer auf die Definition der betroffenen Ware beschränkten Interimsüberprüfung, dass die Definition der betroffenen Ware präzisiert und die geltenden Maßnahmen auf andere die betroffene Ware enthaltende Düngemittel im Verhältnis zu ihrem Gehalt an Ammoniumnitrat und anderen marginalen Stoffen und Nährstoffen angewandt werden sollten.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 (8) beschloss der Rat nach einer Auslaufüberprüfung, die in der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 präzisierten geltenden Maßnahmen für weitere zwei Jahre aufrechtzuerhalten.

    (5)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (9) führte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von AN mit Ursprung in Russland ein.

    (6)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 662/2008 (10) des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 442/2007 geändert und ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers angenommen.

    2.   Überprüfungsantrag

    (7)

    Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen am 17. Oktober 2008 (11) ging am 22. Januar 2009 ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde vom Europäischen Düngemittelherstellerverband EFMA („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von AN entfällt.

    (8)

    Der Antragsteller lieferte hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit AN-Einfuhren aus der Ukraine („betroffenes Land“) wahrscheinlich erneut auftreten würden.

    (9)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete am 23. April 2009 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    3.   Untersuchung

    3.1   Untersuchungszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

    3.2   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (11)

    Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, den Antragsteller und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (12)

    Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (13)

    Angesichts der Vielzahl von Unionsherstellern und Unionseinführern erschien es geboten, in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die oben genannten Parteien auf, nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

    (14)

    Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der Tatsache, dass zwölf Unionshersteller kooperationsbereit waren, wurde entschieden, für die Unionshersteller eine Stichprobe zu bilden. Es meldeten sich keine Einführer, und somit wurden die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen von ihrer Seite nicht vorgelegt.

    (15)

    Zwölf Unionshersteller, auf die im UZÜ rund 80 % der EU-Gesamtproduktion entfielen, füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich förmlich bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung eine repräsentative Stichprobe, und zwar ausgehend von dem größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumen von AN in der Union, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Fünf Unionshersteller, auf die im UZÜ 57 % der EU-Gesamtproduktion entfielen, wurden in die Stichprobe einbezogen.

    (16)

    Die betroffenen Parteien wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

    (17)

    Den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und allen der Kommission bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land wurden Fragebogen zugesandt.

    (18)

    Antworten auf die Fragebogen gingen von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von drei ausführenden Herstellern im betroffenen Land ein.

    (19)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Ausführende Hersteller der Ukraine:

    CJSC Severodonetsk Azot Association, Severodonetsk

    JSC Concern Stirol, Gorlovka

    OJSC Rivneazot, Rivne

    b)

    Unionshersteller:

    GrowHow UK Limited, Vereinigtes Königreich,

    GPN, Paris, Frankreich,

    Zakłady Azotowe Puławy SA, Polen,

    Yara SA, Brüssel, Belgien,

    Achema, Jonavos, Litauen.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (20)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden. AN ist ein fester Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig verwendet wird. Er wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt und sein Stickstoffgehalt beträgt mehr als 28 GHT in geprillter oder granulierter Form.

    (21)

    Die Definition der betroffenen Ware wurde in der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 präzisiert.

    2.   Gleichartige Ware

    (22)

    Diese Überprüfung bestätigte die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung, wonach es sich bei AN um ein reines Grunderzeugnis handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern hergestellte und auf ihren Inlandsmärkten und in Drittländer verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    1.   Allgemeines

    (23)

    Drei ausführende Hersteller in der Ukraine erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Ein vierter der Kommission bekannter ausführender Hersteller arbeitete nicht an der Untersuchung mit.

    (24)

    Der Vergleich des Ausfuhrvolumens der drei kooperierenden ausführenden Hersteller mit dem Gesamtvolumen der Ausfuhren aus der Ukraine in die EU ergab, dass auf die drei kooperierenden ausführenden Hersteller im UZÜ mehr als 90 % aller EU-Einfuhren aus der Ukraine entfielen. Die Mitarbeit wurde daher als hoch betrachtet.

    (25)

    Das Gesamtvolumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine war gering, sein Anteil am EU-Markt insgesamt betrug im UZÜ lediglich 1,1 %.

    2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

    2.1   Normalwert

    (26)

    Bekanntlich wurde die Ukraine in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen, daher wurde der Normalwert anhand von Daten ermittelt, die bei einem kooperierenden Hersteller im Vergleichsland USA eingeholt wurden.

    (27)

    Bei der jetzigen Überprüfung lagen dem Normalwert die in den Betrieben der drei kooperierenden ausführenden Hersteller in der Ukraine eingeholten und überprüften Daten zugrunde. Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe dieser Hersteller als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurden die Produktionskosten für die von den kooperierenden ausführenden Herstellern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware untersucht.

