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Document 32009R0182

Verordnung (EG) Nr. 182/2009 der Kommission vom 6. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

ABl. L 63 vom 7.3.2009, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0029

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/182/oj

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 182/2009 DER KOMMISSION

vom 6. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist klarzustellen, dass es sich bei der Verkehrsbezeichnung der Olivenöle und Oliventresteröle um eine der Bezeichnungen handeln sollte, die in der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte festgelegt sind. Auf dem Etikett sollten auch zusätzliche Angaben zu jeder der definierten Ölkategorien aufgeführt sein, jedoch nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft der Verkehrsbezeichnung. Für Olivenöl enthaltende Waren sind weder die Bezeichnung noch die zusätzliche Angabe in der Etikettierung anzugeben.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) ist ein fakultatives Vorgehen für die Angabe des Ursprungs des Olivenöls in der Etikettierung festgelegt worden, obwohl angestrebt wurde, die diesbezügliche Angabe des Ursprungs bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Geschmack und Qualität solcher Öle anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Mischungstechniken je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen können. Die seither eingeführten fakultativen Regelungen haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der diesbezüglichen echten Merkmale der nativen Olivenöle zu vermeiden. Außerdem sind 2002 mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) Rückverfolgbarkeitsvorschriften festgelegt worden, die seit dem 1. Januar 2005 gelten. Die von den Marktteilnehmern und Verwaltungen in dieser Angelegenheit gemachten Erfahrungen führen dazu, die Angabe des Ursprungs in der Etikettierung bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben.

(3)

Ein bedeutender Anteil an nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl in der Gemeinschaft besteht aus Mischungen von Ölen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. Für die Angabe des Ursprungs solcher Mischungen in der Etikettierung sind einfache Vorschriften festzulegen. Solche einfachen Vorschriften ermöglichen es, die früheren Kennzeichnungsbestimmungen betreffend einen „vorherrschenden Ursprung“ zu streichen, die kompliziert anzuwenden, schwer zu kontrollieren und potenziell irreführend waren.

(4)

Bestimmte Begriffe zur Bezeichnung der organoleptischen Merkmale betreffend den Geschmack und/oder Geruch von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sind unlängst vom Internationalen Olivenrat (IOC) in seinem überarbeiteten Verfahren zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle definiert worden. Die Verwendung solcher Begriffe bei der Etikettierung von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl ist Ölen vorzubehalten, die nach dem entsprechenden Analyseverfahren beurteilt worden sind. Für bestimmte Marktteilnehmer, die derzeit die vorbehaltenen Begriffe verwenden, sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(5)

Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Regelungen beibehalten, die die Erzeugung von Mischungen von Olivenölen mit anderen Saatenölen für inländische Verbrauchszwecke verbieten, um ihre Traditionen und eine bestimmte Erzeugnisqualität auf nationaler Ebene zu erhalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 gelten nicht für Thunfisch und Sardinen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (4) bzw. die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (5) fallen. Aus Gründen der Klarheit ist hierauf in der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 deutlich hinzuweisen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (6) sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.“

b)

In Absatz 1, der zu Absatz 2 wird, erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch die folgenden Unterabsätze 1 und 2 ersetzt:

„Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ursprungsangaben gemäß Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben:

a)

im Falle von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Gemeinschaft oder auf ein Drittland oder

b)

im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:

i)

‚Mischung von Olivenölen aus der Gemeinschaft‘ oder einem Verweis auf die Gemeinschaft,

ii)

‚Mischung von Olivenölen aus Drittländern‘ oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung,

iii)

‚Mischung von Olivenölen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern‘ oder einem Verweis auf den Gemeinschafts- und Drittlandsursprung oder

c)

einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Übereinstimmung mit der betreffenden Produktspezifikation.“

c)

Absatz 6 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Angabe organoleptischer Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig; die Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur in der Etikettierung angegeben werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren.“

b)

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„Erzeugnisse, die unter Markennahmen verkauft werden, deren Eintragung spätestens am 1. März 2008 beantragt worden ist und die mindestens einen der Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthalten, können die Anforderungen von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erst ab dem 1. November 2011 erfüllen.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Absatz 1 auf ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern auf ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in anderen Lebensmitteln als nach Absatz 1 dieses Artikels durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss unmittelbar nach der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels der Anteil der Öle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts angegeben sein; ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (7) und Sardinen in Olivenöl gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates (8).

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können durch das Wort ‚Olivenöl‘ in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse ersetzt werden.

Bei Vorhandensein von Oliventresteröl wird jedoch das Wort ‚Olivenöl‘ durch ‚Oliventresteröl‘ ersetzt.“

d)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 sind in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse nicht erforderlich.“

6.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

einer Marktteilnehmerorganisation des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“.

7.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 4, 5 und 6 können die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Abweichend von Absatz 2 dürfen die Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2009 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.“

(7)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

(8)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.“


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