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Document 32009R0803

    Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom 27. August 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung

    ABl. L 233 vom 4.9.2009, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/803/oj

    4.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 233/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 803/2009 DES RATES

    vom 27. August 2009

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 13 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl („Rohrstücke“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand eingeführt („Ausgangsuntersuchung“). Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wurden diese Maßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der Umgehungsuntersuchung mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 des Rates (3) auf bestimmte aus Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware ausgeweitet.

    (2)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (4) auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand („betroffene Länder“) sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, auf der Grundlage einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme („erste Auslaufüberprüfung“). Der geltende Antidumpingzoll beträgt 58,6 % für die Volksrepublik China und 58,9 % für Thailand, ausgenommen Thai Benkan Co. Ltd (0 %) und Awaji Materia Co. Ltd (5) (7,4 %). Drei taiwanische Unternehmen, Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Rigid Industries Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd, sind von der Ausweitung der Maßnahmen auf Taiwan befreit.

    (3)

    Mit dem Beschluss 96/252/EG der Kommission (6) wurden Verpflichtungsangebote einiger Hersteller in Thailand angenommen. 2004 wurde die Annahme dieser Verpflichtungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (7) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 widerrufen.

    (4)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates (8) auf die aus Indonesien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates (9) auf die aus Sri Lanka und mit der Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates (10) auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen, Indonesiens bzw. Sri Lankas angemeldet oder nicht.

    (5)

    Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (11) eingeführt wurden, bestehen derzeit außerdem gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea und aus Malaysia.

    2.   Überprüfungsanträge

    (6)

    Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (12) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der VR China und Thailand erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung.

    (7)

    Der Antrag wurde am 5. März 2008 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Rohrstücken entfällt.

    (8)

    Der gemäß Artikel 11 Absatz 2 gestellte Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    (9)

    Der gemäß Artikel 11 Absatz 3 gestellte Antrag beruhte auf vom Antragsteller vorgelegten Informationen, denen zufolge die Maßnahme gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nicht länger ausreicht, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, insbesondere was die Ausweitung der Maßnahme auf die aus Taiwan versandten Einfuhren betrifft. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Befreiung der von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd hergestellten Einfuhren von der ausgeweiteten Maßnahme nicht länger gerechtfertigt sei, da diese Unternehmen offensichtlich an Umgehungspraktiken, wie der über Taiwan erfolgenden Umladung von Rohrstücken mit Ursprung in der VR China, beteiligt seien.

    (10)

    Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung sowie einer teilweisen Interimsüberprüfung, die sich auf die Befreiung der von den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) hergestellten Rohrstücke von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf aus Taiwan versandte Einfuhren beschränkt; des Weiteren leitete die Kommission Überprüfungen (13) gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein („derzeitige Überprüfungen“).

    3.   Untersuchung

    3.1.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (11)

    Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern einschließlich Taiwan, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter der Regierungen der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Überprüfungen.

    (12)

    Die Kommission sandte Fragebogen an alle genannten Parteien und an die, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten. Die Kommission gab ferner interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (13)

    Daraufhin gingen beantwortete Fragebogen von den beiden ausführenden Herstellern in Taiwan und den drei in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern sowie von den drei in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft ein (siehe Erwägungsgründe 14 bis 17).

    3.2.   Stichprobenverfahren

    (14)

    Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware in der Gemeinschaft und der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Um festzustellen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden musste, und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission diese Parteien auf, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i) bis iii) der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln, und versandte Formulare mit spezifischen Fragen zum Verkaufsvolumen und den durchschnittlichen Verkaufspreisen der betroffenen Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller und Einführer.

    (15)

    Von keinem der ausführenden Hersteller in China und in Thailand gingen Antworten ein, daher erübrigte sich ein Stichprobenverfahren.

    (16)

    Neun Hersteller in der Gemeinschaft beantworteten den Stichprobenfragebogen. Anhand des Volumens ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde eine Stichprobe aus vier Gemeinschaftsherstellern gebildet. Diese Hersteller wurden gebeten, den Fragebogen vollständig auszufüllen. Eines der ausgewählten Unternehmen füllte den Fragebogen nicht vollständig aus und wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen. Auf die drei Unternehmen, die die endgültige Stichprobe bildeten, entfielen mehr als 59 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion und 62 % des Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt.

    (17)

    Von den Einführern der betroffenen Ware füllten neun das Stichprobenformular aus. Anhand des Volumens ihrer Einfuhren der betroffenen Waren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft im Untersuchungzseitraum der Überprüfung wurde eine Stichprobe aus vier Einführern gebildet. Eines der Unternehmen füllte anschließend den Fragebogen nicht vollständig aus und wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen.

    3.3.   Untersuchung und Kontrollbesuche

    (18)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie als notwendig erachtete für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung, für die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses sowie für die Prüfung der Frage, ob die Befreiung bestimmter, von den unter Erwägungsgrund 9 aufgeführten Unternehmen hergestellter Rohrstücke von der Ausweitung der für die VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen noch immer gerechtfertigt ist, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

    Erne Fittings GmbH, Schlins, Österreich, einschließlich des verbundenen Unternehmens Siekmann Fittings GmbH, Lohne, Deutschland

    Interfit S.A., Maubeuge, Frankreich

    Virgilio Cena & Figli S.p.A, Brescia, Italien

    b)

    Unabhängige Einführer der Stichprobe

    BSS Group plc, Leicester, Vereinigtes Königreich

    Eurobridas Fittings, S.A., Zaragoza, Spanien

    Manfred Geldbach GmbH & Co., Gelsenkirchen, Deutschland

    c)

    Ausführende Hersteller in Taiwan

    Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung

    Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung

    d)

    Hersteller im Vergleichsland USA

    Weldbend Corporation, Argo, Illinois, USA

    3.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (19)

    Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (20)

    Die Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Ausgangsuntersuchung und die erste Auslaufüberprüfung: bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand.

    (21)

    Rohrstücke werden im Wesentlichen durch das Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt. Sie dienen dem Zusammenfügen von Rohren und weisen verschiedene Formen (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T-Stücke und Verschlussstücke) sowie unterschiedliche Größen und Qualitäten auf. Sie werden hauptsächlich in der petrochemischen Industrie, im Bausektor, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet. Die zur Verwendung in der petrochemischen Industrie verkauften Rohrstücke entsprechen der dort allgemein verwendeten ANSI-Norm. Bei anderen Verwendungen in der Gemeinschaft ist die DIN-Norm am weitesten verbreitet.

    2.   Gleichartige Ware

    (22)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung und in der ersten Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass die in den betroffenen Ländern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften und/oder in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrstücke dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die in der Gemeinschaft von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern verkauften Waren, so dass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    (23)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

    1.   Vorbemerkungen

    (24)

    Wie bereits erwähnt, musste sich diese Untersuchung in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und in Thailand auf Informationen stützen, die der Kommission aus anderen Quellen zugänglich waren, etwa auf den Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten, die chinesische Zollstatistik und die im Vergleichsland eingeholten Informationen.

