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Document 32010A0320(01)
Commission Opinion of 19 March 2010 relating to the plan to modify the disposal of radioactive waste arising from the Magnox Fuel Handling Plant, established at the Sellafield site in the United Kingdom, in accordance with Article 37 of the Euratom Treaty
Stellungnahme der Kommission vom 19. März 2010 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Magnox-Brennstoff-Handhabungsanlage am Standort Sellafield im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
Stellungnahme der Kommission vom 19. März 2010 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Magnox-Brennstoff-Handhabungsanlage am Standort Sellafield im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
ABl. C 72 vom 20.3.2010, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 19. März 2010
zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Magnox-Brennstoff-Handhabungsanlage am Standort Sellafield im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(Nur der englische Text ist verbindlich)
2010/C 72/01
Am 17. September 2009 übermittelte die britische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Magnox-Brennstoff-Handhabungsanlage am Standort Sellafield (Vereinigtes Königreich).
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 17. September 2009 anforderte und welche die britischen Behörden am 14. Dezember 2009 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung der Magnox-Brennstoff-Handhabungsanlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt 180 km. |
2. |
Die geplante Änderung betrifft eine Erhöhung des zulässigen Ableitungsgrenzwertes lediglich für gasförmiges Antimon-125. |
3. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Magnox-Brennstoff-Handhabungsanlage am Standort Sellafield im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 19. März 2010
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission