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Document 32010D0577

    2010/577/EU: Beschluss der Kommission vom 28. September 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    ABl. L 254 vom 29.9.2010, p. 40–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/577/oj

    29.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 254/40


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. September 2010

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    (2010/577/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Vorläufige Maßnahmen

    (1)

    Am 3. September 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) in die Union (2). Am 1. Juni 2010 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

    (2)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion dieses bestimmten Polyethylenterephthalats in der Union entfällt.

    (3)

    Wie unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung erläutert, betrafen die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

    (4)

    In dem parallelen Antisubventionsverfahren führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 (4) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren des betreffenden Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

    2.   Weiteres Verfahren

    (5)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

    (6)

    Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien, die nach der vorläufigen Unterrichtung eingingen, wurden die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

    (7)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einstellung des Verfahrens und die Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (8)

    Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

    3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (9)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, die Stichprobe der EU-Hersteller sei nicht repräsentativ und außerdem widersprüchlich, folglich weise auch die Schadensanalyse Mängel auf. So sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller ein Stichprobenverfahren gar nicht erforderlich gewesen. Da außerdem Unternehmensgruppen „künstlich“ in einzelne juristische Personen aufgesplittet worden seien, seien einige der Marktführer (Artenius, M&G Polimeri) nicht in die Stichprobe aufgenommen worden; auch sei die Methode für die Stichprobenauswahl widersprüchlich, da die Stichprobe letztlich doch auch zwei Unternehmensgruppen enthalte. Darüber hinaus sei die Stichprobe nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der ausreichende Mengen an ein verbundenes PET-Verarbeitungsunternehmen verkaufe. Daher konnten die Institutionen die tatsächliche Lieferkapazität des Wirtschaftszweigs der Union angeblich nicht beurteilen; außerdem hätten sie den Interessenskonflikt innerhalb des Wirtschaftszweigs nicht berücksichtigt. Da ein Unternehmen zudem nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt habe und von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei, betrage die Repräsentativität angeblich nur noch 28 % der EU-Produktion. Dieselben Parteien behaupteten, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden.

    (10)

    Zu der Behauptung, eine Stichprobe sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller nicht erforderlich gewesen, sei erneut angemerkt, dass sich im Laufe des Stichprobenverfahrens vierzehn Unionshersteller gemeldet hatten, die acht Unternehmensgruppen angehörten. Aufgrund dieser objektiv großen Zahl kooperierender EU-Hersteller stützte sich die Stichprobenauswahl nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste fünf einzelne Unternehmen (mit sechs Betriebsstätten).

    (11)

    Zum ersten Einwand bezüglich der Repräsentativität der Stichprobe ist anzumerken, dass die Institutionen einzelne Unternehmen, die Teil einer in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppe sind, aufnehmen können, sofern diese repräsentativ sind und über eine getrennte Finanzbuchführung verfügen. Wären alle vierzehn EU-Hersteller untersucht worden, die den acht Unternehmensgruppen angehören, hätte die Untersuchung nicht fristgerecht abgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass zwei Unternehmensgruppen in die Stichprobe einbezogen wurden, steht indessen nicht im Widerspruch zu dem im vorliegenden Fall angewandten Auswahlkriterium (größtes repräsentatives Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union).

    (12)

    Die Unternehmensgruppe Indorama unterhielt im UZ zwei verschiedene Produktionsstätten, eine davon in den Niederlanden und die andere im Vereinigten Königreich. Da diese beiden Produktionsstätten in juristischer und finanzieller Hinsicht eine Einheit bildeten, stand die Aufnahme dieser Unternehmensgruppe in die Stichprobe im Einklang mit dem angewandten Auswahlkriterium. Was das Unternehmen Equipolymers anbelangt, das im UZ über zwei getrennte PET-Produktionsstandorte verfügte (einer in Italien, der andere in Deutschland), so hatte das Unternehmen für beide Betriebsstätten konsolidierte Zahlen gemeldet. Da diese konsolidierten Zahlen bei einem einzigen Kontrollbesuch im Hauptsitz des Unternehmens überprüft werden konnten, wurde beschlossen, die gemeldeten konsolidierten Zahlen zu akzeptieren und für die Zwecke dieses Verfahrens die PET-Produktionsunternehmen von Equipolymers als eine Einheit zu behandeln. Zu der Behauptung, Artenius und M&G Polimeri müssten in die Stichprobe einbezogen werden, weil sie die Marktführer seien, ist anzumerken, dass keine ihrer Teileinheiten zu den Unternehmen mit den größten Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union zählte.

