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Document 32009R0768

    Verordnung (EG) Nr. 768/2009 des Rates vom 17. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung unter anderem in Vietnam

    ABl. L 221 vom 25.8.2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/768/oj

    25.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 221/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2009 DES RATES

    vom 17. August 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung unter anderem in Vietnam

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 vom 14. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen (2), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl („VNS“) mit Ursprung unter anderem in Vietnam ein. Die genannte Verordnung wird nachfolgend als „ursprüngliche Verordnung“ und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

    2.   Überprüfungsantrag

    (2)

    Ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung („diese Überprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von Header Plan Co. Ltd, einem ausführenden Hersteller von VNS in Vietnam („Antragsteller“ oder „HPV“), eingereicht. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem Unternehmen des Antragstellers.

    (3)

    Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise vor, denen zufolge er die Kriterien für eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) und eine individuelle Behandlung („IB“) erfüllt. Der in Ermangelung von Inlandsverkäufen vorgenommene Vergleich seiner Produktionskosten mit seinen Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft ergab zudem eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger war als der geltende Zoll.

    3.   Untersuchung

    (4)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, und veröffentlichte am 13. August 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Einleitungsbekanntmachung“).

    (5)

    Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    (6)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (7)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (8)

    Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, übermittelten die Kommissionsdienststellen dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der MWB bzw. der IB sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt.

    (9)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung für erforderlich erachtete, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und seines verbundenen Unternehmens durch, d. h. bei

    Header Plan Co. Ltd („Header Plan“), Binh Hoa County, Vietnam,

    Header Plan Inc., Taipei, Taiwan.

    (10)

    Um gegebenenfalls einige Elemente (VVG-Kosten und Gewinnspanne) des Normalwerts wie unter den Randnummern 22 bis 25 dargelegt ermitteln zu können, wurden, um diese Werte anhand von Daten aus einem anderen Land, in diesem Fall Taiwan, zu ermitteln, in den Betrieben der folgenden Unternehmen diesbezügliche Kontrollbesuche durchgeführt:

    Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan,

    Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (11)

    Die von dieser Überprüfung betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, das heißt bestimmte VNS („betroffene Ware“). Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht. Es gibt eine Vielzahl von VNS-Typen (die gängigsten sind Bolzen und Schrauben), die sich in ihren besonderen materiellen und technischen Eigenschaften sowie in der Güte des verwendeten nichtrostenden Stahls unterscheiden.

    2.   Gleichartige Ware

    (12)

    Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die betroffene Ware nicht auf dem vietnamesischen Inlandsmarkt verkaufte. Außerdem ergab sich, dass die in Taiwan hergestellten und auf dem taiwanischen Inlandsmarkt verkauften VNS und die aus Vietnam in die Gemeinschaft ausgeführten VNS dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Da sich diese Überprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller beschränkte, wurden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware gezogen.

    C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

    (13)

    In Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in Vietnam wird der Normalwert für diejenigen Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

    (14)

    Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, deren Erfüllung die Antrag stellenden Unternehmen nachweisen müssen:

    Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

    die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

    es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

    es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (15)

    Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und reichte ein Antragsformular für ausführende Hersteller ein. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im Antrag des Unternehmens enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers.

    (16)

    Diese Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Antragstellers seit der Ausgangsuntersuchung geändert hat. Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller nunmehr alle fünf MWB-Kriterien erfüllt. Insbesondere zeigte sich, dass die Gründe für die Verweigerung der MWB in der Ausgangsuntersuchung nicht mehr bestehen, und es wurden keine anderen Umstände festgestellt, die eine Ablehnung des MWB-Antrags begründen könnten. Daher wurde dem Antragsteller nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine MWB gewährt.

    (17)

    Sowohl der Antragsteller als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Feststellungen zu äußern.

    (18)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen die vorstehend dargelegten Feststellungen und machte geltend, es bestünde die Gefahr der Umgehung, indem Ausfuhren aus Taiwan über Vietnam umgeleitet würden.

    (19)

    Zunächst ist anzumerken, dass keine Verbindung zwischen der Gewährung der MWB für den Antragsteller und einer etwaigen von Taiwan ausgehenden Umgehung besteht, da eine solche Umgehung auch dann möglich wäre, wenn dem Antragsteller keine MWB gewährt würde. Außerdem legte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Beweise vor, die seine Behauptungen untermauert hätten. Und schließlich erhob er auch keine Einwände gegen die vorstehenden Feststellungen, dass der Antragsteller den Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genügt, also den einzig relevanten Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für eine MWB erfüllt. Diese Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mussten daher zurückgewiesen werden.

