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Document 32009D0971

    2009/971/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3900) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 345 vom 23.12.2009, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2013; Aufgehoben durch 32013D0245 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/971/oj

    23.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/1


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. Mai 2009

    über die staatliche Beihilfe C 43/08 (ex N 390/08), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3900)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/971/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    In ihrer Entscheidung vom 30. April 2008 (2) (nachstehend: Entscheidung vom 30. April 2008) stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem von den Eigentümern der WestLB AG (Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband, Rheinischer Sparkassen- und Giroverband sowie — direkt und indirekt über die NRW.BANK — das Land Nordrhein-Westfalen, der Landschaftsverband Westfalen Lippe und der Landschaftsverband Rheinland, nachstehend: Eigentümer) am 8. Februar 2008 zugunsten der WestLB AG (nachstehend: WestLB) eingerichteten Risikoschirm um eine staatliche Beihilfe handelt. Die Kommission erklärte diese Maßnahme jedoch als Rettungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und genehmigte sie im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) (nachstehend: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) für einen Zeitraum von sechs Monaten bzw. bei Vorlage eines Umstrukturierungsplans bis zur abschließenden Entscheidung über diesen.

    (2)

    Am 8. August 2008 meldete Deutschland eine Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich Umstrukturierungsplan für die WestLB bei der Kommission an. Die Anmeldung enthielt die Zusage, bis zum 31. Dezember 2008„eine Konkretisierung“ der Veränderung der Eigentümerstruktur vorzulegen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie entschieden hat, wegen der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (4)

    Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Eröffnungsentscheidung) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten ein.

    (5)

    Deutschland nahm am 24. November 2008 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung.

    (6)

    Am 16. Dezember 2008 beantragte die WestLB eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung konkreter Angaben zur Veränderung der Eigentümerstruktur. Die Kommission genehmigte eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2009.

    (7)

    Am 27. Februar 2009 übermittelte Deutschland einen Zwischenbericht über die bis Ende Februar 2009 erzielten Fortschritte.

    (8)

    Vom 6. bis 8. April 2009 fanden Gespräche über die Umstrukturierung zwischen der Kommission, Deutschland, den Eigentümern der WestLB und der WestLB statt.

    (9)

    Am 17. April 2009 übermittelte Deutschland weitere Informationen zu der Umstrukturierung. Am 30. April 2009 übermittelte Deutschland einen geänderten Umstrukturierungsplan.

    (10)

    Am 12. Mai 2009 hat die Kommission die Entscheidung angenommen. Der Text der Entscheidung vom 12. Mai 2009 enthielt einige kleinere Fehler, die keine Auswirkung auf den Tenor und die Begründung der Entscheidung hatten. Um die Korrektheit sicherzustellen, wird diese Entscheidung angenommen, die die Entscheidung vom 12. Mai 2009 (K(2009) 3900) ersetzt.

    2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

    2.1.   Die Begünstigte

    (11)

    Begünstigte ist die WestLB. Die WestLB ist eine europäische Geschäftsbank mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (nachstehend: NRW). Mit einer Bilanzsumme von 286,5 Mrd. EUR (Stand 31. Dezember 2007) ist sie einer der führenden Finanzdienstleister Deutschlands. Sie ist die Zentralbank der Sparkassen in NRW und Brandenburg und hat als international operierende Geschäftsbank für die Sparkassen eine Brückenfunktion zu den globalen Finanzmärkten. In enger Zusammenarbeit mit den Sparkassen bietet die WestLB die komplette Produkt- und Dienstleistungspalette einer Universalbank an, wobei sie sich besonders auf das Kreditgeschäft sowie die Teilbereiche strukturierte Finanzierungen, Kapitalmarktaktivitäten, private Vermögensverwaltung, Anlagenverwaltung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Immobilienfinanzierung konzentriert. Am 30. Dezember 2007 beschäftigte die WestLB 6 147 Mitarbeiter.

    (12)

    Die WestLB ist eine Aktiengesellschaft mit Hauptniederlassungen in Düsseldorf und Münster. Die WestLB ging am 30. August 2002 aus der ehemaligen Westdeutschen Landesbank Girozentrale hervor, nachdem das öffentliche Auftragsgeschäft in die Landesbank NRW, eine am 1. August 2002 gegründete Anstalt öffentlichen Rechts, übertragen worden war.

