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Document 32010D0175

Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 über die staatliche Beihilfe C 18/05 (ex N 438/04, N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Danziger Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5685) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 81 vom 26.3.2010, p. 19–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/175/oj

26.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2009

über die staatliche Beihilfe C 18/05 (ex N 438/04, N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Danziger Werft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5685)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/175/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat Polen mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 (Eingangsvermerk bei der Kommission am selben Tag) Umstrukturierungsbeihilfen für das Unternehmen Stocznia Gdańsk — Grupa Stoczni Gdynia SA (Aktiengesellschaft) angemeldet, das im weiteren Verlauf als „Danziger Werft“ bezeichnet wird. Polen unterrichtete die Kommission über diese Maßnahmen, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass diese vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht anwendbar waren und dass es sich folglich nicht um neue Beihilfen handelt, die von der Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag geprüft werden könnten. Für den Fall, dass die Kommission zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese Maßnahmen neue Beihilfen darstellen, hat Polen deren Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfen beantragt. Polen übermittelte der Kommission den novellierten „Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft“ vom März 2004. Die Sache wurde unter der Nummer N 438/04 registriert.

(2)

Die Kommission ersuchte Polen um weitere Angaben zur Sache N 438/04 im Schreiben vom 11. November 2004, das Polen mit Schreiben vom 17. Januar 2005 beantwortet hat (Eingangsvermerk bei der Kommission 21. Januar 2005).

(3)

Nach den Bestimmungen von Abschnitt 3 Anhang IV zum Beitrittsvertrag, durch die das sogenannte Übergangsverfahren geregelt wird, hatte Polen zu einem früheren Zeitpunkt, am 29. April 2004, Umstrukturierungsmaßnahmen für die Stoczni Gdynia S.A. (Gdingener Werft, Aktiengesellschaft; im weiteren „Gdingener Werft“ genannt) angemeldet, die zu dieser Zeit Muttergesellschaft der Danziger Werft war. Die Sache wurde unter der Nummer PL 34/04 registriert. Im Schreiben vom 19. Mai 2004 forderte die Kommission Polen auf, bestimmte fehlende Dokumente vorzulegen. Diese Dokumente wurden am 16. Juni 2004 übermittelt. Die Kommission forderte weitere Angaben in den Schreiben vom 30. Juli 2004, 8. Oktober 2004, 23. November 2004 und 4. März 2005, auf die Polen entsprechend mit Schreiben vom 3. September 2004 (Eingangsvermerk 7. September 2004), mit Schreiben vom 10. November 2004 (Eingangsvermerk 15. November 2004), mit Schreiben vom 17. Februar 2005 (Eingangsvermerk 21. Februar 2005), mit Schreiben vom 30. März 2005 (Eingangsvermerk 1. April 2005) und mit Schreiben vom 18. April 2005 (Eingangsvermerk 20. April 2005) antwortete.

(4)

Im Schreiben vom 8. Februar 2005 (Eingangsvermerk bei der Kommission am 9. Februar 2005) erklärte Polen seine Zustimmung zur Verbindung beider Sachen (N 438/04 und PL 34/04), da sie zwei Gesellschaften betrafen, die derselben Unternehmensgruppe — der Grupa Stoczni Gdynia — angehörten. Die später übermittelten Informationen zur Sache PL 34/04 wurden auch für die Sache N 438/04 als wesentlich erkannt.

(5)

Mit Schreiben vom 22. April 2005, dass am selben Tag eingetragen wurde, stimmte Polen zu, dass die Kommission die Anmeldung der Sache PL 34/04 vom 29. April 2004 als Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf alle Maßnahmen behandelt, die als neue Beihilfe erkannt werden würden. Der Sache wurde eine neue Nummer verliehen: N 194/05.

(6)

Am 1. Juni 2005 erließ die Kommission die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich der im Rahmen der Sachen N 438/04 und N 194/05 geprüften Beihilfemaßnahmen, die im Amtsblatt (2) veröffentlicht wurde und forderte Polen und die Beteiligten anschließend auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen.

(7)

Nach der Gewährung einer Fristverlängerung zur Abgabe von Stellungnahmen (Schreiben vom 9. August 2005) nahm Polen im Schreiben vom 2. September 2005 (Eingangsvermerk 5. September 2005) zu der Beihilfe Stellung.

(8)

Die Grupa Stoczni Gdynia gab im Schreiben vom 10. Oktober 2005 (Eingangsvermerk 14. Oktober 2005) ihre Stellungnahme ab. Stellungnahmen wurden ebenfalls abgegeben von: Ray Car Carriers (mit Schreiben vom 7. Oktober 2005, Eingangsvermerk 10. Oktober 2005), der Ständigen Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union (mit Schreiben vom 7. Oktober 2005, Eingangsvermerk 11. Oktober 2005), Danske Maritime, dem dänischen Verband für Seeverkehrswirtschaft (mit Schreiben vom 7. Oktober 2005, Eingangsvermerk am selben Tag), der Gewerkschaft Solidarność (mit Schreiben vom 7. Oktober 2005, Eingangsvermerk 10. Oktober 2005) und dem polnischen Arbeitgeberverband Związek Pracodawców Forum Okrętowe (mit Schreiben vom 10. Oktober 2005, Eingangsvermerk 11. Oktober 2005).

(9)

Die Kommission legte Polen diese Stellungnahmen in den Schreiben vom 26. Oktober 2005 und 12. Dezember 2005 (3) vor. Im Schreiben vom 16. Januar 2006 (Eingangsvermerk 18. Januar 2006) übermittelte Polen die Antworten auf die von Grupa Stoczni Gdynia abgegebenen Stellungnahmen. Bezüglich der abgegebenen Stellungnahmen Dritter gab Polen keinen Bemerkungen ab.

(10)

Die Kommission wandte sich mit der Bitte um Begutachtung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans für die Danziger Werft vom März 2004 an eine externe Beratungsfirma. Die Beratungsfirma übermittelte der Kommission ihren Bericht in dieser Sache im Dezember 2005.

(11)

Im Schreiben vom 13. Januar 2006 ersuchte die Kommission Polen um Übermittlung aktueller Informationen zu den Änderungen in der Strategie des polnischen Staates hinsichtlich der Umstrukturierung der Danziger Wert und des gesamten Konzerns Grupa Stoczni Gdynia. Polen antwortete auf die Anfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2006 (Eingangsvermerk 22. Februar 2006), und am 22. Februar 2006 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit den polnischen Behörden und Vertretern des Konzerns Grupa Stoczni Gdynia statt. Polen erklärte, dass der Umstrukturierungsplan von 2004 überholt ist und Polen eine neue Strategie für die Umstrukturierung der Danziger Werft verfolgt, die von ihrer Abspaltung von der Grupa Stoczni Gdynia und ihrer Privatisierung ausgeht. Polen erklärte darüber hinaus, dass der geänderte Umstrukturierungsplan der Kommission bis zum 30. Juni 2006 vorgelegt wird.

(12)

Infolge dieses Treffens richtete die Kommission am 8. März 2006 ein Schreiben an Polen, das von Polen mit Schreiben vom 13. März 2006 (Eintragungsvermerk am selben Tag) beantwortet wurde und das einen Zeitplan für die Privatisierung der Danziger Werft enthält. Zusätzliche Informationen über den Privatisierungsprozess wurden von Polen im Schreiben vom 29. März 2006 (Eingangsvermerk 30. März 2006) übermittelt. Die Kommission ersuchte in ihrem Schreiben vom 30. März 2006 um weitere Auskünfte. Dieses Schreiben wurde von Polen mit Schreiben vom 19. April 2006 (Eingangsvermerk 20. April 2006) beantwortet.

(13)

Im Schreiben vom 6. April 2006 (Eingangsvermerk 10. April 2006) legte Polen einen ersten Entwurf des Dokuments mit dem Titel „Strategie für den Sektor Schiffbau (Seeschiffswerften) in Polen für die Jahre 2006-2010“ vor. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme in den Schreiben vom 12. April 2006 und 28. April 2006. Am 31. August 2006 wurde dieses Dokument endgültig durch den polnischen Ministerrat bestätigt und im Folgenden mit Schreiben vom 1. September 2006 (Eingangsvermerk am selben Tag) an die Kommission übersandt.

(14)

Im Schreiben vom 16. Mai 2006 übermittelte die Grupa Stoczni Gdynia der Kommission den „Bewertungsbericht für die Danziger Werft — Grupa Stoczni Gdynia“ vom 30. September 2005.

(15)

Im Schreiben vom 26. Mai 2006 (Eingangsvermerk 30. Mai 2006) legte Polen weitere Informationen zu dem andauernden Privatisierungsprozess vor. Darunter befand sich auch eine Aufstellung der Unternehmen, die ihr grundsätzliches Interesse am Kauf der Danziger Werft zum Ausdruck gebracht hatten und eine Liste der Unternehmen, die ein erstes Angebot abgegeben hatten. Im Schreiben vom 13. Juli 2006 (Eingangsvermerk 17. Juli 2006) übermittelte Polen weitere Informationen zu dem Privatisierungsprozess und setzte die Kommission darüber in Kenntnis, dass zwei Unternehmen ein bindendes Kaufangebot für die Danziger Werft abgegeben haben und fügte eine vom Privatisierungsberater angefertigte Vergleichsanalyse beider Angebote bei.

(16)

Am 9. Juni 2006 legte die Danziger Werft der Kommission den ersten Entwurf der Novellierung des Umstrukturierungsplans vor. Am 14. Juni 2006 besuchten Vertreter der Kommission die Werft und übergaben ihre Vorbemerkungen zu dem novellierten Umstrukturierungsplan. Eine externe Beratungsfirma übermittelte der Kommission ihre Bemerkungen in dem Bericht vom Juli 2006. Letztlich übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2006 ihre Stellungnahme, die auf die Mängel des Änderungsplans für den Umstrukturierungsplan eingeht.

(17)

Zusätzliche Bemerkungen bezüglich der Novellierung des Umstrukturierungsplans übermittelte Polen im Schreiben vom 13. Juli 2006 (Eingangsvermerk 17. Juli 2006).

(18)

Vertreter der Kommissionsdienststellen und die polnischen Behörden nahmen mehrfach an Treffen teil, die dem Privatisierungsprozess und der Vorbereitung der Novellierung des Umstrukturierungsplans gewidmet waren: in Brüssel am 31. Januar 2006, 22. Februar 2006 und 10. Mai 2006 und am Sitz der Danziger Werft am 13. Juni 2006.

(19)

In Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 17. Juli 2006 übersandte Polen ein Schreiben am 31. August 2006 (Eingangsvermerk 1. September 2006).

(20)

Am 4. September 2006 wurde der Kommission die endgültige Fassung des abgeänderten Umstrukturierungsplans für die Werft vom August 2006 mit dem Titel „Novellierter Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft“ übermittelt.

(21)

Im Schreiben vom 12. September 2006 (Eingangsvermerk 13. September 2006, legte Polen weitere Informationen zum Umstrukturierungsverfahren der Danziger Werft vor, insbesondere Informationen über den Abschluss des Kapitalverteilungsverfahrens der Danziger Werft und der Grupa Stocznia Gdynia. Die Mehrheitsbeteiligung an der Danziger Werft wurde von der staatlichen Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) und ihren Tochtergesellschaften übernommen. Zusätzliche Informationen wurden im Schreiben vom 26. September 2006 übermittelt.

(22)

Polen meldete eine neue zusätzliche Beihilfe für die Danziger Werft im Schreiben vom 21. November 2006 (Eingangsvermerk 27. November 2006) an.

(23)

Auf dem Treffen unter Beteiligung des polnisches Wirtschaftsministers und Vertretern der Kommission am 7. Dezember 2006 verpflichteten sich die polnischen Behörden zur Privatisierung der Werft, um die Chancen zu erhöhen, ihre Rentabilität wieder herzustellen und einen entsprechenden Eigenbeitrag zum Umstrukturierungsprozess zu gewährleisten. Polen bestätigte diesen Standpunkt im Schreiben vom 27. Dezember 2006 (Eingangsvermerk 4. Januar 2007), in dem es sich auf die Entscheidung des polnischen Ministerrates vom 19. Dezember 2006 berief, der das Dokument mit dem Titel „Information über die aktuelle Lage in der Schiffbauindustrie“ angenommen hatte. Die Verpflichtung zur Privatisierung der Werft bis zum 30. Juni 2008 wurde danach in dem Schreiben der polnischen Behörden vom 5. Januar 2007 bestätigt. Polen bat die Kommission um Aufnahme von Gesprächen über Ausgleichsmaßnahmen.

(24)

Am 19. Dezember 2006 besuchten die Kommissionsdienststellen zusammen mit der externen Beratungsfirma die Werft, um Fakten und Daten zur Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen zu sammeln. Am 16. Januar 2007 legte die externe Beratungsfirma der Kommission ihren Bericht über die Beurteilung der aktuellen Kapazität der Werft vor.

(25)

In Beantwortung des Schreibens vom 27. Dezember 2006 übersandte die Kommission am 29. Januar 2007 ein Schreiben, in dem sie Polen aufforderte, u. a. Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen bis Ende Februar 2007 vorzulegen, die für die Danziger Werft zur Anwendung kommen sollen.

(26)

In dem Schreiben vom 28. Februar 2007, dass am selben Tag eingetragen wurde, verpflichtete sich Polen dazu, die Danziger Werft bis Ende 2007 zu privatisieren. Darüber hinaus machte Polen in diesem Schreiben Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen.

(27)

Auf dieser Grundlage fand am 15. März 2007 ein Arbeitstreffen unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen, der polnischen Behörden und Vertretern der Werft statt, das vor allem der Frage der Ausgleichsmaßnahmen sowie dem andauernden Privatisierungsprozess der Werft gewidmet war. Die Kommission und die polnischen Behörden vereinbarten, dass die Kommission direkte Gespräche mit der Danziger Werft zu den technischen Fragen aufnimmt, um alle möglichen Informationen zu sammeln, die von der Kommission zur Bewertung der von Polen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden.

(28)

Mit Schreiben vom 29. März 2007, das an die Danziger Werft gerichtet war, erbat die Kommission die Übermittlung technischer Auskünfte zu der Produktionskapazität der Werft. Im Schreiben vom 19. April 2007 (Eingangsvermerk bei der Kommission 3. Mai 2007) übermittelte die Werft die geforderten Informationen. Da diese ungenügend waren, ersuchte die Kommission um Übermittlung weiterer Informationen mit Schreiben vom 10. Mai 2007, das von der Werft mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (Eingangsvermerk am 7. Juni 2007) beantwortet wurde. Die Kommission bat mit Schreiben vom 14. Juni 2007, das an Polen gerichtet war, um weitere Erläuterungen und unterstrich, dass die Kommission bei Nichtübermittlung aller geforderten Informationen eine Entscheidung auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Anordnung zur Auskunftserteilung) (4) treffen kann. Polen antwortete auf das Ersuchen der Kommission mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Eingangsvermerk am 26. Juni 2007). Da die Kommission diese Antwort als ungenügend erachtete, erließ sie am 19. Juli 2007 die Entscheidung auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(29)

Im Schreiben vom 29. Mai 2007 forderte die Kommission umfassende Informationen zu den neuesten Änderungen im Privatisierungsprozess und wiederholte diese Forderung danach in dem Schreiben vom 6. Juni 2007. Polen antwortete auf diese Forderungen mit Schreiben vom 22. Juni 2007 (Eingangsvermerk 25. Juni 2007) und vervollständigte diese Informationen danach — im Zusammenhang mit dem Ersuchen nach weiteren Angaben vom 28. Juni 2007 — mit Schreiben vom 11. Juli 2007, dass am selben Tag eingetragen wurde. Im Schreiben vom 31. Juli 2007 ersuchte die Kommission um weitere Angaben zum Privatisierungsprozess und den geplanten Ausgleichsmaßnahmen.

(30)

Polen übermittelte Informationen zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen mit Schreiben vom 20. August 2007 (Eingangsvermerk 21. August 2007). Weitere Informationen zu den Ausgleichsmaßnahmen wurden mit Schreiben vom 30. August 2007, dass am selben Tag eingetragen wurde, und mit Schreiben vom 4. September 2007 (Eingangsvermerk 10. September 2007) übermittelt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 antwortete die Kommission auf die vorgelegten Informationen.

(31)

Ab Juli 2007 wurde ein intensiver Schriftwechsel zwischen der Kommission und den polnischen Behörden über den Privatisierungsprozess der Danziger Werft geführt. Mit Schreiben u. a. vom 30. Juli 2007, 13. August 2007, 3. Oktober 2007, 30. November 2007 und 17. Januar 2008 erbat die Kommission um Auskünfte zum Privatisierungsprozess. Die polnischen Behörden übermittelten die dahingehenden Informationen mit Schreiben vom 21. August 2007 (Eingangsvermerk am 27. August 2007, 24. September 2007 (Eingangsvermerk am 25. September 2007, 23. Oktober 2007 (Eingangsvermerk am 24. Oktober 2007) und 25. Oktober 2007 (Eingangsvermerk am 29. Oktober 2007). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 (Eingangsvermerk am 20. Dezember 2007) teilte Polen mit, dass ISD Polska ein neues Beteiligungspaket der Werft und damit die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt. ISD Polska, der neue Eigentümer der Danziger Werft, übermittelte zusätzliche Auskünfte per E-Mail vom 25. Januar 2008.

(32)

Gleichzeitig ersuchte die Kommission die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2007, Informationen zu der von der Danziger Werft nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erhaltenen staatlichen Beihilfe zu übermitteln. Die polnischen Behörden beantworteten das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 11. Juli 2007 (Eingangsvermerk am selben Tag). Die Kommission erbat weitere Erläuterungen im Schreiben vom 13. November 2007. Polen übermittelte die Erläuterungen mit Schreiben vom 9. Januar 2008, dass am selben Tag eingetragen wurde.

(33)

Ab dem 24. Januar 2008, als ein Treffen unter Beteiligung der polnischen Behörden, des neuen Mehrheitsaktionärs der Danziger Werft — ISD Polska — und der Kommissionsdienststellen stattfand, begannen die technischen Gespräche über die mit der Umstrukturierung der Werft verbundenen Pläne des neuen Mehrheitseigners. In diesem Zusammenhang übermittelten die polnischen Behörden Informationen mit Schreiben vom 25. Januar 2008 (Eingangsvermerk am 28. Januar 2008) und in den Schreiben vom 30. Januar 2008 und 4. Februar 2008, deren Eingang entsprechend an denselben Tagen vermerkt wurde. Weitere Informationen wurden in den Schreiben vom 14. Februar 2008 (Eingangsvermerk am 19. Februar 2008,) vom 15. Februar 2008 und 21. Februar 2008 (Eingangsvermerk 3. März 2008), vom 26. Februar (Eingangsvermerk 12. März 2008), vom 10. März 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag) und vom 10. April und 11. April 2008 (Eingangsvermerk 17. April 2008) übermittelt. Die Kommission antwortete mit den Schreiben vom 30. Januar, 14. Februar, 25. Februar und 28. Februar 2008. Am 11. Februar und 18. März 2008 fanden Treffen der polnischen Behörden, Vertreter von ISD Polska und der Kommissionsdienststellen statt.

(34)

Mit Schreiben vom 22. April 2008 wandte sich die Kommission erneut mit der Aufforderung an Polen, den Entwurf des umfassenden Umstrukturierungsplans für die Werft vorzulegen. In diesem Schreiben betonte die Kommission, dass sie bei Nichterteilung der angeforderten Auskünfte eine Entscheidung auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 treffen kann. Im Zusammenhang mit diesem Schreiben erhielt die Kommission von der Werft Auskünfte mit Schreiben vom 23. April 2008, dass am selben Tag eingetragen wurde, und vom 25. April 2008 (Eingangsvermerk am 29. April 2008). Mit Schreiben vom 30. April 2008 ersuchte die Kommission erneut um die geforderten Auskünfte. Die polnischen Behörden übermittelten zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 12. Mai 2008 (Eingangsvermerk am 13. Mai 2008). ISD Polska übermittelte dagegen zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 9. Mai 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag), 16. Mai 2008 (Eingangsvermerk am 26. Mai 2008) und 26. Mai 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag).

(35)

Da Polen nicht alle von der Kommission angeforderten Informationen übermittelte, fasste die Kommission am 23. Mai 2005 die Entscheidung auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Juni 2008, dass am selben Tag eingetragen wurde.

(36)

Polen legte weitere Informationen mit Schreiben vom 1. Juli 2008 und 2. Juli 2008 vor, deren Eingang am 3. Juli 2008 vermerkt wurde. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 forderte die Kommission zusätzliche Informationen, die Polen mit Schreiben vom 7. Juli 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag), 8. Juli 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag) und 8. Juli 2008 (Eingangsvermerk 9. Juli 2008) übermittelte. Polen übermittelte weitere Informationen mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag), 10. Juli 2008 (Eingangsvermerk 11. Juli), 11. Juli 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag), 16. Juli 2008 (Eingangsvermerk 17. Juli 2008), 17. Juli 2008 (Eingangsvermerk 18. Juli 2008), 18. Juli 2008 (Eingangsvermerk 25. Juli 2008) und mit Schreiben vom 21. Juli, 28. Juli, 4. August, 13. August, 20. August, 21. August, 25. August, 1. September, 8. September, 9. September und 10. September 2008, die entsprechend am Tag ihrer Vorlage registriert wurden.

(37)

Am 12. September 2008 übermittelte Polen den aktualisierten gemeinsamen Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft und die Gdingener Werft. Weitere Informationen wurden von Polen mit Schreiben vom 16. September 2008, 17. September 2008, 19. September 2008, 23. September 2008, 25. September 2008, 26. September 2008, 1. Oktober 2008, 2. Oktober 2008 und 3. Oktober 2008, die entsprechend am Tag ihrer Vorlage registriert wurden, übermittelt. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 (Eingangsvermerk am 7. Oktober 2008) und mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag) übermittelt. Mit Schreiben vom 3. November 2008 (Eingangsvermerk am 4. November 2008) informierte Polen, dass es einen separaten Plan für die Danziger Werft vorlegen wird. Mit Schreiben vom 4. November (Eingangsvermerk am 5. November 2008) legten die polnischen Behörden eine erste, unvollständige Fassung des Umstrukturierungsplans für die Danziger Werft vor.

(38)

Am 6. November 2008 erließ die Kommission die Negativentscheidung bezüglich der Gdingener Werft (5), in der sie feststellte, dass der für die Gdingener Werft und die Danziger Werft durch ISD Polska ausgearbeitete Umstrukturierungsplan nicht im Einklang mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen steht.

(39)

Am 8. Dezember 2008 übermittelte Polen einen separaten Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 (Eingangsvermerk am selben Tag) übermittelt.

(40)

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 (Eingangsvermerk am 12. Januar 2008) und mit Schreiben vom 13. Februar 2009 (Eingangsvermerk am selben Tag) ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, die Polen mit den Schreiben vom 30. Januar 2009 und 20. Februar 2009 übermittelte, und welche am Tag ihrer Vorlage registriert wurden.

(41)

Mit Schreiben vom 8. April 2009, dass am selben Tag eingetragen wurde, bat die Kommission um weitere Erläuterungen. Polen übermittelte zusätzliche Auskünfte mit Schreiben vom 16. April 2009 und 28. April 2009, die entsprechend am Tag ihrer Vorlage registriert wurden.

(42)

Am 8. Mai 2009 legte Polen den geänderten Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft vor. Der Eingang des übermittelten Plans wurde am selben Tag vermerkt. Polen übermittelte zusätzliche Erläuterungen mit Schreiben vom 21. Mai 2009, 1. Juni 2009 und 5. Juni 2009, die entsprechend am Tag ihrer Vorlage registriert wurden.

II.   Ausführliche Beschreibung der Beihilfe

1.   Begünstigtes Unternehmen

(43)

Empfänger der staatlichen Beihilfe ist Stocznia Gdańsk S.A. (im weiteren Verlauf „Danziger Werft“ genannt). Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Region Gdańsk-Gdynia-Sopot im Norden Polens.

(44)

Die Tätigkeit der Danziger Werft umfasst den Bau von Seeschiffen und sonstige mit dem Schiffbau verbundene Tätigkeit wie die Produktion von Schiffsteilen und Stahlteilen sowie weitere zusätzliche Leistungen.

(45)

Die Danziger Werft meldete 1996 Insolvenz an und 1998 wurde ihr Vermögen von der größten polnischen Werft, der Gdingener Werft übernommen, die in einer Entfernung von ca. 20 km von der Danziger Werft ansässig ist. Der Name der Werft wurde zu Stocznia Gdańsk — Grupa Stoczni Gdynia geändert. Seit dieser Zeit schloss die Gdingener Werft Verträge ab, nahm den Materialeinkauf vor und legte die Finanzierung der Produktion der Danziger Werft fest. Obwohl die Danziger Werft in hohem Maße vom Mutterunternehmen abhängig wurde, entschieden die polnischen Behörden 2006 in der Regierungsstrategie, dass die Werften getrennt werden sollten. Im August 2006 wurde von der staatlichen Agentur für industrielle Entwicklung (im Weiteren „ARP“ genannt) und ihrer Tochtergesellschaft, der Firma Centrala Zaopatrzenia Hutnictwa SA auf dem Wege der Umwandlung von Forderungen in Aktien die Mehrheitsbeteiligung an der Danziger Werft übernommen. Durch diese Transaktion wurde die Danziger Werft von der Gdingener Werft abgetrennt.

