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Document 32010D0230

2010/230/: Beschluss der Kommission vom 23. April 2010 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

ABl. L 104 vom 24.4.2010, p. 60–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/230/oj

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

(2010/230/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden „die Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern, faire Praktiken im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten sowie die Interessen der Verbraucher zu wahren. Gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung kann die Kommission für das Personal der mitgliedstaatlichen Behörden, die für die in der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständig sind, Ausbildungs- bzw. Schulungskurse veranstalten, zu denen auch Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, zugelassen werden können. Inhalte dieser Kurse können vor allem das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Union sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sein.

(2)

Das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wurde von der Kommission in der Absicht aufgelegt, die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Ziele zu verwirklichen. In der Mitteilung KOM(2006) 519 endg. (5) der Kommission werden verschiedene Optionen für die künftige Organisation von Schulungen geprüft.

(3)

Das Arbeitsprogramm 2010 zur Umsetzung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ sollte daher angenommen werden.

(4)

Mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (6) wurde die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (im Folgenden „die Agentur“) eingerichtet.

(5)

Des Weiteren wurden der Agentur mit dem Beschluss K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008 bestimmte Verwaltungs- und Programmdurchführungsaufgaben im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übertragen. Daher sollte der Agentur für das Jahr 2010 ein Betriebskostenzuschuss zur Finanzierung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ gewährt werden.

(6)

Da das Arbeitsprogramm 2010 einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt, ist der vorliegende Beschluss ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen.

(7)

Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen definiert werden.

(8)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hat die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen zu erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.

(9)

Dieser Beschluss sollte daher Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsprogramms 2010 vorsehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Arbeitsprogramm 2010 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, wie im Anhang dargelegt, wird hiermit angenommen. Es stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

(1)   Für den finanziellen Beitrag der Kommission zur Durchführung des Arbeitsprogramms werden insgesamt 15 370 000 EUR aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2010 bereitgestellt:

a)

:

Haushaltslinie 17 04 07 01

:

14 000 000 EUR,

b)

:

Haushaltslinie 17 01 04 05

:

260 000 EUR,

c)

:

Haushaltslinie 17 01 04 31

:

1 110 000 EUR.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gezahlt und stellt einen Betriebskostenzuschuss dar.

(3)   Für verspätete Zahlungen anfallende Verzugszinsen können gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 denselben Haushaltslinien angelastet werden.

Artikel 3

Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, sofern sie Art und Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich beeinflussen.

Der Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  SEK(2006) 1163 und SEK(2006) 1164 vom 20.9.2006.

(6)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.


ANHANG

Arbeitsprogramm 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

1.1.   Einleitung

Dieses Arbeitsprogramm umfasst drei Durchführungsmaßnahmen für 2010. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Ziele werden die Haushaltsmittel für die wichtigsten Maßnahmen wie folgt zugewiesen:

1.2.

Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung):

1.2.1.

Schulung: Extern vergebene Aufträge zur Durchführung des Schulungsprogramms

14 000 000 EUR

1.2.2.

Schulung: Jahresbericht, IT-Ausstattung und IT-Tools, Werbematerial, unterstützende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

260 000 EUR

1.3.

Sonstige Maßnahmen: Betriebskostenzuschuss für die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

1 110 000 EUR

INSGESAMT

15 370 000 EUR

1.2.   Auftragsvergabe

Die im Jahr 2010 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 14 000 000 EUR.

1.2.1.   Schulung: Extern vergebener Auftrag zur Durchführung des Schulungsprogramms

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 51 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 04 07 01.

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Für jedes der nachstehenden Themengebiete erfolgt die Unterzeichnung eines oder mehrerer entsprechender Dienstleistungsverträge. Voraussichtlich werden etwa 17 Dienstleistungsverträge unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Im Jahr 2010 sind für die Schulungen folgende Themen vorgesehen:

Veterinärkontrollen sowie Kontrollen zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit an Grenzkontrollstellen (Flughäfen, Seehäfen und Straße/Eisenbahn),

Zoonosen und mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel,

Tierschutz,

Pflanzenschutzmittel,

Futtermittelrecht: Schwerpunkt auf Futtermittelhygienevorschriften,

Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien,

Kontrollen von Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bei der Einfuhr,

EU-Qualitätsregelungen (ökologischer Landbau und geografische Angaben),

Interne Prüfung amtlicher Kontrollsysteme,

Unterstützung von Kontrollen der Union in Mitgliedstaaten und Drittländern,

RASFF/TRACES in Drittländern,

GVO-Analyse,

Lebensmittelrecht und Lebensmitteleinfuhrvorschriften der EU,

Diagnose und Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza und anderer Tierseuchen,

Sonstige Fragen der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Futtermittel- und der Lebensmittelsicherheit, Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen bei Schulungen zur Lebensmittelsicherheit sowie Studien, Konferenzen und Bewertungen.

DURCHFÜHRUNG

13 320 000 EUR (Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) werden von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher verwaltet und eingesetzt (Beschluss 2008/544/EG der Kommission (1)). Die verbleibenden 680 000 EUR verwendet die Kommission für das GVO-Programm sowie Studien, Konferenzen und Bewertungen.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Etwa April bis Juni, damit die Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge noch im Jahr 2010 erfolgen kann.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

14 000 000 EUR.

1.2.2.   Schulung: Jahresbericht, IT-Ausstattung und IT-Tools, Werbematerial, unterstützende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c.

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 01 04 05.

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Voraussichtlich werden etwa 3 Dienstleistungsverträge unterzeichnet.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Die unter dieser Haushaltslinie zu finanzierenden Maßnahmen dienen der Organisation der Schulungsprogramme, der Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und Tools im Bereich IT und E-Learning, der Produktion von Werbematerial und der Durchführung unterstützender Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

DURCHFÜHRUNG

Diese Maßnahme wird direkt von der GD SANCO durchgeführt.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Etwa April bis September.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

260 000 EUR.

1.3.   Sonstige Maßnahmen: Betriebskostenzuschuss für die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 58/2003, insbesondere Artikel 12 Absatz 3.

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 01 04 31.

BETRAG

1 110 000 EUR.

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Mit diesen Mitteln wird der Zuschuss zu den Betriebskosten der Agentur im Jahr 2010 im Zusammenhang mit den in der Finanziellen Vorausschau unter Rubrik 2 aufgeführten Programmen finanziert. Aus der Haushaltslinie 17 01 04 31 wird der Zuschuss zu den Betriebskosten der Agentur im Jahr 2010 für den Teil im Zusammenhang mit dem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ finanziert. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ist der Betriebskostenzuschuss der Finanzausstattung der von der Agentur mitverwalteten Programme der Union zu entnehmen. Im Haushalt 2010 wurden zwei getrennte Haushaltslinien für den an die Agentur zu zahlenden Zuschuss geschaffen, eine für die in Rubrik 2 und die andere für die in Rubrik 3b der Finanziellen Vorausschau aufgeführten Programme.


(1)  ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.


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