    (28)

    Was die Gaskosten betrifft, so wurde festgestellt, dass die Ukraine das für die Herstellung von AN verwendete Gas größtenteils aus Russland importierte. Alle verfügbaren und während der Untersuchung überprüften Daten deuteten darauf hin, dass die Ukraine im UZÜ Erdgas aus Russland zu einem Preis einführte, der um rund 40 % unter dem Preis des in die EU ausgeführten russischen Erdgases lag. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich die Preise im letzten Quartal des UZÜ auf demselben Niveau bewegten.

    (29)

    Abgesehen von einem einzigen Warentyp, der von einem Hersteller ausgeführt wurde, erfolgten die Inlandsverkäufe im UZÜ der Untersuchung zufolge im normalen Handelsverkehr. Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, der auf dem ukrainischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war; im Falle des nicht im normalen Handelsverkehr verkauften Warentyps wurde ein rechnerisch ermittelter Normalwert zugrunde gelegt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten des ausgeführten Warentyps, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne. Diese Beträge für VVG-Kosten und Gewinne wurden anhand der Zahlen festgesetzt, die der betroffene Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

    (30)

    Der Normalwert wurde festgelegt, ohne dass eine Berichtigung für die Gaskosten des ausführenden Herstellers in der Ukraine nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorgenommen wurde. Grund hierfür war, dass bereits bei Verwendung der unberichtigten Inlandskosten und -preise der ausführenden Hersteller in der Ukraine und ungeachtet der anscheinend verzerrten Gaspreise deutlich wurde, dass im UZÜ Dumping stattfand (siehe Randnummern 32 bis 34). Infolgedessen und weil mit einer Auslaufüberprüfung festgestellt werden soll, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, um entscheiden zu können, ob die derzeit geltenden Maßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden sollten, wurde es für nicht erforderlich erachtet, zu prüfen, ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in diesem Fall gerechtfertigt wäre.

    2.2   Ausfuhrpreis

    (31)

    Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der zur Ausfuhr in die EU verkauften betroffenen Ware ermittelt. Alle Verkäufe der drei kooperierenden ausführenden Hersteller erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union.

    2.3   Vergleich

    (32)

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die Abweichungen vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Versicherungen, Provisionen und Verpackungskosten vorgenommen, sofern sie gerechtfertigt und stichhaltig belegt waren.

    2.4   Dumpingspanne

    (33)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

    (34)

    Für die drei betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller wurde eine landesweite gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 6-7 % ermittelt.

    3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    3.1   Kapazitätsreserven und Attraktivität des Unionsmarkts

    (35)

    Im UZÜ nutzten die drei kooperierenden ausführenden Hersteller durchschnittlich 46 % ihrer Produktionskapazität für Inlandsverkäufe.

    (36)

    Die drei kooperierenden ausführenden Hersteller setzten zwar einen großen Teil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt ab, waren aber auch von Ausfuhren in Drittländer abhängig. Im UZÜ verfügten sie über Kapazitätsreserven, die rund 6 % des Unionsverbrauchs entsprachen.

    (37)

    Anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen über den vierten bekannten Hersteller in der Ukraine, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Gesamtkapazitätsreserven der Ukraine im UZÜ auf rund 9 % des Unionsverbrauchs geschätzt.

    (38)

    Einige kooperierende ausführende Hersteller in der Ukraine machten geltend, sie verlören auf ihrem Inlandsmarkt zunehmend Marktanteile an russische Hersteller, die aufgrund der wesentlich geringeren Gaskosten in Russland sehr niedrige Preise anbieten könnten. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der ukrainische Inlandsmarkt den Kapazitätsüberhang aufnehmen könnte, vielmehr dürfte eine etwaige Mehrproduktion ausgeführt werden.

    (39)

    Die drei kooperierenden Unternehmen führten AN im UZÜ in zahlreiche andere Drittländer auf mehreren Kontinenten aus. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bestimmte traditionelle Drittlandsmärkte Einfuhren aus der Ukraine nicht offenstehen, sei es, weil dort Antidumpingmaßnahmen gelten (z. B. USA mit Antidumpingzöllen von mehr als 100 %), sei es aufgrund von Sicherheitsvorschriften (z. B. Volksrepublik China, Australien). Die EU ist jedenfalls der größte, attraktivste und gleichzeitig geografisch nächstgelegene Ausfuhrmarkt. Seine Attraktivität wird durch logistische Vorteile aufgrund der niedrigen Eisenbahntarife in der Ukraine noch gesteigert.

