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Document 32010D0422

2010/422/EU: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

ABl. L 199 vom 31.7.2010, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2012; Aufgehoben durch 32012D0370

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/422/oj

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

(2010/422/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Bulgariens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126des Vertrags, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) (die Teil des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt den Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 6. Juli 2010 eine entsprechende Stellungnahme zu Bulgarien vorgelegt (3).

(6)

Gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Bulgariens hat die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen geführt.

(7)

Nach den von den bulgarischen Behörden im April 2010 gemeldeten Daten erreichte das gesamtstaatliche Defizit Bulgariens im Jahr 2009 3,9 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Das Defizit lag nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, aber der Referenzwert kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. So resultiert die Überschreitung insbesondere aus einem schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts, da Bulgarien von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hart getroffen wurde und das jährliche Wachstum des BIP-Volumens im Jahr 2009 auf einen Negativwert von 5 % fiel. Laut Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen würde das gesamtstaatliche Defizit schon 2010 wieder unter den Referenzwert fallen, wenn die Wirtschaft sich stabilisiert und die Maßnahmen der Regierung zur Haushaltskonsolidierung greifen. Angesichts des geänderten Defizitziels für 2010 (3,8 % des BIP gemäß der Meldung der bulgarischen Behörden vom 22. Juni 2010), das erheblich über dem Stand in der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen von 2,8 % des BIP liegt, bleibt die Überschreitung des Referenzwerts jedoch möglicherweise nicht vorübergehend. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Aus der Datenmeldung der bulgarischen Behörden vom April 2010 geht hervor, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2009 mit 14,8 % des BIP noch weit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP lag. Der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen zufolge wird die Schuldenquote im Zeitraum 2010-2011 ansteigen, aber weiterhin unter 19 % des BIP liegen. In einer Meldung vom 22. Juni 2010 haben die bulgarischen Behörden den geplanten Schuldenstand weiter auf 15,3 % des BIP geändert. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Im Falle Bulgariens ist diese doppelte Voraussetzung nicht erfüllt. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prüfung der Gesamtlage hat ergeben, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Bulgarien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm


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