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Document 32010D0695

2010/695/EU: Beschluss der Kommission vom 17. November 2010 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung Estlands, Lettlands und der Autonomen Gemeinschaft Balearen in Spanien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) und zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Estlands als amtlich frei von Tuberkulose und von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7856) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 303 vom 19.11.2010, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/695/oj

19.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. November 2010

zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung Estlands, Lettlands und der Autonomen Gemeinschaft Balearen in Spanien als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) und zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Estlands als amtlich frei von Tuberkulose und von Brucellose in Bezug auf Rinderbestände

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7856)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/695/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel I Nummer 4 und Anhang A Kapitel II Nummer 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten amtlich als brucellosefrei anerkannt werden können.

(2)

Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält in ihren Anhängen die Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind.

(3)

Estland und Lettland haben der Kommission jeweils für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG für die amtliche Anerkennung als frei von Brucellose (B. melitensis) belegen.

(4)

Nach Beurteilung der von Estland und Lettland vorgelegten Unterlagen sollten beide Mitgliedstaaten amtlich als frei von dieser Krankheit anerkannt werden. Daher sollte Anhang I der Entscheidung 93/52/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Spanien hat der Kommission für die Autonome Gemeinschaft Balearen Unterlagen übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG für die amtliche Anerkennung dieser Autonomen Gemeinschaft in Spanien als frei von Brucellose (B. melitensis) belegen.

(6)

Nach Beurteilung der von Spanien vorgelegten Unterlagen sollte die Autonome Gemeinschaft Balearen amtlich als frei von dieser Krankheit anerkannt werden. Anhang II der Entscheidung 93/52/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Richtlinie 64/432/EWG gilt für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat amtlich als tuberculosefrei und als brucellosefrei in Rinderbeständen anerkannt werden kann.

(8)

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (4) enthalten die Listen der Mitgliedstaaten, die als amtlich tuberculosefrei bzw. brucellosefrei anerkannt sind.

(9)

Estland hat der Kommission für sein gesamtes Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG für den amtlich anerkannten Status als tuberculose- und brucellosefrei belegen.

(10)

Nach Beurteilung der von Estland vorgelegten Unterlagen sollte dieser Mitgliedstaat als amtlich tuberkulose- und brucellosefrei anerkannt werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die Entscheidungen 93/52/EWG und 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(3)  ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14.

(4)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.


ANHANG I

Die Anhänge der Entscheidung 93/52/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Amtlich anerkannt brucellosefreie (B. melitensis) Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Titel wird eingefügt:

b)

Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Balearen;

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln: die Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas.“


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält Kapitel 1 folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt tuberkulosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

FR

Frankreich

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“

2.

Anhang II Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

FR

Frankreich

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“


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