(46)

Im Dezember 2006 verpflichteten sich die polnischen Behörden zur Privatisierung der Danziger Werft, um die Chancen auf Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu steigern. In diesem Zusammenhang begannen sie am 17. September 2007 das Ausschreibungsverfahren zur Zeichnung von Aktien am neu erhöhten Kapital der Danziger Werft gemäß dem Beschluss der Außerordentlichen Aktionärshauptversammlung am 10. August 2007. ISD Polska, Tochtergesellschaft des ukrainischen Stahlproduzenten Donbas und Minderheitsaktionär der Danziger Werft, gab im November 2007 ein bindendes Kaufangebot für neue Aktien ab. Seit Januar 2008 ist ISD Polska Mehrheitsaktionär der Danziger Werft. Seit Juni 2008 hält ISD Polska 83,6 % der Aktien an der Danziger Werft, während die ARP Eigentümer der übrigen Akten ist. Das Aktienkapital beträgt 405 Mio. PLN.

(47)

Die Danziger Werft mietet 3 Hellingen mit einer Gesamtkapazität von ca. 160 000 CGT (nach Unternehmensangaben). Die Gesellschaft hat hauptsächlich Containerschiffe und Stückgutfrachter sowie Sektionen, Blöcke und Schiffsrümpfe für ihr Mutterunternehmen, die Gdingener Werft und andere Gesellschaften produziert. Nach der Privatisierung produzierte die Werft in den Jahren 2007–2008 vor allem Rümpfe kleinerer Spezialschiffe und teilweise ausgestattete Schiffsrümpfe. Darüber hinaus stellt die Werft Blöcke und Sektionen für andere Werften und Stahlkonstruktionen für verschiedene Industriebereiche und Bauunternehmen her.

(48)

Ende 2006 beschäftigte die Werft 2 893 Mitarbeiter, von denen 60 % direkt in der Produktion eingesetzt waren. 2008 wurde die Beschäftigung auf 2 235 Mitarbeiter begrenzt, was einem Personalabbau um 23 % entspricht.

(49)

Die Umstrukturierung der Danziger Werft begann bereits 1998, unmittelbar nach der Übernahme ihres Vermögens aus der Insolvenzmasse durch die Gdingener Werft. Nach den Informationen der polnischen Behörden geriet die Grupa Stoczni Gdynia, deren Teil die Danziger Werft bis August 2006 war, zum ersten Mal im Jahr 2002 in Schwierigkeiten. Nach der Insolvenz im Jahr 1996 erzielte die Danziger Werft im ersten Halbjahr 2002 erst einen Gewinn und begann danach, beträchtliche Verluste einzufahren. Die Probleme des Konzerns übertrugen sich auf natürliche Weise auf die Danziger Werft und führten zu einer schwierigen Finanzlage. Die Faktoren, die zu dieser schwierigen finanziellen Lage geführt hatten, waren externer Natur. Zu ihnen zählten die Konkurrenz aus Asien, die Aufwertung des Polnischen Zloty gegenüber dem US-Dollar, Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für die Schiffe infolge der Probleme der Stocznia Szczecin Porta Holding S.A. und der Einsturz eines Portalkrans in der Gdingener Werft während eines Sturms im Jahr 1999. Andere Faktoren hatten eher betriebsinternen Charakter. Im Rahmen der Bemühungen, die Auftragsbücher zu füllen, insbesondere nach der Erhöhung der Produktionskapazität im Zusammenhang mit dem Erwerb der Danziger Werft im Jahr 1998, wurden bei der Gdingener Werft eine Reihe von Managemententscheidungen getroffen, die sich als problematisch erwiesen. Die Gdingener Werft übernahm das Entwurfs-, Technologie-, Finanz- und Handelsrisiko (neue Produkte, Prototypen, der verlustbringende Bau von für die Werft neuen Schiffstypen: Stückgutfrachter, Chemikalientanker, Ro/Ro-Schiffe, Gastanker, Massengutschiffe, Frachtschiffe). Auch die Geschwindigkeit, in der bei der Gdingener Werft die operativen Kosten gesenkt wurden, war nicht zufrieden stellend.

(50)

Die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmensgruppe führten zu Rückständen bei der Regulierung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen sowie bei den Löhnen und Gehältern, zu Materialmängeln, einer Verlangsamung der Produktionsprozesse, einem Kostenanstieg (Arbeitskosten, Vertragsstrafen) und zu Verzögerungen bei der Auftragserfüllung.

(51)

Es wurden folgende Angaben zur Tätigkeit der Werft veröffentlicht.

Tabelle 1

Operative Tätigkeit der Danziger Werft

(in Mio. PLN)

 

1999

2000

2001

2002

2003

2005

2006

2007

2008

Umsatz

153

212

251

168

98

185,6

221

308

248

Betriebsergebnis (1999-2003);

Nettoergebnis (2005–2008)

–32

–49

–38

–14 (6)

–47

– 100

–71

– 237

–17

2.   Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(52)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens entschied die Kommission auch, dass ein Teil der in Teil A von Anhang II zu der genannten Entscheidung genannten Beihilfemaßnahmen zugunsten der Danziger Werft vor dem 1. Mai 2004 gewährt worden ist und im Sinne von Abschnitt 3 Anhang IV zum Beitragsvertrag keine Anwendung nach dem Datum des Beitritts findet, und in diesem Zusammenhang nicht im Rahmen des in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bestimmten Verfahrens geprüft wird. Diese Beihilfen sind demnach nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Gleichwohl sind diese bei der Bewertung der Vereinbarkeit der nach dem Tag des Beitritts gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt zu berücksichtigen.

(53)

Die Kommission stellte auch fest, dass einige Beihilfemaßnahmen zugunsten der Danziger Werft eine neue Beihilfe dargestellt haben, da sie nach dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 gewährt wurden oder zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung noch nicht gewährt worden sind. Die Kommission hat diese Maßnahmen in Teil B von Anhang II zu der genannten Entscheidung aufgezählt.

(54)

Die Kommission argumentierte, dass bezüglich der in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung genannten Beihilfemaßnahmen vor dem Beitritt Polens zur EU keine rechtlich bindende Entscheidung getroffen wurde, obgleich sie einräumte, dass zu dieser Zeit gewisse einführende Tätigkeiten unternommen wurden, die auf das Treffen einer solchen, rechtlich bindenden Entscheidung abgezielt haben.

(55)

Bezüglich der Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten nach dem sogenannten „Verfahren nach Kapitel 5a“ auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt, mit Änderungen (7), (Maßnahmen 10-16 in Teil B von Anhang II zur Entscheidung), hat die Kommission festgestellt, dass die rechtlich bindende Entscheidung für eine solche Umstrukturierung von Verbindlichkeiten der sogenannte „Umstrukturierungsbeschluss“ ist, der durch den Leiter der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) — einer Regierungsagentur, die für die Verwaltung der Umsetzung des Verfahrens nach Kapitel 5a verantwortlich ist, getroffen wird. In der vorliegenden Sache ist der Umstrukturierungsbeschluss jedoch nicht vor dem Beitritt ergangen (8). Die Entscheidung des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung ARP vom 30. April 2004 über die Genehmigung des Umstrukturierungsplans für die Danziger Werft vom März 2004 erfüllte nicht die verfahrenstechnischen und grundsätzlichen Anforderungen, die es erlaubt hätten, diesen als Umstrukturierungsbeschluss anzuerkennen. Daher stellte sie keine rechtlich bindende Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe dar.

(56)

Die Kommission nahm die Erklärung Polens zur Kenntnis, dass die auf diese öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten berechneten Zinsen wegen ihres zusätzlichen Charakters automatisch mit der Hauptschuld erlassen würden, ohne dass eine separate Entscheidung darüber notwendig wäre.

(57)

Die Kommission fand keinerlei Beweise für das Vorhandensein verbindlicher Rechtsakte bezüglich einer Reihe von Beihilfemaßnahmen, die als Beihilfen 17-22 in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung aufgeführt werden. Diese Maßnahmen betrafen die Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten auf der Grundlage von anderen Rechtsakten als dem oben genannten Gesetz vom 30. Oktober 2002. Bezüglich der erwähnten Bürgschaft (Maßnahme 23 in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung) antwortete die Kommission insbesondere auf das von Polen ins Feld geführte Hauptargument, dass diese Maßnahme in den Umstrukturierungsplan der Danziger Werft vom März 2004 eingebunden wurde, der durch den Aufsichtsrat der Werft genehmigt wurde, in dem auch Vertreter des Staatsschatzes einen Sitz hatten.

(58)

Die Kommission war insbesondere der Auffassung, dass der Aufsichtsrat keine Berechtigung zum Treffen von Entscheidungen hatte, die für die Aktionäre finanzielle Folgen hatten, sofern die Aktionäre nicht die in dieser Hinsicht geforderten Aktionen unternahmen. Die Kommission kam zu der Überzeugung, dass auch unter der Annahme, dass der Aufsichtsrat zu solchen Entscheidungen im Namen und für die Aktionäre befugt war, weiterhin unklar war, ob eine solche Entscheidung eine positive Verpflichtung seitens des Staatsschatzes zur Gewährung staatlicher Beihilfen nach sich ziehen würde: in Anbetracht dessen, dass die Vereinbarung der durch den Staat unternommenen Handlungen im Charakter eines Marktteilnehmers und durch den Staat unternommenen Handlungen im Verlauf der Umsetzung verschiedener öffentlicher Zwecke unter normalen Umständen nicht möglich ist.

(59)

Die Kommission bemerkte auch, dass die Maßnahmen 24 und 25 in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung (Schuldenerlass und Kapitalzuführung), angesichts des Unvermögens der Durchführung der geplanten Kapitalzuführung in die Danziger Werft durch die Gdingener Werft als weitere Möglichkeiten angemeldet wurden, wodurch offensichtlich war, dass sie nicht vor dem EU-Beitritt gewährt wurden und eine neue geplante Beihilfe darstellten.

(60)

Darüber hinaus bemerkte die Kommission, dass die Grupa Stoczni Gdynia Vorteile aus den von der polnischen Ausfuhrkreditanstalt (KUKE) gewährten Produktionsgarantien gezogen hat. Die Kommission äußerte Zweifel hinsichtlich des kommerziellen Charakters dieser Bürgschaften, da sie im Rahmen des nicht kommerziellen (durch den Staat garantierten) Teils der KUKE-Tätigkeit gewährt wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Gruppe finanzielle Schwierigkeiten hatte, äußerte die Kommission Zweifel, ob die in Rechnung gestellten Gebühren das mit der Erteilung der Bürgschaft verbundene Risiko widerspiegelten und ob die durch KUKE geforderten Sicherheiten ausreichend waren.

(61)

Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass eine Reihe von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Danziger Werft eine neue Beihilfe darstellten, meldete die Kommission Zweifel bezüglich der Tatsache an, ob eine der Bedingungen für die Genehmigung dieser Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt worden ist.

3.   Stellungnahmen der Beteiligten

a)   Bemerkungen der Grupa Stoczni Gdynia

(62)

Die Kommission bemerkt an, dass die Danziger Werft keine Stellungnahmen bezüglich der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgegeben hat. Jedoch betrafen die durch ihre Muttergesellschaft angemeldeten Bemerkungen auch die Auskunftsanträge der Kommission über ihre Zuständigkeit in Bezug auf die in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung genannten Maßnahmen und Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

(63)

Bezüglich der Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten nach dem sogenannten. „Verfahren nach Kapitel 5a“ argumentierte die Grupa Stoczni Gdynia, dass die Beihilfe gemäß Umstrukturierungsbeschluss durch den Leiter der Agentur für industrielle Entwicklung gewährt wurde. Die Grupa Stoczni Gdynia argumentiert jedoch — ähnlich wie Polen in der ersten Phase des von der Kommission durchgeführten Prüfverfahrens — dass die Entscheidung zur Danziger Werft durch den Leiter der Agentur für industrielle Entwicklung vor dem Beitritt Polens zur EU, am 30. April 2004, getroffen wurde.

(64)

Die Grupa Stoczni Gdynia hat behauptet, dass gerade die Zustimmung aller einzelnen öffentlich-rechtlichen Schuldner zur Umstrukturierung gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a von der Gewährung der Beihilfe noch vor dem Beitritt Polens zur EU zeugt (9).

(65)

Den Behauptungen Polens in der ersten Phase des von der Kommission durchgeführten Prüfverfahrens widersprechend, argumentierte die Grupa Stoczni Gdynia, dass nach dem 30. Juni 2003 keinerlei Verzugszinsen auf die von der Umstrukturierung erfassten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a berechnet worden sind.

(66)

Die Grupa Stoczni Gdynia nahm auch zu anderen Punkten der Entscheidung Stellung. Insbesondere stellte sie fest, dass die der Werft durch die polnische Ausfuhrkreditanstalt Korporacja Ubezpieczeń Kredytów Eksportowych (KUKE) eingeräumten Produktionsgarantien keine staatliche Beihilfe darstellen. Die Grupa Stoczni Gdynia argumentierte, dass es sich bei dem KUKE-Bürgschaftssystem um ein sich finanziell selbsttragendes System handelt, in dem die über die Prämien eingenommenen Mittel — langfristig — das übernommene Risiko und die tatsächlich ausgezahlten Beträge übersteigen. Die Grupa Stoczni Gdynia beschrieb die Bedingungen, zu denen KUKE diese Bürgschaften gewährt (Versicherungssätze und Art der geforderten Sicherheit).

(67)

Bezüglich der Forderung nach einer Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum behauptete der Begünstigte, dass der Beihilfebetrag auf den absoluten Mindestbetrag beschränkt war und dass die Gewährung einer höheren Beihilfe angemessen gewesen wäre, wenn diese erhältlich gewesen wäre. Die Grupa Stoczni Gdynia argumentierte, dass das Element der Finanzierung dieser Kosten aus von staatlicher Beihilfe freien Mitteln, auch wenn die Kommission die Kosten für die Umstrukturierung (die keine Kosten der Geschäftstätigkeit der Werft einschließen) eng definiert, bei 30 % läge, was die Vereinbarkeit mit den Leitlinien über die Umstrukturierungsbeihilfe von 1999 sicherstellen würde (10).

(68)

Die Grupa Stoczni Gdynia argumentierte des Weiteren, dass die staatliche Beihilfe für den Konzern nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in Europa führt und behauptete, dass die wahre Gefahr für die europäischen Werften in der Konkurrenz seitens der Werften aus den Ländern des Fernen Ostens zu suchen ist. Der Begünstigte räumte ein, dass Containerschiffe auch in anderen europäischen Werften, hauptsächlich in Deutschland, gebaut werden, er behauptete jedoch, dass sich die in Deutschland gefertigten Containerschiffe in ihren Entwurfseigenschaften und technischen Merkmalen von seinen unterscheiden.

b)   Bemerkungen anderer Beteiligter

(69)

Dänemark und der dänische Verband für Seeverkehrswirtschaft Danish Maritime haben die Kommission in ihren Anstrengungen unterstützt, zu gewährleisten, dass staatliche Unterstützung in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen gewährt wird. Sie wiesen auf die Tatsache hin, dass ein Teil der dänischen Werften aufgrund des harten Wettbewerbs auf dem Weltschiffbaumarkt bereits geschlossen worden seien oder vor dem drohenden Konkurs stünden und keine staatlichen Beihilfen erhielten. Sie bestätigten auch, dass das Produktangebot der dänischen Werften dem der polnischen Werften ähnlich sei, so dass ein unlauterer Wettbewerb negative Auswirkungen auf die dänischen Werften haben könnten. Dänemark forderte die Kommission auch dazu auf, einen Abbau der Produktionskapazitäten der Danziger Werft zu fordern, damit die staatlichen Beihilfen nicht zu einem zusätzlichen Ausbau der Überkapazitäten in der Welt genutzt würden.

(70)

Die Gesellschaft Ray Car Carriers unterstrich, als größter Kunde der Grupa Stoczni Gdynia, und gleichzeitig Minderheitsaktionär der Muttergesellschaft der Danziger Werft, die Bedeutung der Unternehmensgruppe für ihre Tätigkeit und führte dazu ihre Verträge mit der Werft an.

(71)

Die Gewerkschaft Solidarność verwies auf die sich verschlechternde Lage der Werft und begründete damit die Notwendigkeit einer raschen Umstrukturierung. Die Gewerkschaft lieferte eine Beschreibung ausgewählter, von der Werft bereits angewendeter Umstrukturierungsmaßnahmen und drückte ihre Überzeugung darüber aus, dass die Werft dank der verfügbaren Technologie und ihrer Beschäftigten zu den anderen rentablen europäischen Werften aufschließen wird. Die staatliche Beihilfe ist demnach zur Durchführung des Umstrukturierungsplans notwendig.

(72)

Der polnische Arbeitgeberverband Polski Związek Pracodawców Forum Okrętowe erläuterte die Ursachen für die schwierige Lage, in der sich die Werft befindet, und sprach sich für die Umstrukturierung der Werft und die zu diesem Zweck notwendige staatliche Beihilfe aus.

c)   Bemerkungen Polens

(73)

Ähnlich wie im Fall der Grupa Stoczni Gdynia betrafen die Bemerkungen Polens sowohl die Zuständigkeit der Kommission als auch die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.

(74)

Bezüglich der Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a präsentierte Polen keinerlei zusätzliche Argumente. Polen widersprach allerdings in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme der begünstigten Grupa Stoczni Gdynia deren Auslegung der polnischen Rechtsbestimmungen.

(75)

Bezüglich der in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung genannten Beihilfemaßnahmen wies Polen die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Schlussfolgerungen der Kommission nicht zurück.

(76)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt stellte Polen fest, dass der Umstrukturierungsplan von März 2004 eine solide wirtschaftliche Grundlage für die Umstrukturierung der Werft darstellt. Polen räumte ein, dass das Umstrukturierungsverfahren mit eingeschränkten Finanzmitteln durchgeführt wurde, aber dennoch zu einer Verbesserung der Finanzlage der Werft geführt hat. Die polnischen Behörden legten darüber hinaus eine kurze Beschreibung der im Umstrukturierungsplan vom März 2004 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen vor, um aufzuzeigen, dass sich die Umstrukturierung nicht nur auf den finanziellen Bereich beschränkt hat. Polen verteidigte die im Umstrukturierungsplan vom März 2004 vorgeschlagenen und im Rahmen der Grupa Stoczni Gdynia unternommenen Ausgleichsmaßnahmen. Bezüglich der Forderung nach Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum erklärte Polen, dass die Beihilfe nicht zu anderen Zwecken als der Umstrukturierung verwendet wird und behauptete, dass die Beihilfeintensität 31 % (prozentualer Anteil der Beihilfe an den Gesamtkosten der Umstrukturierung, darunter den betrieblichen Aufwendungen) betragen hat. Polen argumentierte, dass die geplante Kapitalzuführung in die Danziger Werft durch die Gdingener Werft, die Neuaushandlung der vertraglich vereinbarten Preise und der kumulierte Gewinn und das positive Saldo der Geldströme, die von der Werft in Zukunft generiert werden, als „Eigenbeitrag“ zu verstehen sind.

(77)

Die polnischen Behörden fügten eine ausführliche Beschreibung der Funktion des von KUKE praktizierten Garantiesystems an und argumentierten, dass diese Bürgschaften zu Marktbedingungen gewährt worden sind und demnach keine staatliche Beihilfe darstellen.

4.   Chronologische Beschreibung der entscheidenden Ereignisse nach der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(78)

Nachfolgend werden das von der Kommission durchgeführte Verfahren und die Ereignisse, die im Laufe dieses Verfahrens eingetreten sind, in Kurzform dargelegt.

(79)

In Beantwortung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten die polnischen Behörden im Herbst 2005 Erläuterungen zweierlei Art: zum Ersten wurde die Zuständigkeit der Kommission zur Vornahme von Handlungen in Bezug auf die in dieser Entscheidung der Kommission als neue Beihilfe bestimmten Maßnahmen in Zweifel gezogen; zweitens wurde der Versuch des Nachweises geführt, dass diese Maßnahmen — auch wenn sie eine neue Beihilfe darstellen — als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Reaktion der Grupa Stoczni Gdynia auf die Entscheidung der Kommission war ähnlich. Beide wurden weiter oben beschrieben.

(80)

Um seinen Standpunkt in der Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe zu stützen, berief sich Polen auf den Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft von 2004, welcher der Kommission im Oktober 2004 vorgelegt worden war und in dessen Zusammenhang die Kommission ein förmliches Prüfverfahren wegen Zweifeln hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit eingeleitet hatte. Die Kommission unterzog den Umstrukturierungsplan von 2004 jedoch einer eingehenden Prüfung und wandte sich dazu an eine externe Beratungsfirma. Im Ergebnis stellte die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan von 2004 keine der in den entsprechenden Leitlinien festgelegten Bedingungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt. Während eines Treffens am 22. Februar 2006 erläuterte die Kommission den polnischen Behörden ihre wichtigsten Zweifel. Sie wies auch auf die größten Schwächen des Umstrukturierungsplans von 2004 hin: ein niedriges Investitionsniveau, die niedrige voraussichtliche Produktivität, hohe Produktionskosten, vor allem allgemeine Aufwendungen und die nicht ausreichende Stärkung der eigenen Kapitalbasis der Werft. Die der Werft gewährte Beihilfe war somit als Betriebsbeihilfe zur Unterstützung der Umstrukturierung der Verschuldung und Fortführung der Geschäftstätigkeit der Werft zu betrachten.

(81)

Im Dezember 2005 erfuhr die Kommission aus allgemein zugänglichen Quellen (11) von der Gründung der Korporacja Polskie Stocznie (nachfolgend „KPS“) — einer Holding im Staatseigentum, deren Zweck der Zusammenschluss der drei größten polnischen Werften in Gdynia, Gdańsk und Szczecin (nachfolgend „Konsolidierungsplan“) sein sollte. Die Rolle der KPS beruhte hauptsächlich auf der Sicherstellung der Finanzierung der Produktionstätigkeit dieser Werften. Polen hat die Kommission in keiner Phase des Verfahrens über den Konsolidierungsplan in Kenntnis gesetzt, weder vor noch nach der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(82)

Gleichzeitig erfuhr die Kommission aus Presseberichten von den laufenden Gesprächen über den Verkauf der Gdingener Werft und der Danziger Werft an strategische Investoren und von der Trennung beider Gesellschaften, die ihre Tätigkeit bislang im Rahmen einer Unternehmensgruppe ausgeübt hatten. Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 forderte die Kommission Polen auf, eine Erklärung bezüglich der tatsächlichen Strategie der polnischen Regierung für die Grupa Stoczni Gdynia abzugeben.

(83)

Polen antwortete mit Schreiben vom 20. Februar 2006 und erklärte, dass in der Vergangenheit tatsächlich ein Konsolidierungsplan in Erwägung gezogen wurde, dieser jedoch abgelehnt worden war, und kündigte an, dass in Kürze eine neue Strategie für die Umstrukturierung des polnischen Schiffbausektors angenommen wird.

(84)

Während des Treffens am 22. Februar 2006 und in dem Schreiben vom 13. März 2006 informierten die polnischen Behörden die Kommission, dass der Umstrukturierungsplan von 2004 überholt sei und geändert werden müsse. Die polnischen Behörden verpflichteten sich, bis Juni 2006 eine Novellierung des Umstrukturierungsplans vorzulegen. Sie stellten auch die Eckpfeiler der neuen Strategie für die Umstrukturierung des polnischen Schiffbausektors vor. Zum einen sollte die Danziger Werft schnellstmöglich von der Grupa Stoczni Gdynia abgetrennt werden. Zum Zweiten sollte die Regierung, im Rahmen der Umsetzung des langfristigen Ziels, d. h. der vollständigen Privatisierung der Werft, den Eintritt von privatem Kapital in die Danziger Werft zulassen.

