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Document 32009R0826

Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 240 vom 11.9.2009, p. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/10/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/826/oj

11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 826/2009 DES RATES

vom 7. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Derzeit gilt ein Wertzoll in Höhe von 39,9 %, von dem die Einfuhren von sechs, in der ursprünglichen Verordnung namentlich genannten Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Im Jahr 2008 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Interimsüberprüfung“). Er wurde von Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Company Limited („DSRM“ oder „Antragsteller“) gestellt und beschränkte sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind. Für die von DSRM hergestellten Waren gilt der endgültige Antidumpingzollsatz von 27,7 %.

(3)

In seinem Antrag auf Interimsüberprüfung machte der Antragsteller geltend, dass sich die Umstände, die zu den Maßnahmen führten, dauerhaft verändert hätten. Ein Vergleich seiner Inlandspreise und seiner Produktionskosten sowie seiner Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft ergebe eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als der geltende Zoll sei. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich, um das Dumping auszugleichen. Insbesondere legte der Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass er die Kriterien für die Marktwirtschaftsbehandlung erfüllt.

3.   Einleitung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, und beschloss, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf DSRM beschränkte teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Am 12. Juni 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Einleitungsbekanntmachung und leitete die Untersuchung ein.

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(5)

Bei der im Rahmen dieser Interimsüberprüfung untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der ursprünglichen Verordnung, d. h. um chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden.

(6)

Die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware sowie die in den USA hergestellte und auf dem US-amerikanischen Markt verkaufte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen; daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

5.   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

An DSRM und die mit ihm verbundenen Unternehmen wurden ein MWB-Antragsformular sowie ein Fragebogen gesandt; alle Unternehmen antworteten fristgerecht. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

VR China:

Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Limited (Antragsteller), Dashiqiao, Provinz Liaoning;

b)

Italien:

Duferco Commerciale S.p.A., Genua;

c)

Frankreich:

Duferco, Aubervilliers;

d)

Schweiz:

Duferco SA, Lugano.

6.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß den Absätzen 1 bis 6 des genannten Artikels ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(11)

Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und legte fristgerecht einen ordnungsgemäß begründeten MWB-Antrag vor. Die darin enthaltenen Informationen und Daten wurden anschließend im Rahmen eines Kontrollbesuchs überprüft.

(12)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle fünf MWB-Kriterien erfüllte. Im UZ traf DSRM seine Unternehmensentscheidungen ohne jegliche staatliche Einflussnahme; dabei wurden auch keine Verzerrungen aufgrund nicht marktwirtschaftlicher Bedingungen festgestellt. DSRM unterliegt den chinesischen Konkurs- und Eigentumsvorschriften ohne jede Ausnahme. Das Unternehmen verfügt über eine von einer unabhängigen Stelle geprüfte Buchführung und ein entsprechendes Buchführungssystem, ferner entsprachen seine Praktiken den international anerkannten Buchführungsgrundsätzen und den IAS. Kosten und Preise spiegelten die Marktwerte wider, Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen.

(13)

Aus den genannten Gründen und Erwägungen konnte dem Antragsteller MWB gewährt werden.

(14)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den MWB-Feststellungen. Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legten daraufhin Stellungnahmen vor.

(15)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass der Antragsteller das erste Kriterium nicht erfülle, da die verschiedenen Ausfuhrbeschränkungen der chinesischen Regierung für den hauptsächlich zur Herstellung der Ware benötigten Rohstoff zu verzerrten Rohstoffpreisen auf dem inländischen Markt geführt habe. Daher hätten die chinesischen Hersteller von Magnesia-Steinen den Rohstoff zu besseren Bedingungen erwerben können als ihre Wettbewerber in anderen Ländern.

(16)

Um diesem Vorbringen nachzugehen, wurden die Einkaufspreise von DSRM für den Hauptrohstoff Magnesiumoxid und für chinesisches Magnesiumoxid öffentlich notierte Preise (Quelle: Price Watch/Industrial minerals), die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorlegte, geprüft. Der Vergleich ergab, dass der Preisunterschied im UZ nicht als signifikant angesehen werden konnte. Bei der Untersuchung konnte auch festgestellt werden, dass es DSRM freistand, Magnesiumoxid von verschiedenen Anbietern zu erwerben, und dass die Preise ohne staatliche Einflussnahme ausgehandelt wurden. Aus diesen Gründen scheint eine etwaige Verzerrung der Rohstoffpreise im UZ keine erheblichen Auswirkungen auf dieses Unternehmen gehabt zu haben.

(17)

Der dargelegte Sachverhalt bestätigt die Feststellungen und die Schlussfolgerung, dass DSRM MWB gewährt werden sollte.

2.   Normalwert

(18)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch DSRM gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass alle Verkäufe von DSRM auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

(19)

Anschließend wurden die von DSRM auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren, ermittelt.

(20)

Für jeden von DSRM auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(21)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.

(22)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps, zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(23)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(24)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von DSRM verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesem Fall verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware durch DSRM im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

3.   Ausfuhrpreis

(25)

Da alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über verbundene Einführer von DSRM in der Gemeinschaft oder in der Schweiz erfolgten, musste der Ausfuhrpreis ab Werk gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine Berichtigung vorgenommen und für VVG-Kosten und Gewinne ein angemessener Betrag hinzugerechnet wurde. Hierfür wurden die VVG-Kosten der verbundenen Einführer verwendet.