    (13)

    Die derzeitigen Eigentümer der WestLB sind der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband (WLSGV) mit 25,03 %, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) mit 25,03 % und — direkt und indirekt über die NRW.BANK (ehemalige Landesbank NRW) — das Land NRW mit 37,74 %, der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) mit 6,09 % und der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit 6,09 %.

    (14)

    Die WestLB ist eines der deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, für die bis zum 18. Juli 2005 noch die unbeschränkten staatlichen Garantien „Anstaltslast“ und „Gewährträgerhaftung“ galten, die aufgrund einer Reihe von Verständigungen zwischen Deutschland und der Kommission abgeschafft werden mussten (5).

    (15)

    Nach der Abschaffung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im Jahr 2002 wurde die frühere WestLB aufgespalten in die NRW.BANK und die WestLB. Zwischen 2003 und 2005 wurde die WestLB umstrukturiert; zwischen 2002 und 2005 erfolgten mehrere Kapitalzuführungen. In ihrer Entscheidung vom 18. Juli 2007 (6) stellte die Kommission fest, dass diese keine staatlichen Beihilfen darstellten.

    2.2.   Finanzielle Schwierigkeiten der WestLB

    (16)

    Angesichts der anhaltenden Krise auf den Finanzmärkten entwickelten sich die strukturierten Portfolioinvestments der WestLB, darunter auch Risiken auf dem US-Subprime-Markt, ab Mitte 2007 rückläufig. Die Mark-to-Market-Bewertungen der Wertpapiere verschlechterten sich, und es gelang der WestLB nicht, das strukturierte Portfolio durch den Verkauf von Schuldverschreibungen auf dem Markt zu refinanzieren, so dass die WestLB die außerbilanziellen Portfolios in ihrer eigenen Bilanz konsolidieren musste.

    (17)

    Am 8. Februar 2008 einigten sich die Eigentümer der WestLB im sogenannten „Eckpunktepapier“ auf die Grundzüge einer weiteren Maßnahme (7). An den Gesprächen nahmen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank teil. Die Eigentümer der WestLB einigten sich im Wesentlichen auf eine Struktur zur Ausgliederung massiver Risiken bei den strukturierten Portfolios, die durch einen Risikoschirm von 5 Mrd. EUR (8) (einschließlich früher vereinbarter Kapitalzuführungen) abgesichert werden soll.

    (18)

    Hinter dieser Vereinbarung stand die Absicht der Eigentümer, die WestLB gegen die Volatilität der Märkte abzuschirmen. Gemäß den von der WestLB angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) muss die Bank die Marktwertmethode anwenden und einen Großteil ihrer Aktiva regelmäßig neu bewerten. Wegen der Subprime-Krise brach die Nachfrage nach strukturierten Investmentportfolios ein. Daher entstanden für ein Portfolio von rund 23 Mrd. EUR Ende 2007 Marktwertverluste von rund [(1,5-2,5)] (9) Mrd. EUR, die in der Bilanz ausgewiesen werden mussten.

    (19)

    Der Risikoschirm ist die rechtliche Grundlage für die Übertragung der wertgeminderten WestLB-Aktiva auf eine Zweckgesellschaft, die Phoenix Light SF Limited; auf diese Weise wird verhindert, dass sich die Auswirkungen der Marktvolatilität für diese Portfolios in den Bilanzen der WestLB niederschlagen. Unmittelbar nach Übertragung der Aktiva und nach der Übernahme der Garantie werden die Auswirkungen der Marktvolatilität vollständig aus der Bilanz der WestLB entfernt sein. Diese Zweckgesellschaft fungiert als „Bad Bank“ für ein einzelnes Institut, für die der Staat eine Garantie gewährt.

    (20)

    Am 31. März 2008 genehmigten die Eigentümer der WestLB die Maßnahmen vorbehaltlich der Zustimmung des nordrhein-westfälischen Landtags. Da die Bank sowie die Wirtschaftsprüfer davon überzeugt waren, dass der Landtag aller Wahrscheinlichkeit nach zustimmen würde, betrachteten sie die Entscheidung als ausreichend, um das Risiko am 31. März 2008 auf die Eigentümer zu übertragen. Die Maßnahmen wurden später vom Landtag genehmigt.

