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Document 32009R1092

Verordnung (EG) Nr. 1092/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anträgen für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10

ABl. L 299 vom 14.11.2009, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1092/oj

14.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1092/2009 DER KOMMISSION

vom 13. November 2009

zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anträgen für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85s Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zulässigen Anträge, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Oktober 2009 übermittelt haben, überschreiten die für die Rodungsregelung für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 gemäß Anhang Xd derselben Verordnung zur Verfügung stehenden maximalen jährlichen Haushaltsmittel in Höhe von 334 Mio. EUR. Daher ist ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festzusetzen.

(2)

Bulgarien, die Tschechische Republik und Luxemburg haben gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässige Anträge für eine Fläche übermittelt, die kleiner als 50 Hektar ist; sie sind daher gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (2) von der Anwendung des einzigen Annahmeprozentsatzes befreit.

(3)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Aufteilung der für die Rodungsregelung zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten angegeben werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge (3) ist am Ende des Weinwirtschaftsjahres 2008/09 gegenstandslos geworden. Sie ist daher aufzuheben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 übermittelten Rodungsanträge werden in Höhe von 50,125 % der Beträge angenommen, auf die sich diese Anträge beziehen.

Die Haushaltsgrenzen für die betreffenden Mitgliedstaaten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 14.11.2008, S. 5.


ANHANG

Haushaltsgrenzen für die Mitgliedstaaten für die Rodungsprämien im Weinwirtschaftsjahr 2009/10

Mitgliedstaat

Haushaltsmittel für die Rodung (EUR)

Bulgarien

197 767

Tschechische Republik

33 666

Deutschland

492 541

Griechenland

4 469 560

Spanien

149 939 881

Frankreich

48 343 219

Italien

101 615 367

Zypern

3 403 165

Luxemburg

6 146

Ungarn

12 926 940

Malta

0

Österreich

2 078 319

Portugal

7 953 097

Rumänien

1 208 903

Slowenien

362 533

Slowakei

968 896


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