    2.   Thailand

    a)   Normalwert

    (25)

    Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in Thailand wurden für die Berechnung des Normalwerts die im Antrag übermittelten Daten zugrunde gelegt, d. h. die geschätzten Herstellkosten in Thailand zuzüglich 15 % VVG-Kosten und 11 % Gewinn. Es gab keinen Hinweis darauf, dass diese Gewinnspanne höher wäre als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller normalerweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen, womit die Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt ist.

    b)   Ausfuhrpreis

    (26)

    Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in Thailand wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten berechnet. Diese Daten wurden für die einzelnen Warentypen auf der Grundlage der im Antrag übermittelten Mengenangaben in Tonnen anteilmäßig berichtigt.

    c)   Vergleich

    (27)

    Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung um Unterschiede bei Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungskosten, Provisionen und Verpackungskosten berichtigt.

    d)   Dumpingspanne

    (28)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne verglich die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft, jeweils auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Die sich bei diesem Vergleich ergebende Dumpingspanne, also der Betrag, um den der ermittelte Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg, betrug für Thailand 17,8 %.

    3.   Volksrepublik China

    a)   Normalwert: Vergleichsland

    (29)

    Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen einzigen landesweiten Zoll auf alle Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Deshalb wurde der Normalwert anhand von Informationen ermittelt, die in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) eingeholt wurden. In der Ausgangsuntersuchung war Thailand als Vergleichsland herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung hingegen waren die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland vorgesehen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seinem Überprüfungsantrag darauf hingewiesen hatte, dass die USA nun besser geeignet seien als Thailand. Gleichwohl wurden alle Anstrengungen unternommen, um mögliche Alternativen in anderen Drittländern zu finden; mit Ausnahme eines Unternehmens in den USA waren jedoch keine Unternehmen zur Zusammenarbeit bereit.

    (30)

    Die Wahl der USA gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde für angemessen befunden aufgrund der Größe des US-Markts, des Umfangs seiner Einfuhren und des daraus resultierenden starken Wettbewerbs auf diesem Markt. Da keine thailändischen Ausführer an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde es zudem für angemessener gehalten, den Normalwert für die VR China anhand der überprüften Daten des kooperierenden US-Unternehmens zu ermitteln. Im Übrigen äußerte sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung keine der interessierten Parteien zu dem Vorschlag, die USA als Vergleichsland heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert anhand der von dem Hersteller in den USA vorgelegten Daten berechnet.

    b)   Ausfuhrpreis

    (31)

    Die Feststellungen zu den Ausfuhren in die Gemeinschaft mussten, da keine ausführenden Hersteller in der VR China mitarbeiteten, gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden. Der Ausfuhrpreis wurde nach der gleichen Methode wie in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der chinesischen Zollstatistik ermittelt. Diese Daten wurden mit Eurostat-Daten abgeglichen. Dabei wurden erhebliche Abweichungen sowohl bei den Mengen als auch bei den Preisen festgestellt. Da bereits belegte Beweise für eine von der VR China ausgehende Umgehung vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Eurostat-Daten nicht hinreichend genau sind, erschien es sinnvoll, in dieser Überprüfung keine Eurostat-Daten zu verwenden.

    c)   Vergleich

    (32)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei bei Transportkosten (Seefrachtkosten), Versicherungskosten, Kreditkosten und Maklergebühren, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

    d)   Dumpingspanne

    (33)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert auf der Stufe ab Werk in den USA mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk in China auf derselben Handelsstufe verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 100 % für die VR China.

    e)   Schlussfolgerung

    (34)

    Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus beiden Ländern weiterhin erheblich gedumpt waren. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Dumping aufhören bzw. die Dumpingspanne zurückgehen würde, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus diesen Ländern ganz erheblich zugenommen haben, und dies trotz der hohen Antidumpingzölle, mit denen sie belegt waren. Dennoch wurde es für angemessen befunden, auch zu prüfen, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings bei erhöhten Ausfuhrmengen wahrscheinlich ist.

    4.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (35)

    Zur Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Entwicklung der Ausfuhr- und/oder Produktionskapazität der betroffenen Länder, der Umgehungskontext im Falle der VR China und das Ausfuhrverhalten auf Drittlandsmärkten.

    5.   Thailand

    (36)

    In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in Thailand musste sich diese Untersuchung auf Informationen stützen, die der Kommission aus anderen Quellen, in diesem Fall dem Antrag, vorlagen. Die jährliche Produktionskapazität in Thailand wurde anhand der Angaben im Antrag auf 63 000 Tonnen geschätzt; da der Inlandsverbrauch nur bei 4 200 Tonnen lag, war die thailändische Industrie somit in hohem Maße von Ausfuhren abhängig. Die jährliche Produktion wurde mit 38 000 Tonnen veranschlagt. Daraus ergaben sich geschätzte Kapazitätsreserven von 25 000 Tonnen.

    (37)

    Die Untersuchung ergab, dass weltweit kein anderer Markt diesen Kapazitätsüberhang absorbieren könnte, da Thailand bereits Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Diese Maßnahmen reichen in den USA von 10,68 % bis zu 52,6 % für eine Ware, die der von dieser Untersuchung betroffenen Ware weitgehend entspricht, jedoch einen inneren Durchmesser von weniger als 14 Zoll aufweist. Zudem lassen die bisherigen Erfahrungen und die Angaben im Überprüfungsantrag darauf schließen, dass weltweit und insbesondere in Südostasien generell eine erhebliche Überkapazität besteht.

    (38)

    Folglich ist in Anbetracht der auf anderen wichtigen Märkten geltenden Beschränkungen und hohen Zölle davon auszugehen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein wesentlicher Teil der überschüssigen Kapazität in Thailand genutzt würde, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren.

    6.   Volksrepublik China

    a)   Produktion und Kapazitätsauslastung

    (39)

    Da die chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, mussten die Kommissionsdienststellen auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. Da nur wenige Informationen über den chinesischen Wirtschaftszweig vorliegen, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf die Angaben im Antrag und auf die chinesische Zollstatistik. Bestätigungen für diese Feststellungen fanden sich ferner in den Informationen, die im Rahmen ähnlicher Verfahren in den USA veröffentlicht wurden.

    (40)

    Diesen Quellen zufolge belief sich die chinesische Produktionskapazität für die betroffene Ware auf insgesamt rund 365 000 Tonnen pro Jahr. Die derzeitige jährliche Produktionsmenge in China wurde in dem Antrag auf rund 291 000 Tonnen geschätzt. Diese Schätzung stützte sich auf das in der Zollstatistik ausgewiesene chinesische Ausfuhrvolumen in alle Länder (rund 70 000 Tonnen/Jahr) und auf einen Inlandsverbrauch von schätzungsweise rund 221 000 Tonnen/Jahr.