    2.3.   Die Maßnahme

    (21)

    Der Umstrukturierungsplan sieht vor, den Risikoschirm für die Zweckgesellschaft Phoenix Light SF Limited, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht, (nachstehend: Phoenix Light) beizubehalten und von einer vorläufigen in eine permanente Struktur zu überführen. An der Struktur des Risikoschirms wurde jedoch nichts geändert.

    (22)

    Der Risikoschirm setzt sich zusammen aus

    einer Garantieerklärung der Eigentümer der WestLB entsprechend ihrer jeweiligen Anteilsquote zur Absicherung von Forderungen der WestLB bis zu einer Höhe von 2 Mrd. EUR gegen Phoenix Light, auf die die WestLB ein strukturiertes Wertpapierportfolio mit einem Nominalwert von 23 Mrd. EUR übertragen wird, und

    einer Garantieerklärung des Landes NRW zur Absicherung von Forderungen der WestLB bis zu einer Höhe von weiteren 3 Mrd. EUR gegen Phoenix Light.

    (23)

    Die Transaktion verlief wie folgt:

    Die WestLB hielt bis zum 31. März 2008 ein Portfolio mit einem Volumen von 23 Mrd. EUR, das im Wesentlichen strukturierte Wertpapiere sowie Finanzierungstitel (Commercial Papers, Medium-Term Notes, Income and Capital Notes) der drei Investitionsvehikel Greyhawk, Harrier und Kestrel umfasste (10).

    Mit Wirkung vom 31. März 2008 verkaufte die WestLB das genannte Portfolio zu seinem Nominalwert von 23 Mrd. EUR an Phoenix Light. Um den Verkaufspreis von 23 Mrd. EUR aufzubringen, emittierte Phoenix Light Schuldverschreibungen in Höhe des Nominalwerts des Portfolios. Die Schuldverschreibungen wurden in zwei Tranchen begeben. Die untere Tranche besteht aus Junior Notes, die von Zahlungsausfällen aus den übertragenen Aktiva vorrangig betroffen (und folglich mit allen Risiken behaftet) sind, in einem Gesamtnominalwert von 5 Mrd. EUR. Die obere Tranche besteht aus Senior Notes mit einem Gesamtwert von 18 Mrd. EUR.

    Das Land NRW gewährte für die Junior Notes eine Garantie. Dadurch gelten die Junior Notes als sicher. Unmittelbar nach Gewährung dieser Garantie wurden die Notes von der WestLB gekauft, und zwar aus zwei Gründen: Erstens sahen die Wirtschaftsprüfer nach Besicherung der Notes durch die Garantie davon ab, den Wert der Notes in der Bilanz der WestLB nach unten zu korrigieren (im Unterschied zu den ursprünglichen Portfolioinvestments). Zweitens konnte die WestLB die Notes bei Aufnahme der zu ihrem Kauf benötigten Mittel als Sicherheit verwenden.

    Phoenix Light zahlt eine Avalprovision von [(0,2-1,0)] % p. a. für die Bereitstellung der Garantie von 5 Mrd. EUR an die Garantiegeber sowie eine Vergütung an den/die Halter der Senior und Junior Notes (während der vorläufigen Struktur die WestLB). Diese Kosten und sämtliche Verwaltungskosten wurden durch die Vergütung für die auf Phoenix Light übertragenen Papiere abgedeckt. Die von Phoenix Light gezahlte Vergütung für die Senior und Junior Notes wurde so kalkuliert, dass die WestLB ihre Refinanzierungskosten decken konnte.

    In der Rettungsphase musste die WestLB sowohl die Junior als auch die Senior Notes halten, um deren Rückwandelbarkeit zu gewährleisten. Nach Genehmigung durch die Kommission wurde die Interimsstruktur in eine permanente Struktur umgewandelt. In der permanenten Struktur hält die WestLB die garantierten Junior Notes bis zu ihrer Fälligkeit. Die Senior Notes hingegen soll Phoenix Light auf den Kapitalmärkten platzieren, sobald die Marktbedingungen eine solche Transaktion wieder zulassen. Aus diesem Grund hält die WestLB auch die Senior Notes in der permanenten Struktur so lange, bis sie wieder auf den Märkten platziert werden können. In diesem Fall würden die jetzt von der WestLB gehaltenen Senior Notes von Phoenix Light zurückgenommen und an Dritte veräußert.