(85)

Die Kommission erhielt am 9. Juni 2006 einen ersten Entwurf des Umstrukturierungsplans von 2006. Nach einem Besuch in der Werft und der Einholung eines Gutachtens bei einer externen Beratungsfirma drückten die Kommissionsdienststellen am 13. Juni 2006 während eines Besuchs in dem Betrieb am 14. Juni 2006 und danach mit Schreiben am 17. Juli starke Bedenken hinsichtlich dieses Entwurfes aus und betonten, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans unrealistisch erscheint und es wenig wahrscheinlich ist, dass er der Werft die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen ermöglicht. Die Kommission bemerkte, dass sich die Umstrukturierungsstrategie nicht auf einer sorgfältigen Rentabilitätsanalyse der einzelnen, von der Werft in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten zu stützen schien, sondern eher eine deutliche Erweiterung der mit dem Schiffbau verbundenen Tätigkeit vorsah. Darüber hinaus gab es keine reellen Aussichten einer finanziellen Umstrukturierung aus beihilfefreien Mitteln und der Plan verstieß klar gegen die Anforderung von Ausgleichsmaßnahmen, da er eine Ausweitung der Werftentätigkeit vorsah. Unter Hinweis auf die fortdauernde Abhängigkeit von Finanzierungsgarantien für Schiffe, die durch KUKE, einer regierungseigenen Agentur, gewährt werden, warnte die Kommission die Werft und die polnischen Behörden, dass diese Bürgschaften eine staatliche Beihilfe darstellen.

(86)

Trotz dieser Warnungen unterschied sich der Umstrukturierungsplan von 2006, der von Polen schließlich mit zweimonatiger Verspätung im September 2006 vorgelegt wurde, nicht wesentlich von der ersten Fassung.

(87)

In der Zwischenzeit wurde im August 2006 die Anteilsmehrheit an der Danziger Werft durch die ARP und ihre Tochtergesellschaft, Centrala Zaopatrzenia Hutnictwa, über den Tausch von Forderungen in Aktien übernommen (die Aktien der Gdingener Werft an der Danziger Werft dienten als Sicherheit für das Darlehen, das der Gdingener Werft von der ARP gewährt wurde und von denen ein Teil eine Laufzeit bis Juni 2006 hatte). Durch diese Transaktion wurde die Danziger Werft von der Grupa Stoczni Gdynia abgetrennt.

(88)

Während des Treffens am 7. Dezember 2006 und im Folgenden auch mit Schreiben vom 29. Januar 2007 klärte die Kommission die polnischen Behörden darüber auf, dass der Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft von 2006 nach einer Vorprüfung keine der Bedingungen für die Annahme von Umstrukturierungsbeihilfe nach den aktuellen Leitlinien erfüllt.

(89)

Die polnischen Behörden erklärten bei diesem Treffen, dass sie beabsichtigen, die Danziger Werft zu privatisieren. Polen stellte klar, dass das Privatisierungsverfahren bis Juni 2008 abgeschlossen sein soll. Im Schreiben vom 28. Februar 2007 verpflichtete sich Polen zur Privatisierung der Danziger Werft bis Ende 2007. Während des Wartens auf die Erstellung der Privatisierungsunterlagen wandte sich Polen mit der Bitte um eine Stellungnahme zu den notwendigen Ausgleichsmaßnahmen an die Kommission, die für die Danziger Werft anzuwenden wären, um potenziellen Investoren korrekte Informationen zukommen lassen zu können.

(90)

In den folgenden Monaten führte die Geschäftsführung der Danziger Werft Gespräche mit verschiedenen potentiellen Investoren, um einen strategischen Investor für die Werft zu finden, der die Aktien der Gesellschaft aus einer neuen Aktienemission übernehmen und damit die Finanzmittel für das Umstrukturierungsverfahren garantieren und die Kontrolle über das Unternehmen übernehmen würde.

(91)

Gleichzeitig führte die Kommission infolge der im Dezember 2006 mit den polnischen Behörden geschlossenen Übereinkunft intensive Gespräche mit den polnischen Behörden und der Danziger Werft mit dem Ziel der Festlegung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen. Im Schreiben vom 28. Februar 2007 verpflichtete sich Polen zur Stilllegung einer Helling der Danziger Werft nach Ausführung der vertraglich fixierten Aufträge, d. h. ab Januar 2010.

(92)

Um zu prüfen, ob dieser Vorschlag tatsächlich eine Ausgleichsmaßnahme darstellt, bat die Kommission die Danziger Werft um Übermittlung einer Reihe von Informationen. Da die übermittelten Informationen unvollständig waren und nicht nachwiesen, dass die von Polen bezüglich der Werft vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend waren, fasste die Kommission am 19. Juli 2007 die Entscheidung auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, die Polen die Übermittlung der zur Lösung der Frage der Ausgleichsmaßnahmen in der Danziger Werft notwendigen Angaben auferlegte.

(93)

Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. August 2007 und behaupteten, dass die Stilllegung von mehr als einer Helling nicht möglich ist, da dies der Werft die Herstellung der langfristigen Rentabilität unmöglich machen würde. Die zur Stützung dieses Standpunkts vorgelegte Untersuchung stützte sich jedoch auf die Annahme, dass nach Stilllegung der Hellingen keinerlei Umstrukturierungs- oder Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus folgte aus dem Standpunkt Polens, dass der zukünftige Eigentümer der Werft den Erwerb eines neuen Objekts zum Stapellauf von Schiffen erwägen könnte, da die bislang von der Werft genutzten Hellingen von Dritten gemietet wurden. Deshalb bemerkte die Kommission im Schreiben vom 3. Oktober 2007, dass die Frage der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ungelöst bleibt und Polen potentielle Investoren, die am Kauf der Danziger Werft interessiert sind, in angemessener Weise darüber zu informieren hat, dass das Unternehmen nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union eine staatliche Beihilfe erhalten hat und dass die Notwendigkeit der Erstellung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans besteht, der auf der Annahme tatsächlicher Ausgleichsmaßnahmen basiert. Die polnischen Behörden schlugen auch vor, den Umfang und die Art der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen mit dem neuen Eigentümer der Werft festzulegen.

(94)

Im September 2007 leiteten die polnischen Behörden nach dem von der Aktionärshauptversammlung am 10. August 2007 gefassten Beschluss das Ausschreibungsverfahren zur Zeichnung von Aktien im neu erhöhten Aktienkapital der Danziger Werft ein. ISD Polska, Tochtergesellschaft des ukrainischen Stahlproduzenten Donbas und Minderheitsaktionär der Danziger Werft, gab ein bindendes Angebot für die Übernahme neuer Aktien im November 2007 ab. Die Aktien aus der Neuemission wurden durch das zuständige Gericht im Januar 2008 eingetragen. ISD Polska erwarb darüber hinaus die Mehrheit der existierenden Aktien der Danziger Werft von der Gdingener Werft, der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) und ihrer Tochtergesellschaft Cenzin. Ab Januar 2008 hielt ISD Polska 79 % der Aktien an der Danziger Werft. Im April 2008 gründete die Muttergesellschaft ISD Polska ein neues Unternehmen: ISD Stocznia. Anschließend wurden die Aktien der Danziger Werft von ISD Polska auf ISD Stocznia übertragen, die damit zum formellen Eigentümer der Danziger Werft wurde.

(95)

Am 24. Januar 2008 fand das erste Treffen der polnischen Behörden, der Kommissionsdienststellen und des neuen Mehrheitsaktionärs der Danziger Werft — ISD Polska statt. Danach wurden intensive technische Gespräche zu den mit der Umstrukturierung der Werft verbundenen Plänen des neuen Mehrheitsaktionärs geführt. Am 11. Februar und 18. März 2008 kam es zu zusätzlichen Treffen von polnischen Behörden, Vertretern von ISD Polska und Kommissionsdienststellen.

(96)

Die Kommission forderte Polen zur Auskunftserteilung auf und in Beantwortung übermittelte Polen Dokumente, die allgemein die Alternativstrategien der ISD Polska in Bezug auf das von der Kommission durchgeführte Prüfverfahren in der Sache der staatlichen Beihilfe vorstellten.

(97)

Erstens erhielt die Kommission eine Zusammenfassung, die einige Elemente der Strategie für die Umstrukturierung der Werft durch ISD Polska beschrieb und von der Annahme ausging, dass die staatliche Beihilfe (nach Meinung von ISD Polska 20 Mio. EUR) zurückerstattet wird. Angeblich war dies Grundlage für die Entscheidung der ISD Polska über den Erwerb der Werft. Anschließend teilte die ISD Polska auf dem Treffen am 18. März 2008 mit, dass diese Variante nicht mehr in Betracht gezogen wird, da sich die zurückzuerstattende staatliche Beihilfe als höher erwies, als die Gesellschaft ursprünglich angenommen hatte.

(98)

Zweitens ging bei der Kommission der Entwurf des Operationsplans ein, der von einer Umstrukturierung ausging, die nach den Leitlinien über staatliche Beihilfe durchgeführt werden würde. Dieses Szenario ging von der Diversifizierung der Tätigkeit der Werft in drei Bereiche aus: dem Schiffbau als Haupttätigkeit, die Herstellung von Windrädern für Windkraftanlagen und die Produktion von Stahlkonstruktionen. Für die Produktionskapazitäten der Werft sah der Plan die Tätigkeit an den drei bestehenden Hellingen bis 2012 vor, die ab 2013 durch ein neues Schwimmdock ersetzt werden würden. Der Entwurf des Operationsplans sah Investitionen in Höhe von 183 Mio. EUR vor.

(99)

Drittens erhielt die Kommission von der ISD Polska eine kurze Analyse, die angeblich zeigte, dass die sofortige Stilllegung von zwei Hellingen und die Begrenzung der Produktion ab 2013 die Wiederherstellung der Rentabilität der Werft unmöglich machen würden.

(100)

Keines der vorstehend beschriebenen Dokumente, die von den polnischen Behörden nach der Privatisierung vorgelegt wurden, kann als vollständiger, kohärenter Umstrukturierungsplan gemäß den Leitlinien zur staatlichen Beihilfe betrachtet werden.

(101)

Mit Schreiben vom 22. April 2008 wandte sich die Kommission erneut mit der Bitte an Polen, den Entwurf eines umfassenden Umstrukturierungsplans für die Werft vorzulegen. Da die übermittelten Informationen als nicht ausreichend angesehen wurden, traf die Kommission am 23. Mai 2008 die Entscheidung (12) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, die Polen die Vorlage aller Dokumente, Informationen und Angaben anordnete, die zur Beurteilung notwendig sind, ob und wann die Danziger Werft ihre Rentabilität wiederherstellt, ob die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, ob die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wird und wie der von staatlicher Beihilfe freie Eigenbeitrag gemäß den Leitlinien aussehen wird, das heißt zur Bewertung, ob die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Danziger Werft mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die geforderten Informationen sollten bis zum 26. Juni 2008 übermittelt werden.

(102)

Auf dem Treffen am 10. Juni 2008 wurde offensichtlich, dass die polnischen Behörden intensive Gespräche mit der Gesellschaft ISD Polska und der Danziger Werft über den eventuellen Erwerb der Gdingener Werft und den Zusammenschluss beider Schiffbaubetriebe führen. Polen schlug Ausgleichsmaßnahmen vor, die in der zusammengeschlossenen Werft durchgeführt werden würden und verwies darauf, dass der neue Investor zusätzliche staatliche Beihilfe fordert und diese zur Bedingung für seine Beteiligung an der Privatisierung der Gdingener Werft gemacht hat. Polen setzte die Kommission auch darüber in Kenntnis, dass die Gesellschaft ISD Polska einen gemeinsamen Umstrukturierungsplan für beide Werften ausarbeitet, der der Kommission bis zum 26. Juni 2008, in Beantwortung der oben genannten Anordnung zur Auskunftserteilung, zugeleitet werden sollte.

(103)

Auf Bitte der polnischen Behörden informierte die Kommission Polen und ISD Polska auf dem Treffen am 10. Juni 2008 und danach erneut auf dem Treffen am 13. Juni 2008 darüber, dass gewisse Randbedingungen erfüllt werden müssen, wenn ISD Polska die Gdingener Werft mit der Absicht der Ausübung einer gemeinsamen Tätigkeit mit der Danziger Werft erwerben will. Die Randbedingungen waren wie folgt: Die Gesellschaft ISD Polska müsste bis zum 26. Juni 2008 einen gemeinsamen Umstrukturierungsplan für beide Werften vorlegen. Die Gesellschaft ISD Polska müsste nach den geltenden Leitlinien einen wesentlichen Teil der Finanzierung der Umstrukturierungskosten sicherstellen und die tatsächlichen Ausgleichsmaßnahmen übernehmen. Die Kommission stellte fest, dass die von ISD Polska vorgeschlagene Eigenbeteiligung zum Ausgleich der Umstrukturierungskosten, berücksichtigt man die von der Werft in der Vergangenheit bezogene und von ISD Polska im Zusammenhang mit der Privatisierung zusätzlich beantragte staatliche Beihilfe, nicht ausreichend ist.

(104)

Am 26. Juni 2008 erhielt die Kommission den Entwurf des von der Gesellschaft ISD Polska ausgearbeiteten Umstrukturierungsplans vom Juni 2008 mit dem Titel „Umstrukturierungsplan Neue Werft Danzig/Gdingen“, mit einer Beschreibung der gemeinsamen Strategie für die Umstrukturierung der Danziger und der Gdingener Werft (im weiteren „gemeinsamer (von ISD erstellter) Umstrukturierungsplan“ genannt).

(105)

Am 12. September 2008 übermittelte Polen den endgültigen, von der Gesellschaft ISD Polska ausgearbeiteten „Umstrukturierungsplan Neue Werft Danzig/Gdingen“ (im weiteren „gemeinsamer Umstrukturierungsplan vom 12. September“ genannt), der prinzipiell eine aktualisierte Fassung des gemeinsamen Umstrukturierungsplans vom 26. Juni 2008 war.

(106)

Am 6. November 2008 schloss die Kommission das Prüfverfahren bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe für die Gdingener Werft ab und stellte fest, dass die Beihilfe für die Werft nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und ordnete ihre Rückerstattung an (13). Im Rahmen dieser Entscheidung lehnte die Kommission den gemeinsamen Umstrukturierungsplan vom 12. September ab, da durch diesen Plan nicht der Nachweis geführt worden war, dass dieser Plan zur Herstellung der langfristigen Rentabilität der zwei, im Rahmen eines Konzerns tätigen Werften führen und dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt würde und darüber hinaus Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen infolge der Beihilfe gewährleistet wären.

(107)

Im November 2008 erhielt die Kommission den Entwurf eines separaten Umstrukturierungsplans für die Danziger Werft, der vom Unternehmen ISD Polska erarbeitet worden war. Infolge eines intensiven Schriftwechsels zwischen den Kommissionsdienststellen, den polnischen Behörden und dem Unternehmen ISD Polska erhielt die Kommission am 8. Mai 2009 den endgültigen Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft mit dem Titel „Umstrukturierungsplan für die Danziger Werft. Überarbeitete Fassung des Plans vom 5. Dezember 2008“, datiert mit dem 7. Mai 2009 (im Weiteren „Umstrukturierungsplan von 2009“ genannt).

5.   Umstrukturierungsplan von 2009

(108)

Im Umstrukturierungsplan von 2009 wurde der Fehlschlag des Umstrukturierungsplans von 2006 in Erinnerung gerufen, der die Rentabilität der Werft wieder herstellen sollte und es wurden auch die Ursachen für die gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten der Werft aufgezeigt. In dem Plan wurde der Misserfolg der Privatisierung der Werft im Jahr 2006 und die nicht erfolgreich verlaufene Erhöhung des Kapitals der Werft auf ein Niveau betont, durch das eine erfolgreiche Umstrukturierung möglich gewesen wäre. In dem Plan wurden auch makroökonomische Faktoren wie die Aufwertung des Polnischen Zloty gegenüber dem US-Dollar, die gestiegenen Stahlpreise und äußere Faktoren angeführt, zu denen die Abwanderung von qualifiziertem Personal aus der Werft, hohe Fehlzeiten, eine schlechte Arbeitsorganisation und die niedrige Produktivität gezählt wurden.

a)   Verkaufsstrategie

(109)

Im Plan wird angenommen, dass die Werft ihre Tätigkeit diversifiziert. In dem Plan wird von der Annahme ausgegangen, dass die Werft etwa […über 100] (14) Tonnen Stahl pro Jahr: […etwa 15 %] Tonnen für die Schiffsfertigung, […etwa 40 %] Tonnen für die Fertigung von Windkrafttürmen und […etwa 45 %] Tonnen für Stahlkonstruktionen verarbeiten wird.

(110)

Im Bereich des Schiffbaus wird das Unternehmen ISD Polska versuchen, im Bereich teilweise ausgestatteter Rümpfe von Offshore-Spezialschiffen und seismischen Forschungsschiffe tätig zu sein.

(111)

Die Marktanalyse basiert auf einem Vergleich mit dem Produktportfolio anderer europäischer Werften und der Erfahrung der Danziger Werft. Der Plan sieht vor, dass sich die Werft als Nachauftragnehmer für andere Werften auf den Bau von teilweise ausgestatteten Offshore-Spezialschiffen und seismischen Forschungsschiffe konzentriert. Der Umstrukturierungsplan von 2009 beschreibt die früheren Erfahrungen der Danziger Werft im Bereich des Baus von Rümpfen von Offshore-Schiffen und stellt klar, dass die Werft in ihren Auftragsbüchern Aufträge für den Bau von Schiffen dieser Art hat.

(112)

Das geplante Produktportfolio geht von der Fertigung von bis zu […] Rümpfen/Schiffen pro Jahr aus. Die Werft plant den Abschluss langfristiger Kooperationsverträge mit Werften, die auf Offshore-Schiffe spezialisiert sind und den Bau kompletter Schiffsteile für diese Werften.

(113)

Bezüglich der nicht schiffbaulichen Produktion beabsichtigt die Gesellschaft ISD Polska, die Produktion von Windkrafttürmen und Stahlkonstruktionen aufzunehmen. Der Plan sieht vor, dass die Fertigung von Windkrafttürmen im Jahr 2012 mit anfangs […] Stück beginnt und danach ab 2015 auf […] Stück steigt (bei einer angenommenen Länge von 80 m).

(114)

Der Plan sieht die Fertigung von Stahlkonstruktionen verschiedener Art vor (z. B. Kranausleger, Fertigbauteile, Lagervorrichtungen, Stahlbaukonstruktionen für das Bauwesen), die von [… über 10 000] Tonnen im Jahr 2008 auf [… über 50 000] Tonnen ab dem Jahr 2013 steigen würde (15).

(115)

Der Umstrukturierungsplan von September beschreibt das Know-how des Unternehmens ISD Polska (und anderer zur Donbas-Gruppe gehörender Unternehmen) im Bereich von Stahlkonstruktionen. Es ist vorgesehen, einige Produktionsbereiche vom Stahlerzeuger Huta Częstochowa in die Danziger Werft zu verlegen. Der Plan liefert eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Marktuntersuchung, die als Vorbereitung zum Ausbau des Segments Stahlkonstruktionen in der Danziger Werft nach Übernahme eines Teils der Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ISD Polska Anfang 2007 von einem unabhängigen Beratungsunternehmen durchgeführt wurden. Der genannte Prüfbericht sieht ein Wachstum des Segments Stahlkonstruktionen in Europa und insbesondere in Polen voraus (zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Ausbau der Infrastruktur unter Einsatz von Mitteln aus den Strukturfonds). Der Plan erläutert, dass die Danziger Werft wegen des erwarteten Wachstums auf dem Stahlbaumarkt, die günstige Lage am Meer, die einen kostengünstigen Transport ermöglicht und mit Rücksicht auf die Erfahrung der Unternehmensgruppe ISD Polska das Potential zu einer Tätigkeit im Bereich von Stahlkonstruktionen hat.

(116)

Das Unternehmen ISD Polska nahm die Produktion von Stahlkonstruktionen in der Danziger Werft unmittelbar nach Übernahme des Betriebs tatsächlich auf. 2008 verkaufte die Werft etwa [… über 10] Tausend Tonnen Stahlkonstruktionen — dabei handelte es sich hauptsächlich um Elemente von Windkrafttürmen.

(117)

Der Umstrukturierungsplan von 2009 enthält verschiedene Prognosen zur Fertigung von Stahlkonstruktionen, was in Tabelle 2 unten dargestellt wird.

Tabelle 2

Geplante Fertigung von Stahlkonstruktionen in Tonnen (Umstrukturierungsplan von 2009)

Erzeugnisse

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Kranausleger

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Fertigbauteile

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Lagervorrichtungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Stahlbaukonstruktionen für das Bauwesen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Gesamt

[…über 10 000]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…über 50 000]

[…über 50 000]

b)   Organisatorische und betriebliche Umstrukturierung

(118)

Im Umstrukturierungsplan von 2009 wurde festgehalten, dass der Bestand der Vermögensbestandteile der Werft, die für Produktionszwecke genutzt werden, sich deutlich verschlechtert hat und sich auf dem Niveau europäischer Werften vom Anfang der 90er Jahre befindet. Der Umfang der geplanten Investitionen beträgt [… unter 100] Mio. EUR für den Schiffbau und [… etwa 200] Mio. PLN für die nicht schiffbauliche Fertigung. ([…] Mio. PLN sollen in die Fertigung von Windkrafttürmen und […] Mio. PLN in die Herstellung von Stahlkonstruktionen gehen).

(119)

Die Investitionen in den Schiffbau werden in den Jahren 2009-2011 durchgeführt. Zu den wichtigsten Investitionen (16) gehören Investitionen in eine neue technische Infrastruktur, durch die der Stapellauf von Schiffen möglich ist, in Portale, die den Zuschnitt von Blechen, die Verarbeitung von Platten und die Lüftung ermöglichen. Diese Investitionen sollen in Kombination mit organisatorischen Änderungen zu einer Steigerung der Produktivität von 45 Arbeitsstunden/CGT auf den Zielwert von 27 Arbeitsstunden/CGT führen (17).

(120)

Der wichtigste organisatorische Bedarf besteht in folgenden Bereichen: Verkauf (Kontrakte), Einkauf von Material und Leistungen, Entwurfsmöglichkeiten, Produktion, Personal und Informationstechnologie.

(121)

Der Umstrukturierungsplan von 2009 sieht die Schaffung eines Planungszentrums vor, dessen Aufgabe die effektive Planung der Produktion auf allen organisatorischen Ebenen der Werft wäre. Die Einrichtung dieses Planungszentrums soll Schwächen im Planungsprozess, der Planung von Ablaufplänen, der Finanzplanung und der Überwachung des Produktionsprozesses beseitigen.

(122)

Für den Abschluss von Lieferverträgen beabsichtigt die Gesellschaft ISD Polska, Indexierungsklauseln einzuführen, die die Werft gegen den Anstieg der Material- und Lohnkosten absichern und das Risiko auf den Reeder übertragen sollen. Die Werft beabsichtigt auch, die Vertragsstrafen für Verzüge bei der Fertigung zu senken. Die Werft soll auch ein neues Vertragsmodell entwickeln und einführen. Dem Umstrukturierungsplan von September wurden Auszüge aus einigen geschlossenen Verträgen über den Bau von Schiffen beigefügt, um zu zeigen, dass die Werft in der Lage ist, Indexierungsklauseln zur Absicherung gegen Stahlpreisschwankungen auszuhandeln.

(123)

Um sich gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, beabsichtigt die Werft, nach Ermittlung der mit dem Wechselkursrisiko verbundenen Kosten und Einnahmen, und der Bestimmung der zulässigen Risikoexposition, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das im Umstrukturierungsplan vorgesehene Risikomanagement basiert auf vier Grundelementen: Berücksichtigung des Risikos bei der Entwicklung der Strategie der Werft (Bestimmung der Risikotoleranz, Risikokontrolle), Anpassung der Organisationsstruktur, Nutzung von Informationstechnologie und Einsatz verschiedener Methoden zur Risikobeschränkung (natürliche Absicherung, Indexierungsklauseln in Verträgen, Erwerb von Finanzprodukten wie Währungsoptionen und Termingeschäften). Der Umstrukturierungsplan beschreibt die vorgeschlagene Währungsabsicherungspolitik ausführlicher. Der Plan benennt drei Instrumente zur Währungsabsicherung, die von der Werft anzuwenden sind (natürliche Absicherung, Termingeschäfte und Devisenoptionen); er enthält Berechnungen zum Gefährdungsgrad der Auftragsbücher bezüglich des Wechselkursrisikos bis 2012 und schätzt auf dieser Grundlage die Kosten der einzusetzenden Absicherungsinstrumente. Nach dem Umstrukturierungsplan hat sich die Gesellschaft ISD Polska an eine Reihe von Banken gewandt, die von der Gesellschaft vor Erstellung eines Angebots für Währungsabsicherung die Vorstellung einer angemessenen Absicherungsstrategie gefordert haben. Laut Plan muss eine solche Strategie innerhalb der ersten sechs Monate der Umstrukturierung erarbeitet werden.

(124)

Das Ziel im Produktionsbereich ist es, die mit den großen Entfernungen zwischen den Produktionsbereichen der Fertigbauteile und dem Ort der Schiffsmontage verbundene ineffektive Logistik zu optimieren. Der Plan geht von einer Änderung der Gebäudeanordnung in der Werft und Überprüfung der beim Schiffbau zum Einsatz kommenden Technologien aus. Zwecks Verkürzung des Produktionszyklus der Schiffe garantiert die Werft eine optimierte Materiallieferung und einen effizienteren Produktionsprozess, in dessen Rahmen potenzielle Arbeitskräftereserven, die aufgrund des zyklischen Charakters des Schiffbaus entstehen, bei der flexibleren Fertigung von Stahlkonstruktionen genutzt werden.