    (40)

    Aus den dargelegten Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein Großteil der in der Ukraine verfügbaren Kapazitätsreserven zur Steigerung der Ausfuhren in die Union genutzt werden könnte.

    3.2   Preise auf verschiedenen Ausfuhrmärkten

    (41)

    Eine Analyse der von den drei kooperierenden ausführenden Herstellern in der Ukraine getätigten Ausfuhrverkäufe in Drittländer ergab, dass die Preise dieser Ausfuhren, wenn sie auf der cif-Stufe anhand der im Überprüfungsantrag angegebenen internationalen Frachtraten berechnet wurden, im UZÜ um bis zu 25 % unter dem EU-Marktpreis lagen.

    (42)

    Mithin dürfte im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anreiz bestehen, für Drittländer bestimmte Ausfuhren aus der Ukraine in die EU umzuleiten. Dank der höheren Preise auf dem EU-Markt könnten die ukrainischen Ausführer bessere Gewinnspannen erzielen.

    (43)

    Anhand der von den drei kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Zahlen konnte auch festgestellt werden, dass die Ausfuhren aus der Ukraine in andere Drittländer im UZÜ auf landesweiter Ebene zu gedumpten Preisen erfolgten.

    3.3   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping

    (44)

    Aus den vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhren aus der Ukraine noch immer gedumpt sind und dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich ist. In Anbetracht der in der Ukraine vorhandenen Kapazitätsreserven und der Attraktivität des EU-Marktes dürfte für die ausführenden Hersteller in der Ukraine ein Anreiz bestehen, i) ihre Ausfuhren auf den EU-Markt zu steigern und ii) die AN-Ausfuhren anstatt auf anderen Drittlandsmärkten zu gedumpten Preisen in der Union auf den Markt zu bringen, zumindest was zwei der ausführenden Hersteller anbelangt.

    (45)

    Zudem liegen die gewogenen durchschnittlichen Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller für Ausfuhren auf Drittlandsmärkte der Untersuchung zufolge deutlich unter dem Preisniveau in der Union. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit einer Zunahme der gedumpten Ausfuhren aus der Ukraine in die EU im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen noch verstärkt.

    D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (46)

    Die gleichartige Ware wird in der Union von 16 Unternehmen oder Unternehmensgruppen hergestellt, deren Produktion die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

    (47)

    Zwölf Unionshersteller arbeiteten an der Untersuchung mit:

    Achema AB (Litauen),

    Agropolychim JSC (Bulgarien),

    Azomures (Rumänien),

    BASF AG (Deutschland),

    Fertiberia SA (Spanien),

    GPN SA (Frankreich),

    GrowHow UK Ltd (Vereinigtes Königreich),

    Neochim PLC (Bulgarien),

    Nitrogénművek Rt (Ungarn),

    Yara (Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und Niederlande),

    Zakłady Azotowe Puławy SA (Polen),

    Zakłady Azotowe w Tarnowie-Mościcach (Polen).

    (48)

    Da auf diese 12 Unionshersteller im UZÜ rund 80 % EU-Gesamtproduktion entfielen, werden sie als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

    (49)

    Wie unter den Randnummern 14 und 15 dargelegt, bildeten diese 12 Hersteller die Grundlage für die Auswahl der Stichprobe von fünf Unionsherstellern. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller kooperierten und beantworteten fristgerecht den Fragebogen. Darüber hinaus stellten die übrigen sieben kooperierenden Unionshersteller ordnungsgemäß einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereit.

    E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

    1.   Unionsverbrauch

    (50)

    Der sichtbare Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der Verkaufsmengen der übrigen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU sowie der Informationen in den Fragebogenantworten der kooperierenden Unternehmen über die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine ermittelt. Wegen der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten im Jahr 2007 wurde im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Analyse bei allen Schadensindikatoren im gesamten Bezugszeitraum der Markt der EU-27 zugrunde gelegt.

    (51)

    Von 2005 bis zum UZÜ ging der Unionsverbrauch um 10 % zurück.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

    7 861 796

    6 983 467

    8 023 633

    7 638 439

    7 054 327

    Index (2005 = 100)

    100

    89

    102

    97

    90

    2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der Ukraine

    (52)

    Menge, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Ukraine entwickelten sich wie nachfolgend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf den Informationen in den Fragebogenantworten der kooperierenden ausführenden Hersteller, auf Einfuhrstatistiken (Eurostat) und auf ukrainischen Ausfuhrstatistiken.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Einfuhrmenge (in Tonnen)

    76 867

    42 912

    29 420

    48 232

    75 582

    Marktanteil

    1 %

    0,6 %

    0,4 %

    0,6 %

    1,1 %

    Einfuhrpreise (EUR/Tonne)

    123

    139

    145

    259

    230

    Index (2005 = 100)

    100

    113

    118

    211

    187

    (53)

    Die aus der Ukraine eingeführten Mengen waren kontinuierlich bis 2007 rückläufig, lagen jedoch im UZÜ auf nahezu demselben Niveau wie 2005. Der ukrainische Marktanteil erhöhte sich geringfügig von 1 % im Jahr 2005 auf 1,1 % im UZÜ. Die Stückpreise stiegen im Bezugszeitraum von 123 EUR/Tonne auf 230 EUR/Tonne. Dieser Anstieg im UZÜ entsprach der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt und auch der des wichtigsten Rohstoffes.

