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Document 32009R0610

Verordnung (EG) Nr. 610/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile (kodifizierte Fassung)

ABl. L 180 vom 11.7.2009, p. 5–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/610/oj

11.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 610/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 71 Absatz 5 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (4) wird ab 1. Februar 2003 ein Zollkontingent von 1 000 Tonnen Rindfleisch bei jährlicher Erhöhung um 100 Tonnen eröffnet.

(3)

Das betreffende Kontingent muss anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck müssen die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5), die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (7) vorbehaltlich bestimmter Abweichungen Anwendung finden.

(4)

Chile hat sich verpflichtet, für die betreffenden Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse Chiles sind. Das Muster dieser Einfuhrbescheinigungen und ihre Verwendungsweise sind festzulegen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (8) sieht bei bestimmten Rindfleischkontingenten Echtheitsbescheinigungen für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume vor. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung sind entsprechende Durchführungsbestimmungen für das Kontingent Rindfleisch mit Ursprung in Chile zu erlassen.

(6)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(7)

Die vollständige Erstattung des Einfuhrzolls, die sich aus der Zollbefreiung ab 1. Februar 2003 ergibt, erfolgt gemäß Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) und Artikel 878 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10).

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des in Artikel 71 Absatz 5 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vorgesehenen Zollkontingents können die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung frei von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen eingeführt werden.

Die Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für die einzelnen Einfuhrzeiträume ist in Anhang I angegeben.

Artikel 2

Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, finden Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 3

(1)   Die Lizenzen verpflichten zur Einfuhr aus dem betreffenden Land. In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben und die Auswahl „ja“ anzukreuzen.

(2)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 20 die laufende Nummer 09.4181 und eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 8 genannte Ausgabestelle stellt gemäß Artikel 7 eine Echtheitsbescheinigung aus, mit der bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse Chiles sind.

Das Original und eine beglaubigte Kopie der Echtheitsbescheinigung werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt) bei der Erstbeantragung einer dieser Echtheitsbescheinigung entsprechenden Einfuhrlizenz vorgelegt.

(2)   Eine Echtheitsbescheinigung darf im Rahmen der Menge, für die sie ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. In diesem Fall vermerkt die zuständige Behörde die verwendeten Mengen in der Echtheitsbescheinigung.

(3)   Die zuständige Behörde erteilt die Einfuhrlizenz unverzüglich, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben in der Echtheitsbescheinigung mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, so kann die Einfuhrlizenz nicht erteilt werden.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 4 kann die zuständige Behörde in einem der folgenden Fälle eine Einfuhrlizenz erteilen:

a)

Das Original der Echtheitsbescheinigung wurde vorgelegt, die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind jedoch noch nicht eingegangen, oder

b)

das Original der Echtheitsbescheinigung wurde nicht vorgelegt und die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind noch nicht eingegangen, oder

c)

das Original der Echtheitsbescheinigung wurde vorgelegt und die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind eingegangen, bestimmte Angaben stimmen jedoch nicht überein.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit frei.

Für die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (11).

Nicht freigegebene Beträge der in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit werden als Zoll einbehalten.

Artikel 6

Die Echtheitsbescheinigungen und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet.

Ihre Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni, der auf den Tag ihrer Erteilung folgt.

Artikel 7

(1)   Die in Artikel 4 genannte Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Abschrift auf dem in Anhang III angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(2)   Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt und können außerdem in der Amtssprache Chiles gedruckt und ausgefüllt sein.

(3)   Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 8 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4)   Original und Abschriften einer Echtheitsbescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben ausgefüllt sein.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der in Artikel 8 genannten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe erhält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 8

(1)   Die von Chile zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigte Stelle (nachstehend Ausgabestelle genannt), die in Anhang IV angegeben ist, muss

a)

sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

b)

sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2)   Anhang IV kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 9

Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Muster der Abdrucke der von der Ausgabestelle verwendeten Stempel sowie die Namen und Anschriften der zur Unterzeichnung der Echtheitsbescheinigungen befugten Personen, die ihr von der chilenischen Behörde mitgeteilt worden sind.

Artikel 10

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraum teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die in Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Meldungen erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen V, VI und VII der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 297/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 26.

(3)  Siehe Anhang VIII.

(4)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Erzeugnisse, die unter das Zollzugeständnis gemäß Artikel 1 fallen:

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsenkung

%

Jährliche Menge vom 1.7.2009 bis 30.6.2010

(in Tonnen Eigengewicht des Erzeugnisses)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2010

(in Tonnen Eigengewicht des Erzeugnisses)

09.4181

0201 20

0201 30 00

0202 20

0202 30

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren (1)

100

1 650

100


(1)  „Gefrorenes Rindfleisch“ ist Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von –12 °C aufweist.


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Регламент (ЕО) № 610/2009

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 610/2009

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 610/2009

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 610/2009

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 610/2009

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 610/2009

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 610/2009

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 610/2009

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 610/2009

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 610/2009

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 610/2009

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 610/2009

:

Ungarisch

:

610/2009/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 610/2009

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 610/2009

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 610/2009

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 610/2009

:

Rumänisch

:

Regulamentul (CE) nr. 610/2009

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 610/2009

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 610/2009

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 610/2009

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 610/2009


ANHANG III

Modell des Vordrucks für die Echtheitsbescheinigung

Image


ANHANG IV

Von Chile zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigte Stelle:

Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile

Teatinos 20 — Oficina 55

Santiago

Chile


ANHANG V

Meldung der (erteilten) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 610/2009

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 610/2009

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4181

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG VI

Meldung der Einfuhrlizenzen (nicht verwendete Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 610/2009

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 610/2009

Erzeugnismengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht verwendet wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

Nicht verwendete Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4181

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG VII

Meldung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen — Verordnung (EG) Nr. 610/2009

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 610/2009

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Erzeugnismengen:

von: … bis: … (Einfuhrzollkontingentszeitraum)


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie oder -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg)

09.4181

 

 


(1)  Erzeugniskategorie oder -kategorien gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008.


ANHANG VIII

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission

(ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 26)

 

Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 der Kommission

(ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10)

Nur Artikel 9

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28)

Nur Artikel 5 und Anhang V

Verordnung (EG) Nr. 567/2007 der Kommission

(ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 332/2008 der Kommission

(ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 749/2008 der Kommission

(ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 37)

Nur Artikel 1 und Anhang I


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2-9

Artikel 2-9

Artikel 9a

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 2

Anhang I

Anhang I

Anhang IA

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX


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