    2.   Dumping

    2.1.   Normalwert

    (20)

    Der Antragsteller tätigte keine Verkäufe der betroffenen Ware auf dem vietnamesischen Inlandsmarkt. Wenn keine Inlandspreise zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können, muss eine andere Methode angewandt werden. Daher ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt:

    (21)

    Der Normalwert wurde rechnerisch ermittelt, indem auf die Herstellkosten des Antragstellers ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

    (22)

    Da der Antragsteller keine Inlandsverkäufe der betroffenen Ware oder von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe tätigte und die Überprüfung auf ein einziges Unternehmen beschränkt war, konnten VVG-Kosten und Gewinne nicht nach den in Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b der Grundverordnung ausgeführten Methoden ermittelt werden. Daher musste gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung eine andere vertretbare Methode angewandt werden.

    (23)

    Für den Fall, dass dem Antragsteller die MWB zuerkannt würde, war unter Nummer 5 Buchstabe d der Einleitungsbekanntmachung vorgesehen, erforderlichenfalls auch Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwerts heranzuziehen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in Vietnam, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in Vietnam keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Es wurde für vertretbar gehalten, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung die VVG-Kosten und Gewinnspannen ausführender Hersteller der gleichartigen Ware in einem anderen Land, in diesem Fall Taiwan, heranzuziehen.

    (24)

    Es wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe der taiwanischen Hersteller Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. Daher wurden VVG-Kosten und Gewinnspannen anhand ihres Anteils am Gesamtumsatz für jeden Warentyp ermittelt.

    (25)

    Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der taiwanischen Unternehmen zu den Herstellkosten des Antragstellers addiert.

    2.2.   Ausfuhrpreis

    (26)

    Alle Verkäufe der betroffenen Waren in die Gemeinschaft wurden im Untersuchungszeitraum durch ein verbundenes Unternehmen in Taiwan getätigt. Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der im UZÜ dem verbundenen Unternehmen vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    2.3.   Vergleich

    (27)

    Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk.

    (28)

    Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Verpackungs- und Kreditkosten, Bankgebühren, Provisionen, Rabatte und Versicherungskosten zugestanden. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.

    2.4.   Dumpingspanne

    (29)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

    (30)

    Dieser Vergleich ergab, dass kein Dumping vorlag.

    3.   Dauerhafte Natur der im UZÜ herrschenden Umstände

    (31)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände, auf denen die derzeitige Dumpingspanne basiert, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war.

    (32)

    Zuerst ist zu bemerken, dass der Antragsteller beweisen konnte, dass ihm die MWB zustand, und er daher für eine individuelle Dumpingspanne in Betracht kam. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern würde.

    (33)

    Der auf dem Gemeinschaftsmarkt und der auf Drittlandsmärkten in Rechnung gestellte Preis der betroffenen Ware unterschied sich nicht wesentlich, und die Entwicklung dieser Preise folgte zwischen 2005 und dem UZ dem gleichen Trend.

    (34)

    Die Untersuchung ergab, dass sich das Verhalten des Antragstellers in absehbarer Zeit kaum in einem Ausmaß ändern dürfte, das die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung beeinflussen würde, was auch für die Umstände gilt, die zur Einleitung dieser Untersuchung geführt haben. Somit ist davon auszugehen, dass die betreffenden Veränderungen ebenso wie die Schlussfolgerungen der Untersuchung dauerhaft sind.

    D.   ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN

    (35)

    Angesichts der Feststellungen, dass kein Dumping vorlag und sich die Umstände dauerhaft verändert haben, wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren des Antragstellers zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Daher sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten VNS mit Ursprung in Vietnam aufgehoben werden, was das Unternehmen HPV betrifft, indem die genannte Verordnung entsprechend geändert wird.

    (36)

    Der Antragsteller und die anderen betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der Maßnahmen vorgeschlagen werden sollte. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorgenannten Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Teil der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005, in dem der für die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Vietnam geltende endgültige Antidumpingzollsatz festgesetzt wird, erhält folgende Fassung:

    Land

    Ausführender Hersteller

    Zollsatz

    (%)

    TARIC Zusatzcode

    „Vietnam

    Header Plan Co. Ltd

    0

    A958

    Alle übrigen Unternehmen

    7,7

    A999“

    (2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. August 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BILDT


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.

    (3)  ABl. C 206 vom 13.8.2008, S. 12.


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