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Document 32009D1022

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 351 vom 30.12.2009, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2009/1022/oj

30.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. Dezember 2009

zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2009/1022/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Estland (im Folgenden: Estland) wurde mit der Entscheidung 2007/133/EG (2) des Rates abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt.-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben (Cash-Accounting-Regelung). Um in den Genuss dieser Regelung kommen, muss ein Steuerpflichtiger als Einzelunternehmen eingetragen sein.

(2)

Mit am 4. September 2009 für Estland beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben hat Estland die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 hat die Kommission Estland mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung seines Antrags zweckdienlich sind.

(4)

Die so genannte Cash-Accounting-Regelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ein- und Ausgangsumsätze ausgeht, um zu bestimmen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

(5)

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Steuerpflichtigen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Umsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

(6)

Die betreffende abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Estland auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt.-Eigenmittel der Union aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben.

Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen für eine Regelung optiert haben, wonach die Mehrwertsteuer auf von ihnen gelieferte Gegenstände bzw. von ihnen erbrachte Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird.

Bis zum 31. Dezember 2010 gilt die in Absatz 2 genannte Regelung für Steuerpflichtige, die als Einzelunternehmen registriert sind.

Ab dem 1. Januar 2011 gilt die in Absatz 2 genannte Regelung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine Schwelle nicht überschreitet, die von Estland höchstens auf den entsprechend den Artikeln 399 und 400 der Richtlinie 2006/112/EG errechneten Gegenwert von 200 000 EUR in der Landeswährung festgesetzt wird.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Erbringer der Dienstleistung hinauszuschieben, d. h. eine fakultative Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf die von ihnen gelieferten Gegenstände oder auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Dieser Beschluss gilt in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.


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