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Document 32010R0309

    Verordnung (EU) Nr. 309/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 94 vom 15.4.2010, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/309/oj

    15.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/25


    VERORDNUNG (EU) Nr. 309/2010 DER KOMMISSION

    vom 9. April 2010

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. April 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Dreischichtplatte aus Tannenholz mit den Abmessungen 1 000 × 500 × 27 mm.

    Die Decklagen sind 8,5 mm dick und bestehen aus längsseitig parallel liegenden verleimten Holzstücken.

    Die Mittellage ist 10 mm dick, besteht aus längsseitig parallel liegenden verleimten Holzstücken (Blöcke/Leisten) und verläuft quer zur Faserrichtung der Decklagen.

    Die Decklagen und Kanten sind harzbeschichtet.

    Siehe Abbildung (1).

    4412 94 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4412, 4412 94 und 4412 94 90.

    Die Einreihung in die Position 4418 als Zimmermannsarbeit aus Holz, insbesondere als Verschalung für Betonarbeiten, ist ausgeschlossen, da die Ware über die Harzbeschichtung hinaus keine anderen Merkmale aufweist, die sie als zu Bauzwecken gefertigte Ware kennzeichnen. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4418 (insbesondere Absatz 3 letzter Satz). Der Verwendungszweck der Ware als Verschalung für Betonarbeiten kann also nicht aus ihrer Beschaffenheit abgeleitet werden. Die Ware weist somit nicht die für die Einreihung in die Position 4418 erforderlichen Merkmale und Eigenschaften auf.

    Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware in den KN-Code 4412 94 90 als anderes Lagenholz mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4412 Nummer 3).

    Image


    (1)  Die Abbildung dient lediglich der Information.


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