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Document 32010A0414(01)

Stellungnahme der Kommission vom 13. April 2010 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. (Trident Park, Cardiff) im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

ABl. C 94 vom 14.4.2010, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 13. April 2010

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. (Trident Park, Cardiff) im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2010/C 94/01

Am 13. November 2009 wurden der Europäischen Kommission von der britischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 30. November 2009 anforderte und welche die britischen Behörden am 4. Januar 2010 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats beträgt 210 km (Frankreich) bzw. 230 km (Irland).

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Exposition verursachen.

3.

Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Lageranlagen im Vereinigten Königreich überführt.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. (Trident Park, Cardiff) im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 13. April 2010

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


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