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Document 32009R0720
Commission Regulation (EC) No 720/2009 of 6 August 2009 amending Regulation (EC) No 884/2006 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1290/2005 as regards reference prices, the calculation of financing costs and physical inspection of rice
Verordnung (EG) Nr. 720/2009 der Kommission vom 6. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Referenzpreise, der Berechnung der Finanzierungskosten und der Warenkontrollen für Reis
Verordnung (EG) Nr. 720/2009 der Kommission vom 6. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Referenzpreise, der Berechnung der Finanzierungskosten und der Warenkontrollen für Reis
ABl. L 205 vom 7.8.2009, p. 15–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0907
7.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 720/2009 DER KOMMISSION
vom 6. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Referenzpreise, der Berechnung der Finanzierungskosten und der Warenkontrollen für Reis
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) erfordert die Methode zur Berechnung der Finanzierungskosten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen die Festsetzung der für ein bestimmtes Rechnungsjahr anwendbaren Zinssätze. |
(2) |
Die Festsetzung basiert auf dem Durchschnitt der während des Referenzzeitraums tatsächlich getragenen Zinssätze, den die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen haben. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist bei dieser Mitteilung ein Formblatt zu verwenden, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. |
(3) |
Bei Mitgliedstaaten, die die Anfrage der Kommission nicht mit der Übersendung ihrer Mitteilung in angemessener Form und innerhalb der vorgegebenen Frist beantworten, ist davon auszugehen, dass sie im Referenzzeitraum keine Zinskosten getragen haben. |
(4) |
Für Mitgliedstaaten, die in ihrer Mitteilung erklären, dass sie während des Referenzzeitraums keine Zinskosten getragen haben, weil sie in diesem Zeitraum über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten, ist der Zinssatz, der für die Finanzierungskosten für die aus diesen Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Erzeugnissen zu verwenden ist, eindeutig festzusetzen. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) wurde eine Unterscheidung zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen eingeführt. Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angepasst werden. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf von Hartweizen oder Rohreis sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 428/2008 und (EG) Nr. 687/2008 (4) wurden neue Bestimmungen über Warenkontrollen für Reis eingeführt. Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angepasst werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Interventionsmaßnahmen, die die öffentliche Lagerhaltung betreffen, sollten die Änderungen betreffend die Unterscheidung zwischen Referenzpreis und Interventionspreis ab dem 1. Oktober 2009 gelten, dem Zeitpunkt des Beginns des neuen Rechnungsjahres. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, IV, VI, VII, X und XII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 3 bis 6 des Anhangs gelten ab 1. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(4) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.
ANHANG
Die Anhänge I, IV, VI, VII, X und XII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Teil B Abschnitt III Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „So ist Anhang II Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide und Reis um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.“ |
2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang VI Abschnitt II Nummer 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Die Erhöhung gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem der Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) des betreffenden Erzeugnisses mit dem für dieses Erzeugnis vorgesehenen Toleranzwert gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung multipliziert wird. |
4. |
Anhang VII Abschnitt III erhält folgende Fassung: „III. RINDFLEISCH Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a und c ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.“ |
5. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|