    (13)

    Zu dem Einwand, die Stichprobe sei nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der überwiegend für den Eigenverbrauch produziere, ist anzumerken, dass die Lieferkapazität auf ein entsprechendes Vorbringen hin im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses untersucht werden kann; in diesem Fall kann der Eigenverbrauch von der Produktionsmenge abgezogen werden. Es ist also nicht erforderlich, dass ein solcher Hersteller zwecks Prüfung bestimmter Schadensfaktoren in der Stichprobe enthalten ist. Auch ein doppelt gelagertes Interesse, das sich daraus ergibt, dass ein Unternehmen zugleich als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, kann im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses beurteilt werden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, hat keine Relevanz für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, da diese an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU gemessen wird. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

    (14)

    Was das Argument der Gesamtrepräsentativität der Stichprobe anbelangt, so wird erneut darauf verwiesen, dass durch die Begrenzung der Stichprobe auf vier Unternehmen die Repräsentativität von 65 % auf 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller gesunken ist. Auf diese vier Unternehmen entfielen 52 % der Unionsproduktion. Gemessen an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU wird dies als repräsentative Stichprobe der EU-Hersteller betrachtet.

    (15)

    Zu der Behauptung, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden, ist anzumerken, dass Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung als Alternative zu einer „nach den normalen statistischen Verfahren“ gebildeten Stichprobe eindeutig die Möglichkeit vorsieht, eine Stichprobe auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen zu stützen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

    (16)

    Da keine weiteren Stellungnahmen dazu vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 3 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (17)

    Bekanntlich wurde unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung die betroffene Ware definiert als Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

    (18)

    Nach Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung außerdem, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellten und verkauften PET und dem in den betroffenen Ländern hergestellten und auf ihren Inlandsmärkten verkauften PET sowie dem in die Union ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt.

    (19)

    Da die untersuchte Ware als homogenes Produkt betrachtet wurde, wurde sie zur Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne nicht in verschiedene Warentypen unterteilt.

    (20)

    Ein ausführender Hersteller argumentierte, PET sollte nach den unterschiedlichen Viskositätszahlen in verschiedene Warentypen unterteilt werden, da die Viskositätszahl für die unterschiedlichen Verwendungen der hergestellten PET-Typen ausschlaggebend sei. Die Kommission betrachtete das Argument als stichhaltig und passte die Methode zur Berechnung der Dumping- und der Schadensspanne entsprechend an.

    C.   DUMPING

    (21)

    Wie unter Randnummer 20 erläutert, wurde die Methode zur Berechnung der Dumpingspanne angepasst; für jedes betroffene Land wird die Dumpingspanne nun für jeden Warentyp gesondert berechnet.

    1.   Iran

    1.1.   Normalwert

    (22)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 16 bis 18 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    1.2.   Ausfuhrpreis

    (23)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    1.3.   Vergleich

    (24)

    Unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass der iranische Ausführer das Ausmaß der angeblichen Auswirkungen der Sanktionen gegen Iran nicht nachweisen konnte. In seinen Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung brachte das Unternehmen vor, es sei Sache der Untersuchungsbehörde und nicht des Ausführers, einen gerechten Vergleich zu ermöglichen. Eine Berichtigung für Unterschiede bei anderen Faktoren kann nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung allerdings nur vorgenommen werden, wenn die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen. Da es Sache des ausführenden Herstellers ist, etwaige andere Faktoren nachzuweisen, wird das Vorbringen zurückgewiesen und die unter den Randnummern 20 bis 23 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    1.4.   Dumpingspanne

    (25)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 24 und 25 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    (26)

    Die endgültige Dumpingspanne für Iran beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 26,8 %.

    2.   Pakistan

    2.1.   Normalwert

    (27)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 27 bis 29 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    2.2.   Ausfuhrpreis

    (28)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    2.3.   Vergleich

    (29)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 31 und 32 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    2.4.   Dumpingspanne

    (30)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    (31)

    Die endgültige Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in Pakistan (Novatex Limited), ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 0,6 % und liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

    (32)

    Da es in Pakistan keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware gibt, sollten keine endgültigen Maßnahmen eingeführt werden.