(26)

Die zu diesem Zweck zu verwendende angemessene Gewinnspanne des Einführers basierte mangels Daten von unverbundenen Einführern und wegen der Beschränkung dieser Interimsüberprüfung auf den Dumpingtatbestand bei einem Unternehmen auf dem Gewinn, den ein unverbundener, kooperierender Einführer in der Ausgangsuntersuchung erzielte.

(27)

Nach der abschließenden Unterrichtung machte DSRM geltend, dass der bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für einen seiner verbundenen Einführer verwendete Anteil der VVG-Kosten nicht den Tatsachen entspreche, da er als Anteil am Gesamtumsatz berechnet worden sei, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Verkäufe dieses Unternehmens auf Provisionsbasis erfolgte und nur der Provisionsbetrag in den Umsatz eingegangen sei.

(28)

Die Kommission prüfte die während des Kontrollbesuchs im Betrieb dieses verbundenen Einführers eingeholten Beweise erneut. Daraufhin wurde dem Vorbringen von DSRM stattgegeben, und der Anteil der VVG-Kosten, der zur rechnerischen Ermittlung des Preises für die über diesen Einführer abgewickelten Ausfuhren herangezogen wurde, wurde folglich berichtigt. Dieser berichtigte Anteil der VVG-Kosten stand auch im Einklang mit den Ergebnissen für die anderen verbundenen Einführer.

4.   Vergleich

(29)

Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe sowie mit denselben indirekten Steuern belastet miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Kreditkosten sowie tatsächlich gezahlte Antidumpingzölle vorgenommen.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die auf Ausfuhrverkäufe gezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet wurde (auch nicht zum Teil, wie in der Ausgangsuntersuchung). In der Unterrichtung des Antragstellers gemäß Artikel 20 der Grundverordnung wurde daher darauf hingewiesen, dass sowohl der Einfuhrpreis als auch der Normalwert anhand der gezahlten oder zu zahlenden Umsatzsteuer bestimmt würden. Nach Meinung des Antragstellers ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Dazu ist Folgenden festzustellen.

(31)

Zunächst ist bezüglich des Vorbringens, dass in der Ausgangsuntersuchung eine andere Methode (d. h. Abzug der Umsatzsteuer vom Normalwert und vom Ausfuhrpreis) verwendet worden sei, zu betonen, dass die Umstände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) nicht dieselben waren wie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum. Im ursprünglichen Untersuchungszeitraum wurde die Umsatzsteuer wie gesagt teilweise erstattet, weshalb eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 erfolgen musst; im UZÜ dagegen wurde die Umsatzsteuer auf Ausfuhrverkäufe nicht erstattet. Deshalb war keine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwertes für die Umsatzsteuer erforderlich. Selbst wenn dies als eine Änderung der Methode gelten könnte, wäre es gemäß Artikel 11 Absatz 9 gerechtfertigt, da sich die Umstände geändert haben.

(32)

In seinem zweiten Vorbringen behauptete der Antragsteller, dass die in dieser Überprüfung verwendete Methode die Dumpingspanne künstlich vergrößern würde. Dieses Argument ist nicht akzeptabel. Die Methode ist ergebnisneutral. Die Wirkung ist dieselbe, auch dann, wenn das Unternehmen beispielsweise bestimmte Waren oder Geschäftsvorgänge in die Gemeinschaft zu einem Ausfuhrpreis verkauft, der nicht zu Dumping führt. Anders ausgedrückt, selbst wenn die Einbeziehung der Umsatzsteuer auf beiden Seiten der Gleichung die Differenz zwischen den beiden Elementen ansteigen ließe, wäre dies auch bei den Modellen der Fall, für die der Dumpingtatbestand nicht erfüllt ist.

5.   Dumpingspanne

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(34)

Die für DSRM ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 14,4 %.

C.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(35)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass die festgestellte Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(36)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass DSRM in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, weil seine Buchführung nicht den international anerkannten Buchführungsgrundsätzen und den IAS entsprach. Ihm wurde jedoch eine individuelle Behandlung gewährt.

(37)

Seit der Ausgangsuntersuchung, am 8. Dezember 2006, wurde aus DSRM ein Joint Venture, an dem die nicht chinesische Duferco-Gruppe mit 25 % beteiligt ist. Die derzeitige Untersuchung ergab, dass diese Beteiligung grundlegende Änderungen bei der Unternehmensführung und den Buchprüfungspraktiken von DSRM mit sich brachte. DSRM sicherte sich nämlich das Know-how und die Unterstützung von Duferco beim betrieblichen Rechnungswesen und der Finanzkontrolle und wurde Teil des internationalen Verkaufsnetzes von Duferco. Aus den während der Untersuchung eingeholten und überprüften Nachweisen ging auch hervor, dass die Änderungen an der Unternehmensstruktur des Antragstellers dauerhaft sind.

(38)

Im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung, in der der Normalwert anhand von Daten aus dem Vergleichsland ermittelt wurde, belegten die im Rahmen dieser Untersuchung eingeholten und geprüften Daten, dass DSRM die MWB gewährt und das Dumping folglich anhand seiner eigenen Daten ermittelt werden konnte. Daraus ergab sich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

(39)

Aus dem dargelegten Sachverhalt lässt sich schließen, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden. Daher ist davon auszugehen, dass die Änderungen dauerhaft sind.

D.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(40)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von DSRM geltenden Antidumpingzoll auf 14,4 % zu ändern.

(41)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 erhält folgende Fassung:

Hersteller

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

„Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd, Biangan Village, Nanlou Economic Development Zone, Dashiqiao City, Provinz Liaoning, 115100, VR China

14,4 %

A638“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 146 vom 12.6.2008, S. 30.


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