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Document 32009R1096

Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 301 vom 17.11.2009, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/03/2020; Aufgehoben durch 32020R0196

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1096/oj

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2009 DER KOMMISSION

vom 16. November 2009

zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission (3) wurde eine Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) vorläufig als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieses Zusatzstoffs und nach dem genannten Artikel 7 auf eine neue Verwendung für Enten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission (4) wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masttruthühnern für zehn Jahre zugelassen.

(5)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 17. Juni 2009 (5) geht hervor, dass die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Zubereitung für Masthühner und Enten sicher ist und deren Gewichtszunahme bzw. Futterverwertung erheblich verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Bestimmungen zu dieser Zubereitung in der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 gestrichen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 wird die Zeile zu Enzym Nr. 62, Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8, gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S.1.

(3)  ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 21.

(5)  The EFSA Journal (2009) 1155, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a62

BASF SE

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713), mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 5 600 TXU (1)/g

 

flüssig: 5 600 TXU/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713)

 

Analysemethode (2):

Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizen-Arabinoxylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C.

Masthühner

560 TXU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Masthühner: 560-800 TXU

Enten: 560-800 TXU

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen.

7.12.2019

Enten

560 TXU


(1)  1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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