    (54)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZÜ wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den auf den Anlandepreis berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Union der kooperierenden ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus der Ukraine die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ um durchschnittlich 22,5 % unterboten. Nachdem sich die Preise ihrer Einfuhren in die Union um den Antidumpingzoll erhöht hatten, wurde bei den ukrainischen Herstellern noch immer eine Preisunterbietungsspanne von 11 % festgestellt.

    3.   Einfuhren aus anderen Ländern

    (55)

    Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Menge der Einfuhren aus Russland

    (in Tonnen)

    328 972

    217 539

    35 852

    136 984

    184 170

    Marktanteil

    4,2 %

    3,1 %

    0,4 %

    1,8 %

    2,6 %

    Preise der Einfuhren aus Russland

    (in Euro/Tonne)

    122

    124

    144

    275

    235

    Einfuhren aus Georgien

    (in Tonnen)

    153 844

    85 870

    88 622

    214 879

    222 912

    Marktanteil

    2,0 %

    1,2 %

    1,1 %

    2,8 %

    3,2 %

    Preise der Einfuhren aus Georgien

    (in Euro/Tonne)

    164

    177

    174

    325

    304

    Einfuhren aus Kasachstan

    (in Tonnen)

    0

    4 845

    112 239

    81 410

    100 761

    Marktanteil

    0 %

    0,1 %

    1,4 %

    1,1 %

    1,4 %

    Preise der Einfuhren aus Kasachstan

    (EUR/Tonne)

    0

    147

    151

    255

    242

    Menge der Einfuhren aus allen anderen Ländern (in Tonnen)

    65 253

    118 927

    99 380

    109 755

    91 785

    Marktanteil

    0,8 %

    1,7 %

    1,2 %

    1,4 %

    1,3 %

    Preise der Einfuhren aus allen anderen Ländern (in Euro/Tonne)

    190

    170

    240

    242

    265

    (56)

    Bei den Einfuhren aus allen Drittländern auf den EU-Markt war 2008 und im UZÜ ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen. Es zeigte sich, dass mit Ausnahme von Russland alle in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Länder das Volumen ihrer Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum erhöhten. Für die russischen Einfuhren gilt ein fester Antidumpingzoll von 47,07 EUR pro Tonne; sie wurden wie die ukrainischen Einfuhren zum niedrigsten Preis aller Ausfuhrländer eingeführt.

    4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (57)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten.

    4.1   Vorbemerkungen

    (58)

    Da bei der Schadensuntersuchung das Stichprobenverfahren angewandt wurde, wurden bestimmte Schadensindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe, Marktanteil, Produktivität und Beschäftigung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union analysiert (in den folgenden Tabellen „Union“ genannt). Andere Schadensindikatoren, die sich auf die Geschäftsergebnisse einzelner Unternehmen beziehen, wie Preise, Lagerbestände, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden anhand der Informationen untersucht, die bei den Unionsherstellern der Stichprobe eingeholt wurden (in den folgenden Tabellen kurz „USt“ genannt).

    4.2   Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt

    a)   Produktion

    (59)

    Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich von rund 7 Mio. Tonnen im Jahr 2005 auf rund 5,8 Mio. Tonnen im UZÜ, was einem Rückgang um 18 % entspricht. Die Produktion für den Eigenverbrauch blieb im Bezugszeitraum auf moderatem Niveau und hatte insbesondere im UZÜ keinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Produktion der Union (in Tonnen)

    7 133 844

    6 359 967

    7 146 911

    6 454 234

    5 843 181

    Index (2005 = 100)

    100

    89

    100

    90

    82

    Produktion der Union für den Eigenverbrauch

    210 437

    176 413

    185 223

    138 733

    119 053

    In % der Gesamtproduktion

    2,9 %

    2,8 %

    2,6 %

    2,1 %

    2,0 %

    b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

    (60)