    (24)

    Im Außenverhältnis haftet das Land NRW ausschließlich bis zur vollen Höhe der Garantie von 5 Mrd. EUR. Für die erste Tranche von 2 Mrd. EUR kann das Land im Innenverhältnis von den anderen vier Eigentümern einen Ausgleich entsprechend deren Beteiligung an der WestLB verlangen. Für den überschießenden Garantiebetrag von bis zu 3 Mrd. EUR haftet das Land NRW disquotal allein. Hierfür hat das Land NRW von den übrigen Beteiligten eine Anpassung seiner Gesellschafterrechte sowie einen Wertausgleich erhalten, den das Land entweder durch Barausgleich oder durch Erwerb von WestLB-Aktien vereinnahmen kann.

    (25)

    In Bezug auf die Anpassung des Konsortialvertrags, die in jedem Fall erfolgen wird, wurde vereinbart, bestimmte Rechte der Sparkassen- und Giroverbände (11) aufzuheben oder anzupassen. Die Änderungen mussten noch zwischen allen Eigentümern der WestLB im Einzelnen ausgehandelt werden.

    (26)

    Was den Wertausgleich für NRW anbelangt, so hat das Land ein Recht auf Übertragung einer entsprechenden Anzahl an WestLB-Aktien, die gegenwärtig von den Sparkassen- und den Landschaftsverbänden gehalten werden, wenn und soweit das Land NRW aus dem disquotalen Risikoabschirmungsanteil von 3 Mrd. EUR in Anspruch genommen wird. Für die Berechnung des Anspruchs ist von einem Kurswert von 220 EUR je Aktie auszugehen, abzüglich eines Abschlags von 20 EUR je Aktie. Für die Landschaftsverbände gilt ein Kurswert von 220 EUR je Aktie. Anstelle der Übertragung der Aktien können sich die Beteiligten auch auf einen Barausgleich einigen.

    (27)

    Mit der Entscheidung vom 30. April 2008 erklärte die Kommission die beschriebene Risikoabschirmung als befristete Rettungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und genehmigte sie gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bis zum 8. August 2008. Gleichzeitig forderte die Kommission Deutschland auf, einen weitreichenden, schlüssigen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Deutschland übermittelte den Umstrukturierungsplan am 8. August 2008.

    2.4.   Der Umstrukturierungsplan

    (28)

    Die Anmeldung umfasst eine Eckpunktevereinbarung der Eigentümer vom 8. August 2008 und einen umfassenderen „Stand-alone“-Umstrukturierungsplan, der im Anschluss an die Gespräche mit der Kommission geändert wurde. Der von der WestLB vorgelegte Umstrukturierungsplan lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

    (29)

    Ein zentrales Element der Eckpunktevereinbarung und des Umstrukturierungsplans ist die von Deutschland und den Eigentümern zugesagte Konkretisierung eines Eigentümerwechsels z. B. durch Vorlage eines Letter of Intent bis zum 31. Dezember 2008. Diese Konkretisierung hat jedoch nicht stattgefunden. Die Maßnahmen zur Verschlankung, Kostensenkung, Risikominderung und Neuausrichtung sollen die Veräußerung erleichtern. Daher wird die WestLB nach der Entflechtung — im Ganzen oder als einzelne unabhängige Geschäftseinheiten — in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bieterverfahren zum Kauf angeboten, das bis Ende August 2010 eingeleitet und bis Ende [(Juni-Oktober)] 2011 abgeschlossen wird, so dass die Veräußerung spätestens am 1. Januar 2012 wirksam wird.

    (30)

    In Bezug auf das Bieterverfahren schreibt der Umstrukturierungsplan vor, dass ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Bieterverfahren durchgeführt werden muss, das jedem potenziellen in- und ausländischen Käufer offensteht. Die Veräußerung soll durch Veröffentlichung in mindestens einem internationalen Pressemedium, das in der gesamten Gemeinschaft in englischer Sprache erhältlich ist, hinreichend bekannt gemacht werden. Die WestLB fungiert als Zentralbank der Sparkassen in NRW. Sie selbst ist eine Geschäftsbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Deshalb darf weder ihre derzeitige Funktion als Zentralbank der Sparkassen noch der Name WestLB als Argument vorgebracht werden, um den vollständigen Verkauf der Bank an einen privaten Investor zu verhindern.