(125)

Im Bereich Einkauf und Materialmanagement ist eine Kostensenkung das Hauptziel. Die Umstrukturierungsmaßnahmen schließen z. B. die Verwaltung mit Hilfe einer kohärenten Materialdatenbank, Einkäufe gemäß Produktionsplan, die Einführung von Rahmenverträgen und elektronischen Auktionen zur Erzielung von Einsparungen, ein Vorratsmanagement, den Einkauf von Material durch Auswahl unter mindestens drei Angeboten, die Kooperation im Einkaufsbereich mit der Huta Częstochowa S.A. usw. mit ein.

(126)

Im Bereich Informationstechnologien plant die Werft die Einstellung und Schulung qualifizierter Mitarbeiter, den Ausbau des Anwendungsbereichs und die Modernisierung der Informationstechnologien sowie die Implementierung eines mit allen bzw. fast allen Organisationseinheiten der Werft integrierten IT-Systems.

(127)

Im Bereich Beschäftigung ist die Lösung des Problems der hohen Personalfluktuation und der Fehlzeiten vorrangiges Ziel. Die Gesellschaft ISD Polska beabsichtigt, dazu mit einer örtlichen Arbeitsvermittlung zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der betriebsinternen Maßnahmen sieht der Plan den Ausbau der Beförderungssysteme, die Einführung anreizbasierter Vergütungssysteme (Überstundenmanagement, Mitarbeiterbeurteilung, Abwesenheitskontrolle und eine auf dem Aufgabengegenstand sowie der fristgerechten und qualitativ einwandfreien Aufgabenausführung basierende Vergütung) sowie die Schaffung einer Unternehmensidentität vor. Der Plan benennt die die Notwendigkeit des Personalabbaus.

(128)

Ende 2008 beschäftigte die Gesellschaft 2 235 Personen. Dies entspricht einer Verringerung der Beschäftigung um 658 Personen im Vergleich zu 2 893 Mitarbeitern Ende 2006.

(129)

Der Plan geht von einer Verringerung der Beschäftigung bis Ende 2011 um […] Mitarbeiter im Bereich der unmittelbaren Fertigung und um […] Mitarbeiter im Bereich Verwaltung und anderer fest angestellter Mitarbeiter aus. Andererseits plant das Unternehmen, die Beschäftigung in dem nicht direkt mit dem Schiffbau verbundenen Bereich schrittweise um etwa […] Mitarbeiter (2013) bei der Fertigung von Windkrafttürmen und um […] Mitarbeiter (2013) bei der Fertigung von Stahlkonstruktionen zu steigern. Im Ergebnis würde die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten um […] Personen abnehmen. Die Zahl der unmittelbar im Schiffbau beschäftigten Mitarbeiter soll nach den Plänen [… unter 1 500] Personen betragen.

(130)

Der überarbeitete Plan enthält auch die Berechnungen der Kosten und Ergebnisse der Personalumstrukturierung.

(131)

Darüber hinaus sieht der Plan im Bereich Entwurfstätigkeit eine Rationalisierung der Arbeit des Projektierungsbüros und seine bessere Anbindung an den Produktionsprozess vor. Der Plan geht vom Kauf zusätzlicher Werkzeuge und Systeme für den Bedarf des Entwurfsbüros aus, für den Bau von Schiffen sieht der Plan die Einführung standardisierter Entwürfe vor, was zu einer Senkung der mit der Bearbeitung neuer Projekte verbundenen Kosten führen soll.

(132)

In dem Plan fand sich auch eine kurze, allgemeine Beschreibung der gewünschten Auswirkungen der genannten Maßnahmen im Bereich der organisatorischen Umstrukturierung wieder, die — zahlenmäßig ausgedrückt — zu der zusammenfassenden Feststellung führte, dass die Produktivität im Ergebnis dieser Maßnahmen auf etwa 12 Arbeitsstunden/CGT steigt. (18)

c)   Finanzielle Umstrukturierung

(133)

Bezüglich der finanziellen Umstrukturierung sieht der Plan eine neue Tranche staatlicher Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 46,7 Mio. PLN und in Form eines Darlehens in Höhe von 103,3 Mio. PLN vor. In der Summe würde die Höhe der neuen Beihilfe 150 Mio. PLN (nominal) betragen.

d)   Umstrukturierungskosten und Eigenbeitrag

(134)

Der Umstrukturierungsplan von 2009 beziffert die von der Danziger Werft in der Vergangenheit (nach dem 1. Mai 2004) getragenen Umstrukturierungskosten auf 405 Mio. PLN. Die geplante Investitionssumme beläuft sich auf [… etwa 300] Mio. PLN. Der Plan sieht die Rückzahlung der aufgelaufenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 95,3 Mio. PLN und der angewachsenen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. PLN vor. Die Kosten der Personalumstrukturierung werden voraussichtlich bei […] Mio. PLN liegen. Darüber hinaus wird angenommen, dass […] Mio. PLN benötigt werden, um die Bilanz der Werft zu sanieren (Deckung der Verluste aus der Vergangenheit, Gewährleistung einer entsprechenden Liquidität und Kapitaldecke). In der Summe würden sich die Umstrukturierungskosten auf [… über 1 000] Mio. PLN belaufen.

(135)

Der Plan geht davon aus, dass ein Betrag von [… etwa 500] Mio. PLN aus beihilfefreien Mitteln, d. h. dem Eigenbeitrag finanziert wird. Dieser Betrag schließt 305 Mio. PLN in Form einer Kapitalzuführung seitens des Unternehmens ISD Polska (bereits eingetragen und einbezahlt) ein, […] Mio. PLN aus dem Verkauf und der Vermietung nicht mehr benötigter Vermögensbestandteile und […] Mio. PLN aus einem Investitionsdarlehen ein, das zur Finanzierung der Investitionen in die nicht schiffbauliche Tätigkeit der Werft auf dem freien Markt aufgenommen werden soll.

(136)

Bezüglich der Einnahmen aus dem Verkauf und der Vermietung von Vermögensgegenständen plant die Werft den Verkauf ihrer Anteile an der Schmiede Kuźnia Gdańsk ([…]% Anteile). Die Werft hat Verhandlungen mit potentiellen Käufern aufgenommen und ein Angebot für die von ihr gehaltenen Anteile erhalten, das im Umstrukturierungsplan Berücksichtigung fand. Dieses Angebot beläuft sich auf […] Mio. PLN. Darüber hinaus plant die Werft, eigene Vermögensbestandteile an benachbarte kooperierende Unternehmen zu vermieten. Die (auf Basis der bestehenden Mietverträge) geschätzten Einnahmen betragen […] Mio. PLN für die Vermietung von Grundstücken in den Jahren 2009-2012 und […] Mio. PLN für die Vermietung der Produktionshalle in den Jahren 2009-2012.

(137)

Bezüglich des Investitionsdarlehens in Höhe von […] Mio. PLN für die Aufnahme der Fertigung von Windkrafttürmen wird die Tätigkeit im Bereich der Produktion von Windkrafttürmen durch eine Zweckgesellschaft ausgeübt.

(138)

Um nachzuweisen, dass die Produktion von Windkrafttürmen Fremdkapital anzieht, haben die polnischen Behörden Erklärungen zweier Banken vorgelegt, die auf den 1. Juni 2009 datiert waren, die sich bedingt zur Finanzierung dieses Projekts der ISD Stocznia verpflichtet haben. Nach Prüfung des Businessplans für die Produktion von Windkrafttürmen und der Finanzvorausschauen erklären die Banken, dass sie die finanziellen Annahmen, auf denen der Businessplan basiert, den momentanen Markbedingungen entsprechend ansehen, dass das mit der Produktion von Windkrafttürmen verbundene Projekt großes Potential hat und sie dieses Projekt für plausibel und rentabel erachten.

(139)

Die Verpflichtungen der Banken zur Sicherstellung der Finanzierung des Projekts der Fertigung von Windkrafttürmen sind von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig: a) der positiven Entscheidung der Kommission über den Umstrukturierungsplan der Danziger Werft von 2009, b) Erhalt aller für die Umsetzung des Projekts der Fertigung von Windkrafttürmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen durch das Unternehmen ISD Stocznia, c) Sicherheiten in Form einer Hypothek auf bestimmte Flächen innerhalb der Danziger Werft und d) die positive Entscheidung über die Finanzierung des Projekts durch den Kreditausschuss und Vorstand der Bank. Eine der Banken erklärt ihre Bereitschaft zur Sicherstellung der Finanzierung bis zu einem Betrag von […] Mio. PLN, und die zweite — bis zu einer Höhe von […] Mio. PLN, d. h. in der Summe […] Mio. PLN. Darüber hinaus haben die polnischen Behörden einen Vertrag zwischen diesen beiden Banken und der ISD Stocznia vorgelegt, in dem die Banken erklären, dass sie bereit sind, einen Konsortialkredit oder zwei Parallelkredite zu gewähren, um die Finanzierung des Projekts sicherzustellen. Die Banken haben bestätigt, dass die Finanzierung gemäß den geltenden Marktbedingungen und ohne jegliche staatliche Garantien gewährt wird.

e)   Finanzielle Vorausschauen

(140)

Die in dem Plan enthaltenen Finanzprognosen basieren auf den folgenden Annahmen, die hauptsächlich aus den Schätzungen externer Sachverständiger folgen.

(141)

Die Annahmen, auf die sich die im Umstrukturierungsplan von 2009 enthaltenen Finanzprognosen stützen, wurden in Tabelle 3 präsentiert.

Tabelle 3

Annahmen, auf denen die im Umstrukturierungsplan von 2009 enthaltenen finanziellen Vorausschauen basieren

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Inflation

1,80 %

2,13 %

2,44 %

2,31 %

2,28 %

2,26 %

2,24 %

2,19 %

2,15 %

2,11 %

WIBOR 3M

3,42 %

3,34 %

3,69 %

3,85 %

3,85 %

3,85 %

3,85 %

3,85 %

3,85 %

3,85 %

USD/PLN

3,00

2,70

2,50

2,35

2,32

2,32

2,32

2,32

2,32

2,32

EUR/PLN

3,90

3,75

3,50

3,30

3,25

3,25

3,25

3,25

3,25

3,25

Stahlpreise (EUR)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Energiepreisveränderung

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

(142)

Die Annahmen zu den Veränderungen der Verbraucherpreise sowie des WIBOR 3M Jahreswertes basieren auf der Prognose von IHS Global Insight vom 6. Februar 2009 (19) Bezüglich der Währungskurse orientierte sich die Vorausschau an dem Gutachten von Goldman Sachs, in dem eine Aufwertung des Polnischen Zloty im Verhältnis zum Euro im Laufe der kommenden Jahre auf ein Niveau von 3,25 PLN/EUR angenommen wurde.

(143)

Der Plan sieht eine Erhöhung der Löhne der beim Bau von Schiffen beschäftigten Personen vor. Die für 2009 angenommene Arbeitsvergütung läge um [… etwa 15 %] höher als 2007. Die in den folgenden Jahren geplanten Lohnerhöhungen würden sich auf […]% jährlich belaufen. Im Umstrukturierungsplan wird bemerkt, dass die finanziellen Erwartungen der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Finanzkrise und der Schließung von zwei anderen polnischen Werften in Stettin und Gdingen abgenommen haben und deshalb scheint ein gemäßigter Anstieg der Löhne in den kommenden Jahren eine vernünftige Annahme zu sein.

(144)

Die finanziellen Vorausschauen gehen davon aus, dass die mit dem Bau von Schiffen verbundene Tätigkeit, d. h. die Lieferung von 6 teilausgestatteten Offshore-Schiffen pro Jahr 30 % der Einnahmen der Werft generieren wird. Das angesetzte Ertragsniveau wurde in Anlehnung an die im Rahmen der gegenwärtig geltenden Verträge vereinbarten Preise, die Absichtserklärungen und andere Marktdaten berechnet. In dem Plan wird angenommen, dass die Einnahmen aus dem Schiffbau 2009 [… über 300] Mio. PLN betragen, und in den Jahren 2011-2015 etwa [… etwa 300] Mio. PLN jährlich betragen werden. Die Werft geht von der Erzielung eines Gewinnes im Verlauf des gesamten Umstrukturierungsprozesses von ([…] Mio. PLN im Jahr 2009, […] Mio. PLN im Jahr 2010, […] Mio. PLN im Jahr 2011 und über […] Mio. PLN in den folgenden Jahren) aus. In dem Plan sind Prognosen enthalten, die auf den Schätzungen zum gesamten Nettobarwert der mit dem Schiffbau verbundenen Tätigkeit für die Jahre 2009-2018 basieren und nach denen 2009 ein positiver Saldo des Cashflows in Höhe von [… zwischen 400 und 500] Mio. PLN (unter Berücksichtigung des Restwerts dieser Investition) erzielt wird. Die erwartete interne Verzinsung (IRR) liegt bei [… über 20]%.

(145)

Der Umstrukturierungsplan geht davon aus, dass die Fertigung im Jahr 2012 aufgenommen wird und […] Stück beträgt und sich danach auf […] Stück im Jahr 2013, […] Stück im Jahr 2014 erhöht und 2015 den Zielwert von […] Stück erreicht.

(146)

In dem Plan wird angenommen, dass die Erträge aus der Produktion von Windkrafttürmen 2012 […] Mio. PLN betragen und sich in den Folgejahren steigern und ab 2015 […] Mio. PLN übersteigen. Die Werft hat Beweise vorgelegt, die davon zeugen, dass sie in der Lage sein wird, das benötigte Material von der ISD-Gruppe zu Preisen in Euro zu beziehen. Da Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe […]% der Produktionskosten der Windkrafttürme stellen werden, erfordert diese Tätigkeit keine zusätzlichen Absicherungsmaßnahmen.

(147)

Der schätzungsweise Kapitalwert der schiffbaulichen Tätigkeit in Form der Fertigung von Windkrafttürmen beträgt [… über 200] Mio. PLN, und der IRR (in den Jahren 2009-2018) [… etwa 20] %.

(148)

Der Plan geht von einem beträchtlichen Anstieg der Gewinne aus der mit der Fertigung von Stahlkonstruktionen verbundenen Tätigkeit von […] Mio. PLN im Jahr 2009 auf […] Mio. PLN im Jahr 2010, […] Mio. PLN im Jahr 2011, […] Mio. PLN im Jahr 2012 und etwa […] Mio. PLN in den Folgejahren aus. Die angesetzten Bruttogewinnspannen sollen sich von […] % im Jahr 2009 auf über […] % ab 2013 erhöhen. Um diese Annahme zu begründen, wurde in dem Plan an das bereits vorhandene Know-how und die Erfahrung des Unternehmens ISD Polska im Bereich der Produktion von Stahlkonstruktionen erinnert. Gleichwohl wird in dem Plan auch angemerkt, dass die angenommenen Gewinnspannen vorsichtig geschätzt wurden und unter denen durch das Unternehmen ISD Polska im Jahr 2008 tatsächlich erzielten Gewinnspannen liegen. (20) Der geschätzte Nettobarwert beträgt [… etwa 200] Mio. PLN in den Jahren 2009-2018 und die interne Verzinsung (IRR) [… über 50] % (jährlich). Eine so hohe interne Verzinsung folgt daraus, dass in den Berechnungen die bislang durch ISD Polska vorgenommenen Investitionen (insbesondere die Kapitalzuführung der Danziger Werft von 305 Mio. PLN) unberücksichtigt blieben und diese auf den Cashflow-Berechnungen für die Produktion von Stahlkonstruktionen ab 2009 basieren. Darüber hinaus stellt das Unternehmen fest, dass eine so hohe interne Verzinsung aus der Synergie zwischen der Tätigkeit der Werft und der ISD-Gruppe resultiert, durch die das Erzielen beträchtlicher Erträge aus den Vermögensbestandteilen der Werft auch bei Investitionen in beschränktem Umfang garantiert werden kann.

(149)

Die Werft legte Belege dafür vor, dass sie imstande sein wird, das benötigte Material von der ISD-Gruppe zu Preisen in Euro zu beziehen. Da die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe […] % der Produktionskosten der Stahlkonstruktionen bilden werden, erfordert diese Tätigkeit keine zusätzlichen Absicherungsmaßnahmen.

(150)

Die erwartete Amortisierungsdauer der Investitionen beträgt […] Jahre (nominal) und […] Jahre (abgezinster Wert). Gemäß den im Plan enthaltenen finanziellen Vorausschauen wird der Amortisierungszeitpunkt der Investitionen in abgezinsten Werten (mit Berücksichtigung der Änderung des Zeitwerts des Geldes) im Verlaufe des Jahres […] ab Eintritt des Investoren in den Betrieb, d. h. 2017 erreicht. Diese Berechnung berücksichtigt lediglich das finanzielle Engagement des Investors von ([…] Mio. PLN: 305 Mio. PLN Kapitalzuführung und […] Mio. PLN, die für den Aufkauf der bestehenden Aktien der Werft vorgesehen sind).

(151)

Der geschätzte Nettobarwert des gesamten Projekts beträgt ca. [… über 800] Mio. PLN in den Jahren 2009-2018 und die interne Verzinsung (IRR) [… über 20] %.

(152)

Das Unternehmen ISD Polska betont, dass die oben genannten Finanzergebnisse für den Investor sehr attraktiv sind. Das Projekt erlaubt es der ISD-Gruppe, Synergieeffekte zu erzielen. Alle drei Tätigkeitsbereiche der Danziger Werft schaffen eine Nachfrage nach den Erzeugnissen der Huta Częstochowa. Die vertikale Integration erlaubt eine genauere Prognostizierung der Nachfrage in der Huta Częstochowa, bringt aber auch Vorteile für die Danziger Werft, der regelmäßige Lieferungen garantiert werden, darunter auch Teillieferungen in Form der in der Huta Częstochowa vorbereiteten Fertigbauteile für den Schiffbau.

(153)

Der Umstrukturierungsplan von 2009 enthält eine Sensitivitätsanalyse, mit deren Hilfe die Auswirkungen bestimmter Veränderungen innerhalb der Hauptannahmen untersucht wurden, die Grundlage für die Prognosen für den Wert des EBIDTA auf 10-Jahresbasis und auf kumulierte 10-Jahres-Gewinne waren. Insbesondere zeigt der Plan die finanziellen Konsequenzen der folgenden Risikofaktoren auf:

weitere Aufwertung des Polnischen Zloty auf 3,0 PLN/EUR in den Jahren 2009-2012;

zusätzlicher Anstieg der Personalkosten um 200 Basispunkte über dem im Basisszenario vorgesehenen Niveau;

um 10 % höhere Stahlpreise als im Basisszenario angesetzt;

niedrigere Leistungen als im Basisszenario angesetzt.

Sollte einer dieser Faktoren tatsächlich auftreten, würde die Amortisationsdauer der Investitionen von den im Basisszenario angenommenen […] Jahren auf […] Jahre ansteigen. Das Unternehmen argumentiert, dass obiges Ergebnis von der Robustheit des Plans gegenüber den sich ändernden Marktbedingungen zeugt. In allen Szenarien bleibt der Nettobarwert des Projekts attraktiv.

f)   Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen

(154)

Zur Begrenzung von durch die Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen sieht der Umstrukturierungsplan folgende Maßnahmen vor. Erstens legt die Werft zwei der drei momentan genutzten Hellingen still, die Produktionsvermögen darstellen, das bei der Fertigung von Schiffen unentbehrlich ist und zum Stapellauf der Schiffe dient. Die Werft hat bereits den Mietvertrag für die Helling B5 (ab dem 1. Juli 2009) und für die Helling B3 (ab dem 1. Januar 2010) gekündigt.

(155)

Zweitens hat sich die Werft dazu verpflichtet, nicht mehr als ein Objekt zum Stapellauf von Schiffen zu nutzen. Würde die Werft ein anderes zum Stapellauf von Schiffen dienendes Objekt kaufen oder sich auf eine andere Weise zu einem solchen Zugang verschaffen (zum Beispiel durch Miete oder Pacht), nimmt sie die Helling B1 aus dem Produktionsprozess (d. h. gemäß der Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung löst sie den Mietvertrag mit dem Eigentümer der Helling B1 auf). Jedes von der Werft genutzte Objekt zum Stapellauf von Schiffen wird eine Produktionskapazität von nicht mehr als etwa 100 Tsd. CGT haben.

(156)

Darüber hinaus verpflichtet sich die Werft, die jährliche Produktion für 10 Jahre nach Erlass dieser Entscheidung auf 100 Tsd. CGT zu beschränken.

6.   Staatliche Beihilfe zugunsten der Danziger Werft

(157)

Gemäß den polnischen Behörden erhielt die Danziger Werft seit dem 1. Mai 2004 eine Reihe von staatlichen Beihilfen, die in Tabelle 4 aufgeführt werden (siehe Randnummer 174 unten).

(158)

In Tabelle 4 wird die im Zeitraum nach dem 1. Mai 2004, d. h. dem Beitrittsdatum Polens zur EU gewährte Beihilfe dargestellt. Die meisten dieser Maßnahmen wurden durch Polen mit Schreiben vom 13. Juli 2007 und mit Schreiben vom 9. Januar 2008 angemeldet. Die aktualisierte Liste dieser Maßnahmen wurde dem Umstrukturierungsplan von 2009 als Anlage beigefügt (Anhang 12). Diese Liste enthält einige der in Teil B von Anhang I zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschriebenen Maßnahmen.

(159)

Polen hat zusätzliche Erläuterungen zu der Umstrukturierung der Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a übermittelt. Die polnischen Behörden erläuterten, dass die Werft auf eine Zweckgemeinschaft (21) Vermögensbestandteile mit einem Wert von 31,6 % der auf die Zweckgemeinschaft ARP Sp. z o.o. übertragenen Verbindlichkeiten (22) übertragen hat. Nach Auffassung Polens beträgt das Beihilfeelement damit 68,4 % des Nominalwerts der auf die Zweckgemeinschaft übertragenen Verbindlichkeiten. In Tabelle 4 unten wird der Nominalwert der auf die Zweckgemeinschaft übertragenen Verbindlichkeiten angegeben.

(160)

Die durch den Staatsschatz gewährte und als Maßnahme 16 in Tabelle 4 unten aufgeführte Garantie wurde formal der Grupa Stoczni Gdynia gewährt, jedoch für den Bau von Schiffen in der Danziger Werft. Die polnischen Behörden wiesen auf diese Tatsache in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2007 hin. Darüber hinaus schließen die im Umstrukturierungsplan von 2009 übermittelten Informationen zu der staatlichen Beihilfe für die Danziger Werft die oben genannte staatliche Garantie ein. Das staatlich verbürgte Darlehen wurde in Anlehnung an den LIBOR 3M Zinssatz + 100 Basispunkte gewährt, wobei die polnischen Behörden das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt der Bürgschaftserteilung auf 60 % geschätzt haben. Für die vom Staatsschatz erteilten Bürgschaften wurde eine Sicherheit in Form eines Blankowechsels und Notariatsakts der Werft hinterlegt, in dem die Werft ihre Zustimmung zur Vollstreckung eines Betrages von bis zu 120 % der Bürgschaftssumme aus ihrem Vermögen erteilt. Die Bürgschaftsprämie wurde vom Staatsschatz auf einen Prozentsatz von 0,4 % der Garantiesumme festgesetzt.

(161)

Maßnahme 17 in Tabelle 4 ist die der Danziger Werft durch die Agentur für industrielle Entwicklung gewährte Garantie zur Bürgschaft des von der NORD/LB Bank Polen S.A. gewährten Umstrukturierungskredits. Die Garantie wurde gemäß dem Vertrag vom 17. August 2005 gewährt. In ihrem Schreiben vom 9. Januar 2008 behaupteten die polnischen Behörden, dass diese Maßnahme in Teil A von Anhang II zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Maßnahme 7 erfasst wurde, d. h. eine der vor dem EU-Beitritt Polens gewährten Maßnahmen, die damit nach dem Beitritt keine Anwendung findet. Jedoch weist die Kommission darauf hin, dass der Bürgschaftsvertrag am 17. August 2005, d. h. deutlich nach dem Beitritt Polens zur EU unterzeichnet wurde. Darüber hinaus wurde die o. g. Garantie im Anhang zum Umstrukturierungsplan von 2009 als eine der staatlichen Beihilfemaßnahmen genannt.

(162)

In Tabelle 4 wurden auch die von der Korporacja Polskie Stocznie (KPS) — einer Holding im Staatseigentum — gewährten Darlehen angegeben, die zur Finanzierung der Werft im Bereich des Betriebskapitals bestimmt waren. In den Schreiben vom 11. Juli 2007 und 9. Januar 2008 behauptet Polen, dass diese Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellen, da die berechneten Zinsen der mit dem Projekt, für dessen Umsetzung das Darlehen aufgenommen worden war, verbundenen Risikobewertung entsprachen.