    Im gesamten Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität praktisch unverändert. Parallel zum Rückgang der Produktion verringerte sich auch die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 55 % im Jahr 2005 auf 45 % im UZÜ. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung erwähnt, kann die Kapazitätsauslastung in Bezug auf AN durch die Produktion anderer Waren beeinflusst werden, die in den gleichen Produktionsanlagen hergestellt werden können. Daher ist der Trend bei der Kapazitätsauslastung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union von geringerer Bedeutung.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Kapazität der Union (in Tonnen)

    13 059 281

    12 824 281

    12 820 594

    13 069 317

    13 077 281

    Kapazitätsauslastung der Union

    55 %

    50 %

    56 %

    49 %

    45 %

    c)   Verkaufsmenge

    (61)

    Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt gingen von 2005 bis zum UZÜ um 14 % zurück. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Verbrauch in der Union im selben Zeitraum verringerte.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Verkäufe der Union an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

    5 365 834

    4 756 093

    5 495 037

    5 157 788

    4 605 629

    Index (2005 = 100)

    100

    89

    102

    96

    86

    Verkäufe der Union an unabhängige Abnehmer in Drittländern (in Tonnen)

    887 056

    727 176

    637 408

    559 393

    548 090

    Index (2005 = 100)

    100

    82

    72

    63

    62

    d)   Marktanteil

    (62)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb von 2005 bis 2008 konstant, nahm jedoch von 2008 bis zum UZÜ um drei Prozentpunkte ab.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Marktanteil der Union

    68 %

    68 %

    68 %

    68 %

    65 %

    Index (2005 = 100)

    100

    100

    100

    100

    96

    e)   Beschäftigung

    (63)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union verringerte sich von 2005 bis zum UZÜ um 8 %.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Beschäftigung in der Union bezogen auf die betroffene Ware

    3 627

    3 578

    3 458

    3 494

    3 354

    Index (2005 = 100)

    100

    99

    95

    96

    92

    f)   Produktivität

    (64)

    Im Bezugszeitraum verringerte sich im Wirtschaftszweig der Union der Output je Beschäftigten um 11 %. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass der relative Rückgang beim Output stärker war als der relative Abbau der Beschäftigung.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Produktivität der Union (in Tonnen je Beschäftigten)

    1 967

    1 778

    2 067

    1 847

    1 742

    Index (2005 = 100)

    100

    90

    105

    94

    89

    g)   Höhe der Dumpingspanne

    (65)

    Angesichts des derzeit geringen Volumens der Einfuhren aus der Ukraine sind die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne zu vernachlässigen; der Indikator ist für die Schadensanalyse nicht aussagekräftig.

    4.3   Daten zu den Unionsherstellern der Stichprobe

    a)   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

    (66)

    Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis der Unionshersteller der Stichprobe stieg 2008 und im UZÜ beträchtlich an und spiegelt damit die günstigen Bedingungen auf den internationalen Märkten für AN in diesem Zeitraum wider.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Stückpreis der USt (EUR/Tonne)

    165

    182

    189

    309

    315

    Index (2005 = 100)

    100

    110

    115

    187

    191

    b)   Lagerbestände

    (67)

    Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen von 2005 bis zum UZÜ um 26 % ab. Eine deutliche Zunahme der Bestände im Jahr 2006 war auf einen starken Einbruch der Verkaufsmenge von 2005 bis 2006 zurückzuführen.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Schlussbestände der USt (in Tonnen)

    276 569

    489 535

    345 137

    252 072

    203 579

    Index (2005 = 100)

    100

    177

    125

    91

    74

    c)   Löhne

    (68)

    Wie aus nachfolgender Tabelle hervorgeht, stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten von 2005 bis zum UZÜ um 6 %. Angesichts der Inflationsrate und der insgesamt rückläufigen Beschäftigung ist dieser Lohnanstieg als moderat zu bezeichnen.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten der USt (in 1 000 EUR)

    40,4

    41,2

    43,3

    45,0

    43,0

    Index (2005 = 100)

    100

    102

    107

    111

    106

    d)   Investitionen

    (69)

    Die jährlichen Investitionen der fünf in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in die gleichartige Ware zeigten im Bezugszeitraum mit einem Anstieg um 70 % eine positive Entwicklung. Diese Investitionen konzentrierten sich hauptsächlich auf die Modernisierung bestimmter Anlagen. Diese Entwicklung belegt, dass der Wirtschaftszweig der Union ständig bestrebt ist, seine Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Nettoinvestitionen der Ust (in 1 000 EUR)

    46 668

    52 191

    64 319

    73 948

    79 379

    Index (2005 = 100)

    100

    112

    138

    158

    170

    e)   Rentabilität und Kapitalrendite

    (70)

