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Document 32010D0618

    2010/618/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2010 über die von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7042)

    ABl. L 271 vom 15.10.2010, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/618/oj

    15.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 271/18


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 2010

    über die von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7042)

    (Nur der englische, der französische, der griechische, der maltesische und der spanische Text sind verbindlich)

    (2010/618/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor in Anhang Xb der genannten Verordnung festgesetzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 haben einige Mitgliedstaaten die Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung oder anschließende Änderungen ihrer nationalen Stützungsprogramme vorgesehen.

    (3)

    Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) teilen die Mitgliedstaaten nachfolgende Übertragungen auf die Betriebsprämienregelung bis zum 1. Dezember vor dem Kalenderjahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung mit.

    (4)

    Im Interesse der Klarheit und im Einklang mit Artikel 103za der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mitgeteilten Beträge veröffentlichen.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von den nationalen Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge für die Haushaltsjahre 2010-2013 sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 14. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.


    ANHANG

    Von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragene Beträge (Haushaltsjahre 2010-2013)

    (EUR 1000)

    Haushaltsjahr

    2010

    2011

    2012

    2013

    Bulgarien

     

     

     

     

    Tschechische Republik

     

     

     

     

    Deutschland

     

     

     

     

    Griechenland

    13 000

    13 000

    16 000

    16 000

    Spanien

    19 507

    142 749

    142 749

    142 749

    Frankreich

     

     

     

     

    Italien

     

     

     

     

    Zypern

     

     

     

     

    Litauen

     

     

     

     

    Luxemburg

    467

    485

    595

    587

    Ungarn

     

     

     

     

    Malta

    318

    329

    407

    401

    Österreich

     

     

     

     

    Portugal

     

     

     

     

    Rumänien

     

     

     

     

    Slowenien

     

     

     

     

    Slowakei

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    61

    67

    124

    120


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