    3.   Vereinigte Arabische Emirate

    3.1.   Normalwert

    (33)

    Aufgrund der unter den Randnummern 20 und 21 erläuterten Änderung der Methode änderten sich für einige Warentypen auch die Ergebnisse der unter den Randnummern 37 und 38 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Wurden höchstens 80 % des gesamten Verkaufsvolumens eines Warentyps gewinnbringend verkauft oder lag der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Produktionskosten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ausschließlich dieses Warentyps ermittelt wurde.

    (34)

    Waren für einen bestimmten Warentyp keine gewinnbringenden Verkäufe zu verzeichnen, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Warentyp nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde und der Inlandspreis daher keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes darstellt.

    (35)

    Sofern die Inlandspreise eines bestimmten, von den ausführenden Herstellern verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

    (36)

    Bei der Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

    3.2.   Ausfuhrpreis

    (37)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    3.3.   Vergleich

    (38)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter den Randnummern 40 und 41 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    3.4.   Dumpingspanne

    (39)

    Da außer den unter den Randnummern 20 und 21 bereits erwähnten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen vorliegen, wird die unter Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    (40)

    Die endgültige Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten (JBF RAK LLC), ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 0,6 % und liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

    (41)

    Da es in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware gibt, sollten keine endgültigen Maßnahmen eingeführt werden.

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Unionsproduktion, Wirtschaftszweig der Union und Unionsverbrauch

    (42)

    Zur Unionsproduktion, zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsverbrauch gingen keine Stellungnahmen ein. Daher werden die Randnummern 45 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    2.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

    (43)

    Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Kommission unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung die Auffassung vertrat, dass die für Pakistan ermittelte Dumpingspanne geringfügig war und deshalb die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten beurteilt werden können, die der vorläufigen Untersuchung zufolge gedumpt waren.

    (44)

    Da die weitere Untersuchung ergab, dass die Dumpingspanne für die Vereinigten Arabischen Emirate ebenfalls geringfügig ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den gedumpten Einfuhren aus Iran beurteilt werden können. Folglich wird keine kumulative Beurteilung der Einfuhren vorgenommen.

    2.2.   Menge der betroffenen Einfuhren

    (45)

    Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU war 2006 noch relativ gering, stieg jedoch bis zum UZ stetig an und erreichte im UZ 55 500 Tonnen. Genauer gesagt hatten sich die Einfuhren aus Iran von 2006 bis 2007 mehr als verdoppelt, stiegen 2008 im Vergleich zum Vorjahr um über 100 Prozentpunkte an und legten von 2008 bis zum UZ nochmals beinahe 130 Prozentpunkte zu.

    Tabelle 1

     

    2006

    2007

    2008

    UZ

    Menge der gedumpten Einfuhren aus Iran (in Tonnen)

    11 752

    26 624

    40 101

    55 500

    Index (2006 = 100)

    100

    227

    341

    472

    Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Iran

    0,4 %

    0,9 %

    1,4 %

    1,9 %

    Quelle: Eurostat.

    2.3.   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

    (46)

    Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Iran belief sich 2006 auf 0,4 %; er stieg im Bezugszeitraum nach und nach um 1,5 Prozentpunkte an. Genauer gesagt stieg er von 2006 bis 2007 um 0,5 Prozentpunkte, von 2007 bis 2008 um weitere 0,5 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ nochmals um 0,5 Prozentpunkte. Im UZ betrug der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Iran 1,9 %.

    2.4.   Preise

    i)   Preisentwicklung

    (47)

    Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Bezugszeitraum um 11 % zurück; der stärkste Einbruch war dabei zwischen 2008 und dem UZ zu verzeichnen. Genauer gesagt blieb der Durchschnittspreis 2007 stabil, ging 2008 um 2 Prozentpunkte zurück und fiel im UZ um weitere 9 Prozentpunkte.

    Tabelle 2

     

    2006

    2007

    2008

    UZ

    Preis der Einfuhren aus Iran (EUR/Tonne)

    1 033

    1 034

    1 008

    920

    Index

    100

    100

    98

    89

    Quelle: Eurostat.

    ii)   Preisunterbietung

    (48)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der iranische Ausführer ein, seine Schadensspanne sei zu hoch, da der ermittelte gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit wegen einer fehlerhaften Berechnung des Betrags zur Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe zu niedrig ausgefallen sei; allerdings wurde kein anderer Betrag für die Handelsstufenberichtigung vorgeschlagen. Bei der vorläufigen Berechnung wurde für die Handelsstufe ein Festbetrag pro Tonne zugrunde gelegt, der vom kooperierenden Importvertreter als Provision berechnet wurde und rund 1 % des durchschnittlichen cif-Preises ausmacht. Zu dieser Berichtigung wurden keine weiteren Informationen vorgelegt; das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Dieselbe Partei beanstandete ferner, der Satz von 2 % für die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erscheine ihr zu niedrig. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass kein Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete; die Überprüfung der nach der Einfuhr tatsächlich anfallenden Kosten war somit nicht möglich. In Ermangelung anderer Informationen wurde daher der im vorangegangenen Verfahren verwendete Prozentsatz zugrunde gelegt.

