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Document 32009R0720

    Verordnung (EG) Nr. 720/2009 der Kommission vom 6. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Referenzpreise, der Berechnung der Finanzierungskosten und der Warenkontrollen für Reis

    ABl. L 205 vom 7.8.2009, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0907

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/720/oj

    7.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/15


    VERORDNUNG (EG) Nr. 720/2009 DER KOMMISSION

    vom 6. August 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Referenzpreise, der Berechnung der Finanzierungskosten und der Warenkontrollen für Reis

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) erfordert die Methode zur Berechnung der Finanzierungskosten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen die Festsetzung der für ein bestimmtes Rechnungsjahr anwendbaren Zinssätze.

    (2)

    Die Festsetzung basiert auf dem Durchschnitt der während des Referenzzeitraums tatsächlich getragenen Zinssätze, den die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen haben. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist bei dieser Mitteilung ein Formblatt zu verwenden, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

    (3)

    Bei Mitgliedstaaten, die die Anfrage der Kommission nicht mit der Übersendung ihrer Mitteilung in angemessener Form und innerhalb der vorgegebenen Frist beantworten, ist davon auszugehen, dass sie im Referenzzeitraum keine Zinskosten getragen haben.

    (4)

    Für Mitgliedstaaten, die in ihrer Mitteilung erklären, dass sie während des Referenzzeitraums keine Zinskosten getragen haben, weil sie in diesem Zeitraum über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten, ist der Zinssatz, der für die Finanzierungskosten für die aus diesen Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Erzeugnissen zu verwenden ist, eindeutig festzusetzen.

    (5)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) wurde eine Unterscheidung zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen eingeführt. Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angepasst werden.

    (6)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf von Hartweizen oder Rohreis sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 428/2008 und (EG) Nr. 687/2008 (4) wurden neue Bestimmungen über Warenkontrollen für Reis eingeführt. Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angepasst werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Interventionsmaßnahmen, die die öffentliche Lagerhaltung betreffen, sollten die Änderungen betreffend die Unterscheidung zwischen Referenzpreis und Interventionspreis ab dem 1. Oktober 2009 gelten, dem Zeitpunkt des Beginns des neuen Rechnungsjahres.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, IV, VI, VII, X und XII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Nummern 3 bis 6 des Anhangs gelten ab 1. Oktober 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. August 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

    (3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (4)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.


    ANHANG

    Die Anhänge I, IV, VI, VII, X und XII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I Teil B Abschnitt III Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „So ist Anhang II Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide und Reis um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.“

    2.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt I Nummer 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

    „Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festgesetzten sechsmonatigen Referenzzeitraum festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.“

    b)

    Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein Rechnungsjahr geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Absatz 1 getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mit. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.“

    ii)

    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

    „Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat anhand des Formblatts und innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 so wird davon ausgegangen, dass der Zinssatz zulasten dieses Mitgliedstaats 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz für diesen Mitgliedstaat.“

    iii)

    In Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen, und der zweite Satz erhält folgende Fassung:

    „Stellt die Kommission jedoch fest, dass der Satz der Zinskosten für einen Mitgliedstaat unter dem einheitlichen Zinssatz liegt, so setzt sie den Zinssatz für den betreffenden Mitgliedstaat auf diesem niedrigeren Niveau fest.“

    3.

    In Anhang VI Abschnitt II Nummer 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    „Die Erhöhung gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem der Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) des betreffenden Erzeugnisses mit dem für dieses Erzeugnis vorgesehenen Toleranzwert gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung multipliziert wird.

    4.

    Anhang VII Abschnitt III erhält folgende Fassung:

    „III.   RINDFLEISCH

    Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang X und Anhang XII Nummer 2 Buchstaben a und c ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.“

    5.

    Anhang X wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Bei Fehlmengen, die über die für Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen, oder Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, wird der Wert so berechnet, dass diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität des jeweiligen Erzeugnisses geltenden Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuzüglich 5 % multipliziert werden.“

    b)

    Buchstabe b wird wie folgt geändert:

    i)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für die Standardqualität in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundreferenzpreises gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten.“

    ii)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Referenzpreises gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu verbuchenden Beträgen wird dem EGFL zum Ende des Rechnungsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.“

    6.

    Anhang XII Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Bei Schadensfällen wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang VII der Wert der betreffenden Erzeugnismengen berechnet, indem diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität geltenden Grundreferenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abzüglich 5 % multipliziert werden.“


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


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