EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009R1092
Commission Regulation (EC) No 1092/2009 of 13 November 2009 fixing a single percentage for acceptance of the amounts notified by the Member States to the Commission concerning the applications for the grubbing-up premium for the wine year 2009/2010
Verordnung (EG) Nr. 1092/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anträgen für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10
Verordnung (EG) Nr. 1092/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anträgen für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10
ABl. L 299 vom 14.11.2009, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014
14.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1092/2009 DER KOMMISSION
vom 13. November 2009
zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anträgen für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85s Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zulässigen Anträge, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Oktober 2009 übermittelt haben, überschreiten die für die Rodungsregelung für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 gemäß Anhang Xd derselben Verordnung zur Verfügung stehenden maximalen jährlichen Haushaltsmittel in Höhe von 334 Mio. EUR. Daher ist ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festzusetzen. |
(2) |
Bulgarien, die Tschechische Republik und Luxemburg haben gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässige Anträge für eine Fläche übermittelt, die kleiner als 50 Hektar ist; sie sind daher gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (2) von der Anwendung des einzigen Annahmeprozentsatzes befreit. |
(3) |
Aus Gründen der Klarheit sollte die Aufteilung der für die Rodungsregelung zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten angegeben werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge (3) ist am Ende des Weinwirtschaftsjahres 2008/09 gegenstandslos geworden. Sie ist daher aufzuheben. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die der Kommission gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 übermittelten Rodungsanträge werden in Höhe von 50,125 % der Beträge angenommen, auf die sich diese Anträge beziehen.
Die Haushaltsgrenzen für die betreffenden Mitgliedstaaten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.
(3) ABl. L 303 vom 14.11.2008, S. 5.
ANHANG
Haushaltsgrenzen für die Mitgliedstaaten für die Rodungsprämien im Weinwirtschaftsjahr 2009/10
Mitgliedstaat |
Haushaltsmittel für die Rodung (EUR) |
Bulgarien |
197 767 |
Tschechische Republik |
33 666 |
Deutschland |
492 541 |
Griechenland |
4 469 560 |
Spanien |
149 939 881 |
Frankreich |
48 343 219 |
Italien |
101 615 367 |
Zypern |
3 403 165 |
Luxemburg |
6 146 |
Ungarn |
12 926 940 |
Malta |
0 |
Österreich |
2 078 319 |
Portugal |
7 953 097 |
Rumänien |
1 208 903 |
Slowenien |
362 533 |
Slowakei |
968 896 |