    (41)

    Auf dieser Grundlage würden sich die chinesischen Kapazitätsreserven auf 74 000 Tonnen belaufen und somit nahezu ausreichen, um den gesamten EU-Verbrauch (79 813 Tonnen) zu decken.

    (42)

    Da die VR China ebenso wie Thailand Antidumpingmaßnahmen unterliegt, die in den USA zwischen 35,06 % und 182,9 % betragen, ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der überschüssigen Kapazität in China genutzt werden würde, um für den Gemeinschaftsmarkt zu produzieren.

    (43)

    Die Tatsache, dass es den chinesischen ausführenden Herstellern trotz der hohen Antidumpingzölle auf chinesische Einfuhren (58,6 %) gelang, ihre Ausfuhren in die EU beträchtlich zu steigern, nämlich von 2 550 Tonnen im Jahr 2004 auf 10 268 Tonnen im UZÜ, zeigt, dass die chinesischen Hersteller nach wie vor ein starkes Interesse am Gemeinschaftsmarkt haben.

    7.   Umgehungskontext

    (44)

    Die chinesischen Ausführer haben zudem bewiesen, dass sie nach wie vor entschlossen sind, mit allen Mitteln in die Gemeinschaft zu exportieren, denn sie haben zahlreiche Versuche unternommen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Maßnahmen zu umgehen, indem sie zunächst über Taiwan und dann über Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen exportierten.

    (45)

    Auf der Grundlage der chinesischen Zollstatistik wird noch stärker deutlich, dass die EU für die chinesischen ausführenden Hersteller ein sehr attraktiver Markt ist, denn sie erzielten zum Teil die höchsten Ausfuhrpreise (obwohl gedumpt) bei der Ausfuhr in die EU.

    8.   Schlussfolgerung

    (46)

    Die Untersuchung ergab, dass die ausführenden Hersteller sowohl in der VR China als auch in Thailand im UZÜ weiterhin Dumping praktizierten.

    (47)

    Beide Länder zusammen erreichten eine ungenutzte Produktionskapazität von 99 000 Tonnen, also deutlich mehr als die gesamte Gemeinschaftsproduktion im UZÜ (86 723 Tonnen) und sogar mehr als der gesamte Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum (79 813 Tonnen).

    (48)

    Da die VR China über eine sehr große ungenutzte Produktionskapazität verfügt und die Maßnahmen bereits umgangen hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre gedumpten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erheblich steigern würden, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten.

    (49)

    In Bezug auf Thailand ist anzumerken, dass die thailändischen Unternehmen exportorientiert sind und der Gemeinschaftsmarkt für sie attraktiv ist, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass diese Unternehmen im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen erneut beträchtliche Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführen würden.

    (50)

    Und schließlich ist auch auf die Dumpingpraktiken der chinesischen und thailändischen ausführenden Hersteller auf dem US-Markt sowie auf die im Oktober 2005 erneuerten Antidumpingmaßnahmen der USA hinzuweisen.

    (51)

    Insgesamt gesehen ist es äußerst wahrscheinlich, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die betroffene Ware weiterhin in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführt wird.

    D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (52)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung umfasste die drei Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag eingereicht wurde und die auch in die Stichprobe aufgenommen wurden, sowie sechs Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen. Auf dieser Grundlage entfiel auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit mehr als 76 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

    E.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

    1.   Gemeinschaftsverbrauch

    (53)

    Die Gesamtproduktion der Gemeinschaft wurde anhand der Informationen ermittelt, die von den neun den Antrag unterstützenden Gemeinschaftsherstellern vorgelegt wurden, sowie anhand der im Antrag enthaltenen Angaben zur geschätzten Produktionsmenge der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller.

    (54)

    Die Untersuchung ergab, dass ein erheblicher Teil der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller an Fachhändler ging, die die betroffene Ware ihrerseits in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder ausführten, d. h., diese Verkäufe waren nicht zum Verbrauch auf dem Gemeinschaftmarkt bestimmt. Das Volumen der Ausfuhrverkäufe dieser Fachhändler an Drittländer konnte bei der Untersuchung nicht ermittelt werden. Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde daher auf der Grundlage des Gesamtvolumens der Gemeinschaftsproduktion, wie unter Erwägungsgrund 53 ausgeführt, und des von Eurostat ausgewiesenen Gesamtvolumens der Ein- und Ausfuhren der betroffenen Ware in die bzw. aus der Gemeinschaft ermittelt.

    (55)

    Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass sich der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 28 % erhöht hat, nämlich von 62 317 Tonnen im Jahr 2004 auf 79 813 Tonnen im UZÜ.

    Tabelle 1 —   Gemeinschaftsverbrauch

    Gemeinschaftsverbrauch

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Tonnen

    62 317

    57 492

    64 919

    77 095

    79 813

    Index (2004 = 100)

    100

    92

    104

    124

    128

    Entwicklung von Jahr zu Jahr

     

    –8

    12

    20

    4

    Quelle: Eurostat, Antrag, überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    2.   Derzeitige Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    a)   Menge und Marktanteil

    (56)

    Bei der Ermittlung des Gesamtvolumens der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erschien es angebracht, auch die Einfuhren aus denjenigen Ländern einzubeziehen, auf die die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ausgedehnt wurden, d. h. Sri Lanka, Indonesien, die Philippinen and Taiwan (siehe Erwägungsgründe 2 und 4). Es wurde nämlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei Einfuhren aus diesen Ländern tatsächlich um Waren mit Urspung in der VR China handelte. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass sich die Gesamteinfuhren von Rohrstücken aus der VR China und Thailand von 6 861 Tonnen im Jahr 2004 auf 17 605 Tonnen im UZÜ erhöht haben, also um 157 %. Der Marktanteil dieser Einfuhren, ausgedrückt in Prozent des Gemeinschaftsverbrauchs, stieg von 11 % im Jahr 2004 auf 22 % im UZÜ.

    Tabelle 2 —   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    Einfuhren (in Tonnen)

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    VR China einschl. Sri Lanka, Indonesien, Philippinen und Taiwan

    6 083

    6 705

    10 621

    15 326

    16 004

    Marktanteil

    10 %

    12 %

    16 %

    20 %

    20 %

    Thailand

    778

    558

    1 623

    1 700

    1 601

    Marktanteil

    1 %

    1 %

    2 %

    2 %

    2 %

    Betroffene Länder insgesamt

    6 861

    7 263

    12 244

    17 026

    17 605

    Marktanteil

    11 %

    13 %

    19 %

    22 %

    22 %

    Quelle: Eurostat.

    b)   Preise der Einfuhren und Preisunterbietung

    (57)

    In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und in Thailand wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Aus den unter Erwägungsgrund 56 dargelegten Gründen wurden dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis aus der VR China auch die durchschnittlichen Ausfuhrpreise aus Sri Lanka, Indonesien und den Philippinen zugrunde gelegt, also den Ländern, auf die die Maßnahmen aufgrund von Umgehungspraktiken ausgedehnt wurden. Auf dieser Grundlage ergab sich, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis der betroffenen Ware im Bezugszeitraum wie folgt stieg: Ausfuhren aus der VR China (einschließlich Umgehung) um 17 %, nämlich von 997 EUR/Tonne auf 1 169 EUR/Tonne, aus Thailand um 69 %, nämlich von 1 223 EUR/Tonne auf 2 067 EUR/Tonne, und aus Taiwan um 22 %, nämlich von 1 412 EUR/Tonne auf 1 718 EUR/Tonne. Insgesamt erhöhte sich der Durchschnittspreis der Ware aus den betroffenen Ländern einschließlich Taiwan um 30 %, nämlich von 1 137 EUR im Jahr 2004 auf 1 479 EUR im UZÜ. Im selben Zeitraum erhöhten sich die Produktionskosten beträchtlich infolge des gestiegenen Preises des wichtigsten Rohstoffs, Stahlrohr.

