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Document 32010D0781

2010/781/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)

ABl. L 333 vom 17.12.2010, p. 61–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/2012; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0090

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/781/oj

17.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/61


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2010

zur Änderung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9015)

(2010/781/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.

(2)

Die zurzeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch weiterhin nicht aus, um es der Kommission zu ermöglichen, solche Entscheidungen im Hinblick auf ein Drittland zu treffen.

(3)

Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind.

(4)

Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 29. September 2012 verlängert werden.

(5)

Die Richtlinie 92/34/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „29. September 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10.


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