(163)

Für die 2005–2006 gewährten Darlehen verlangte KPS Zinsen in Höhe von 9,70 % bis 11,62 %. Darüber hinaus wurde von KPS eine einmalige Bereitstellungsprovision von 0,1 % bis 0,4 % erhoben. Laut den polnischen Behörden forderte KPS die Absicherung der Darlehen in Form einer Erklärung zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, eines Vertrags über die Forderungsabtretung, einer bedingungslosen Zahlungszusage, eines Blankowechsels oder der Bestellung eines Pfandrechts an den Vermögensbestandteilen (23).

(164)

Die KPS entstand im Jahr 2004 als Gesellschaft, die vollständig von der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) kontrolliert wurde und für die Agentur für industrielle Entwicklung die Funktion eines Risikokapitalfonds erfüllt. Anfangs bestand ihre Aufgabe in der Konsolidierung der drei größten Werften in Polen, wobei 2006 von diesem Projekt Abstand genommen wurde. Nach den 2006 von Polen übermittelten Informationen (24) sollte die KPS durch eine Kapitalzuführung der Agentur für industrielle Entwicklung in Form einer Sacheinlage (Aktien anderer Unternehmen) und einen von der Agentur für industrielle Entwicklung verbürgten revolvierenden Bankkredit finanziert werden, der speziell zur Unterstützung der Finanzierung der Werft bestimmt war. Nach der Internetseite der polnischen Regierung sollte die KPS den polnischen Schiffbau auch durch die Emission von Anleihen unterstützen, die von der Agentur für industrielle Entwicklung voll verbürgt werden sollten. Das Dokument „Strategie für den Sektor Schiffbau (Seeschiffswerften) in Polen für die Jahre 2006–2010“ (25) bestätigt tatsächlich, dass die KPS durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen über einen Betrag von ca. 100 Mio. USD Finanzmittel generieren sollte, die durch das für die Umstrukturierung des Schiffbausektors bestimmte Vermögen in Form von Fonds, die der Agentur für industrielle Entwicklung aus dem Staatsschatz übertragen wurden, abgesichert waren.

(165)

In Tabelle 4 wurden auch die noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Danziger Werft erfasst, die im Schreiben der polnischen Behörden vom 9. Januar 2008 und im Anhang zum Umstrukturierungsplan von 2009 benannt werden. In diesem Schreiben hat Polen bestätigt, dass die Danziger Werft ihre öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten nicht regelmäßig bedient hat.

(166)

Die Danziger Werft nahm auch von der polnischen Ausfuhrkreditanstalt KUKE gewährte Anzahlungsbürgschaften (im Weiteren „Bürgschaften für Reedereianzahlungen“ oder „Produktionsgarantien“ genannt) in Anspruch. Eine Aufstellung der von der Werft in Anspruch genommenen Garantien und Bürgschaften wurde von Polen mit Schreiben vom 11. Juli 2007 übermittelt. Die polnischen Behörden wiesen darauf hin, dass diese Garantien faktisch zur Produktion von Schiffen in der Danziger Werft genutzt worden sind, obgleich sie formal der Grupa Stoczni Gdynia gewährt worden waren. Insgesamt hat die Danziger Werft nach dem 1. Mai 2004 20 von der polnischen Ausfuhrkreditanstalt KUKE gewährte Bürgschaften über insgesamt 346 372 107,33 PLN in Anspruch genommen.

(167)

Charakteristisch für die Schiffbaubranche ist, dass die Werften gewöhnlich nicht imstande sind, ausreichendes Betriebskapital für den Bau der Schiffe aus eigenen Mitteln aufzutreiben und sie von externer Finanzierung in Form von Darlehen (sogenanntes Produktionsdarlehen) oder von Schiffsreedern zur Vorfinanzierung geleisteten Anzahlungen abhängig sind. Gewöhnlich entrichten Reeder 80 % des Kaufpreises als Anzahlung in Raten, die mit dem Abschluss bestimmter entscheidender Phasen der Fertigung des Schiffes zusammenfallen. Die restlichen 20 % werden bei Lieferung fällig. Folglich kommt der Beteiligung der Reeder an der Finanzierung des Schiffbaus entscheidende Bedeutung zu. Die der Werft Gdynia durch KUKE gewährten Bürgschaften sollten dabei als Sicherheit für die von den Reedern geleisteten Anzahlungen für den Fall dienen, dass die Werft ihrer Pflicht zur Lieferung eines Schiffes nicht nachkommt.

(168)

Aus verschiedenen von Polen übermittelten Informationen zur Funktionsweise der KUKE-Bürgschaften (26) folgt, dass diese Bürgschaften der Werft auf folgende Weise gewährt wurden: Zunächst wurde ein Vertrag mit dem Reeder unterzeichnet, der gewöhnlich vom Nachweis der Werft innerhalb einer bestimmten Frist abhängig war, dass die Finanzierung der Produktion durch KUKE-Bürgschaften abgesichert ist. KUKE traf dann die Entscheidung, sich zur Absicherung der Finanzierung des gesamten Schiffes in Form einer Bürgschaft für die Reederanzahlungen zu verpflichten. In später geschlossenen Einzelverträgen eröffnete KUKE eine Bürgschaft für jede Anzahlung (gewöhnlich vier). In der Regel entsprach das mit dem Lieferausfallrisiko verbundene Engagement von KUKE letztendlich 80 % des Kaufpreises, d. h. der Gesamtsumme der vom Reeder vor der Lieferung geleisteten Anzahlungen. Die Gesamtbeteiligung war mit der Entscheidung der KUKE über die Absicherung der Finanzierung des Schiffes durch den Reeder bekannt. Die gewährte Bürgschaft erlosch dann mit der Lieferung des Schiffes.

(169)

KUKE wird als polnischer Exportkreditversicherer auf verschiedene Weise tätig (27). Grundsätzlich ist die Gesellschaft gewerblich tätig und wird auch im Namen des polnischen Staatsschatzes aktiv, wobei diese Tätigkeit durch den Staatsschatz garantiert wird. Für den letztgenannten Bereich wird ein getrenntes Bankkonto unter der Bezeichnung „Nationales Interesse“ geführt. Die der Grupa Stoczni Gdynia gewährten Bürgschaften, darunter die Garantien zugunsten der Danziger Werft sind Teil der von der Sekundärbürgschaft des Staatsschatzes erfassten Tätigkeit.

(170)

Die von Polen übermittelten Informationen zeigen, dass KUKE Anzahlungsbürgschaften gewährt hat und dafür eine bestimmte, vom Betrag der Bürgschaft abhängige Bereitstellungsprovision erhoben hat. Die für die Bürgschaft zu zahlende Prämie beträgt ab 2 % pro Jahr für Bürgschaften über maximal 35 Mio. PLN und 1 % pro Jahr für Bürgschaften über mehr als 35 Mio. PLN. Als Sicherheit fordert KUKE die Übertragung des Schiffes, des sich im Bau befindlichen Schiffes oder des Materials.

(171)

Aus Tabelle 4 folgt, dass die Danziger Werft ab dem 1. Mai 2004 Beihilfe mit einem Gesamtnominalwert von 405 030 629,80 PLN (ca. 90 Mio. EUR) in Anspruch genommen hat.

(172)

Darüber hinaus plant die Werft, eine neue staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 46,7 Mio. PLN und in Form eines Darlehens in Höhe von 103,3 Mio. PLN zu erhalten. Insgesamt würde sich die Höhe der neuen Beihilfe auf 150 Mio. PLN (Nominalwert) belaufen.

(173)

Darüber hinaus wird im Umstrukturierungsplan von 2009 davon ausgegangen, dass die Danziger Werft bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums weiterhin KUKE-Bürgschaften mit einem Umfang von etwa 180 Mio. PLN jährlich in Anspruch nehmen wird. Es wird angenommen, dass die Bürgschaftsprämien im Rahmen der Möglichkeiten dem Bürgschaftssystem entsprechen würden, das von der Kommission als frei von staatlicher Beihilfe bestätigt worden ist (28). Gemäß diesem System betragen die Bürgschaftsprämien für Unternehmen der höchsten Risikokategorie, die aber weiterhin zum Erhalt von Beihilfe im Rahmen des Systems in Betracht kommen, […] % pro Jahr für eine Bürgschaft von unter 2 Jahren und […] % pro Jahr für Bürgschaften, die für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre gewährt werden.

(174)

Zusammenfassend beträgt der Nominalwert aller Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen 555 030 629,80 PLN (405 Mio. PLN bereits gewährte Beihilfe und 150 Mio. PLN geplante Beihilfe) und der Gesamtnominalwert der KUKE-Bürgschaften etwa 526 Mio. PLN (Nominalwert, 346 Mio. PLN — Wert der bereits gewährten Bürgschaften und 180 Mio. PLN, die der jährlichen Höchstbeteiligung von KUKE bezüglich dieser Bürgschaften entsprechen).

Tabelle 4

Der Danziger Werft nach dem 1. Mai 2004 gewährte staatliche Beihilfe, nach den von den polnischen Behörden und der Gesellschaft ISD Olska übermittelten Daten (in PLN)

Lfd. Nr.

Bewilligungsbehörde

Beihilfeinstrument

Rechtsgrundlage

Nummer der Entscheidung oder des Vertrags

Datum der Beihilfegewährung

Inkrafttreten der Regelung

Zeitraum der Gewährung der Beihilfe

Nominalwert der Beihilfe

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

1.

Staatliche Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/3/2004 vom 30.12.2004

30.12.2004

15.3.2005

einmaliger Erlass

13 521 851,00 (29)

2.

Pommersches Finanzamt

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/3/2004 vom 30.12.2004

30.12.2004

15.3.2005

einmaliger Erlass

24 215 557,00 (29)

3.

I.Finanzamt Danzig

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/3/2004 vom 30.12.2004

30.12.2004

15.3.2005

einmaliger Erlass

1 215 460,00 (29)

4.

Marschall der Woiwodschaft Pommern

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/3/2004 z 30.12.2004

30.12.2004

15.3.2005

einmaliger Erlass

698 462,00 (29)

5.

Staatliche Sozialversicherungsanstalt (ZUS)

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/4.2005 vom 15.12.2005

15.12.2005

9.1.2006

einmaliger Erlass

2 975 558,00 (29)

6.

Pommersches Finanzamt

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/4.2005 vom 15.12.2005

15.12.2005

9.1.2006

einmaliger Erlass

5 398 177,00 (29)

7.

Marschall der Woiwodschaft Pommern

Erlass

Gesetz vom 30.10.2002

Beschluss des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) Nr. UPP/12/4.2005 vom 15.12.2005

15.12.2005

9.1.2006

einmaliger Erlass

138 531,00 (29)

8.

KPS

Darlehen

Satzungsgemäße Tätigkeit der KPS

Darlehensvertrag Nr. 03/06.2005

6.6.2005

9.6.2005

26.8.2005

7 000 000,00

9.

KPS

Darlehen

Satzungsgemäße Tätigkeit der KPS

Darlehensvertrag Nr. 02/10.2005

27.10.2005

28.10.2005

31.1.2006

6 000 000,00

10.

KPS

Darlehen

Satzungsgemäße Tätigkeit der KPS

Darlehensvertrag Nr. 01/01.2006

11.1.2006

17.1.2006

30.6.2006

9 000 000,00

11.

KPS

Darlehen

Satzungsgemäße Tätigkeit der KPS

Darlehensvertrag Nr. 03/07.2006

27.7.2006

7.8.2006

31.10.2006

4 000 000,00

12.

KPS

Darlehen

Satzungsgemäße Tätigkeit der KPS

Darlehensvertrag Nr. 03/07.2006

27.7.2006

22.9.2006

28.2.2007

8 000 000,00

13.

KPS

Darlehen

Satzungsgemäße Tätigkeit der KPS

Darlehensvertrag Nr. 01/11.2006

8.11.2006

16.11.2006

20.7.2007

4 000 000,00

14.

PHZ Cenzin

Kapitalzuführung

Gesetz vom 15.9.2000 — Gesetzbuch der Handelsgesellschaften

Vertrag vom 21.12.2006

21.12.2006

27.12.2006 (1. Tranche in Höhe von 7 Mio. PLN) und 29.12.2006 (2. Tranche in Höhe von 13 Mio. PLN)

einmalige Kapital-zuführung

20 000 000,00

15.

Gdingener Werft

Kapitalzuführung

Gesetz vom 15.9.2000 — Gesetzbuch der Handelsgesellschaften

Vertrag vom 27.6.2005

27.6.2005

Juli 2005 (1. Tranche in Höhe von 12 Mio. PLN) und August 2005 (2. Tranche in Höhe von 8 Mio. PLN)

einmalige Kapital-zuführung

20 000 000,00

16.

Staatsschatz

Bürgschaft — Schiffe 8184/9-10, 8184/12-13 und 8184/18

Gesetz vom 8. Mai 1997 über Bürgschaften und Bürgschaften, die vom Staatsschatz und einige juristische Personen übernommen werden (Dz.U. 174 Pos. 1689 von 2003 mit Änderungen)

Beschluss des Ministerrates Nr. 222/2004 vom 21.9.2004

21.9.2004

1.10.2004

bis zum 15.1.2008

161 285 903,00

17.

Agentur für industrielle Entwicklung (ARP)

Kreditbürgschaft NORD/LB

Satzungsgemäße Tätigkeit der ARP

Vertrag vom 17.8.2005

17.8.2005

17.8.2005

bis zum 30.6.2000

20 000 000,00

18.

Staatliche Sozialversicherungs-anstalt (ZUS)

Fehlende Vollstreckung der Rückzahlung der Verbindlichkeiten

1.5.2004

31.9.2009 (30)

95 354 830,80 (31)

19.

Gemeinde Danzig

Fehlende Vollstreckung der Rückzahlung der Verbindlichkeiten

1.5.2004

31.9.2009 (30)

20.

Gemeinde Danzig

Erlass

Gesetz vom 29.8.1997 — Steuerverordnung

bislang nicht gewährt

2 226 300,00

 

 

 

 

 

 

 

GESAMT

405 030 629,80

III.   WÜRDIGUNG

1.   Befugnisse der Kommission

(175)

Das Verfahren des sogenannten. „Übergangsmechanismus“ wird in Abschnitt 3 Anhang IV zum Beitrittsvertrag beschrieben. Es bildet den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt zur EU eingeleiteten Hilfsprogramme und Einzelbeihilfemaßnahmen, die nach diesem Datum Anwendung finden.

(176)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt eingeleitet wurden und nach dem Beitrittsdatum nicht angewendet werden, sind weder Gegenstand der Prüfung der Kommission gemäß dem Verfahren im Rahmen des Übergangsmechanismus noch nach dem in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bestimmten Verfahren.

(177)

Andererseits werden aber Beihilfemaßnahmen, die nicht vor dem Beitrittsdatum eingeleitet wurden, durch die Kommission dahingehend geprüft, ob sie eine angemeldete Beihilfe oder nach dem in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bestimmten Verfahren rechtswidrige Beihilfe darstellen.

(178)

Zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die betreffende Maßnahme eingeleitet worden ist, wird der verbindliche Rechtsakt herangezogen, auf dessen Grundlage sich das zuständige nationale Organ zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet (32). Ob ein Verwaltungsakt rechtlich bindend ist, wird nach dem nationalen Recht entschieden. Jedoch muss die Kommission in der Lage sein, solche Verwaltungsakte, insbesondere in nicht eindeutigen Angelegenheiten, einer Überprüfung zu unterziehen und — nach Beurteilung von Form und Inhalt — zu bewerten, ob sie die Grundlage für begründete Erwartungen der Begünstigten liefern konnten und ihre Durchsetzung vor einem polnischen Gericht möglich ist. Die Möglichkeit einer Überprüfung nationaler Verwaltungsakte ist für die Kommission unverzichtbar, damit sie ihre ausschließlichen Befugnisse im Bereich der Genehmigung von Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen in Bezug auf Beihilfemaßnahmen wahrnehmen kann, die in Polen nach dem 1. Mai 2004 gewährt worden sind.

(179)

Eine vor dem Beitritt gewährte Beihilfemaßnahme wird nach dem Beitrittsdatum durchgeführt, wenn sie auch nach dem Tag des Beitritts zu einer Gewährung von zusätzlicher Beihilfe oder einer Erhöhung des Umfangs der bereits gewährten Beihilfe führen kann, d. h. wenn die genaue wirtschaftliche Beteiligung des Staates bei der Einleitung der Maßnahme und auch am Tag des Beitritts unbekannt gewesen ist.

(180)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission auf Grundlage der von Polen übermittelten Informationen fest, dass eine Reihe der Maßnahmen, die der Kommission am 8. Oktober 2004 angemeldet wurden, in Wirklichkeit eine — rechtwidrige oder angemeldete — neue Beihilfe darstellen, da sie nach dem 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts Polens zur EU gewährt worden sind. Die Stellungnahmen Polens und beteiligter Dritter nach der Einleitung des Prüfverfahrens konnten diese Schlussfolgerung der Kommission nicht ändern. Insbesondere macht die Kommission geltend, dass sie die Befugnis zur Bewertung der Vereinbarkeit der in Teil B von Anhang II zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannten Maßnahmen mit dem gemeinsamen Markt hat. Die Kommission weist jedoch auf die Tatsache hin, dass auf einige Beihilfemaßnahmen verzichtet wurde (Maßnahmen 23-25 in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens).

(181)

Im weiteren Verlauf dieser Entscheidung führt die Kommission die Gründe an, aus denen der Argumentation Polens und der betroffenen Parteien nicht gefolgt werden kann.

a)   Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a

(182)

Die Kommission stimmt dem Standpunkt der Grupa Stoczni Gdynia zu, dass das für den teilweisen Erlass der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a ausschlaggebende Ereignis die sogenannte Umstrukturierungsentscheidung des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung war. Jedoch kann die Kommission nicht den Standpunkt teilen, dass diese Entscheidung am 30. April 2004, d. h. vor dem Beitritt Polens zur EU getroffen wurde. Die Kommission begründete ihren Standpunkt in dieser Sache in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — weder Polen noch der Begünstigte, die Grupa Stoczni Gdynia gaben in dieser Frage weitere Erklärungen ab. Die Kommission wiederholt, dass mit der Entscheidung vom 30. April 2004 lediglich der Umstrukturierungsplan von 2004 genehmigt worden ist, nicht aber eine Zustimmung zur Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a verbunden war. Der Leiter der Agentur für industrielle Entwicklung konnte vor dem Beitritt keine umfassende Entscheidung in der Sache der Umstrukturierung treffen, da er nicht im Besitz der — gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a — erforderlichen Zustimmungen aller, an der Umstrukturierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten beteiligten Gläubiger und der sogenannten Zweckgesellschaft war. Die Kommission weist darauf hin, dass der Leiter der Agentur für industrielle Entwicklung diese Tatsache zu dem Zeitpunkt anerkannt hat, als er in seiner Entscheidung vom 30. April 2004 auf die Notwendigkeit der Annahme eines weiteren Beschlusses zum Abschluss der Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a verwies und als er schließlich am 30. Dezember 2004, also nach dem Beitritt Polens zur EU, die Entscheidung über die Umstrukturierung traf.

(183)

Die Kommission kann dem Argument der begünstigten Grupa Stoczni Gdynia nicht folgen, dass die Zustimmung aller an der Umstrukturierung ihrer Schuldforderungen gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a beteiligten öffentlich-rechtlichen Gläubiger ein nach polnischem Recht bindender Akt war. Die Grupa Stoczni Gdynia hat argumentiert, dass Kapitel 5a keine spezielle Regelung (lex specialis) im Verhältnis zu anderen Bestimmungen dargestellt hat, die eine Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ermöglichen und dass die Rolle des Leiters der Agentur für industrielle Entwicklung in der Leitung und Erleichterung des Umstrukturierungsprozesses bestand, nicht jedoch in der Vertretung der zuständigen Behörden bei den ihnen in der Frage der einzelnen Verbindlichkeiten vorbehaltenen Handlungen. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Auslegung der polnischen Rechtsbestimmungen allen durch Polen bis zu diesem Zeitpunkt geäußerten Auffassungen, sowie dem Inhalt und der Konsequenz von Kapitel 5a selbst widerspricht. Zwar verbietet es das Gesetz vom 30. Oktober 2002 den Umstrukturierungsorganen nicht, wie der Empfänger geltend gemacht hat, „Entscheidungen über einen Schuldenerlass zu treffen, wenn die allgemeinen Vorschriften dies zulassen“. Trotzdem unterliegen diese Forderungen, wenn es dazu kommt, nicht dem Verfahren auf Grundlage von Kapitel 5a mit allen daraus folgenden, vom Empfänger selbst angeführten Nutzen — der Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens bei der ARP, der Aussetzung aller laufenden Vollstreckungsverfahren, der Einstellung des Insolvenzverfahrens und die fehlende Erhebung von Zinsen auf die geschuldeten Beträge.

(184)

Die Kommission kann der Argumentation des Begünstigten, der Grupa Stoczni Gdynia, nicht folgen, dass nach dem 30. Juni 2006 keine Zinsen auf Verbindlichkeiten, die nach dem Verfahren auf Grundlage von Kapitel 5a umstrukturiert werden sollen, berechnet worden sind. Eine solche Auslegung der polnischen Vorschriften wurde von Polen selbst zurückgewiesen.

b)   Maßnahme 23 wie in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannt

(185)

Die Kommission kann der Argumentation Polens nicht folgen, dass diese Maßnahmen de facto auf Grundlage der Tatsache gewährt wurden, dass alle zuständigen Bewilligungsstellen während des Treffens der Arbeitsgruppe der Regierung zur Umstrukturierung der polnischen Werften (Arbeitsgruppe Schiffbauindustrie) entsprechende mündliche Erklärungen abgegeben haben. Eventuelle Erklärungen solcher Art hatten ausschließlich mündlichen Charakter und erforderten, um nach polnischem Recht die Grundlage für begründete Erwartungen zu bilden, ausdrücklich die Verabschiedung weiterer Durchführungsmaßnahmen.

c)   Maßnahmen 24-25 wie in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannt

(186)

Die Kommission merkt schließlich an, dass weder Polen noch die Grupa Stoczni Gdynia Vorbehalte bezüglich des Antrags der Kommission gestellt haben, in dem diese festgestellt hat, dass die in Teil B von Anhang II zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannten Maßnahmen 24-25 eine neue Beihilfe darstellen und damit in den Zuständigkeitsbereich der Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag fallen.

2.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

2.1.   Vorliegen von staatlicher Beihilfe

(187)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit im EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(188)

Die Kommission stellt fest, dass alle unter den Randnummern 105 bis 170 und in Tabelle 4 beschriebenen Maßnahmen durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und, in Anbetracht der Tatsache, dass sie einem bestimmten Unternehmen bewilligt wurden, selektiven Charakter haben.

(189)

Die Danziger Werft ist eine große europäische Werft und ein ernsthafter Wettbewerber auf dem Schiffbaumarkt. Sowohl Polen als auch die Grupa Stoczni Gdynia haben eingeräumt, dass die Danziger Werft nach dem 1. Mai 2004 weiterhin Containerschiffe gebaut hat und so mit anderen Werften, insbesondere in Deutschland und Dänemark im Wettbewerb stand, was auch von Dänemark und dem dänischen Werftenverband in ihren Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angemerkt wurde. Ende 2006 fielen auf Containerschiffe 26 % der Aufträge europäischer Werften (33). Die Werft produziert Stahlkonstruktionen, Blöcke und Sektionen und konkurriert auf diesem Gebiet mit vielen anderen Unternehmen, die als Nachauftragnehmer für andere Werften tätig sind, die vollständige Schiffe bauen. Im Laufe der letzten zwei Jahre hat die Werft mit der Fertigung von Offshore-Schiffen begonnen und ist somit in einem Segment tätig, in dem bereits andere europäische Werftbetriebe, zum Beispiel norwegische Werften, aktiv sind.

(190)

Die beharrliche Bezuschussung der Danziger Werft, unter anderem durch Unterlassung der Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, Produktionsgarantien und mehrfache Kapitalzuführung und Darlehen ermöglichten ihr den Abschluss von Verträgen ohne umfassende Berücksichtigung aller möglichen Risikoarten und ihrer Einbeziehung im Leistungsgesamtpreis. In einem anderen Fall hätten die Wettbewerber mindestens einen Teil der von ihr gehaltenen Marktanteile übernehmen können.

(191)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die der Danziger Werft gewährte staatliche Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat.

(192)

Die Kommission muss auch feststellen, ob die Maßnahmen zugunsten der Danziger Werft dieser unrechtmäßige Vorteile verschafft und damit den Wettbewerb verzerrt haben oder die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht.

