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Document 32010D0603

Beschluss 2010/603/GASP des Rates vom 7. Oktober 2010 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

ABl. L 265 vom 8.10.2010, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/10/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 18/07/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/603/oj

8.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/15


BESCHLUSS 2010/603/GASP DES RATES

vom 7. Oktober 2010

betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1) angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die all denjenigen Personen gehören, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen, sich jedoch nicht im Gewahrsam des ICTY befinden. Jener Gemeinsame Standpunkt wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/717/GASP (2) bis zum 10. Oktober 2010 verlängert.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen sollten um ein weiteres Jahr bis zum 10. Oktober 2011 verlängert werden.

(3)

Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (3) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in der Liste im Anhang aufgeführten vom ICTY angeklagten natürlichen Personen gehören, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtlicher Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten; oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 2

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gegebenenfalls Änderungen der Liste im Anhang vor.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 3

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen zu erlassen.

Artikel 4

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP des Rates wird aufgehoben. Bezugnahmen auf besagten Gemeinsamen Standpunkt sind als Bezugnahmen auf diesen Beschluss zu verstehen.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Oktober 2011. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Luxemburg, am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 17.

(3)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1

 

Einzelperson

Begründung

1.

Name: HADZIC Goran (männlich)

Geburtsdatum: 7.9.1958

Geburtsort: Vinkovci, Kroatien

Staatsangehöriger Serbiens

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Anklage: 4. Juni 2004

Rechtssache: IT 04 75

2.

Name: MLADIC Ratko (männlich)

Geburtsdatum: 12.3.1948

Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas

vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß

Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995; zweite Anklage: 16. November 1995; geänderte Anklage: 8. November 2002

Rechtssache: IT-95-5/18


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