    (31)

    Übergeordnetes Ziel des Bieterverfahrens ist der Eigentümerwechsel, d. h. die vollständige Übertragung der Stimmrechte. Die vollständige Veräußerung eines oder mehrerer segmentierter Teilbereiche wird der bloßen Übertragung der Stimmrechtsmehrheit („50 % plus eine Aktie“) vorgezogen. Die bloße Übertragung der Stimmrechtsmehrheit an einen neuen Käufer ist nur dann zulässig, wenn im Bieterverfahren kein Gebot für die vollständige Übernahme eines oder mehrerer segmentierter Teilbereiche eingereicht wurde. Obwohl der vollständigen Übertragung der Stimmrechte der Vorzug gegeben wird, hat die Kommission angesichts der unberechenbaren Situationen auf den Finanzmärkten und der erfolglosen Versuche, die Eigentümerstruktur der WestLB zu ändern, alternativen Szenarios wie der Übertragung der Stimmrechtsmehrheit und der Landesbankenkonsolidierung in Deutschland zugestimmt. Die Kommission erhebt keine Einwände gegen eine Umstrukturierung der Banken auf höherer Ebene und akzeptiert die Umsetzung des Umstrukturierungsplans im Kontext der Umstrukturierung des Landesbankensektors in Deutschland. Um jedoch die korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans auch dann zu überwachen, wenn ein Alternativszenario für den Eigentümerwechsel gewählt wird, erachtet die Kommission die Benennung eines Sachverständigen (trustee) als notwendig.

    (32)

    Um die Veräußerung der WestLB im Ganzen oder in Teilen zu erleichtern, sieht der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Kostensenkung und Verschlankung vor. Geplant sind insbesondere Beteiligungsverkäufe und Standortschließungen. Zur Kostensenkung und Verschlankung sollen alle großen Beteiligungen veräußert werden, um die Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die Veräußerung soll in zwei Tranchen durchgeführt werden. Die erste Beteiligungstranche, bestehend aus Weberbank, […] und […] wird bis Ende [Februar-Mai] 2010 veräußert (12) und die zweite, bestehend aus […] und […], bis Ende [Februar-Mai] 2011 (13).

    (33)

    Zur Kostensenkung und Verschlankung wird die WestLB ferner bis spätestens […] 2010 fünf ihrer elf Standorte in Deutschland (Bielefeld, Münster, Dortmund, Köln, Mainz) schließen (14). Außerdem wird die WestLB bis spätestens […] 2010 (15) die Anzahl ihrer Standorte außerhalb Deutschlands von über dreißig auf sieben (16) reduzieren.

    (34)

    Das Verschlankungsprogramm gestaltet sich gemäß dem Umstrukturierungsplan wie folgt:

    Die Gesamtbilanzsumme (17) wird gegenüber dem Niveau des Jahresabschlusses 2007 bis Ende März 2010 um 25 % und bis Ende März 2011 um 50 % reduziert. Die bereinigte Bilanzsumme wird folglich von [200-280] Mrd. EUR bis zum 31. März 2010 auf [150-250] Mrd. EUR und bis zum 31. März 2011 auf [80-180] Mrd. EUR verringert.

    Außerdem wird die Summe der risikogewichteten Aktiva (RWA) gegenüber dem Niveau des Jahresabschlusses 2007 bis Ende März 2010 um 25 % und bis Ende März 2011 um 50 % reduziert. Die RWA werden folglich von 104 Mrd. EUR bis zum 31. März 2010 auf 78 Mrd. EUR und bis zum 31. März 2011 auf 52 Mrd. EUR verringert.

    Diese Zielvorgaben sollen vorzugsweise durch die Veräußerung/die Herauslösung einer Reihe von Aktiva erreicht werden, die zuvor in dem Exit-Portfolio zusammengefasst wurden.