    (58)

    Ein Vergleich der Ab-Werk-Preise der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller mit den gebührend berichtigten Eurostat-Preisen ergab eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 54,8 % für die VR China, von 20 % für Thailand und von 33,5 % für Taiwan.

    3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (59)

    Antidumpingzölle gelten gegenüber den Einfuhren aus der Republik Korea und aus Malaysia; die Einfuhren aus diesen Ländern gingen Eurostat zufolge im Bezugszeitraum auf ein sehr niedriges Niveau zurück (weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs).

    (60)

    Das Gesamtvolumen der Einfuhren von Rohrstücken aus anderen als den unter der vorangegangenen Randnummer genannten Drittländern erhöhte sich von 4 679 Tonnen im Jahr 2004 auf 10 563 Tonnen am Ende des UZÜ, also um 126 %. Der Marktanteil dieser Einfuhren erreichte 13 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Dies entspricht einem Zuwachs um 76 % im Bezugszeitraum (von 8 % auf 13 %).

    Tabelle 3 —   Einfuhren und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Einfuhren aus anderen Drittländern (Tonnen)

    4 679

    6 134

    6 795

    9 993

    10 563

    Index (2004 = 100)

    100

    131

    145

    214

    226

    Marktanteil

    8 %

    11 %

    10 %

    13 %

    13 %

    Index (2004 = 100)

    100

    142

    139

    173

    176

    Quelle: Eurostat und Marktinformationen, die vom Antragsteller vorgelegt wurden.


    Tabelle 4 —   Wichtigste Einfuhren in die Gemeinschaft

    Wichtigste Einfuhren aus anderen Drittländern, in Tonnen und nach Ländern

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Israel

    78

    945

    1 231

    2 455

    3 293

    Türkei

    650

    506

    467

    1 991

    2 138

    Vietnam

    767

    695

    1 225

    1 748

    2 134

    Indien

    1 537

    1 763

    1 553

    1 703

    1 065

    Quelle: Eurostat und Marktinformationen, die vom Antragsteller vorgelegt wurden.

    4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    4.1.   Vorbemerkung

    (61)

    Die Entwicklung von Wirtschaftsindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Verkäufen, Marktanteil und Wachstum wurde anhand der bei allen Gemeinschaftsherstellern eingeholten Informationen bewertet, während die Entwicklung von Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungs-möglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite (RoI) und Löhnen anhand der überprüften Informationen beurteilt wurde, die in den vollständig ausgefüllten Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller enthalten waren.

    4.2.   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

    a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (62)

    Die Gesamtproduktion des Wirtschaftzweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 8 %, die Produktionskapazität stieg gleichzeitig um 5 %. Im selben Zeitraum nahm die Kapazitätsauslastung geringfügig zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gemeinschaftsverbrauch gleichzeitig um 28 % zunahm.

    Tabelle 5 —   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Produktionsvolumen in Tonnen

    80 044

    73 049

    82 950

    85 536

    86 723

    Produktionskapazität in Tonnen

    154 840

    155 740

    160 890

    162 910

    163 210

    Kapazitätsauslastung in %

    52

    47

    52

    53

    53

    Quelle: Eurostat, Antrag, überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    b)   Beschäftigung und Produktivität

    (63)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft blieb mit Ausnahme des Jahres 2005 mehr oder weniger konstant, sie wies über den gesamten Bezugszeitraum einen Rückgang um 1 % aus. Die Produktivität, ausgedrückt als Output in Tonnen je Beschäftigten, erhöhte sich um 9 %.

    Tabelle 6 —   Beschäftigung und Produktivität

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Beschäftigung (bezogen auf die betroffene Ware)

    1 297

    1 073

    1 268

    1 289

    1 287

    Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

    62

    68

    65

    66

    67

    c)   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (64)

    Das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahm um 4 % zu, nämlich von 59 399 Tonnen im Jahr 2004 auf 61 991 Tonnen im UZÜ. Die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren indessen den gesamten Bezugszeitraum über rückläufig. So ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt um 21 % zurück. Wie vorstehend erläutert, wird ein beträchtlicher Teil der Gemeinschaftswaren zur Ausfuhr über Fachhändler verkauft. Daher wurde der Marktanteil als Anteil der Gesamtproduktion der Gemeinschaft abzüglich der Gesamtausfuhren am sichtbaren Gemeinschaftsverbrauch ausgedrückt.

    Tabelle 7 —   Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU in Tonnen

    59 399

    51 461

    57 299

    60 193

    61 991

    Marktanteil

    81 %

    77 %

    71 %

    65 %

    65 %

    Index (2004 = 100)

    100

    94

    87

    80

    79

    d)   Wachstum

    (65)

    Während der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2004 und dem UZÜ um 28 % zunahm, zeigen der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 21 % und der gleichzeitige Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Länder deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht am Marktwachstum partizipieren konnte.

    e)   Höhe der Dumpingspanne

    (66)

    Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als unerheblich angesehen werden.

    f)   Erholung von früherem Dumping

    (67)

    Wie aus der positiven Entwicklung der meisten der oben aufgeführten Indikatoren ersichtlich, hat sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und Anfang 2008 von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern teilweise erholt.

    4.3.   Daten, die nur die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe betreffen

    a)   Bestände

    (68)

    Die Lagerbestände stiegen im gesamten Bezugszeitraum um 3 %. Im Jahr 2007 waren sie erheblich höher, da die steigenden Preise für Stahlrohr die Unternehmen zum Aufbau größerer Lagerbestände veranlassten.

    Tabelle 8 —   Bestände

    Schlussbestand

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Tonnen

    7 449

    7 206

    7 580

    8 510

    7 703

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

    b)   Durchschnittliche Verkaufspreise

    (69)

    Während des Bezugszeitraums stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, stetig an. Insgesamt erhöhten sie sich zwischen 2004 und dem UZÜ um 57 %. Dieser Anstieg lässt sich zum Teil durch die Verteuerung des wichtigsten Rohstoffs, Stahlrohr, und zum Teil durch die Verlagerung des Produktionsschwerpunkts zweier Gemeinschaftshersteller erklären, die ihre Produktion auf teurere Spezialrohre umstellten.

