Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0714

    2010/714/: Beschluss der Kommission vom 25. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8185)

    ABl. L 310 vom 26.11.2010, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2011; Aufgehoben durch 32011D0787

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/714/oj

    26.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/14


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. November 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8185)

    (2010/714/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Europäische Union eingeführt werden. Im Einklang mit der Möglichkeit, von diesem Beschluss abzuweichen, wurde in den vergangenen Jahren einschließlich der Einfuhrsaison 2009/2010 die Einfuhr solcher Knollen in die Gemeinschaft aus sogenannten schadorganismusfreien Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

    (2)

    Während der Einfuhrsaison 2009/2010 wurde nur ein Fall von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith in der Europäischen Union verzeichnet.

    (3)

    Auf Antrag Ägyptens und anhand der von diesem Land übermittelten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass das Risiko einer Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Europäische Union hinreichend begrenzt wurde, sofern die spezifischen Voraussetzungen der Entscheidung 2004/4/EG erfüllt sind.

    (4)

    Deshalb sollte für die Einfuhrsaison 2010/2011 die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Europäische Union gestattet werden.

    (5)

    In der Entscheidung 2004/4/EG wurde eine Überprüfung der Entscheidung bis zum 30. September 2010 festgelegt. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sollte die Frist für die Überprüfung verlängert werden.

    (6)

    Die Entscheidung 2004/4/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 Absatz 1 wird „2009/2010“ ersetzt durch „2010/2011“.

    2.

    In Artikel 4 wird das Datum „31. August 2010“ ersetzt durch „31. August 2011“.

    3.

    In Artikel 7 wird das Datum „30. September 2010“ ersetzt durch „30. September 2011“.

    4.

    Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2009/2010“ ersetzt durch „2010/2011“;

    b)

    in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird das Datum „1. Januar 2010“ ersetzt durch „1. Januar 2011“;

    c)

    in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird das Datum „1. Januar 2010“ ersetzt durch „1. Januar 2011“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. November 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.


    Top