(193)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Danziger Werft durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfe in die Lage versetzt wurde, den freien Wettbewerb einschränkende Praktiken, wie die Festsetzung von Preisen unter den Produktionskosten anzuwenden, ohne die Folgen zu tragen, die unter normalen Bedingungen mit dieser Art von Verhalten, d. h. konkret dem Ausschluss vom Markt verknüpft sind.

(194)

Die Kommission weist auch darauf hin, dass eines der Hauptprobleme, mit denen die Danziger Werft seit längerer Zeit zu kämpfen hatte, darin bestand, Verträge zu schließen, die aufgrund der Aufwertung des Polnischen Zloty im Verhältnis zum US-Dollar, der in der Schiffbaubranche auch weiterhin Leitwährung ist, und auch dem Anstieg der Weltmarktpreise für Stahlblech letztlich verlustbringend waren. Die vorstehend genannten äußeren Faktoren wurden bereits im Umstrukturierungsplan für die Jahre 2003–2008 und danach in seiner überarbeiteten Fassung vom März 2004, in dem neuen Umstrukturierungsplan von 2006 und auch im Umstrukturierungsplan von 2009 als größte Gefahr für die Fortsetzung der Tätigkeit der Werft ausgemacht.

(195)

Obwohl sich die Geschäftsführung der Werft dieser Gefahren bewusst war, schloss die Werft auch weiterhin Verträge ab, ohne Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Begrenzung der Risiken abgezielt hätten. Diese Geschäftspraxis wurde auch nicht während des beispiellosen Booms auf dem Schiffbaumarkt in den Jahren 2004-2008 aufgegeben, als die Preise für Schiffbauerzeugnisse ein zuvor unbekanntes Niveau erreichten. Dank dieser Praxis gelang es der Geschäftsführung, die Tätigkeit weiterzuführen und den Beschäftigungsstand zu halten, jedoch erfolgte dies auf Kosten beträchtlicher Verluste im normalen Schiffbaubetrieb.

(196)

Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass alle unter den Randnummern 105 bis 170 beschriebenen Maßnahmen zugunsten der Danziger Werft wettbewerbsverzerrenden Charakter gehabt haben oder zumindest mit einer Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Schiffbaumarkt drohten.

(197)

Die Kommission stellt fest, dass die polnischen Behörden, mit zwei Ausnahmen, einer Anerkennung der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, als staatliche Beihilfe nicht widersprochen haben. Zum einen haben sie festgestellt, dass die der Danziger Werft von der KPS gewährten Darlehen keine Beihilfe darstellen. Zum zweiten stellten sie die Einstufung der KUKE-Bürgschaften als Beihilfen in Frage, da diese ihrer Meinung nach den Bedingungen für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor entsprechen. Darüber hinaus haben die polnischen Behörden die konsequente Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen nicht als eigene Beihilfemaßnahme angemeldet.

(198)

Nachfolgend erläutert die Kommission, warum sie die drei weiter oben genannten Maßnahmen als wettbewerbsverzerrenden Vorteil ansehen.

a)   Konsequente Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen

(199)

Aus der ständigen Rechtsprechung (34) folgt, dass die konsequente Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen selbst eine staatliche Beihilfe darstellen kann. Die von den polnischen Behörden übermittelten Informationen (35) weisen deutlich darauf hin, dass die Danziger Werft beträchtliche Rückstände bei der Regulierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten hat, die bis in das Jahr 2004 zurückreichen. Diese sind in Tabelle 4 als Maßnahmen 18 und 19 erfasst. Laut Erklärungen der polnischen Behörden (36) war die Werft nach dem 1. Mai 2004 wegen der unbeständigen finanziellen Lage nicht imstande, ihren Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Institutionen fristgerecht nachzukommen und die unbezahlten Verbindlichkeiten wurden in der Folge ohne jeden formalen Beschluss der betroffenen öffentlichen Gläubiger erlassen.

(200)

Im Umstrukturierungsplan von 2009 wurde davon ausgegangen, dass die aufgelaufenen Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen im September 2009 reguliert werden, wenn die Werft die nächste Beihilfe seitens des Staates erhält. Daraus folgt, dass die seit 2004 aufgelaufenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten für unbeschränkte oder unbestimmte Zeit erlassen wurden. Sie wurden nur sporadisch und in Abhängigkeit von den stattfindenden Zahlungsströmen in der Werft bedient und ihre vollständige Regulierung ist gegenwärtig nur dank zusätzlicher staatlicher Beihilfen möglich. Nach Meinung der Kommission würde kein Gläubiger, der sich von marktwirtschaftlichen Prinzipien leiten lässt, einem solcherart zeitlich unbegrenzten Zahlungsaufschub für seine Forderungen zustimmen. Darüber hinaus haben die polnischen Behörden trotz der Privatisierung der Werft und der Kapitalzuführung durch die ISD Polska in Höhe von 305 Mio. PLN keinerlei Maßnahmen ergriffen, die auf die Vollstreckung der zur Zahlung ausstehenden Forderungen abgezielt hätten. In den von polnischen Behörden übermittelten Informationen finden keine irgendwie gearteten Maßnahmen seitens der öffentlichen Gläubiger zur Durchsetzung ihrer öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber der Danziger Werft Erwähnung, weder durch eine Zwangsvollstreckung noch auf dem Wege der Durchsetzung der Bestimmungen des Konkursrechts. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die konsequente Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen für den Begünstigten einen Vorteil bildet, der ihm seitens eines beliebigen Gläubigers, der sich von marktwirtschaftlichen Prinzipien leiten lässt, nicht eingeräumt werden würde, und sie somit eine staatliche Beihilfe darstellt, die an ein (unverzinstes) Darlehen heranreicht.

(201)

Gemäß dem Umstrukturierungsplan von 2009 belaufen sich die nicht vollstreckten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten auf 63 013 631 PLN. Nach Auskunft der polnischen Behörden mit Schreiben vom 9. Januar 2008 beliefen sich die kumulierten Rückstände der Danziger Werft gegenüber öffentlichen Institutionen zu dieser Zeit jedoch auf 90 245 096,76 PLN (einschließlich Zinsen). Darüber hinaus wurde bei der Ermittlung der Höhe der Umstrukturierungskosten im Umstrukturierungsplan von 2009 vermerkt, dass die Werft kumulierte öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten in Höhe von 95 354 830,90 PLN zurückzahlen muss. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der Gesamtwert der nicht vollstreckten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten mit Zinsen 95 354 830,90 PLN beträgt. Dieser Betrag wurde in Tabelle 4 weiter oben erfasst.

b)   Durch KPS gewährte Darlehen

(202)

Bezüglich der Unterstützung durch die KPS in Form von Betriebsmitteldarlehen kann die Kommission der Argumentation Polens nicht folgen, dass diese Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Darlehensverzinsung durch die KPS ca. 400 Basispunkte über dem Referenzsatz lag. Sie weist auch darauf hin, dass sich die Danziger Werft seit mehreren Jahren in einer sehr prekären finanziellen Lage befindet, da sie beträchtliche Verluste verzeichnet und ihre Verschuldung systematisch ansteigt. Es ist ihr auch nicht gelungen, Geldmittel zur Finanzierung ihrer Produktion aus externen Quellen zu beschaffen. Ihr Betriebskapital wurde aus Mitteln finanziert, die aus vollständig durch KUKE verbürgten Anzahlungen, aus Darlehen, die vollständig durch den Staatsschatz garantiert wurden sowie aus Darlehen seitens der KPS stammten. Aus diesem Grund scheint es, dass die Darlehensverzinsung der KPS das von dieser übernommene Risiko nicht widerspiegelt. Zwar forderte die KPS Sicherheiten, doch weckt deren Wert Zweifel. Es scheint wahrscheinlich, dass die KPS nicht imstande war, erstrangige Sicherheiten im Vermögen der Werft sicherzustellen. Jedenfalls hat Polen keine genauen Informationen vorgelegt, die es der Kommission ermöglichen würden, den tatsächlichen Wert der geforderten Sicherheiten zu beurteilen.

(203)

Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die KPS als vollständig durch den Staat kontrollierter Fond ins Leben gerufen wurde, der bestimmte Ziele öffentlicher Politik verwirklicht und dessen Finanzierung vollständig durch den Staat über die ARP gesichert oder garantiert worden ist. Laut der „Strategie für den Sektor Schiffbau (Seeschiffswerften) in Polen für die Jahre 2006-2010“, wurde die KPS ins Leben gerufen, „um im Interesse der Organisation der Finanzierung des Schiffbaus bis zur Übernahme der Kontrolle über die einzelnen Werftunternehmen durch private Investoren tätig zu werden“. Die Strategie, dass nicht nur wirtschaftliche, sondern auch soziale und makroökonomische Ziele verwirklicht werden sollen (37), verleiht der KPS eine Reihe von Befugnissen, die denen der ARP, des Staatsschatzes und anderer zuständiger amtlicher Stellen ähneln. Die finanziellen Bindungen zwischen der KPS, der ARP und dem Staatsschatz sind offensichtlich, wobei die KPS hier eher die Rolle eines Werkzeugs spielt, das der Bereitstellung von Mitteln dient, die im Staatshaushalt zur Unterstützung für die polnischen Werften, darunter die Danziger Werft vorgesehen sind.

(204)

Die Kommission weist auch darauf hin, dass die polnischen Behörden in ihrem Schreiben, mit dem der Umstrukturierungsplan von 2009 angemeldet wurde, die seitens KPS gewährten Darlehen als staatliche Beihilfe betrachtet haben.

(205)

Dies in Betracht ziehend, stellt die Kommission fest, dass die KPS bei der Gewährung der Betriebsmitteldarlehen für die Danziger Werft nicht als privater Investor aufgetreten ist. Die besagten, in Tabelle 4 aufgeführten Darlehen, stellen folglich eine staatliche Beihilfe dar.

c)   Bürgschaften der KUKE

(206)

Eingangs weist die Kommission darauf hin, dass die von der Exportversicherungs-AG (KUKE) gewährten Produktionsbürgschaften formal der Grupa Stoczni Gdynia gewährt worden sind. Ein Teil dieser Bürgschaften wurde jedoch ausschließlich zur Finanzierung des Schiffbaus in der Danziger Werft in Anspruch genommen, die zu dieser Zeit Tochtergesellschaft der Grupa Stoczni Gdynia war. Dank dieser Bürgschaften gelang es der Danziger Werft neue Aufträge zu akquirieren und die Schiffbautätigkeit fortzusetzen.

(207)

In seinen Stellungnahmen nach Erlass des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat sich Polen derart geäußert, dass die der Grupa Stoczni Gdynia durch KUKE erteilten Bürgschaften keine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen.

(208)

Erstens erinnert die Kommission daran, dass die von KUKE gewährten Bürgschaften für Reedereianzahlungen über Bürgschaften des Staatsschatzes abgesichert sind und die sie betreffenden Transaktionen auf einem getrennten Konto mit der Bezeichnung „Nationales Interesse“ verrechnet werden. Sind auf diesem Konto keine Finanzmittel vorhanden, kann KUKE ein Darlehen des Staatsschatzes aufnehmen oder Kreditbürgschaften des Staatsschatzes in Anspruch nehmen. Ein unter freien Marktbedingungen handelnder Wirtschaftsbeteiligter kann eine Absicherung dieser Art nicht in Anspruch nehmen.

(209)

Zweitens verweist die Kommission diesbezüglich auf ihre Entscheidung vom 18. Juli 2007 über die Beihilfe N 105/07 (38), die das System bestätigt hat, in dessen Rahmen KUKE ihr Programm der durch den Staatsschatz garantierten Ausfuhrversicherungen umsetzt, unter der Annahme, dass dieses kein Element staatlicher Beihilfe enthält. Dieses System schließt unter anderem auch Produktionsgarantien für die Danziger Werft in den letzten Jahren ein. Die Kommission weist darauf hin, dass von diesem System Unternehmen klar ausgeschlossen sind (39), die sich in einer schwierigen finanziellen Lage im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten befinden (40). Hauptmerkmal dieses Systems sind die in Anlehnung an eine Risikobewertung festgelegten Prämien für die Bürgschaft. Zum Beispiel beträgt die Bürgschaftsprämie für ein Unternehmen der höchsten Risikokategorie […] % pro Jahr für eine Bürgschaft von unter 2 Jahren und […] % pro Jahr für Bürgschaften, die für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre gewährt werden. Die Grundprämie beträgt 2,8 % pro Jahr. Zum Vergleich wurden die Bürgschaften für die Danziger Werft von KUKE unter Anwendung eines Satzes von 2 % jährlich im Falle von Bürgschaften über nicht mehr als 35 Mio. PLN und eines Satzes von 1 % pro Jahr im Falle von Bürgschaften, die diese Summe übersteigen, gewährt.

(210)

Es ist also klar, dass die Danziger Werft — als Unternehmen in Schwierigkeiten — nicht für Bürgschaften im Rahmen des vorstehend beschriebenen und von der Kommission angenommenen Systems in Frage kommt, das ihrer Auffassung nach kein Beihilfeelement enthält. In diesem Zusammenhang kann nicht befunden werden, dass die der Danziger Werft gewährten Bürgschaften kein Element staatlicher Beihilfe enthalten.

(211)

Darüber hinaus ist offensichtlich, dass die von der Danziger Werft verlangte Bürgschaftsprämie deutlich unter der Basisprämie liegt, die bei Bürgschaften angewendet wird, die Unternehmen in einer guten finanziellen Lage gewährt werden, und auch vielfach niedriger als die Prämie ist, die von Unternehmen mit einem hohen Risiko verlangt wird, die aber immer noch für Bürgschaften im Rahmen des oben beschriebenen Systems in Frage kommen. Die Kommission stellt fest, dass die Bürgschaftsprämie, die von der Danziger Werft verlangt wird, nicht dem marktüblichen Satz entspricht und die betreffenden Bürgschaften eine staatliche Beihilfe darstellen.

(212)

Drittens darf sich der Kreditnehmer gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfe in Form von Bürgschaften (41), im Falle einer einzelnen Staatsgarantie nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, damit die betreffende staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe darstellt. In diesem Fall wurde diese Bedingung ganz offensichtlich nicht erfüllt. Befindet sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten, darf der Wert des Beihilfeelements im Rahmen einer solchen Bürgschaft, laut derselben Mitteilung, dem von der Bürgschaft erfassten Betrag entsprechen.

(213)

Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sich die Danziger Werft ausschließlich auf Bürgschaften durch KUKE und den Staatsschatz gestützt hat und es ihr nicht gelang, Bürgschaften auf dem Markt zu erhalten.

(214)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass KUKE bei der Gewährung von Bürgschaften zugunsten der Werft Gdynia nicht als privater Investor aufgetreten ist.

(215)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Produktionsgarantien dieser Art für die Schiffbauindustrie charakteristisch und typisch sind. Die Exportversicherungsgesellschaft KUKE, von der die Bürgschaft erteilt wird, fordert als Sicherheit die Übertragung des Schiffes, des im Bau befindlichen Schiffes und der zum Bau verwendeten Roh- und Hilfsstoffe.

(216)

Nach Auffassung der Kommission beträgt das in diesen, der Danziger Werft nach dem 1. Mai 2004 erteilten Produktionsgarantien enthaltene Beihilfeelement geschätzte 18,9 Mio. PLN. Dieser Betrag wurde durch Vergleich der von der Werft gezahlten Gebühren mit den Gebühren errechnet, die auf dem freien Markt normalerweise zu zahlen gewesen wären. Es wurde anerkannt, dass das von staatlicher Beihilfe freie Bürgschaftsprogramm der KUKE als Richtwert für die auf dem freien Markt erhobenen Gebühren dienen kann. Dieses Referenzniveau der Gebühren wurde zwecks Widerspiegelung des zusätzlichen mit der Unterstützung eines Unternehmens in wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbundenen Risikos um 400 Basispunkte angehoben, da es sich bei der Danziger Werft um ein solches Unternehmen gehandelt hat.

(217)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Danziger Werft nach dem Umstrukturierungsplan von 2009 beabsichtigt, auch weiterhin durch KUKE gesicherte Produktionsgarantien in Anspruch zu nehmen. Sie wird diese Garantien zu Bedingungen erhalten, die den Bedingungen entsprechen, die gegenüber Unternehmen mit dem höchsten Risikoprofil im Rahmen des von der Kommission genehmigten beihilfefreien Garantie- und Bürgschaftssystems Anwendung finden (42). Es ist unter anderem mit einer Bürgschaftsprämie in Höhe von jährlich […] % für Bürgschaften von unter 2 Jahren und […] % pro Jahr für Bürgschaften, die für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre gewährt werden, verbunden. Die Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten wie die Danziger Werft nicht für die Gewährung von Mitteln im Rahmen des vorstehend beschriebenen Systems in Frage kommen. Es folgt daraus, dass KUKE-Bürgschaften im Verlauf der Umstrukturierung der Danziger Werft auch weiterhin staatliche Beihilfe darstellen werden.

(218)

Die Kommission schätzt ein, dass das geschätzte Beihilfeelement der geplanten KUKE-Produktionsgarantien der Differenz zwischen den um 400 Basispunkte (zur Widerspiegelung des zusätzlichen, mit der Gewährung der Garantie für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbundenen Risikos) erhöhten Gebühren, die auf dem freien Markt erhoben würden und den Gebühren, die von der Werft tatsächlich gezahlt werden müssen, entspricht. Das nach dieser Methode geschätzte Beihilfeelement beträgt 28,8 Mio. PLN.

(219)

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass sämtliche in Tabelle 4 aufgeführten Maßnahmen zugunsten der Danziger Werft — sowohl gewährte, als auch für den Zeitraum der Umstrukturierung geplante — die unter Randnummer 168 geplanten Maßnahmen und die von der Exportversicherungsgesellschaft KUKE geleisteten Produktionsgarantien staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

2.2.   Möglichkeit zur Stellungnahme durch Polen und Dritte

(220)

Mit der Entscheidung vom 1. Juni 2005 hat die Kommission ein förmliches, auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestütztes Prüfverfahren in Bezug auf eine Reihe von Maßnahmen, darunter die Umstrukturierung der Verschuldung (Schuldenerlass, Zahlungsaufschub, Änderung des Zahlungsplans) eingeleitet, das eine bestimmte Anzahl öffentlicher Gläubiger, die Kapitalzuführung zugunsten der Werft und Garantien des Staates betrifft.

(221)

Die Kommission hat auch unmissverständlich festgestellt, dass der Argumentation Polens nicht gefolgt werden kann, dass die Vorschüsse von den Schiffsreedern als Eigenbeitrag anzusehen seien. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Zweifel daran deutlich gemacht, dass die von KUKE gewährten Bürgschaften für die Reederanzahlungen keine staatliche Beihilfe darstellen und angekündigt, den Charakter dieser Vorschüsse einer genauen Prüfung zu unterziehen.

(222)

Sowohl Polen als auch die Muttergesellschaft der Danziger Werft haben Stellungnahmen abgegeben. Zwar stellten sie die Befugnisse der Kommission bezüglich der Bewertung der Vereinbarkeit einiger der geprüften Beihilfemaßnahmen in Frage, meldeten jedoch keine Einwände hinsichtlich der Schlussfolgerungen der Kommission an, die befunden hat, dass die Maßnahmen aufgrund ihrer Gewährung nach Beitritt Polens zur EU eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Einzige Ausnahme war der Charakter der KUKE-Bürgschaften, bezüglich derer behauptet wurde, dass sie kein Beihilfeelement enthalten. Später bestand Polen auch auf der Feststellung, dass die durch KPS gewährten Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission stellte auch das Vorliegen einer zusätzlichen, nicht angemeldeten Beihilfe in Form der beharrlichen Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen fest. Die Kommission hat das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Falle der drei vorstehend genannten Maßnahmen erörtert.

(223)

Im Laufe des Prüfverfahrens änderte sich die Strategie der polnischen Regierung bezüglich der Danziger Werft mehrfach und dies erheblich. Die erste Strategie, die auf eine Konsolidierung des Schiffbausektors abzielte, wurde von der Strategie abgelöst, die Gdingener und die Danziger Werft zu trennen und die Danziger Werft zu privatisieren.

(224)

Wie oben beschrieben, stand die Kommission mit den polnischen Behörden als dem Eigentümer der Danziger Werft, der Danziger Werft selbst und auch mit ihrem neuen Eigentümer, dem Unternehmen ISD Polska in regelmäßigem Kontakt. Die Kommission hat die Beteiligten wiederholt darauf hingewiesen, dass alle Beihilfen zugunsten der Werft unter Verwendung staatlicher Mittel aller Wahrscheinlichkeit nach eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, insbesondere in Anbetracht der prekären finanziellen Lage der Werft und dem faktischen Fehlen von Finanzmitteln aus externen Quellen, die kein Element staatlicher Beihilfe enthalten. Die Kommission hat auch davor gewarnt, dass solche staatlichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission erinnerte auch mehrfach daran, dass die der Grupa Stoczni Gdynia durch KUKE eingeräumten und zum Bau von Schiffen in der Danziger Werft in Anspruch genommenen Bürgschaften eine staatliche Beihilfe darstellen.

(225)

Darüber hinaus sammelte die Kommission im Verlaufe des Prüfverfahrens ausführliche Informationen über die Tätigkeit der KPS und den Charakter der Betriebsmitteldarlehen, die der Werft durch die KPS gewährt wurden. Die Kommission wies Polen auf die Tatsache hin, dass diese Darlehen aller Wahrscheinlichkeit nach eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(226)

Schließlich hat die Kommission im Verlaufe des Prüfverfahrens bemerkt, dass die Danziger Werft weiterhin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen einging. Die Kommission hat dazu Informationen gesammelt und Polen (als Gläubiger und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch Eigentümer der Werft) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nichteinforderung der Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen oder ihre Umstrukturierung ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen kann.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt — Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(227)

Hauptziel der Beihilfemaßnahmen ist die Unterstützung eines Unternehmens in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ein Verbleiben des Unternehmens im Markt. In solchen Fällen kann eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Anwendung finden, die eine Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ermöglicht, sofern diese Beihilfen nicht die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegt gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (43) (nachfolgend „Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung (44) ersetzen (nachfolgend „Leitlinien von 1999“).

(228)

In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien ist festgelegt, dass für vor dem 10. Oktober 2004 eingetragene Anmeldungen die Prüfung auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Leitlinien erfolgt (Randnummer 103). In der gegenständlichen Sache wurde die Kommission über einen Teil der Maßnahmen am 8. Oktober 2004 in Kenntnis gesetzt, als noch die Leitlinien von 1999 galten. Jedoch wird in den Leitlinien festgestellt, dass diese bei der Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen Anwendung finden, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004 gewährt wurde (Punkt 104 Absatz 1). Da fast alle unter den Randnummern 105 bis 170 beschriebenen Maßnahmen nach diesem Datum widerrechtlich gewährt worden sind, stellt die Kommission fest, dass die neuen Leitlinien von 2004 Anwendung finden.

(229)

Die Leitlinien finden für Unternehmen aus allen Bereichen Anwendung, mit Ausnahme der in Randnummer 18 der Leitlinien genannten Unternehmen. Die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffsbau (45), die den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der staatlichen Beihilfe in diesem Sektor bilden, beziehen sich auf Randnummer 12 der Leitlinien als geeignete Rechtsgrundlage für die Bewertung von Beihilfen der Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen.

(230)

Nach der Definition in Randnummer 17 der Leitlinien erfordert eine Umstrukturierungsbeihilfe die Aufstellung eines durchführbaren, kohärenten und weitreichenden Plans, dessen Ziel die Herstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in einer vernünftigen zeitlichen Perspektive ist. Die Umstrukturierung umfasst gewöhnlich folgende Elemente: Umstrukturierung aller Tätigkeitsfelder des Unternehmens, Umstrukturierung und Rationalisierung des Kerngeschäfts, darunter Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen und finanzielle Umstrukturierung. Eine Umstrukturierung im Sinne dieser Leitlinien darf sich jedoch nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne die Ursachen der Verlustquellen zu beseitigen, d. h. ohne mit einer tatsächlichen Umstrukturierung zu beginnen. Darüber hinaus muss die Umstrukturierung zumindest teilweise aus Eigenmitteln des Unternehmens oder aus externen Quellen finanziert werden, die kein Element staatlicher Beihilfe enthalten, und die staatliche Beihilfe selbst muss sich auf das zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens absolut notwendige Minimum beschränken. Schließlich sind zur Abmilderung der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der Beihilfe Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(231)

Mit Hinblick auf den stark wettbewerbsverzerrenden Charakter der Umstrukturierungsbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft, nur dann zulässig sind, wenn alle in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

a)   Beihilfefähigkeit der Unternehmen

(232)

Damit ein Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfe in Anspruch nehmen kann, muss es als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien gelten. Gemäß Tabelle 1 weiter oben ist die Finanzlage der Danziger Werft, zumindest ab 2002, von permanenten Liquiditätsengpässen und steigenden Verlusten gekennzeichnet gewesen. Die Danziger Werft ist folglich ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Leitlinien.

