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Document 32009R1126

    Verordnung (EG) Nr. 1126/2009 der Kommission vom 23. November 2009 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 933/2002

    ABl. L 308 vom 24.11.2009, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1126/oj

    24.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 308/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2009 DER KOMMISSION

    vom 23. November 2009

    zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 933/2002

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 (2) wurden die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „das Abkommen“ genannt) ersetzt.

    (2)

    Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gewährt. Mehrere dieser Zollzugeständnisse gelten im Rahmen von Zollkontingenten, die gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) verwaltet werden.

    (3)

    Im Interesse der Übersichtlichkeit sollten die Bestimmungen zur Durchführung dieser Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, der die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 der Kommission (4) ersetzt. Gemäß dem Abkommen sollten die Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden.

    (4)

    Da der Beschluss Nr. 2/2008 des Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Zollkontingente für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz werden jährlich und zu den im Anhang angegebenen Zollsätzen eröffnet.

    Artikel 2

    Die Kommission verwaltet die in Artikel 1 genannten Zollkontingente gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. November 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 228 vom 27.8.2008, S. 3.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 11.

    (4)  ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 22.


    ANHANG

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. Das Präferenzsystem in diesem Anhang bezieht sich auf die bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    Laufende Nummer

    KN-Code

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge

    (in Tonnen Nettogewicht)

    Kontingentszollsatz

    09.0919

    ex 0210 19 50

    10

    Schinken von Hausschweinen, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

    1.1 bis 31.12.

    1 900

    frei

    ex 0210 19 81

    10

    Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, vom Kotelett, geräuchert

    ex 1601 00 10

    10

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

    ex 1601 00 91

    10

    ex 1601 00 99

    10

    ex 0210 19 81

    20

    Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

    ex 1602 49 19

    10

    09.0921

    0701 10 00

     

    Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    4 000

    frei

    09.0922

    0702 00 00

     

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei (1)

    09.0923

    0703 10 19

    0703 90

     

    Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    5 000

    frei

    09.0924

    0704 10 00

    0704 90

     

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    5 500

    frei

    09.0925

    0705

     

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    3 000

    frei

    09.0926

    0706 10 00

     

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    5 000

    frei

    09.0927

    0706 90 10

    0706 90 90

     

    Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    3 000

    frei

    09.0928

    0707 00 05

     

    Gurken, frisch oder gekühlt

    1.1 to 31.12.

    1 000

    frei (1)

    09.0929

    0708 20 00

     

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei

    09.0930

    0709 30 00

     

    Auberginen, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    500

    frei

    09.0931

    0709 40 00

     

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    500

    frei

    09.0932

    0709 70 00

     

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei

    09.0933

    0709 90 10

     

    Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei

    09.0950

    0709 90 20

     

    Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    300

    frei

    09.0934

    0709 90 50

     

    Fenchel, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei

    09.0935

    0709 90 70

     

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei (1)

    09.0936

    0709 90 90

     

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei

    09.0945

    0710 10 00

     

    Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    1.1 bis 31.12.

    3 000

    frei

    2004 10 10

    2004 10 99

    Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 20 80

    Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    09.0937

    ex 0808 10 80

    90

    Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

    1.1 bis 31.12.

    3 000

    frei (1)

    09.0938

    0808 20

     

    Birnen und Quitten, frisch

    1.1 bis 31.12.

    3 000

    frei (1)

    09.0939

    0809 10 00

     

    Aprikosen/Marillen, frisch

    1.1 bis 31.12.

    500

    frei (1)

    09.0940

    0809 20 95

     

    Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

    1.1 bis 31.12.

    1 500

    frei (1)

    09.0941

    0809 40

     

    Pflaumen und Schlehen, frisch

    1.1 bis 31.12.

    1 000

    frei (1)

    09.0948

    0810 10 00

     

    Erdbeeren, frisch

    1.1 bis 31.12.

    200

    frei

    09.0942

    0810 20 10

     

    Himbeeren, frisch

    1.1 bis 31.12.

    100

    frei

    09.0943

    0810 20 90

     

    Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

    1.1 bis 31.12.

    100

    frei

    09.0946

    ex 0811 90 19

    12

    Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    1.1 bis 31.12.

    500

    frei

    ex 0811 90 39

    12

    0811 90 80

     

    Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    2008 60

     

    Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    09.0944

    1106 30 10

     

    Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

    1.1 bis 31.12.

    5

    frei


    (1)  Innerhalb dieser Zollkontingente ist die Ermäßigung des Zolls auf den Ad-valorem-Anteil beschränkt. Einfuhrpreise und im Rahmen der Einfuhrpreisregelung festgesetzte spezifische Zollsätze gelten weiterhin.


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