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Document 32010D0109

2010/109/GASP: Beschluss 2010/109/GASP des Rates vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

ABl. L 46 vom 23.2.2010, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/08/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/109(1)/oj

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/16


BESCHLUSS 2010/109/GASP DES RATES

vom 22. Februar 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SEMNEBY zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus angenommen.

(2)

Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/133/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Peter SEMNEBY als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Südkaukasus wird bis zum 31. August 2010 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Südkaukasus. Diese Ziele umfassen:

a)

die Unterstützung Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens bei der Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Entwicklung und Armutsbekämpfung;

b)

die Verhütung von Konflikten in der Region im Einklang mit den bestehenden Mechanismen und einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten, unter anderem durch Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen;

c)

die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region;

d)

die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Region, insbesondere zwischen den Staaten des Südkaukasus, auch in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Verkehr;

e)

die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

Artikel 3

Mandat

Zum Erreichen dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf;

b)

er bestärkt Armenien, Aserbaidschan und Georgien darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsame Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

er trägt zur Konfliktverhütung bei und wirkt daran mit, dass die Voraussetzungen für Fortschritte bei der Konfliktbeilegung geschaffen werden, indem er unter anderem Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und den Wiederaufbau der Gebiete abgibt, unbeschadet des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

d)

er leistet in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem mobilen Team der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und deren Minsk-Gruppe einen Beitrag zur Konfliktbeilegung und erleichtert die praktische Umsetzung der entsprechenden Regelungen;

e)

er gibt dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen;

f)

er intensiviert den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region;

g)

er unterstützt den Rat dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

h)

Mithilfe eines Unterstützungsteams

erstattet er der Union Bericht über die Lage an den Grenzen und bewertet diese fortlaufend;

erleichtert er die Vertrauensbildung zwischen Georgien und der Russischen Föderation und gewährleistet so eine effiziente Zusammenarbeit und Verbindung mit allen einschlägigen Akteuren;

stellt er einschlägige Kontakte in den Konfliktregionen her, wodurch das Unterstützungsteam die Möglichkeit haben wird, an der Vertrauensbildung mitzuwirken und Grenzfragen in diesen Regionen zu bewerten, nachdem mit der georgischen Regierung ein Mandat vereinbart und eine Konsultation aller betroffenen Parteien vorgenommen wurde (unter Ausschluss operativer Tätigkeiten vor Ort in Abchasien und Südossetien);

unterstützt er die georgische Grenzpolizei und andere einschlägige Regierungsstellen in Tbilissi bei der Umsetzung der umfassenden integrierten Grenzmanagementstrategie;

arbeitet er mit den georgischen Behörden zusammen, um die Kommunikation zwischen Tbilissi und der Grenze auszubauen, was auch Anleitung einschließt. Dies geschieht in Verbindung und enger Zusammenarbeit mit allen Ebenen der Befehlskette zwischen Tbilissi und der Grenze (unter Ausschluss operativer Tätigkeiten vor Ort in Abchasien und Südossetien);

i)

er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1 855 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere des Sonderbeauftragten der Union für die Krise in Georgien und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der EUMM Georgia vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. März 2010.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 53.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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