    Tabelle 9 —   Durchschnittliche Verkaufspreise

    Verkaufspreis

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    EUR/Tonne

    1 779

    2 128

    2 482

    2 738

    2 790

    Index (2004 = 100)

    100

    120

    139

    154

    157

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

    c)   Durchschnittliche Produktionskosten

    (70)

    Im Bezugszeitraum erhöhten sich nach und nach auch die durchschnittlichen Produktionskosten, hauptsächlich infolge der gestiegenen Stahlpreise. Die durchschnittlichen Produktionskosten stiegen von 1 628 EUR/Tonne auf 2 401 EUR/Tonne im UZÜ, also um 48 %.

    Tabelle 10 —   Durchschnittliche Produktionskosten

    Stückkosten

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    EUR/Tonne

    1 628

    2 059

    1 998

    2 040

    2 401

    Index (2004 = 100)

    100

    127

    123

    125

    148

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

    d)   Rentabilität und Cashflow

    (71)

    Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller folgte einem positiven Trend, der dem Anstieg der Verkaufspreise entsprach. Trotz erheblicher Probleme in den Jahren 2004 und 2005 erreichte die Gesamtrentabilität im UZÜ 9,1 %. Dies war zum Teil einer im Bezugszeitraum erfolgten Umstellung der Produktion auf Waren mit höherem Mehrwert zu verdanken.

    (72)

    Beim Cashflow kam es zwischen 2004 und 2006 zu erheblichen Schwankungen, gefolgt von einem sehr ausgeprägten, schrittweisen Anstieg bis zum Ende des Bezugszeitraums.

    Tabelle 11 —   Rentabilität und Cashflow

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Rentabilität

    1,8 %

    1,2 %

    7,2 %

    10,6 %

    9,1 %

    Index (2004 = 100)

    100

    70

    403

    598

    514

    Cashflow (1 000 EUR)

    3 320

    1 425

    7 577

    10 100

    12 308

    Index (2004 = 100)

    100

    43

    228

    304

    371

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

    e)   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (73)

    Im Bezugszeitraum stockten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller ihre Investitionen um 115 % auf. Die meisten Investitionen wurden zur Verbesserung der Maschinenausstattung und zum Aufbau besserer Logistikkapazitäten zwecks Steigerung der Produktivität getätigt.

    (74)

    Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinne/Verluste mit der betroffenen Ware im Verhältnis zum Nettobuchwert der Investitionen, folgte dem gleichen Trend wie die Rentabilität, d. h. erhöhte sich im betreffenden Zeitraum erheblich.

    (75)

    Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum eingeschränkt waren oder sich verbesserten.

    Tabelle 12 —   Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    UZÜ

    Investitionen (1 000 EUR)

    2 567

    4 448

    3 930

    4 986

    5 524

    Index (2004 = 100)

    100

    173

    153

    194

    215

    Kapitalrendite

    4 %

    2 %

    29 %

    44 %

    38 %

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

    5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (76)

    Die Antidumpingmaßnahmen wirkten sich positiv auf die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller aus, wie es durch die positive Entwicklung der meisten Indikatoren seit 2004, also in einer günstigen Konjunkturphase, belegt wird. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Verkaufsmengen und -preise erhöhen. Auch Schadensindikatoren wie Produktionsmenge und -kapazität, Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite und Produktivität wiesen eine positive Entwicklung auf. Die verstärkten Investitionen in die Verbesserung der Produktionsanlagen hatten, trotz des erheblichen Verlustes an Marktanteilen, unmittelbare Auswirkungen auf die Rentabilität der Hersteller in der Stichprobe.

    (77)

    Es ist indessen zu bedenken, dass die Gemeinschaftshersteller ihr Produktionsniveau und ihre Verkaufsmengen auf einem gewissen Niveau halten müssen, um die Fixkosten zu absorbieren. Rohrstücke werden mit kundenspezifischen Spezialmaschinen hergestellt, die einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nutzten im Bezugszeitraum nur rund 50 % ihrer Produktionskapazität und konnten ihre Kapazitätsauslastung nicht wesentlich steigern. Daher bleibt die Rentabilität weiterhin für Produktionsrückgänge anfällig.

    (78)

    Trotz der vorstehend beschriebenen positiven Entwicklungen musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erhebliche Marktanteilsverluste hinnehmen: Von 81 % im Jahr 2004 ging sein Marktanteil auf 65 % im UZÜ zurück. Nach einem Rückgang der Verkaufsmengen konnten die Gemeinschaftshersteller das bereits 2004 erreichte Verkaufsvolumen wieder erreichen, während der Gesamtverbrauch der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 28 % zunahm. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war eindeutig nicht in der Lage, von der beträchtlichen Steigerung des Verbrauchs in der Gemeinschaft zu profitieren. Im Übrigen sind einige der positiven Faktoren durch das Verschwinden eines wichtigen Gemeinschaftsherstellers im Vereinigten Königreich bedingt, dessen Aktivitäten von zwei Unternehmen übernommen wurden, die den Antrag mit unterstützten.

    (79)

    Aus dieser Sachlage kann der Schluss gezogen werden, dass die Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China und Thailand einen gewissen positiven Einfluss auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte, der wieder Gewinne erzielen konnte. Zwar konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktions- und Verkaufsmengen geringfügig erhöhen, er büßte aber Marktanteile ein, als die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt beträchtlich anstieg. Dies zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz der Investitionen in die Modernisierung der Produktionsanlagen weiterhin allgemein instabil ist und dass er, um eine Deckung der hohen Fixkosten zu gewährleisten, zum einen von hinreichenden Preisniveaus und zum anderen von hinreichenden Produktionsmengen abhängt.

    F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

    (80)

    Um die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen zu beurteilen, wurden die folgenden Aspekte berücksichtigt:

    (81)

    Der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt bleibt angesichts der erheblichen Preisunterbietungsspannen, die im UZÜ festgestellt wurden, sehr hoch. Während sich die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller in diesem Zeitraum um 48 % erhöhten (hauptsächlich bedingt durch die gestiegenen Kosten des Rohstoffs Stahlrohr), stieg der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lediglich um 30 %.

    (82)

    Infolgedessen erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Laufe des Bezugszeitraums erheblich. Dies zeigt, dass der größte Teil der eingebüßten Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern übernommen wurden, deren Preise trotz der geltenden Antidumpingzölle gedumpt waren und deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

    (83)

    Darüber hinaus sind, wie unter den Erwägungsgründen 40 und 36 dargelegt, die ungenutzten Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern wesentlich höher als die gesamte Gemeinschaftsproduktion im UZÜ oder der gesamte Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum. Daher ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen große Mengen der in diesen Ländern hergestellten Waren auf den Gemeinschaftsmarkt drängen. Da auf anderen potenziellen Ausfuhrmärkten hohe Antidumpingzölle gelten, wäre der Gemeinschaftsmarkt leichter zu durchdringen. Im Übrigen bestätigen die wiederholten Versuche, die Antidumpingmaßnahmen zu umgehen, das starke Interesse der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern am Gemeinschaftsmarkt.

