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Document 32009R0870
Commission Regulation (EC) No 870/2009 of 21 September 2009 establishing a prohibition of fishing for hake in VIIIc, IX and X; EC waters of CECAF 34.1.1 by vessels flying the flag of France
Verordnung (EG) Nr. 870/2009 der Kommission vom 21. September 2009 über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
Verordnung (EG) Nr. 870/2009 der Kommission vom 21. September 2009 über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
ABl. L 248 vom 22.9.2009, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
22.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 870/2009 DER KOMMISSION
vom 21. September 2009
über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. September 2009
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
ANHANG
Nr. |
16/T&Q |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
HKE/8C3411 |
Art |
Seehecht (Merluccius merluccius) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG Gewässer) |
Zeitpunkt |
30. Juli 2009 |