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Document 32010D0126
2010/126/CFSP: Council Decision 2010/126/CFSP of 1 March 2010 amending Common Position 2009/138/CFSP concerning restrictive measures against Somalia
2010/126/GASP: Beschluss 2010/126/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
2010/126/GASP: Beschluss 2010/126/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
ABl. L 51 vom 2.3.2010, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0231
2.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/18 |
BESCHLUSS 2010/126/GASP DES RATES
vom 1. März 2010
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP (2) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben. |
(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2009 die Resolution 1907 (2009) angenommen, mit der alle Staaten aufgefordert werden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem gemäß Ziffer 5 der Resolution UNSCR 733 (1992) verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten ist. |
(4) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 3a
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.
(2) Für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (entweder durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung) die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.
(2) ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.