    Die Rentabilität der Hersteller in der Stichprobe verbesserte sich insbesondere ab 2006 deutlich und belief sich im UZÜ auf 28,1 % des Umsatzes. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Bezugszeitraum weitgehend dem positiven Trend der Rentabilität.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Rentabilität der Verkäufe der USt an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Nettoumsatzes)

    9,2 %

    7,9 %

    14,9 %

    25,3 %

    28,1 %

    Index (2005 = 100)

    100

    85

    162

    274

    304

    RoI der USt (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

    35,2 %

    25,8 %

    41,1 %

    109,1 %

    114,1 %

    Index (2005 = 100)

    100

    73

    117

    310

    324

    f)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (71)

    Der Cashflow nahm im Bezugszeitraum deutlich zu und folgt damit der Entwicklung der Gesamtrentabilität in diesem Zeitraum.

     

    2005

    2006

    2007

    2008

    UZÜ

    Cashflow der USt (in 1 000 EUR)

    84 567

    52 182

    188 535

    373 843

    386 721

    Index (2005 = 100)

    100

    63

    223

    442

    457

    (72)

    Der Untersuchung zufolge hatten die Unionshersteller der Stichprobe keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Unternehmen größeren Unternehmensgruppen angehören und sich aus internen Mitteln finanzieren, entweder durch konzerninternen Liquiditätsausgleich im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements („cash pooling“) oder durch konzerninterne Darlehen („intra-group loans“), die von den Muttergesellschaften gewährt werden.

    5.   Schlussfolgerung

    (73)

    Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich von 2005 bis zum UZÜ positiv: Die Verkaufsstückpreise und die Rentabilität stiegen deutlich an, wobei die Rentabilität im UZÜ 28,1 % erreichte. Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow entwickelten sich ebenfalls positiv.

    (74)

    Dass sich die Produktion und die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum erheblich verringerten, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unionsmarkt in einer Größenordnung von -10 % schrumpfte.

    (75)

    Alles in allem hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber AN-Einfuhren aus dem betroffenen Land im Jahr 2001 deutlich verbessert.

    F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    1.   Allgemeines

    (76)

    Im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung wurden zwei wesentliche Parameter untersucht: i) die potenziellen Ausfuhrmengen und -preise in dem betroffenen Land und ii) die Auswirkungen der voraussichtlich zu erwartenden Ausfuhrmengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Union.

    2.   Potenzielle Ausfuhrmengen und -preise des betroffenen Landes

    (77)

    Wie unter Randnummer 37 ausgeführt, liegt die bekannte Kapazitätsreserve der kooperierenden ukrainischen Hersteller bei rund 650 000 Tonnen, was 9 % des EU-Markts entspricht. Aufgrund dieser Kapazitätsreserve könnten die ukrainischen Hersteller ihre derzeitige Produktion, und folglich auch ihre AN-Ausfuhren, rasch steigern.

    (78)

    Darüber hinaus sind die ukrainischen Hersteller aufgrund ihres relativ kleinen Inlandsmarkts in hohem Maße von Ausfuhren in Drittländer abhängig. Wie unter Randnummer 41 erläutert, lagen die Preise dieser Ausfuhren deutlich unter dem in der Union üblichen Marktpreis.

    (79)

    Aus vorstehenden Gründen und Erwägungen dürfte der Unionsmarkt, gemessen an den Preisen, auf die ukrainischen ausführenden Hersteller im Vergleich zu allen übrigen Ausfuhrmärkten eine gewisse Anziehungskraft ausüben. Daher ist die Annahme vertretbar, dass ein erheblicher Teil der in Drittländer ausgeführten Mengen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt würde. Ein weiterer Grund für die höhere Attraktivität des Unionsmarktes und mithin für die wahrscheinliche Umleitung der derzeitigen Drittlandsausfuhren der ukrainischen Hersteller in die Union ist deren räumliche Nähe zur Ukraine.

    (80)

    Angesichts der derzeit schwachen Marktposition ukrainischer Waren in der Union müssten die ukrainischen Ausführer ihren Marktanteil vergrößern oder ihr Abnehmernetz ausbauen; dies dürfte ihnen, wie im UZÜ festgestellt, wahrscheinlich dadurch gelingen, dass sie AN zu gedumpten Preisen anbieten.

    (81)

    Aus vorstehenden Gründen wäre es mithin wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche Mengen von in der Ukraine hergestelltem AN auf den Unionsmarkt umgeleitet würden, und zwar zu gedumpten Preisen, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lägen.