    (84)

    In Anbetracht des früheren und gegenwärtigen Preisverhaltens der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern ist damit zu rechnen, dass die Einfuhren zu Niedrigpreisen erfolgen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterbieten. Niedrigpreiseinfuhren hätten gewiss negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der sich erst erholt hat, seit die Preise auf einem gewissen Niveau gehalten werden konnten, der jedoch noch immer anfällig gegenüber massiven Einfuhren zu niedrigen und gedumpten Preisen ist.

    (85)

    Aus dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren wahrscheinlich wäre. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass das Preisniveau in der Gemeinschaft deutlich sinken würde, was sich äußerst negativ auf die Gewinnspannen der Gemeinschaftshersteller auswirken und dadurch nicht nur die seit 2004 getätigten umfangreichen Investitionen gefährden, sondern auch alle weiteren Investitionen unmöglich machen würde. Dies würde außerdem unweigerlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung hat sich durch den gegenwärtigen konjunkturellen Abschwung noch erhöht.

    G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    1.   Einleitung

    (86)

    Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, d.h. des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware.

    (87)

    Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen beurteilen zu können, holte die Kommission von allen vorgenannten interessierten Parteien Informationen ein. Die Kommission versandte Stichprobenfragebogen an 62 Einführer der betroffenen Ware und erhielt neun Antworten. Sie wählte eine Stichprobe von vier Unternehmen aus, von denen drei die Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückschickten. Seitens der Verwender gingen keine Stellungnahmen ein.

    (88)

    Es sei daran erinnert, dass die Einführung von Maßnahmen den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung zufolge dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der derzeitigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt, bei der eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, lässt sich beurteilen, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unzulässig beeinträchtigt haben.

    (89)

    Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe vorliegen könnten, die den Schluss nahelegen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (90)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat bewiesen, dass er strukturell lebensfähig ist. Bestätigt wurde dies durch die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage, nachdem der faire Wettbewerb infolge der Einführung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wiederhergestellt worden war. Durch seine Bemühungen zur Rationalisierung der Produktion und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den letzten zwei Jahren des Bezugszeitraums nämlich einen angemessenen Gewinn erzielen. Auch die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war gewinnbringend und entwickelte sich positiv, was zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Drittlandsmärkten wettbewerbsfähig war (die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 21 %).

    (91)

    Aus den unter Erwägungsgrund 77 dargelegten Gründen muss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Erzielung von Größenvorteilen und somit zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine gewisse Menge von Standardprodukten herstellen. Die Standardprodukte konkurrieren daher unmittelbar mit den Einfuhren aus der VR China und Thailand. Würden Waren zu gedumpten Preisen auf den Markt kommen, so würden sich die Größenvorteile und folglich die Rentabilität der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft drastisch verringern. Andererseits kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden. Sollten die Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich eine bedeutende Schädigung erleiden.

    3.   Interesse der Einführer/Händler

    (92)

    Keiner der kooperierenden Einführer führte die betroffene Ware aus der VR China oder Thailand ein, sondern ausschließlich aus Taiwan. Aus der Untersuchung gingen keine Beweise dafür hervor, dass die geltenden Maßnahmen die Einführer erheblich beeinträchtigt hätten. Wie der Marktanteil (13 %) der Einfuhren aus anderen Drittländern zeigt, konnten die Einführer offensichtlich andere Bezugsquellen erschließen; dies zeigt, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleistet ist.

    (93)

    Was Taiwan betrifft, so wurde, wie unter den Erwägungsgründen 98 bis 105 dargelegt, die derzeit für zwei ausführende Hersteller geltende Befreiung erneut geprüft, da es Hinweise auf Umgehungspraktiken gab. Die Einführer waren zuversichtlich, dass sie im Falle einer Aufhebung der Befreiung für diese Unternehmen in der Lage sein würden, andere Bezugsquellen zu finden. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen hätte somit keine wesentlichen negativen Folgen für die Einführer, da es andere Versorgungskanäle gibt. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass einige Probleme für den Nischenmarkt britischer Standardprodukte auftreten könnten, wo die Versorgung, soweit bekannt, auf einen europäischen und einen taiwanischen Hersteller beschränkt ist. Diese Auswirkung dürfte allerdings nur kurzfristig zu spüren sein, bis andere Quellen erschlossen sind.

    (94)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass die Wirtschaftslage der Einführer der betroffenen Ware von der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen nicht in wesentlichem Umfang negativ beeinflusst wurde. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Einführer weiterhin erhebliche Mengen der betroffenen Ware umsetzten und das Volumen der Einfuhren während des Bezugszeitraums sogar noch steigern konnten. Aus denselben Gründen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in Zukunft zu einer Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage führen würde.

    4.   Interesse der Verwender

    (95)

    Die betroffene Ware wird hauptsächlich in der petrochemischen und in der Bauindustrie verwendet. Die Kommission sandte Fragebogen an neun Verwender. Keiner der Verwender arbeitete mit oder meldete sich im Rahmen dieser Untersuchung. Die mangelnde Mitarbeit dürfte die Tatsache bestätigen, dass auf Rohrstücke nur ein sehr geringer Anteil der Gesamtproduktionskosten der Verwender entfällt und dass ihnen durch die derzeit geltenden Maßnahmen offenbar keine Wettbewerbsnachteile entstanden sind.

    5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

    (96)

    Die Untersuchung hat gezeigt, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzten, Gewinne zu erzielen, obgleich er aufgrund der nach wie vor gedumpten Einfuhren erhebliche Einbußen von Marktanteilen hinnehmen musste. Eine etwaige Außerkraftsetzung der Maßnahmen könnte diesen Erholungsprozess gefährden und möglicherweise zum Verschwinden des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen.

    (97)

    Außerdem scheinen die geltenden Maßnahmen in der Vergangenheit die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Verwender und der Einführer nicht wesentlich beeinträchtigt zu haben. Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    H.   INTERIMSÜBERPRÜFUNG BETREFFEND DIE BEFREITEN TAIWANISCHEN UNTERNEHMEN

    1.   Hintergrund

    (98)

    Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China wurden im Jahr 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan versandten Ware ausgeweitet, außer wenn sie von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd („Chup Hsin“), Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd („Nian Hong“) und Rigid Industries Co. Ltd (Kaohsiung, Taiwan) hergestellt und ausgeführt wurden, da die Untersuchung ergeben hatte, dass diese Unternehmen die Maßnahmen nicht umgingen.

    (99)

    Die derzeitige teilweise Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Überprüfung des Beschlusses, die Unternehmen Chup Hsin und Nian Hong von der Ausweitung der Zölle auszunehmen.

    (100)

    Beide Unternehmen arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen der Kommission beantworteten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zustimmten.

