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Document 32009R0549

    Verordnung (EG) Nr. 549/2009 der Kommission vom 24. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

    ABl. L 162 vom 25.6.2009, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/549/oj

    25.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 549/2009 DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet die öffentliche Intervention auf Magermilchpulver Anwendung.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention bei Magermilchpulver festgelegt.

    (3)

    Angesichts der gegenwärtigen und absehbaren Marktlage, die durch niedrige Preise für Milcherzeugnisse und insbesondere für Magermilchpulver gekennzeichnet ist, und der Schwierigkeiten für gewöhnliche Milchwirtschaftsbetriebe, Handelskredite zu erhalten, ist es angezeigt, den Betrag für den Ankauf von Magermilchpulver zur Intervention vorauszuzahlen. Der derzeitige Zahlungszeitraum von 120 bis 140 Tagen sollte auf 45 bis 65 Tage verkürzt werden, wodurch für eine Harmonisierung sämtlicher Zahlungszeiträume für Interventionserzeugnisse im Milchsektor gesorgt wird.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Die Interventionsstelle bezahlt das übernommene Magermilchpulver zwischen dem 45. und dem 65. Tag nach der Übernahme vorbehaltlich Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2.“

    2.

    Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 45. und endend mit dem 65. Tag nach dem Tag der Übernahme des Magermilchpulvers, den in seinem Angebot gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c genannten Preis, sofern die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a überprüft worden ist.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Angebote, bei denen die Frist gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung liegt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juni 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.


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