    3.   Auswirkungen der voraussichtlichen Ausfuhrmengen und -preise auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (82)

    Die Untersuchung ergab, dass es sich bei AN um ein Grunderzeugnis handelt, dessen Preis massiv durch Niedrigpreiseinfuhren beeinflusst werden kann, deren Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Anders ausgedrückt: der Unionsmarkt für AN ist ein Markt mit relativ instabilen Preisen. Die im Bezugszeitraum günstigen Bedingungen für AN auf dem Weltmarkt hatten einen erheblichen Anteil an der Aufrechterhaltung eines hohen Preisniveaus, und aufgrund der geltenden Antidumpingmaßnahmen waren Preisverzerrungen auf dem Unionsmarkt weniger wahrscheinlich. Im Bezugszeitraum war das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nahezu ausgeglichen, was bei allen Stickstoffdüngern, die bekanntlich zu den Grunderzeugnissen zählen, zu höheren Preisen führte. AN ist ebenfalls ein Grunderzeugnis, dessen Preisbildung von zahlreichen Faktoren abhängt wie etwa dem Gaspreis, der als kostenintensivstes Element erheblichen Einfluss auf das Angebot hat, den klimatischen Bedingungen und den Lagerbeständen an Getreide und Futterpflanzen, die die Nachfrage nach Düngemitteln insgesamt dämpfen oder steigern können.

    (83)

    Es steht zu erwarten, dass die Nachfrage nach AN insbesondere auf dem Unionsmarkt im Vergleich zum UZÜ leicht anziehen dürfte. Da die Preise der ukrainischen ausführenden Hersteller deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, dürfte der zu erwartende Anstieg der Einfuhrmengen aus der Ukraine den Wirtschaftszweig der Union zwingen, entweder seine Preise und damit seine Gewinne deutlich zu senken oder den Verlust erheblicher Marktanteile und damit den Verlust von Einnahmen hinzunehmen, oder beides. Die erfolgreiche Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union könnte wahrscheinlich einen solchen zu erwartenden Preisdruck nur teilweise ausgleichen, und die gesamte wirtschaftliche Erholung würde gefährdet. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte daher eine Verschlechterung der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge haben.

    4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

    (84)

    Die vorgenannten Fakten und Erwägungen führen zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das betroffene Land wahrscheinlich erhebliche Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen ausführen würde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden. Dies dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Preisdruck auf dem Markt führen, der sich voraussichtlich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würde. Damit würde insbesondere die finanzielle Erholung, die im Bezugszeitraum eintrat, zunichte gemacht und eine erneute Schädigung wäre die Folge.

    G.   UNIONSINTERESSE

    1.   Einleitung

    (85)

    Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde nach Artikel 21 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Verlängerung oder das Außerkrafttreten der Maßnahmen für sie hätte.

    (86)

    Zur Bewertung der Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen wurde allen interessierten Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen.

    (87)

    Es sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlief. Dass es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit ein Sachverhalt analysiert wurde, bei dem bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren, bietet außerdem die Möglichkeit, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu beurteilen.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (88)

    Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 bestätigt dies. So konnte der Wirtschaftszweig der Union von 2005 bis zum UZÜ vor allem seine Gewinne deutlich steigern und sich erfolgreich umstrukturieren.

    (89)

    Deshalb ist die Annahme vertretbar, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig zugute kommen würden und er sich weiter erholen würde, indem er seine Rentabilität erhält und stabilisiert. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würden wahrscheinlich vermehrt Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land erfolgen, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden, indem sie Druck auf die Verkaufspreise ausüben würden, wodurch die derzeit positive Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet würde.

    3.   Interesse der Einführer

    (90)

    Wie unter Randnummer 14 erläutert, erklärte sich kein Einführer bereit, in die Stichprobe aufgenommen zu werden und die im Stichprobenformular angeforderten grundlegenden Informationen zu übermitteln. Bekanntlich ergaben die vorangegangenen Untersuchungen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen hätte, da die Einführer in der Regel nicht nur mit AN, sondern in erheblichem Umfang auch mit anderen Düngemitteln handeln. Die Aufhebung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber anderen Düngemitteln kann diese Feststellung nur bekräftigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnsäure mit Ursprung in Russland und in Belarus, Kroatien, Libyen und der Ukraine im August 2007 beziehungsweise im März 2008 aufgehoben wurden (13). Da jedoch kein Einführer mitarbeitete und somit keine fundierten Beweise zur Beurteilung etwaiger wesentlicher Negativfolgen vorliegen, wurde der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    (91)

    Es liegen keine zuverlässigen Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche Negativfolgen für die Einführer oder Händler hätte.

    4.   Interesse der Verwender

    (92)

    In der Union wird AN von Landwirten verwendet. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass aufgrund der geringen Bedeutung, die AN für die Tätigkeit der Landwirte hat, ein Anstieg dieser Kosten wahrscheinlich keine wesentlichen Negativfolgen für sie hätte.