    (101)

    Nach der schriftlichen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte ein Unternehmen geltend, die Einleitung der derzeitigen Untersuchung sei nicht gerechtfertigt. Konkret erklärte das Unternehmen, es sei im Jahr 2000 von der Ausweitung der Maßnahmen befreit worden, deshalb bestünden ihm gegenüber keine Maßnahmen, die zu überprüfen seien. In diesem Zusammenhang verwies das Unternehmen auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Beef and Rice Mexico“ In diesem Bericht wird Artikel 5 Absatz 8 des WTO-Antidumpingübereinkommens so ausgelegt, dass er auf neue Untersuchungen anwendbar ist, in denen für Ausführer eine geringfügige Dumpingspanne ermittelt wird. Tatsächlich bezieht sich Artikel 5 Absatz 8 ausdrücklich auf „einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1“. Im vorliegenden Fall war gegen Chup Hsin und die beiden anderen Unternehmen jedoch eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung eingeleitet worden und nicht etwa eine neue Antidumpinguntersuchung. Im Jahr 2000 war nämlich festgestellt worden, dass die gegenüber der VR China verhängten Maßnahmen durch die Einfuhren aus Taiwan umgangen wurden; ausgenommen waren drei Unternehmen, da sie zum damaligen Zeitpunkt die betroffene Ware nicht aus der VR China einführten. Die Grundverordnung schließt nicht aus, dass eine solche Befreiung jederzeit überprüft werden kann, wenn Beweise für eine Umgehung vorliegen. Daher war die Einleitung der derzeitigen Interimsüberprüfung durchaus gerechtfertigt und juristisch einwandfrei. Das Vorbringen des Unternehmens wurde daher zurückgewiesen.

    (102)

    Da die Nichtausweitung der Zölle auf den Feststellungen der ursprünglichen Umgehungsuntersuchung beruhte, wurde bei der derzeitigen Überprüfung untersucht, ob diese Feststellungen noch immer gültig sind. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Bedingungen für eine Umgehung erfüllt waren.

    2.   Veränderung des Handelsgefüges

    (103)

    Im Hinblick auf Nian Hong wurde festgestellt, dass das Unternehmen sämtliche Rohrstück-Typen (Winkelstücke, Reduktionsstücke, Verschlussstücke und T-Stücke) aus der VR China einführte. Das Unternehmen machte geltend, es handele sich bei diesen Einfuhren nicht um die betroffene Ware, sondern um Halbzeug. Dies konnte durch das Ergebnis der Untersuchung nicht erhärtet werden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beitrag von Nian Hong zur Herstellung dieser Waren sich auf Abschrägen, Anbringen des Firmenlogos und Verpacken beschränkte, was weniger als 10 % der Gesamtproduktionskosten ausmachte. Im Übrigen war auf der taiwanischen Zollanmeldung für die Einfuhr aus der VR China der KN-Code der betroffenen Ware (7307 93), d.h. der fertigen Ware, angegeben.

    (104)

    Was Chup Hsin betrifft, so wurden in der Fragebogenantwort des Unternehmens keine Käufe oder entsprechenden Weiterverkäufe von Rohrstücken mit Ursprung in der VR China erwähnt. Erst beim Kontrollbesuch vor Ort wurde festgestellt, dass das Unternehmen Rohrstücke aus der VR China einführte. Den ermittelten Beweisen zufolge wurden diese Einfuhren über ein japanisches Unternehmen getätigt. Nach dem Kontrollbesuch brachte das Unternehmen vor, alle Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der VR China würden auf dem taiwanischen Inlandsmarkt verkauft. Das Unternehmen legte überarbeitete Angaben zu einigen Tabellen in dem beantworteten Fragebogen vor. Die Tatsache jedoch, dass die Informationen über die Einfuhren aus der VR China zunächst vorenthalten worden waren, wurde als irreführend im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung betrachtet und ließ ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit der sowohl vor als auch nach dem Kontrollbesuch vorgelegten Informationen aufkommen.

    (105)

    Wie bereits erwähnt, war Chup Hsin und Nian Hong ursprünglich eine Befreiung mit der Begründung gewährt worden, dass beide Unternehmen zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Rohrstücke aus der VR China kauften, was jetzt nicht mehr der Fall ist. In Anbetracht der zutage getretenen Umgehungspraktiken ist eine Veränderung des Handelsgefüges gegeben, denn die Waren mit Ursprung in der VR China werden nunmehr auch durch die beiden vorgenannten Unternehmen über Taiwan versandt.

    3.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

    (106)

    Für keines der beiden Unternehmen hatte die Vorgehensweise, die eingeführten chinesischen Waren wieder auszuführen, irgendeine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen.

    (107)

    Im Falle von Nian Hong wurden die Waren nur geringfügig verändert, und der Wertzuwachs für die betroffene Ware war somit sehr gering.

    (108)

    Im Falle von Chup Hsin wurde die Tatsache, dass das Unternehmen es versäumte, im Fragebogen seine Einfuhren der Ware aus China anzugeben, zum einen als irreführend und zum anderen als Indiz dafür betrachtet, dass das Unternehmen sich bewusst war, dass es die für Rohrstücke mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen umging. Darüber hinaus ergab die Untersuchung auf der Grundlage der von den beiden Unternehmen vorgelegten Beweise, dass es möglich war, Waren aus einem Drittland nach Taiwan einzuführen und sie anschließend mit einem taiwanischen Ursprungszeugnis versehen wieder auszuführen, ohne dass diese Waren einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

    4.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Waren

    (109)

    Eurostat zufolge hat sich die Menge der Einfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft um 209 % erhöht, nämlich von 2 372 Tonnen 2003 auf 7 335 Tonnen im UZÜ. Zwischen 2003 und 2005 blieb das Ausfuhrvolumen zwar mehr oder weniger konstant, nahm dann aber von 2006 bis zum Ende des UZÜ ganz erheblich zu. Die beiden taiwanischen Unternehmen, die allein für nahezu die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in die EU im UZÜ verantwortlich waren, steigerten ihre Ausfuhren in die EU zwischen 2005 und dem UZÜ um 206 %.

    (110)

    Das betreffende Einfuhrvolumen entsprach 9 % des Gemeinschaftsverbrauchs, was als erheblich anzusehen ist. Es liegt somit auf der Hand, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen durch diese deutliche Veränderung der Handelsströme aufgrund der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben wurde.

    (111)

    Hinsichtlich der Preise der aus Taiwan versandten Waren zeigten die Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Taiwan im UZÜ bei 1 718 EUR/Tonne und damit deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (– 33,5 %). Ein Vergleich der Ab-Werk-Preise der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller mit den überprüften Ausfuhrpreisen von Chup Hsin und Nian Hong ergab, dass die Zielpreisunterbietung, d. h. der Prozentsatz, um den die Ausfuhrpreise dieser Unternehmen unter den den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigenden Preisen lagen, durchschnittlich 86,6 % bzw. 71 % betrug. Folglich wurde die Abhilfewirkung des geltenden Antidumpingzolls durch die Preise untergraben.

