This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010D0559
2010/559/EU: Council Decision of 13 September 2010 on the launch of automated data exchange with regard to Vehicle Registration Data (VRD) in Finland
2010/559/EU: Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Finnland
2010/559/EU: Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Finnland
ABl. L 245 vom 17.9.2010, p. 34–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2017; Ersetzt durch 32017D0947
17.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/34 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. September 2010
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Finnland
(2010/559/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1),
gestützt auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angehängten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(5) |
Finnland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt. |
(6) |
Finnland hat mit den Niederlanden einen Testlauf durchgeführt, um die Ergebnisse des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten einer Evaluierung zu unterziehen. |
(7) |
Es wurde ein Bewertungsbesuch in Finnland durchgeführt und das Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe im Hinblick auf die Evaluierung des Fragebogens zu den Fahrzeugregisterdaten zugeleitet. |
(8) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Finnland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist Finnland berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.