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Document 32009R0882

    Verordnung (EG) Nr. 882/2009 der Kommission vom 21. September 2009 zur Änderung und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch

    ABl. L 254 vom 26.9.2009, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/882/oj

    26.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 254/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2009 DER KOMMISSION

    vom 21. September 2009

    zur Änderung und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (2) wurde ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 54 703 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung zu A- und B-Erzeugnissen gemäß Artikel 2 in der Gemeinschaft bestimmtem gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 oder 0206 29 91 unter Einhaltung der in Artikel 3 der genannten Verordnung festgelegten Aufteilung eröffnet.

    (2)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3) (nachstehend das „Abkommen“), genehmigt durch den Beschluss 2009/718/EG des Rates (4), sieht eine Aufstockung des mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 eröffneten Kontingents um 9 000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 30 90 vor. Das Abkommen tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 ist entsprechend zu ändern.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 sind die Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten für gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A- oder B-Erzeugnissen spätestens am 8. Juni, der dem jährlichen Einfuhrzollkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen. Für den Einfuhrzeitraum 2009/10 sollte eine zweite Frist für die Beantragung von Einfuhrrechten für die durch das Abkommen hinzugefügten zusätzlichen Mengen vorgesehen werden. In Anbetracht der derzeitigen Versorgungsbedingungen auf den Außenmärkten, der Ergebnisse der Zuteilung der im Juni 2009 verfügbaren Mengen sowie der Tatsache, dass die Verarbeitungsindustrie ihre Arbeiten planen können muss, ist es angebracht, für das erste Vierteljahr 2010 eine zweite Frist festzusetzen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird die Tonnenangabe „54 703“ durch die Angabe „63 703“ ersetzt.

    2.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Gesamtmenge gemäß Artikel 1 wird wie folgt in zwei Teilmengen aufgeteilt:

    a)

    50 000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen;

    b)

    13 703 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen.“

    Artikel 2

    (1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 können für den Einfuhrzollkontingentszeitraum 2009/10 spätestens am 8. Januar 2010, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), neue oder ergänzende Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- oder B-Erzeugnissen eingereicht werden.

    (2)   Für die neuen oder ergänzenden Anträge gemäß Absatz 1 stehen folgende Einfuhrmengen zur Verfügung:

    a)

    7 000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen;

    b)

    2 000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen.

    (3)   Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 gelten entsprechend für die Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

    Marktteilnehmer, die der zuständigen nationalen Behörde die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für den am 8. Juni 2009 endenden Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrrechten hinreichend nachweisen, sind jedoch nicht verpflichtet, einen derartigen Nachweis bei der Beantragung von zusätzlichen Einfuhrrechten für die Mengen gemäß Absatz 2 zu erbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. September 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.

    (3)  Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.

    (4)  Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.


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