    (112)

    Diese Sachlage lässt den Schluss zu, dass die Veränderung im Handelsgefüge in Verbindung mit dem beträchtlichen Anstieg der sehr billigen Einfuhren aus Taiwan die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Ware untergraben hat.

    5.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten

    (113)

    Zur Prüfung der Frage, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware durch die beiden taiwanischen Unternehmen in die Gemeinschaft während des UZ vorlagen, wurden Ausfuhrpreise herangezogen, die sich auf die eigenen Angaben der Unternehmen stützten.

    (114)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert verglichen. In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung des Jahres 2003 war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herangezogen worden.

    (115)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen die Transport- und Kreditkosten und stützten sich auf die bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen.

    (116)

    Ein gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung durchgeführter Vergleich des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den bei dieser Überprüfung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren von Rohrstücken durch die beiden taiwanischen Unternehmen. Die festgestellten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrugen 56,09 % für Chup Hsin und 44,77 % für Nian Hong.

    6.   Schlussfolgerung zur Überprüfung der Befreiungen von der Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren aus Taiwan

    (117)

    In Anbetracht der vorstehend dargelegten Feststellung einer Umgehung und im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die von Chup Hsin und Nian Hong versandten Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden.

    7.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

    (118)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

    (119)

    Hinsichtlich Nian Hong ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen seit einigen Jahren keine wirkliche Produktion mehr aufweisen kann und dass es sich bei allen von diesem Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführten Waren um aus der VR China eingeführte Rohrstücke handelte. Da das Unternehmen bereits seit mehreren Jahren eigentlich nicht mehr produziert, besteht kein Grund zu der Annahme, dass diese Situation nicht dauerhaft sei.

    (120)

    Hinsichtlich Chup Hsin wurden die von dem Unternehmen vorgelegten Informationen, wie unter Erwägungsgrund 104 ausgeführt, als nicht zuverlässig erachtet. Die Tatsache, dass das Unternehmen es versäumte, in seinem Fragebogen die von ihm aus China eingeführten Waren anzugeben, ist als Indiz dafür zu werten, dass es sich der Umgehung bewusst war, und nichts deutet darauf hin, dass das Unternehmen beabsichtigen könnte, in Zukunft auf diese Praxis zu verzichten.

    (121)

    Daher kann die im UZÜ festgestellte Veränderung der Umstände als dauerhaft angesehen werden. Abschließend wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Schluss gezogen, dass es angesichts der bei den beiden ausführenden Herstellern in Taiwan, Chup Hsin und Nian Hong, festgestellten Umgehungspraktiken angezeigt ist, die Befreiung dieser Unternehmen von der Ausweitung der Maßnahmen zu widerrufen.

    I.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (122)

    Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen und die Aufhebung der Befreiung der Einfuhren der von den Unternehmen Chup Hsin und Niang Hong hergestellten betroffenen Ware von der Ausweitung des Zolls empfohlen werden soll. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (123)

    Nach der vorgenannten Unterrichtung unterbreitete einer der ausführenden Hersteller, deren Befreiung widerrufen wurde, ein Verpflichtungsangebot im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (124)

    Bei der Prüfung des Angebots wurde festgestellt, dass das förmliche Angebot nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen eingereicht worden war, wobei die Verzögerung nicht hinreichend begründet wurde. Das Angebot beruhte dem Unternehmen zufolge auf dem Ausfuhrvolumen im UZÜ, beschränkte sich aber auf die Eigenproduktion des Unternehmens und die von einem Unterauftragnehmer in Taiwan gelieferte Produktion, die bis zu einer bestimmten Höchstmenge keinem Antidumpingzoll unterliegen würden.

    (125)

    Da das Unternehmen allerdings beim Kontrollbesuch vor Ort nicht belegen konnte, welcher Teil seiner Verkäufe in die Gemeinschaft aus taiwanischer Produktion stammte und welcher aus der VR China eingeführt war, war das Argument des Unternehmen hinfällig, dass die Ausfuhrdaten anhand geeigneter Datenbanken geprüft werden könnten, denn die Ausfuhren in die Gemeinschaft konnten Waren mit Ursprung in der VR China beinhalten. Darüber hinaus wurde die Tatsache, dass das Unternehmen es versäumte, seine Einfuhren aus der VR China im UZÜ anzugeben, als irreführend im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung betrachtet und ließ ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit der sowohl vor als auch nach dem Kontrollbesuch von dem Unternehmen vorgelegten Informationen aufkommen.

    (126)

    Aus diesen Gründen konnte das Verpflichtungsangebot des betreffenden ausführenden Herstellers nicht angenommen werden.

    (127)

    Aus den oben dargelegten Gründen sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der VR China und in Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Ware gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

    (128)

    Folglich sollten auch die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 auf die aus Indonesien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 auf die aus Sri Lanka und mit der Verordnung (EG) Nr. 655/2006 auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen, Indonesiens bzw. Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden, aufrechterhalten werden.

    (129)

    Die Befreiung bestimmter von Chup Hsin und Nian Hong hergestellter Rohrstücke von der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen sollte widerrufen werden. Für die genannten Unternehmen würde somit gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung derselbe Antidumpingzoll wie für die Hersteller in der VR China gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307993092, 7307993093, 7307993094, 7307993095, 7307993098, 7307999092, 7307999093, 7307999094, 7307999095, 7307999098) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Zollsatz (%)

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Alle Unternehmen

    58,6

    Thailand

    Awaji Materia (Thailand) Co. Ltd Samutprakarn

    7,4

    8850

     

    Thai Benkan Co. Ltd Prapadaeng-Samutprakarn

    0

    A118

     

    Alle übrigen Unternehmen

    58,9

    A999

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Der mit Artikel 1 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Rohrstücke, die aus Taiwan (TARIC-Codes 7307931191, 7307931991, 7307993092 und 7307999092; TARIC-Zusatzcode A999), Indonesien (TARIC-Codes 7307931193, 7307931993, 7307993093 und 7307999093), Sri Lanka (TARIC-Codes 7307931194, 7307931994, 7307993094 und 7307999094) und den Philippinen (TARIC-Codes 7307931195, 7307931995, 7307993095 und 7307999095) versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Indonesiens, Sri Lankas bzw. der Philippinen angemeldet oder nicht, mit Ausnahme der von Rigid Industries Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan), hergestellten Erzeugnisse (TARIC-Zusatzcode A099). Die Befreiung der Einfuhren der gleichen, von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan), (TARIC-Zusatzcode A098) und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan), (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellten Rohrstücke von der Ausweitung des Zolls wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. August 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BILDT


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1.

    (4)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

    (5)  Früher Awaji Sangyo Co Ltd, siehe ABl. C 152 vom 6.7.2007, S. 16.

    (6)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46.

    (7)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1.

    (8)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

    (9)  ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9.

    (10)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1.

    (11)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18.

    (12)  ABl. C 238 vom 10.10.2007, S. 20.

    (13)  ABl. C 138 vom 5.6.2008, S. 42.


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