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Document 32009R0073R(03)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 30 vom 31.1.2009 )

ABl. L 43 vom 18.2.2010, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/73/corrigendum/2010-02-18/1/oj

18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/7


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

( Amtsblatt der Europäischen Union L 30 vom 31. Januar 2009 )

Seiten 61 und 62, die Unterabsätze 3 und 4 von Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii werden zu den Unterabsätzen 2 und 3 von Artikel 132 Absatz 2, wie unten dargestellt, und es werden die unterstrichen dargestellten Änderungen vorgenommen:

anstatt:

„Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich dieser Ziffer genannten Gesamtbetrags werden die nationalen Direktzahlungen oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der tatsächlichen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

Für jede betreffende Direktzahlung kann ein neuer Mitgliedstaat entscheiden, entweder Buchstabe a oder Buchstabe b von Unterabsatz 1 anzuwenden.

Ab 2012 darf der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen.“

muss es heißen:

„Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich dieser Ziffer genannten Gesamtbetrags werden die nationalen Direktzahlungen oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der tatsächlichen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

Für jede betreffende Direktzahlung kann ein neuer Mitgliedstaat entscheiden, entweder Buchstabe a oder Buchstabe b von Unterabsatz 1 anzuwenden.

Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen.“

Seite 89, Anhang XV, Tabelle, Spalte „2009“:

a)

siebte Reihe (Spanien):

anstatt

:

„96 203“

muss es heißen

:

„106 326“;

b)

neunte Reihe (Irland):

anstatt

:

„18 441“

muss es heißen

:

„20 188“;

c)

siebzehnte Reihe (Portugal):

anstatt

:

„6 452“

muss es heißen

:

„7 063“;

d)

einundzwanzigste Reihe (Finnland):

anstatt

:

„13 520“

muss es heißen

:

„14 801“;

e)

dreiundzwanzigste Reihe (Vereinigtes Königreich):

anstatt

:

„105 376“

muss es heißen

:

„115 361“.


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