    (49)

    Aus den vorstehenden Gründen wird endgültig bestätigt, dass die in die Union verkauften gedumpten Waren mit Ursprung in Iran die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 % unterboten.

    3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (50)

    Einige interessierte Parteien machten geltend, es habe keine Schädigung gegeben; da die Stichprobe angeblich nicht korrekt war, könnten keine Ergebnisse für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt extrapoliert werden. So sei beispielsweise die Tatsache, dass ein (nicht in die Stichprobe einbezogenes) Unternehmen angegeben habe, seine Kapazitätsauslastung liege bei über 100 %, ein klares Zeichen dafür, dass es keine Schädigung gebe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Informationen einen Auszug aus den Unterlagen dieses Unternehmens für die Börsenbehörde darstellen und dass diese Angaben nicht überprüft wurden. Diese Angaben sind mit den in der Akte enthaltenen Angaben nicht zu vereinbaren. Überdies kann die Kapazitätsauslastung eines einzigen Unionsherstellers die Feststellungen zur Schädigung in Bezug auf nahezu alle übrigen Schadensindikatoren, die für die Unionshersteller der Stichprobe und die anderen Unionshersteller getroffen wurden, ohnehin nicht ändern.

    (51)

    Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 63 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (52)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, wird die unter den Randnummern 83 bis 85 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung bestätigt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (53)

    Der mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Iran um nahezu das Fünffache zwischen 2006 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Unionsmarkt um 1,5 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (3,2 % im UZ) fielen allgemein mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass gedumpte Einfuhren aus Iran zur festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

    (54)

    Dabei ist der Hinweis wichtig, dass beim parallel durchgeführten Antisubventionsverfahren festgestellt wurde, dass die kumulierten subventionierten Einfuhren aus Pakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten.

    (55)

    Andererseits werden in Anbetracht der bedeutenden Mengen und der Niedrigpreise der Einfuhren aus Korea und Pakistan auch die Feststellungen unter den Randnummern 94 und 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach diese Einfuhren in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

    (56)

    In diesem Verfahren wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch durch beträchtliche Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (rund 150 000 Tonnen) unterboten wurden.

    (57)

    Gleichzeitig lag der Marktanteil der iranischen Einfuhren in den Jahren 2006 und 2007 unter 1 %, im UZ erreichte er mit 55 000 Tonnen nur knapp 2 %.

    (58)

    Ferner ist anzumerken, dass die für den iranischen Hersteller festgestellte Preisunterbietung niedriger war als im Fall der nicht gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten.

    2.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (59)

    Zusammenfassend zeigte die oben dargelegte Analyse, dass gedumpte Einfuhren mit Ursprung im Iran zwar einige negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten, diese Auswirkungen für sich genommen aber kein Ausmaß erreichten, das nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung als bedeutend betrachtet werden könnte.

    F.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (60)

    Die Untersuchung ergab, dass Einfuhren der betroffenen Ware aus Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht zu gedumpten Preisen verkauft wurden. Folglich soll das Verfahren in Bezug auf Pakistan und die Vereinigten Arabischen Emirate ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

    (61)

    Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware aus Iran zu gedumpten Preisen eingeführt wurde und dass diese Einfuhren in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftzweigs der Union beitrugen.

    (62)

    Unter Randnummer 59 wurde jedoch festgestellt, dass die negativen Auswirkungen der iranischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union kein solches Ausmaß erreichten, dass sie als bedeutend bezeichnet werden könnten.

    (63)

    In Anbetracht der oben genannten Tatsache, dass durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Iran keine bedeutende Schädigung verursacht wurde, wird der Schluss gezogen, dass das Verfahren auch in Bezug auf Iran ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

    (64)

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 eingeführt wurde, sollten freigegeben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EU) Nr. 472/2010 wird aufgehoben. Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 28. September 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

    (3)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 4.

    (4)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25.


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