    (93)

    Während der Untersuchung legten zwei Bauernverbände Stellungnahmen vor, in denen sie sich für die Beendigung der Maßnahmen aussprachen. Sie machten hauptsächlich geltend, mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 sei die Anwendung von Marktinterventionsmechanismen eingeschränkt und die Verknüpfung zwischen Beihilfen der Union und Produktion aufhoben worden. Folglich zwinge diese Liberalisierung die Landwirte in der Union, zu Weltmarktbedingungen zu produzieren. Nur die freie Wahl der AN-Lieferanten könne verhindern, dass die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse deutlich ansteigen würden.

    (94)

    Durch die Tatsache, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen eventuell aufrechterhalten werden, werden die Verwender jedoch nicht daran gehindert, ihre AN-Lieferanten frei zu wählen; sie bewirkt vielmehr, dass auf dem Unionsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden, die einen gesunden Wettbewerb begünstigen. Aus vorstehenden Gründen kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Ukraine keine wesentlichen Negativfolgen für die Verwender der betroffenen Ware haben werden.

    5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (95)

    Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (96)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (97)

    Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von AN mit Ursprung in der Ukraine aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um spezifische Zölle.

    (98)

    Wie unter Randnummer 28 erläutert, haben sich die Preise der Erdgaseinfuhren aus der Ukraine im letzten Quartal des UZÜ den Gaspreisen auf dem Unionsmarkt angenähert. Sollte sich die Entwicklung der Gaspreise auf dem Inlandsmarkt als dauerhaft erweisen, so könnte der dadurch bedingte Anstieg der Produktionskosten die Ausfuhrpreise und damit auch die potenziell schädigenden Auswirkungen des Dumpings beeinflussen. Daher sollte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen vorsichtshalber auf zwei Jahre begrenzt werden.

    (99)

    Die durch die Entscheidung 2008/577/EG der Kommission (14) angenommenen Verpflichtungen bleiben in Kraft —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine eingeführt, die derzeit unter den der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

    (2)   Der Antidumpingzoll entspricht folgendem festen Betrag in Euro pro Tonne:

    Warenbezeichnung

    KN-Code

    TARIC-Code

    Zoll

    (EUR je Tonne)

    Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

    3102 30 90

    33,25

    Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

    3102 40 90

    33,25

    Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) — Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

    3102 29 00

    10

    33,25

    Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) — Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

    3102 60 00

    10

    33,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT

    3102 90 00

    10

    33,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

    3105 10 00

    10

    33,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

    3105 10 00

    20

    32,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

    3105 10 00

    30

    31,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

    3105 10 00

    40

    30,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

    3105 10 00

    50

    29,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

    3105 20 10

    30

    32,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

    3105 20 10

    40

    31,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

    3105 20 10

    50

    30,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

    3105 20 10

    60

    29,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

    3105 51 00

    10

    32,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

    3105 51 00

    20

    31,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

    3105 51 00

    30

    30,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

    3105 51 00

    40

    29,79

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

    3105 59 00

    10

    32,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

    3105 59 00

    20

    31,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

    3105 59 00

    30

    30,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

    3105 59 00

    40

    29,79

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

    3105 90 91

    30

    32,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

    3105 90 91

    40

    31,25

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

    3105 90 91

    50

    30,26

    Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

    3105 90 91

    60

    29,26

    (3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (15) der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Ungeachtet des Artikels 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    (2)   Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in der Ukraine, die derzeit unter den der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von ausführenden Herstellern in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/577/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern:

    sie von dem ausführenden Hersteller hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und

    für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und

    die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

    (3)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld:

    wenn bei den in Absatz 2 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

    wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.

    (4)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28.

    (5)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 13.

    (6)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 24.

    (7)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

    (8)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 1.

    (9)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.

    (10)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 35.

    (11)  ABl. C 264 vom 17.10.2008, S. 16.

    (12)  ABl. C 94 vom 23.4.2009, S. 15.

    (13)  ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 4 und ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 33.

    (14)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.

    (15)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40.


    ANHANG

    Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, in die Union sind folgende Angaben zu machen:

    1.

    Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

    2.

    Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.

    3.

    Nummer der Handelsrechnung.

    4.

    Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.

    5.

    TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Unionsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.

    6.

    Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

    Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

    der Gehalt an Nitrat („N“) der Ware (in GHT),

    TARIC-Code,

    Menge (in Tonnen).

    7.

    Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

    Preis pro Tonne,

    geltende Zahlungsbedingungen,

    geltende Lieferbedingungen,

    Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

    8.

    Name des Einführers in der Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

    9.

    Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

    „Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/677/EG (1) angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.


    (1)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.“.


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