(233)

Gemäß Randnummer 73 der Leitlinien genehmigt die Kommission (nach dem Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe) keine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, wenn das betreffende Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, darunter auch unangemeldete Beihilfen, erhalten hat und wenn weniger als 10 Jahre vergangen sind, nachdem die Rettungsbeihilfe gewährt worden ist, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist).

(234)

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die Danziger Werft 1998 umstrukturiert wurde, wobei diese Umstrukturierung nach Auskunft der polnischen Behörden kein Element staatlicher Beihilfe enthielt. Die Kommission hat den Standpunkt der polnischen Behörden in dieser Frage akzeptiert. Das Prüfverfahren hat nicht nachgewiesen, dass im Rahmen jener Umstrukturierung eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist.

(235)

Darüber hinaus diente die der Danziger Werft ab 2002 gewährte staatliche Beihilfe der Unterstützung eines Umstrukturierungsprozesses.

(236)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe beachtet worden ist.

b)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(237)

Gemäß Nummer 34 der Leitlinien muss die Gewährung der Beihilfe von der Implementierung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der es dem Unternehmen ermöglicht, seine langfristige Rentabilität in einem annehmbaren zeitlichen Rahmen wiederherzustellen. Unter der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ist zu verstehen, dass das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten decken kann und die Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens ausreicht, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Die Umstrukturierung ist in möglichst kurzer Zeit durchzuführen.

(238)

Vor allem merkt die Kommission an, dass sie die zwei Umstrukturierungspläne (vom März 2004 und von 2006), die durch die Geschäftsführung der Werft erstellt und vom Mehrheitsinhaber, d. h. dem Staat, genehmigt worden waren, im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens einer Prüfung unterzogen hat. Die Kommission hat festgestellt, dass die von ihr erhobenen ernsthaften Einwände bezüglich der Eignung beider Pläne, die langfristige Rentabilität der Werft wiederherzustellen, auch weiterhin Gültigkeit haben. Anschließend unterzog die Kommission den gemeinsamen Umstrukturierungsplan für die zusammengeschlossenen Werften in Danzig und Gdingen, der 2008 von der ISD Polska erstellt wurde, einer Prüfung. In ihrer Entscheidung vom 6. November 2008 zum Prüfverfahren über die staatliche Beihilfe für die Gdingener Werft (46) stellte die Kommission fest, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der gemeinsame Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beider Werften gewährleistet.

(239)

Schließlich legten die polnischen Behörden 2009 einen vom neuen Eigentümer der Danziger Werft, der ISD Polska, erstellten Umstrukturierungsplan vor, der alle der Kommission vorher übermittelten Umstrukturierungspläne ersetzt. Aus diesem Grund bewertet die Kommission im Folgenden ausschließlich den Umstrukturierungsplan von 2009.

(240)

Die Schwierigkeiten der Werft nahmen aufgrund vernachlässigter Investitionen, Missmanagement und dem Fehlen von Strategien zur Risikobegrenzung über die Jahre zu. Diese unternehmensinternen Missstände führten in Verbindung mit der zyklischen Konjunktur auf dem Schiffbaumarkt, steigenden Stahlpreisen und der Aufwertung des Polnischen Zloty zu beträchtlichen Verlusten, einem Anstieg der Verbindlichkeiten, unzureichendem Betriebskapital, weiterer wirtschaftlicher Ineffizienz und Verzögerungen im Produktionsprozess.

(241)

Nach Meinung der Kommission wurde nachgewiesen, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die Probleme der Werft auf angemessene Art und Weise lösen und ausreichend breit angelegt sind. Die gewählte Strategie der Diversifizierung der Tätigkeit des Unternehmens ist überzeugend und die finanziellen Vorausschauen basieren auf glaubwürdigen Annahmen. Damit wurde nachgewiesen, dass der Umstrukturierungsplan von 2009 zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Werft führen wird.

(242)

Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan von 2009 durch den neuen Eigentümer der Werft erstellt worden ist, der im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Unternehmens (305 Mio. PLN Kapitalzuführung und […] Mio. PLN für den Aufkauf von Aktien von den bisherigen Aktionären) bereits beträchtliche private Mittel investiert hat und der sich, in der Überzeugung, dass ihm dies einen angemessenen Gewinn bringt, zur vollständigen Umsetzung des Plans verpflichtet. Die Tatsache, dass ein privates Unternehmen beträchtliche Mittel in die Werft investiert hat und plant, den Umstrukturierungsplan von 2009 zu finanzieren, ist für die Kommission ein Signal, dass ein Marktteilnehmer an die Möglichkeit glaubt, die Rentabilität der Danziger Werft wiederherzustellen. Darüber hinaus hat ISD Polska nachgewiesen, dass es als Unternehmen wertvolle Erfahrung auf dem Gebiet der erfolgreichen Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Huta Częstochowa) besitzt, was zusätzlich sicherstellt, dass der Umstrukturierungsplan realistisch ist.

(243)

Bezüglich der Unternehmensstrategie der Werft ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Diversifizierung der Tätigkeit nicht nur bewirkt, dass das Unternehmen der zyklischen Konjunkturentwicklung auf dem Schiffbaumarkt weniger stark ausgesetzt sein wird, sondern diese ihr auch erlaubt, die Kapazitäten der Werft im Bereich der Stahlverarbeitung effizienter zu nutzen und neue Marktchancen auf dem Gebiet der Fertigung von Windkrafttürmen zu nutzen. Darüber hinaus erlaubt die Diversifizierung der Tätigkeit eine Verteilung der fixen Kosten des Unternehmens auf zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche und bewirkt, dass es angesichts der sich ändernden Marktbedingungen robuster ist.

(244)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Schwächen der Werft auf angemessene Weise begegnen. In dem Plan wurde eine ausführliche Strategie für die Umsetzung aller Umstrukturierungsmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Organisation, Planung, Produktionszyklus, Lieferungen, Logistik und Beschäftigung vorgestellt.

(245)

Die Kommission stellt fest, dass der Plan von einer weitreichenden Umstrukturierung im Personalbereich ausgeht und eine deutliche Verringerung des Personalstandes bei einem gleichzeitigen Anstieg der Löhne und Gehälter vorsieht. In dem Umstrukturierungsplan wurden als Hauptprobleme der Werft u. a. die hohen Ausfallzeiten, die Personalfluktuation und die geringe Effizienz der Personal- und Lohnstruktur ausgemacht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen wie der Anstieg der Löhne und Gehälter und die Einführung bestimmter beruflicher Laufbahnen und anreizbasierter Vergütungssysteme zur Lösung der ausgemachten Probleme beitragen können. Die Kommission stellt fest, dass die Beschäftigung seit 2006 bereits um [… über 20] % gesenkt wurde. Der durchschnittliche Monatslohn stieg 2008 im unmittelbaren Produktionsbereich im Vergleich zu 2005 um [… über 20] %. Der Plan geht von einem weiteren Anstieg der Löhne aus: um […] % im Jahr 2009, um […] % im Jahr 2010, um […] % im Jahr 2011, um […] % im Jahr 2012, wobei gleichzeitig angemerkt wird, dass die finanziellen Erwartungen der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Finanzkrise und der Schließung der Werften in Stettin und Gdingen abgenommen haben.

(246)

Im Umstrukturierungsplan von 2009 wurde erläutert, dass die Steigerung der Produktionseffizienz und häufigere Kooperation mit Nachauftragnehmern den Arbeitskräftebedarf der Werft verringert. In dem Plan wurden auch die finanziellen Auswirkungen des Personalabbaus aufgezeigt. Auf der Basis der oben genannten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Personalumstrukturierung ausreichend breit angelegt sein wird, um die Probleme der Werft im Personalbereich zu lösen.

(247)

Bezüglich der schiffbaulichen Tätigkeit der Werft ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Strategie einer deutlichen Einschränkung der schiffbaulichen Tätigkeit und Spezialisierung auf die Fertigung von teilausgestatteten Spezialschiffen vernünftig ist. Darüber hinaus hat der Investor nachgewiesen, dass die gewählte Strategie realistisch ist, da in der Werft 2008 bereits fünf von sechs gefertigten Schiffen Rümpfe von Offshore-Schiffen waren.

(248)

Bezüglich der schiffbaulichen Tätigkeit sind in dem Plan Gegenmaßnahmen zur Bekämpfung der wichtigsten äußeren Ursachen für die gegenwärtigen Schwierigkeiten der Werft vorgesehen und es kommen verschiedene Maßnahmen zum Einsatz. Der Plan sieht die Einführung von Indexierungsklauseln in den Verträgen über den Bau von Schiffen vor, um das mit den Material- und Personalkosten verbundene Risiko zumindest teilweise auf den Reeder zu verlagern. Darüber hinaus sieht der Umstrukturierungsplan von 2009 die Einführung einer sorgfältig ausgearbeiteten Absicherungsstrategie vor, die zu einer Verringerung des Wechselkursrisikos führen soll. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Aus der vorgelegten Sensitivitätsanalyse geht vor, dass die geplanten Maßnahmen das Unternehmen verhältnismäßig widerstandsfähig gegen die sich ändernden Marktbedingungen, darunter Kursschwankungen, machen werden.

(249)

Bezüglich der Fertigung von Stahlkonstruktionen ist in dem Umstrukturierungsplan ein separater Operationsplan enthalten, der sich auf eine Marktanalyse stützt, die von einer externen Beratungsfirma der ISD Polska erstellt worden ist. In dem Plan werden die guten Aussichten für dieses Marktsegment in Polen und die sich aus der Lage an der Ostsee ergebenden Vorteile unterstrichen. Darüber hinaus sollte die Erfahrung der ISD Polska in der Fertigung und dem Verkauf von Stahlkonstruktionen eine zusätzliche Stärke des Vorhabens sein. Der Plan sieht vor, dass das Produktionsziel von ca. […mehr als 50] Tsd. Tonnen ab 2013 durch eine schrittweise Steigerung der Produktion in den kommenden Jahren erreicht wird. Ein solches Produktionsniveau sollte der Danziger Werft in Polen einen Marktanteil von […] % verschaffen.

(250)

Es wurde nachgewiesen, dass die Pläne für eine Steigerung der Produktion von Stahlkonstruktionen realistisch sind, da das Unternehmen bereits 2008, d. h. im ersten Jahr der Tätigkeit nach seiner Übernahme durch ISD Polska, mehr als 10 Tsd. Tonnen Stahlkonstruktionen gefertigt und verkauft hat, was die ursprünglichen Erwartungen des Investors weit überstieg. Darüber hinaus konnte ISD Polska in der Huta Częstochowa den Verkauf von [… mehr als 30] Tsd. Tonnen im Jahr 2004 auf [… über 50] Tsd. Tonnen im Jahr 2006 und [… über 90] Tsd. Tonnen im Jahr 2008 steigern.

(251)

Die Produktion von Stahlkonstruktionen verzeichnet seit den neunziger Jahren in Polen kontinuierliche Zuwächse. 2003 produzierten polnische Hersteller Stahlkonstruktionen im Wert von 6 Mio. PLN, 2006 im Wert von 9,4 Mio. PLN und 2007 im Wert von 12,5 Mio. PLN. Das weist darauf hin, dass auf dem Markt eine Wachstumstendenz zu verzeichnen ist. Es wird angenommen, dass die Nachfrage nach Stahlkonstruktionen in Polen in den kommenden Jahren steigen wird. In dem Operationsplan wurde eingeräumt, dass die gegenwärtige Abschwächung der Konjunktur einen Nachfrageeinbruch zur Folge hat, jedoch wird erwartet, dass die aus EU-Strukturfondsmittel kofinanzierten Investitionen in Polen und großen Infrastrukturprojekte wieder zu einem Anstieg der Nachfrage führen.

(252)

Der Investor hat Kopien der geschlossenen Lieferverträge für Stahlkonstruktionen vorgelegt, z. B. Aufträge der […] Sp. z o.o. und des Unternehmens ISD Trade, der für den Verkauf von Stahlkonstruktionen in der ISD-Gruppe verantwortlichen Tochtergesellschaft, über die Lieferung von insgesamt 25-30 Tsd. Tonnen Stahlkonstruktionen im Jahr 2008. Obwohl unklar ist, welcher prozentuale Anteil dieser Auftragsbestellungen in der Danziger Werft und welcher in der Huta Częstochowa ausgeführt wird, verweist dieser Auftrag darauf, dass eine Nachfrage auf dem Markt besteht und ISD Polska in der Lage ist, Kunden zu gewinnen und Abnehmer für die Erzeugnisse des Unternehmens zu finden. In diesem Zusammenhang geht die Kommission davon aus, dass der im Umstrukturierungsplan von 2009 vorgesehene Verkauf von Stahlkonstruktionen realistisch ist.

(253)

Es wurde aufgezeigt, dass die angesetzten Gewinnspannen realistisch sind. Die geplanten Gewinne liegen unter den gegenwärtig von ISD Polska erzielten Gewinnen (die Verkaufsspannen betrugen 2006 [… über 10] %, 2007 [… zwischen 10 und 20] % und 2008 [… über 10] %), während die in Anlehnung an den EBITDA angesetzten zukünftigen Gewinnspannen der Danziger Werft [… nicht mehr als 10] % betragen. Die Kommission ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Annahmen bezüglich der Verkaufszahlen und der Ergebnisse im Bereich der Produktion von Stahlkonstruktionen als vorsichtig und plausibel gelten können.

(254)

Die Kommission stellt fest, dass sich die Fertigung von Stahlkonstruktionen in der Danziger Werft auf die bestehenden Kapazitäten zur Stahlverarbeitung stützen wird, die momentan in der schiffbaulichen Tätigkeit genutzt werden. Deshalb wird die angenommene, deutliche Steigerung der Produktion bei verhältnismäßig geringen Investitionen erreicht, was das relativ hohe Niveau der internen Verzinsung aus der Tätigkeit im Bereich Stahlkonstruktionen erklärt.

(255)

Auf Grundlage der übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass sich das Segment Stahlkonstruktionen, das integraler und wichtiger Bestandteil der Tätigkeit der neuen Werft sein soll, auf eine glaubwürdige Analyse der Marktposition des Unternehmens stützt. Aus der Marktanalyse geht hervor, dass die angesetzten Verkaufszahlen und Ergebnisse realistisch sind. Es wurde nachgewiesen, dass der Plan auf realistischen Annahmen beruht.

(256)

Bezüglich der Produktion von Windkrafttürmen enthält der Umstrukturierungsplan von 2009 einen separaten Operationsplan für diese Tätigkeit der Danziger Werft. Der Plan basiert auf einer Marktanalyse, die auf die guten Perspektiven für ein Unternehmen verweist, das die Tätigkeit in diesem Marktsektor aufnimmt. Das Unternehmen wird Vorteile aus den regelmäßigen Lieferungen der Huta Częstochowa ziehen, es wird einen guten geographischen Standort haben, der die Beförderung der Erzeugnisse auf dem Seeweg ermöglicht und Vorteile aus der Erfahrung der ISD Polska im Bereich der Produktion von Turmelementen für Windkraftanlagen ziehen. Darüber hinaus zeigt der Plan, dass mit Rücksicht auf die gesetzgeberischen Anreize (zur Förderung erneuerbarer Energiequellen) und wirtschaftlichen Faktoren (z. B. veränderliche Rohstoffpreise), die Nachfrage nach Windkraftanlagen steigen wird. Unabhängige Analysen gehen davon aus, dass Windkraftanlagen 2010 weltweit 172 Mio. MW und im Jahr 2015 378 Mio. MW Strom erzeugen werden (47).

(257)

Das Unternehmen hat Nachweise dafür vorgelegt, dass es im Februar und April 2009 Gespräche mit Bauunternehmen geführt hat, die potentiell am Bau einer Fabrik für Windkrafttürme interessiert sind (48). Diese Gespräche bestätigten die Annahmen des Investors bezüglich der Kosten und Bearbeitungsfrist des Projekts.

(258)

In dem Plan werden detailliert die Annahmen zu den Finanzprognosen, z. B. den Erträgen basierend auf den Informationen von potentiellen Käufern, den auf den Stahl- und Energiepreisprognosen basierenden Kosten, zur Beschäftigung von ca. […] Mitarbeitern usw. vorgestellt. Die Kommission ist der Auffassung, dass damit nachgewiesen wurde, dass diese Annahmen glaubwürdig und die angesetzten Finanzergebnisse realistisch sind.

(259)

Darüber hinaus ist die Tatsache, dass zwei Banken Interesse an der Finanzierung der Tätigkeit im Bereich der Produktion von Windkrafttürmen angemeldet haben, ein Hinweis darauf, dass das Projekt glaubwürdig ist und der Markt an seine langfristige Rentabilität glaubt.

(260)

Bezüglich der finanziellen Gesamtvorausschauen für alle drei Tätigkeitsbereiche der Werft wurde nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass diese glaubwürdig sind und zeigen, dass die Umsetzung des Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Werft führt.

(261)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die als Grundlage der Vorausschauen dienenden Annahmen vernünftig sind. Es wurde nachgewiesen, dass sie sich auf glaubwürdige Quellen stützen und realistisch sind. Der angenommene Anstieg der Verbraucherpreise, Energiepreise und die vorausgesehenen Veränderungen der Darlehenszinsen auf dem internationalen Markt wurden auf Grundlage unabhängiger Analysen angesetzt. Die angesetzten Verkaufspreise für Schiffe basieren auf den bislang erzielten Ergebnissen, den gegenwärtig vertraglich festgelegten Preisen, Absichtserklärungen und Marktdaten.

(262)

Bezüglich der Änderungen der Löhne und Gehälter stellt die Kommission fest, dass die Löhne und Gehälter in der Werft bereits deutlich gestiegen sind. Das Finanzmodell geht davon aus, dass die durchschnittlichen Arbeitsstundenkosten in den Jahren 2009–2018 um […über 40] % steigen. Der Durchschnittlohn in der Werft wird 2009 um […etwa 15] % höher als 2007 liegen. Trotzdem geht der Plan von einem weiteren Anstieg der Löhne aus. Auf der Grundlage dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der momentanen Wirtschaftskrise sowie der angespannten Lage auf dem polnischen Arbeitsmarkt, insbesondere im Schiffbausektor, ist die Kommission der Auffassung, dass die Annahmen zu den Lohn- und Gehaltsänderungen begründet sind.

(263)

Darüber hinaus zeigt die Sensitivitätsanalyse, dass der Plan für die Danziger Werft eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Hauptrisikofaktoren garantiert. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass aus der Sensitivitätsanalyse folgt, dass die prognostizierten Ergebnisse verhältnismäßig unempfindlich gegen Veränderungen der ihnen zugrunde liegenden Annahmen sind.

(264)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan von 2009 ausreichend fundiert ist, um die Wiederherstellung der Rentabilität durch die Danziger Werft sicherzustellen.

c)   Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Mindestmaß

(265)

Gemäß Randnummer 43 der Leitlinien muss sich die Höhe der Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränken. Vom Beihilfeempfänger wird erwartet, dass er einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen leistet. An diesem Beitrag wird einerseits sichtbar, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt, andererseits garantiert er, dass die staatliche Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt ist. Im Falle großer Unternehmen wie der Werft Gdynia sollte sich dieser Beitrag auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten belaufen. Es muss sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln, ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow (Randnummer 43 der Leitlinien).

(266)

Die Umstrukturierungskosten und Finanzierungsquellen wurden unter Randnummer 134 weiter oben beschrieben. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die mit den staatlich mitfinanzierten Produktionsgarantien verbundenen finanziellen Kosten ebenfalls in den Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf [… über 1 000] Mio. PLN. Diesen Betrag bilden die Kosten in Höhe von [… über 1 000] Mio. PLN, die weiter oben unter Randnummer 134 beschrieben werden, das Beihilfeelement der Produktionsgarantien, die ein spezifisches aber charakteristisches Merkmal des Schiffbausektors sind, die der Werft in der Vergangenheit in Höhe von 18,9 Mio. PLN gewährt worden sind und die weiter oben unter Randnummer 216 beschrieben werden und das Beihilfeelement der geplanten Produktionsgarantien in Höhe von 28,8 Mio. PLN das weiter oben unter Randnummer 218 beschrieben wird.

(267)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umstrukturierungskosten auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt und angemessen begründet sind. Der Umstrukturierungsplan enthält einen transparenten und detaillierten Investitionsplan. Die unbeglichenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Einrichtungen, die beglichen werden müssen, wurden korrekt angegeben. In dem Plan wurde die Höhe der Kosten für die Umstrukturierung der Beschäftigung aber auch der zur Gesundung der Unternehmensbilanz erforderliche Kapitalbedarf auf transparente Weise dargestellt und erläutert. Bezüglich der Zeit nach dem 1. Mai 2004 und des Zeitraums vor der gegenwärtigen, auf den Umstrukturierungsplan von 2009 gestützten Umstrukturierung stellt die Kommission fest, dass die der Werft gewährte staatliche Beihilfe zur Deckung der Verluste und Erhaltung der Tätigkeit der Werft genutzt wurde und den mit der Aufrechterhaltung der Liquidität im geprüften Zeitraum verbundenen Bedarf deckte.

(268)

Im Umstrukturierungsplan wird angenommen, dass der Eigenanteil zur Deckung der Kosten für die Umstrukturierung der Danziger Werft aus folgenden Quellen stammt: Kapitalzuführung durch ISD Polska (305 Mio. PLN), Verkauf und Vermietung nicht mehr benötigter Vermögensbestandteile ([…] Mio. PLN) und externe Finanzierung zu Marktbedingungen, d. h. Bankkredite ([…] Mio. PLN).

(269)

Die Bewertung des vorgeschlagenen Eigenbeitrags durch die Kommission wird nachfolgend dargelegt.

(270)

Erstens ist die Kapitalzuführung in Höhe von 305 Mio. PLN durch ISD Polska, einem privaten Unternehmen, bereits erfolgt und wurde eingetragen und einbezahlt. Aus diesem Grund stellt die Kommission fest, dass diese als konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag im Sinne der Leitlinien zu betrachten ist.

(271)

Zweitens akzeptiert die Kommission die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung einiger Vermögensbestandteile — auf Grundlage der zugänglichen Informationen — als konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrag, da die Berechnung der Einnahmen durchgeführt und begründet wurde. Die Einnahmen aus dem Verkauf und der Vermietung belaufen sich auf ca. […] Mio. PLN.

(272)

Bezüglich der Finanzierung in Höhe von […] Mio. PLN, die das Unternehmen aus externen Quellen zu Marktbedingungen erhalten soll, stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen bedingte Verpflichtungen von zwei Banken vorgelegt hat, die bereit sind, die Umsetzung des Windkraftturmprojekts mit einem Betrag von […] Mio. PLN zu finanzieren. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verpflichtungen der Banken ausreichend sind, um die Finanzierung als ausreichend frei vom Element staatlicher Beihilfe sowie als konkret und tatsächlich im Sinne der Leitlinien anzuerkennen. Erstens gründen die Banken ihre Erklärungen auf einer eigenen Beurteilung des Businessplans für die Produktion von Windkrafttürmen und bescheinigen die Plausibilität des Projekts und Glaubwürdigkeit der angestrebten Ergebnisse. Zweitens hängt die Erfüllung der von den Banken auferlegten Bedingungen hauptsächlich von der ISD Stocznia, nicht aber von äußeren, unvorhersehbaren Umständen ab. Schließlich haben die Banken bestätigt, dass die Finanzierung gemäß den herrschenden Marktbedingungen und ohne jede Garantien seitens des Staates gewährt wird.

(273)

Die Kommission stellt fest, dass ISD Stocznia bereits die entsprechenden Schritte bezüglich der für die Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen und von den Banken geforderten Sicherheiten eingeleitet und Maßnahmen ergriffen hat, um die Forderungen der Banken zu erfüllen. Erstens hat das Unternehmen bei der Hafengesellschaft und dem Ministerium für den Staatsschatz die Genehmigung zur Übertragung der im Besitz der Danziger Werft befindlichen Grundstücke auf eine separate juristische Person, die ISD Energia Sp. z o.o. beantragt, deren Tätigkeit die Produktion von Windkrafttürmen einschließen wird. Eine solche Genehmigung ist gesetzlich vorgeschrieben, da die Grundstücke auf dem Hafengelände liegen. Jedoch weist nichts darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigung verweigert werden könnte. Zweitens hat die ISD Stocznia bezüglich der geforderten Sicherheit in Form einer Hypothek auf den Grundstücken folgende Erklärung abgegeben. Das Grundstück ist gegenwärtig mit einer Hypothek belastet, die als Sicherheit für unbeglichene öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der Werft bestellt wurde. Nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans für die Werft und der Gewährung der geplanten Beihilfe bezahlt die Werft die unbeglichenen Verbindlichkeiten — gemäß dem Umstrukturierungsplan — und die Hypothek wird aufgehoben. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass ISD Stocznia diese zwei Anforderungen aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt. Nach Erlass dieser Entscheidung wird der positive Bescheid der Beschlussorgane der Banken die einzige zu erfüllende Bedingung sein. Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass die geplante externe Finanzierung in Höhe von […] Mio. PLN für die Umsetzung des Projekts „Bau von Windkrafttürmen“ als konkreten, beihilfefreien Eigenbeitrag zur Deckung der Umstrukturierungskosten betrachtet werden kann.

