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Document 32009R0396

Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen

ABl. L 126 vom 21.5.2009, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1304

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/396/oj

21.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (3) werden die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben bis auf die für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Europäischen Sozialfonds (ESF) vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt.

(2)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind die Kosten genannt, die für eine Beteiligung des ESF gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung in Betracht kommen.

(3)

Die Finanzkrise rechtfertigt weitere Vereinfachungen, die notwendig sind, um den Zugang zu Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds zu erleichtern.

(4)

Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2007 den gesetzgebenden Instanzen und der Kommission empfohlen, Überlegungen zur Neugestaltung künftiger Ausgabenprogramme unter gebührender Berücksichtigung einer Vereinfachung der Berechnungsgrundlage für förderfähige Kosten und einer häufigeren Verwendung von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen statt der Erstattung von Ist-Kosten anzustellen.

(5)

Um die erforderliche Vereinfachung bei Management, Verwaltung und Kontrolle der vom ESF bezuschussten Vorhaben — insbesondere im Zusammenhang mit ergebnisbasierten Erstattungssystemen — zu gewährleisten, ist es angezeigt, zwei weitere Arten von förderfähigen Kosten vorzusehen, nämlich Pauschalbeträge und Pauschalsätze auf der Grundlage von Standardeinheitskosten.

(6)

Damit Rechtssicherheit in Bezug auf die Förderfähigkeit gewährleistet ist, sollte diese Vereinfachung für alle ESF-Zuschüsse gelten. Daher wäre eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. August 2006, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006, erforderlich.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Fall von Zuschüssen:

i)

auf der Grundlage eines Pauschalsatzes angegebene indirekte Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens;

ii)

Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden;

iii)

Pauschalbeträge zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten eines Vorhabens.“

2.

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Die Möglichkeiten gemäß Buchstabe b Ziffern i, ii und iii können nur kombiniert werden, wenn jede einzelne eine andere Kategorie förderfähiger Kosten abdeckt oder wenn sie im Rahmen ein und desselben Vorhabens für unterschiedliche Projekte genutzt werden.

Die Kosten gemäß Buchstabe b Ziffern i, ii und iii werden im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt.

Der Pauschalbetrag gemäß Buchstabe b Ziffer iii darf 50 000 EUR nicht überschreiten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch mit Wirkung vom 1. August 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Mai 2009.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.


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