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Document 32010D0301
2010/301/: Commission Decision of 25 May 2010 amending Decision 2004/407/EC as regards authorising imports of photographic gelatine into the Czech Republic (notified under document C(2010) 3244)
2010/301/: Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3244)
2010/301/: Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3244)
ABl. L 128 vom 27.5.2010, p. 9–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142
27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2010
zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3244)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der niederländische und der tschechische Text sind verbindlich)
(2010/301/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. |
(2) |
Nach der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (2) genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung die Einfuhr von Gelatine, die ausschließlich für die Fotoindustrie bestimmt ist (Fotogelatine). |
(3) |
Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG wird die Einfuhr von Fotogelatine nur aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern, namentlich Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, genehmigt. |
(4) |
Mit der Entscheidung 2004/407/EG, geändert durch den Beschluss 2009/960/EG der Kommission (3), wird die Einfuhr von Fotogelatine aus einem bestimmten Betrieb in den Vereinigten Staaten in die Tschechische Republik genehmigt. Die Tschechische Republik hat jetzt einen neuen Antrag auf Genehmigung der Einfuhr von Fotogelatine aus einem weiteren Betrieb in den Vereinigten Staaten gestellt. Die Tschechische Republik hat bestätigt, dass die strengen Kanalisierungsauflagen gemäß der Entscheidung 2004/407/EG angewandt werden, damit potenzielle Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. |
(5) |
Dementsprechend sollte der Tschechischen Republik bis zur Überprüfung der technischen Anforderungen an die Einfuhr tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4) gestattet werden, die Einfuhr von Fotogelatine aus dem weiteren Betrieb in den Vereinigten Staaten unter den in der Entscheidung 2004/407/EG genannten Voraussetzungen zu genehmigen. |
(6) |
Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/407/EG erhält den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2010.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 25. Mai 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
(2) ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11.
(3) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 82.
(4) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
ANHANG
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR IN DIE UNION UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE
Herkunftsdrittland |
Herkunftsbetriebe |
Bestimmungsmitgliedstaat |
Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr in die Union |
Zugelassene Fotobetriebe |
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Japan |
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Niederlande |
Rotterdam |
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Vereinigtes Königreich |
Liverpool Felixstowe |
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Tschechische Republik |
Hamburg |
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Vereinigte Staaten von Amerika |
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Luxemburg |
Antwerpen Zaventem Luxemburg |
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Vereinigtes Königreich |
Liverpool Felixstowe |
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Tschechische Republik |
Hamburg |
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