(274)

Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass die Finanzierung in Höhe von [… etwa 500] Mio. PLN (305 Mio. + […] Mio. + […] Mio. PLN) als tatsächlicher und konkreter Eigenbeitrag zur Deckung der Umstrukturierungskosten angesehen werden kann. Da die Umstrukturierungskosten insgesamt […über 1 000] PLN betragen, beläuft sich der Eigenbeitrag in der vorstehend genannten Höhe auf 45 % der gesamten Umstrukturierungskosten.

(275)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Werft bereits 2002 mit der Umstrukturierung begonnen hat. In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission angemerkt, dass bei der Bewertung, ob sich die nach dem EU-Beitritt Polens gewährte staatliche Beihilfe auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt, auch die der Werft vor dem EU-Beitritt Polens gewährte Beihilfe berücksichtigt werden muss.

(276)

In den Jahren 2002–2004 erhielt die Danziger Werft, wie in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt worden ist, eine staatliche Beihilfe in Höhe von 157 Mio. PLN. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Betrag zur Deckung der in diesem Zeitraum angefallenen Kosten, die zur Aufrechterhaltung der finanziellen Liquidität des Unternehmens notwendig waren, verwendet wurde. In diesem Zusammenhang betragen die Umstrukturierungskosten ab 2002 insgesamt […] Mio. PLN. Aus diesem Grund würde der Eigenbeitrag in Höhe von [… etwa 500] Mio. PLN 40 % dieser Umstrukturierungskosten decken.

(277)

Die Kommission stellt fest, dass der Eigenbeitrag in Höhe von 40 %, obgleich beträchtlich, unter dem Schwellenwert von 50 % liegt, der in den Leitlinien gefordert wird. Jedoch kann die Kommission gemäß Randnummer 44 der Leitlinien unter außergewöhnlichen Umständen und bei besonderen Schwierigkeiten einen geringeren Eigenbeitrag zulassen. Erstens ist ein Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten von 40 % beträchtlich. Zweitens liegt das Unternehmen in einer Region, in der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags Regionalbeihilfen gewährt werden können, weshalb, gemäß Randnummer 56 der Leitlinien, ein geringerer Eigenbeitrag möglich ist (49). Drittens stellt die Kommission fest, dass sich die Danziger Werft seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 1996 und der Übernahme durch die Gdingener Werft 1998 hat die Werft (wie auch ihre Muttergesellschaft) keine entsprechenden strukturellen Änderungen mit dem Ziel einer schrittweisen Anpassung an die Marktwirtschaft und den internationalen Wettbewerb erfahren. Seit dem EU-Beitritt Polens blieb die Werft mehr als drei Jahre im Staatseigentum, so dass jegliche Unterstützung seitens der Aktionäre in dieser Zeit eine staatliche Beihilfe darstellt. Da es erst im Jahr 2000 zur Privatisierung der Werft kam, würde es dem heutigen privaten Eigentümer der Werft schwerfallen, die beträchtlichen, bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfen durch einen Eigenbeitrag auszugleichen, ohne einen angemessenen Gewinn aus der Investition zu gefährden und damit die Wiederherstellung der Rentabilität durch die Werft aufs Spiel zu setzen.

(278)

Darüber hinaus erkennt die Kommission die Tatsache an, dass es den polnischen Behörden gelungen ist, die Werft zu privatisieren und die Kommission ist aus diesem Grund der Auffassung, dass der Eigenbeitrag unter diesen Umständen höchstmöglich ist. Die Kommission stellt fest, dass die erfolglosen Versuche der Privatisierung und Umstrukturierung von zwei anderen polnischen Werften, der Gdingener Werft und der Stettiner Werft, darauf hinweisen, dass es tatsächlich schwierig ist, private Investoren für einen gewerblichen Sektor mit einer so negativen Vergangenheit zu finden, die einen beträchtlichen Anteil an der Finanzierung der Umstrukturierung übernehmen. Deshalb kann die erhebliche Beteiligung der ISD Polska in der Danziger Werft als größtmögliche Beteiligung angesehen werden.

(279)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Eigenbeitrag 45 % beträgt, wenn man lediglich die nach 2004 getragenen Umstrukturierungskosten (darunter den mit der Erhaltung der Liquidität verbundenen Bedarf, der über staatliche Beihilfe finanziert wurde) berücksichtigt. Die der Werft in den Jahren 2002-2004 gewährte staatliche Beihilfe lässt diesen Eigenbeitrag auf 40 % sinken, was die Kommission aus den oben genannten und den folgenden weiteren Gründen als annehmbar erachtet. In der Zeit vor 2004, in der die Beihilfen gewährt worden sind, fanden die Leitlinien von 1999 Anwendung, in denen kein Schwellenwert des Eigenbeitrags von 50 % vorgesehen ist. Nach diesen Leitlinien und der damaligen Entscheidungspraxis der Kommission würde ein Eigenbeitrag in Höhe von 40 % aller Wahrscheinlichkeit nach als ausreichend betrachtet werden.

(280)

Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Eigenbeitrag in Höhe von 40 % in diesem Fall — unter Berücksichtigung aller langwierigen Versuche der Erhaltung der Liquidität dieses Unternehmens im Staatsbesitz aber auch der Tatsache, dass die Werft letztendlich privatisiert worden ist — ausreichend hoch ist und die Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Mindestmaß, mit dem die Umstrukturierung der Danziger Werft und die Wiederherstellung ihrer Rentabilität möglich erscheint, garantiert ist.

(281)

Die Kommission stellt fest, dass die Danziger Werft zusätzlich zur Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten weiterhin staatliche Unterstützung in Form von Produktionsgarantien erhält, die von der Exportversicherungsgesellschaft KUKE erteilt werden, um ihren Bedarf an Betriebskapital zu decken. Sie wird diese Garantien zu Bedingungen erhalten, die den Bedingungen entsprechen, die im Rahmen des von der Kommission genehmigten beihilfefreien Garantie- und Bürgschaftssystems für Unternehmen mit dem höchsten Risikoprofil Anwendung finden (50). Die Kommission stellt fest, dass diese Garantien gemäß den Erläuterungen unter Randnummer 214 eine staatliche Beihilfe darstellen. Jedoch erkennt die Kommission an, dass die Bedingungen für diese Garantien, und insbesondere die berechneten Gebühren, den Bedingungen des oben genannten Garantiesystems entsprechen, das eine Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Mindestmaß garantiert. Die Kommission erkennt auch die Notwendigkeit dieser Garantien an, die im Schiffbausektor generell und nicht nur von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden.

d)   Verhinderung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen

(282)

Nach den Bestimmungen der Randnummern 38–42 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, durch die die potentiellen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber möglichst stark abgefedert werden. Eine Beihilfe darf den freien Wettbewerb nicht unverhältnismäßig verzerren. Dies bedeutet gewöhnlicherweise, dass der Anteil des Unternehmens an den Märkten seiner Tätigkeitsfelder nach Abschluss der Umstrukturierung begrenzt wird. Die zwangsweise Begrenzung oder Verringerung des Marktanteils des Unternehmens ist eine Ausgleichsmaßnahme, die zum Vorteil seiner Wettbewerber wirkt. Eine solche Begrenzung sollte proportional zu der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Beihilfe auf dem Markt verursacht worden ist und zur relativen Position des Unternehmens auf dem Markt oder den Märkten ausfallen.

(283)

Die Kommission stellt fest, dass die Danziger Werft seit 2002 beträchtliche Beihilfen erhalten hat und ihre Anwesenheit auf dem Markt seit diesem Zeitpunkt nur dank der kontinuierlichen Unterstützung seitens des Staates möglich war. Diese wurde in unterschiedlicher Form gewährt, wie der Unterlassung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Darlehen, Kapitalzuführungen und Bürgschaften für Reedereianzahlungen, die zu Vorzugsbedingungen gewährt wurden und ohne die die Werft nicht in der Lage gewesen wäre, Lieferverträge abzuschließen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Werft eine der drei größten Werften in Polen und einer der wichtigsten Hersteller in Europa ist, was die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung noch verstärkt. Aus diesem Grund müssen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Randnummer 40 der Leitlinien ausreichend breit angelegt sein, um die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung auszugleichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen die durch die Beihilfe für die Danziger Werft verursachte Wettbewerbsverzerrung in ausreichendem Maße einschränken.

(284)

Erstens stellt die Kommission fest, dass die Werft ihre Kapazitäten im Bereich des Schiffbaus durch Stilllegung von Vermögensbestandteilen, die zum Bau von Schiffen unerlässlich sind und bislang sogenannte Engpässe des Produktionsprozesses bildeten (zwei der drei genutzten Hellingen) in beträchtlichem Maße beschränkt.

(285)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Stilllegung von zwei Hellingen aus folgenden Gründen ausreichend ist. Bei der Ermittlung des Umfangs der unbedingt erforderlichen Verringerung der Kapazitäten hat die Kommission die gegenwärtigen technischen Fähigkeiten der Werft geprüft und diese mit der im Ergebnis des Umstrukturierungsprozesses und der Steigerung der Produktivität potentiell zu erreichenden Kapazität verglichen. Die Stilllegung von Kapazitäten sollte die Verringerung der technischen Fähigkeit der Werft nach Durchführung der Umstrukturierung im Verhältnis zu den Fähigkeiten vor der Umstrukturierung mittels Unterstützung in Form einer staatlichen Beihilfe gewährleisten.

(286)

Nach Meinung des Beraters der Danziger Werft beträgt die Kapazität der Werft vor der Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen momentan 165 Tsd. CGT. Der Umstrukturierungsplan von 2009 gewährleistet eine Beschränkung der zukünftigen Kapazität der letzten vorhandenen Helling oder eines beliebigen anderen, von der Werft zum Stapellauf von Schiffen genutzten Objekts auf ca. 100 Tsd. CGT. Es handelt sich also um eine deutliche Beschränkung der Kapazität der Werft von etwa 39 %.

(287)

Darüber hinaus hat sich die Werft verpflichtet, zum betreffenden Zeitpunkt nur ein Objekt zum Stapellauf von Schiffen zu nutzen — entweder die bestehende Helling B1 oder ein anderes Objekt zum Stapellauf, das von der Werft erworben wird oder dieser zur Verfügung steht. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Werft verpflichtet hat, den Mietvertrag für die Helling B1 umgehend aufzulösen, wenn ein neues Objekt zum Stapellauf von Schiffen in Betrieb genommen wird.

(288)

Die Stilllegung von zwei der drei Hellingen und die Verpflichtung, nicht mehr als ein Objekt zum Stapellauf von Schiffen zu nutzen, bei einer gleichzeitigen Erhaltung der technischen Kapazitäten auf einem Niveau von ca. 100 Tsd. CGT kann die Zweifel der Kommission in diesem Bereich ausräumen und eine Beschränkung der Kapazität sicherstellen, die ausreichend breit angelegt ist, um den Wettbewerbern der Werft bedeutende Ausgleichsmaßnahmen zu gewährleisten.

(289)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan von 2009 eine deutliche Verringerung der Tätigkeit der Werft im Bereich des Schiffbaus vorsieht. Das Unternehmen stellt den Bau von kompletten Schiffen in großem Umfang ein. Damit verringert sich die Aktivität der Werft auf den Märkten, auf denen es zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen ist, deutlich.

(290)

Die Kommission stellt klar, dass Ausgleichsmaßnahmen schnellstmöglich nach der Gewährung einer staatlichen Beihilfe zu treffen sind. In diesem Fall hat das Unternehmen nachgewiesen, dass die Stilllegung von zwei Hellingen so schnell wie möglich erfolgt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Auslieferung von Schiffen, deren Fertigung im Rahmen gültiger Verträge mit Schiffsreedern bereits vereinbart ist. Eine frühere Stilllegung der Hellingen würde zu beträchtlichen Störungen im Produktionsprozess führen und die Auslieferung der vertraglich in Auftrag gegebenen Schiffe unmöglich machen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgeschlagene Termin für die Stilllegung der Hellingen begründet und angemessen ist. Die Kommission stellt fest, dass die Stilllegung der zwei Hellingen innerhalb der entsprechenden Frist bereits sichergestellt ist, da das Unternehmen im April 2009 mit dem Eigentümer der Hellingen eine Vereinbarung unterzeichnet hat, nach der die Mietverträge für die Helling B5 am 1. Juli 2009 und für die Helling B3 am 1. Januar 2010 auslaufen.

(291)

Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Verzerrung des Wettbewerbs zusätzlich dadurch eingeschränkt wird, dass sich die Werft verpflichtet, ihre jährlichen Kapazitäten für 10 Jahre ab Erlass dieser Entscheidung auf 100 Tsd. CGT zu begrenzen. Damit wurde dafür gesorgt, dass die staatliche Beihilfe für das Unternehmen in den folgenden 10 Jahren nicht zur Ausweitung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich des Schiffbaus genutzt werden kann.

(292)

Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen beträchtlich und ausreichend breit angelegt sind, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen durch die gewährte Beihilfe zu vermeiden.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(293)

Die Kommission stellt fest, dass die unter den Randnummern 105 bis 170 und in Tabelle 4 dieser Entscheidung beschriebene staatliche Beihilfe für die Danziger Werft, sowohl die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte als auch die angemeldete, jedoch noch nicht gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar ist.

(294)

Die Kommission erinnert daran, dass die Danziger Werft den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen muss und darüber hinaus allen weiteren Verpflichtungen, die Grundlage dieser Entscheidung sind, nachkommen muss (Randnummer 47 der Leitlinien). Die Kommission muss die Möglichkeit haben, sich anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte, die ihr von Polen in regelmäßigen Abständen übermittelt werden, von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans überzeugen zu können (Randnummer 49 ff. der Leitlinien). Im Falle der Danziger Werft, die ein großes Unternehmen ist, ist der Kommission der erste Bericht grundsätzlich nicht später als sechs Monate nach dem Datum dieser Entscheidung vorzulegen. Die Berichte sind der Kommission danach mindestens einmal jährlich, am Tag des Erlasses dieser Entscheidung, zu übermitteln, bis die Ziele des Umstrukturierungsplans als erreicht angesehen werden können. Die Berichte müssen alle sachdienlichen Informationen, die die Kommission braucht, um die Durchführung und Finanzierung des Umstrukturierungsplans (die in Übereinstimmung mit den von der Kommission festgelegten Bedingungen erfolgen muss), den Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen und dessen Finanzlage sowie die Einhaltung der in dieser Entscheidung niedergelegten Bedingungen und Auflagen kontrollieren zu können, enthalten. Die Berichte müssen insbesondere alle sachdienlichen Angaben zu den Beihilfen gleich welcher Zielsetzung und gleichgültig, ob es sich dabei um Einzelbeihilfen oder Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung handelt, die das Unternehmen während der Umstrukturierungsphase erhalten hat, enthalten (vgl. Randnummern 68 bis 71 der Leitlinien). Müssen der Kommission bestimmte wesentliche Informationen, z. B. über Kapazitätsverringerungen, rechtzeitig bestätigt werden, so kann sie häufigere Berichte verlangen (Randnummer 48 der Leitlinien). Sämtliche Änderungen im Umstrukturierungsplan müssen gemäß Randnummer 52 ff. der Leitlinien angemeldet werden. Ergibt sich eine solche Notwendigkeit, hat die Kommission unter Hinzuziehung eines unabhängigen Beratungsunternehmen zu überprüfen, ob die Berichte vollständig sind und genaue Informationen gemäß den Festlegungen dieser Entscheidung enthalten.

(295)

Die Kommission erinnert außerdem daran, dass der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe gemäß Randnummer 72 ff. der Richtlinien Anwendung findet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 555 030 629,80 PLN, die Polen teilweise gewährt hat und der Danziger Werft zur Umsetzung des unter den Randnummern 105 bis 170 sowie in Tabelle 4 dieser Entscheidung beschriebenen Umstrukturierungsplans vom Mai 2009 für diese Werft zu gewähren beabsichtigt, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2)   Darüber hinaus ist die staatliche Beihilfe in Form von Garantien der Exportversicherungsgesellschaft KUKE, die bereits gewährt wurden (Nominalwert 346 Mio. PLN) bzw. die der Danziger Werft zur Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 2009 (Nominalwert 180 Mio. PLN als maximale Beteiligung der KUKE pro Jahr) gewährt werden sollen, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(3)   In diesem Zusammenhang wird die Gewährung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten staatlichen Beihilfen unter der Bedingung genehmigt, dass der Umstrukturierungsplan von 2009 und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen korrekt umgesetzt und der beihilfefreie Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten in der vorgeschriebenen Höhe geleistet wird. Polen erstattet der Kommission regelmäßig und ausführlich Bericht, um eine entsprechende Kontrolle der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und seiner Finanzierung sowie die Einhaltung der in den Randnummern 284 und 291 dieser Entscheidung beschriebenen Regeln für den Kapazitätsabbau und die Produktionsbeschränkungen zu ermöglichen. Die Berichte müssen alle in Randnummer 294 dieser Entscheidung beschriebenen Informationen enthalten und zu den in dieser Randnummer genannten Fristen vorgelegt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 7.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Im Schreiben vom 17. November 2005 (Eingangsvermerk 18. November 2005) wandten sich die polnischen Behörden mit der Bitte um Übersetzung ausgewählter Fragmente der Kommission durch Dritte vorgelegter Schreiben in englischer Sprache in die polnische Sprache an die Kommission. Die Kommission übermittelte diese Übersetzungen mit Schreiben vom 12. Dezember 2005.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  Entscheidung C(2008) 6771 der Kommission vom 6.11.2008 über die Sache C 17/05 Umstrukturierungsbeihilfe für die Gdingener Werft, noch nicht veröffentlicht.

(6)  Die erste Hälfte 2002 war für die Werft (die ab 1998 umstrukturiert wurde) von entscheidender Bedeutung, da zu dieser Zeit in der Halbjahresabrechnung zum ersten Mal ein Gewinn erzielt wurde. Das Gesamtergebnis für 2002 war jedoch weiterhin negativ.

(7)  Die Rechtsgrundlage wurde ausführlich beschrieben in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, Teil 3.2.

(8)  Die Entscheidung über die Umstrukturierung der Danziger Werft erging nämlich am 30. Dezember 2004.

(9)  Ausführliche Informationen — Siehe Punkt 67 der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(10)  Der Begünstigte behauptet, dass die Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) Anwendung finden.

(11)  Protokoll der Sitzung des Ministerrats vom 25. Januar 2005 und 5. Dezember 2005, veröffentlicht auf der Internetseite.

(12)  Entscheidung C(2008) 2277 der Kommission vom 23. Mai 2008.

(13)  Entscheidung C(2008) 6771 der Kommission vom 6.11.2008 in der Sache C 17/05 Umstrukturierungsbeihilfe für die Gdingener Werft, noch nicht veröffentlicht

(14)  Dieser Text enthält, um den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren, Auslassungen, die mit Auslassungspunkten in eckiger Klammer kenntlich gemacht sind.

(15)  Es wurde eine Zunahme der Produktion von Kranauslegern von […] Tonnen im Jahr 2008 auf […] Tonnen im Jahr 2009, der Produktion von Lagervorrichtungen von […] Tonnen im Jahr 2008 auf […] Tonnen im Jahr 2009, der Fertigung von Stahlbaukonstruktionen für das Bauwesen von […] auf […] Tonnen im Jahr 2011 und der Fertigung von Schiffsteilen für andere Hersteller von […] auf […] Tonnen im Jahr 2011 vorausgesehen.

(16)  Die genaue Liste der Investitionen ist in den Tabellen 27 und 28, S. 138, S. 96-97, des von der ISD Polska erstellten Umstrukturierungsplans von 2009 angegeben.

(17)  Tabelle 42, S. 247, des von der ISD Polska erstellten Umstrukturierungsplans von 2009.

(18)  Zeichn. 38, S. 141, in dem von der ISD erarbeiteten Umstrukturierungsplan.

(19)  Anlage 16 zum Umstrukturierungsplan von 2009.

(20)  Anlage 40 zum Umstrukturierungsplan von 2009: Rentabilität der Produktion von Stahlkonstruktionen beim Stahlerzeuger Huta Częstochowa S.A., der Teil des Unternehmens ISD ist.

(21)  Staatliche Gesellschaft, die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a umstrukturiert.

(22)  Ausführliche Informationen zum Umstrukturierungsverfahren nach Kapitel 5a — Siehe Punkt 3.2 der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(23)  Schreiben vom 9. Januar 2008, S. 15.

(24)  Schreiben vom 17. Februar 2006 (Eingangsvermerk 22. Februar 2006).

(25)  Strategie für den Sektor Schiffbau (Seeschiffswerften) in Polen für die Jahre 2006–2010, angenommen im August 2006, S. 30.

(26)  Antwort Polens vom 2. September 2005 auf die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(27)  Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die Beihilfe N 105/07: Staatlich garantierte Versicherungsbürgschaften für Exportverträge, Zusammenfassung im ABl. C 214 vom 13.9.2007. Mit dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass das Bürgschaftsprogramm der KUKE S.A. (Polnische Staatliche Exportkreditversicherung) für Unternehmen, die sich nicht in einer finanziellen Notlage befinden, kein Element staatlicher Beihilfe enthält.

(28)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die Beihilfe N 105/07.

(29)  Verbindlichkeiten, die gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a umstrukturiert wurden. In der Tabelle wird der Nennwert der auf die Zweckgesellschaft übertragenen Verbindlichkeiten angegeben. Nach den polnischen Behörden wurden auf die Zweckgesellschaft auch Vermögensbestandteile mit einem Wert von mindestens 45 % des Nennwerts der Verbindlichkeiten übertragen.

(30)  Geplantes Datum für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten, laut Annahmen des Umstrukturierungsplans von 2009.

(31)  Gemäß dem Umstrukturierungsplan von 2009 belaufen sich nicht vollstreckte öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten auf insgesamt 63 013 631 PLN, jedoch betrugen die kumulierten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Danziger Werft nach Auskunft der polnischen Behörden im Schreiben vom 9. Januar 200890 245 096,76 PLN (einschließlich der in dieser Zeit aufgelaufenen Zinsen). Darüber hinaus wurde bei der Ermittlung der Höhe der Umstrukturierungskosten im Umstrukturierungsplan von 2009 vermerkt, dass die Werft einen Betrag der kumulierten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 95 354 830,90 PLN zurückzahlen muss. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der Gesamtwert der nicht vollstreckten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen 95 354 830,90 PLN beträgt.

(32)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission [2004] ECR II-00127, Randnummer 74.

(33)  Jahresbericht für 2006-2007 des Committee of European Union Shipbuilders’ Associations (CESA).

(34)  Gutachten des Generalanwalts Francis Jacobs, Rs. C-256/97, DM Transport [1999] REC I-3915, Rs. C-480/98, Spanien/Kommission („Magefesa“) [2000] REC I-8717.

(35)  Insbesondere Anhang 3 zu dem Schreiben vom 9. Januar 2008.

(36)  Schreiben vom 9. Januar 2009.

(37)  Strategie für den Sektor Schiffbau (Seeschiffswerften) in Polen für die Jahre 2006–2010, angenommen im August 2006, S. 7.

(38)  Entscheidung der Kommission vom 18.7.2007 über die Beihilfe N 105/07: Staatlich garantierte Versicherungsbürgschaften für Exportverträge.

(39)  Artikel 3 Punkt 1 Absatz 1 des Beschlusses 111/2006 des polnischen Komitees für die Exportversicherungspolitik vom 20. Dezember 2006.

(40)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(41)  ABl. C 71 vom 11.3.2001, S. 14.

(42)  Entscheidung der Kommission vom 18.7.2007 über die Beihilfe N 105/07: Staatlich garantierte Versicherungsbürgschaften für Exportverträge.

(43)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(44)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(45)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(46)  Entscheidung C(2008) 6771 der Kommission vom 6.11.2008 in der Sache C 17/05, Umstrukturierungsbeihilfe für die Gdingener Werft, noch nicht veröffentlicht.

(47)  Prognosen der European Wind Energy Association (EWEA) — Basisszenario, Anhang 7 zum Umstrukturierungsplan von 2009, S. 54.

(48)  Anhang 18 zum Umstrukturierungsplan von 2009.

(49)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006 betreffend Beihilfe N464/05 über Umstrukturierungsbeihilfe für AB Kauno ketaus liejykla, ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2.

(50)  Entscheidung der Kommission vom 18.7.2007 über die Beihilfe N 105/07: Staatlich garantierte Versicherungsbürgschaften für Exportverträge.


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