    (35)

    Abgesehen von Kostensenkung und Verschlankung sieht der Umstrukturierungsplan auch eine umfassende Neuausrichtung und Senkung der Risiken aller Aktivitäten vor. Insbesondere sind folgende Maßnahmen geplant:

    Schaffung von drei getrennten Kernteilbereichen sowie entsprechende organisatorische Entflechtung aller Geschäftsprozesse.

    vollständige Aufgabe des Investment-Management-Geschäfts, das abgewickelt wird;

    deutliche Reduzierung des Geschäftsvolumens im Bereich Strukturierte Finanzierungen einschließlich internationaler Projektfinanzierung (Global Origination) und Beschränkung auf ausgewählte Sektoren;

    Beschränkung des internationalen Kapitalmarktgeschäfts auf kundenbezogene Handelsaktivitäten.

    (36)

    Im Zuge der Schaffung der drei getrennten Kerngeschäftseinheiten wird die WestLB alle Geschäftsprozesse bis Ende Oktober 2009 entflechten und folgende Einheiten einrichten, die kein externes Wachstum durch Zukauf oder Zusammenschluss betreiben werden:

    Transaction Banking,

    Verbund/Mittelstand,

    Kapitalmarkt, Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen.

    (37)

    Im Hinblick auf den Rückzug aus dem Investment-Management-Geschäft stellt die WestLB den Eigenhandel ein und wird bis zu ihrer Veräußerung keine Relative-Value-und Arbitrage-Geschäfte mehr durchführen (18); die Durchführung der kundeninduzierten Handelsaktivitäten ist auf die Standorte Düsseldorf, New York, London und Hongkong beschränkt.

    (38)

    Was die Reduzierung der Kapitalmarktaktivitäten anbelangt, so wird das betreffende Geschäftsvolumen bis zur Veräußerung der WestLB folgendermaßen begrenzt: im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf [70-100] Mrd. EUR, im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 auf [60-90] Mrd. EUR und im Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf [50-80] Mrd. EUR.

    (39)

    Zur Verringerung des Kapitalmarktgeschäfts werden bis zur Veräußerung der WestLB außerdem die den Kapitalmarktaktivitäten zuzurechnenden RWA folgendermaßen begrenzt: bis zum 31. Dezember 2009 auf [10-25] Mrd. EUR, bis zum 31. Dezember 2010 auf [5-25] Mrd. EUR und bis zum 31. Dezember 2011 auf [5-25] Mrd. EUR.

    (40)

    Zur Reduzierung des Bereichs Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen (Teilbereich des Geschäftsbereichs Kapitalmarkt, Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen) wird das betreffende Geschäftsvolumen bis zur Veräußerung der WestLB folgendermaßen begrenzt: im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf [20-40] Mrd. EUR, im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 auf [15-35] Mrd. EUR und im Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf [10-30] Mrd. EUR.

    (41)

    Zur Reduzierung des Bereichs Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen (Teilbereich des Geschäftsbereichs Kapitalmarkt, Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen) werden bis zur Veräußerung der WestLB außerdem die diesen Aktivitäten zuzurechnenden RWA folgendermaßen begrenzt: bis zum 31. Dezember 2009 auf [30-60] Mrd. EUR, bis zum 31. Dezember 2010 auf [20-50] Mrd. EUR und bis zum 31. Dezember 2011 auf [20-50] Mrd. EUR.

    (42)

    Alle sonstigen Tätigkeiten, Einheiten und als Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Repräsentanzen errichteten Standorte, die bis Ende Dezember 2011 nicht veräußert werden konnten, werden von den Eigentümern abgewickelt. Alle Änderungen an dem Umstrukturierungsplan vom 8. August 2008 wurden mit der Kommission erörtert, von Deutschland akzeptiert und anschließend der Kommission am 30. April 2009 als Änderung des Umstrukturierungsplans vorgelegt. Drei der fünf Anteilseigner der WestLB haben jedoch den geänderten Plan noch nicht offiziell bestätigt. Deshalb kann der Umstrukturierungsplan, obwohl von Deutschland und den Eigentümern akzeptiert, nicht als bindend angesehen werden. Während des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Eigentümer der ursprünglichen Terminplanung für einen genehmigten Umstrukturierungsplan nicht folgen konnten und die Terminierung der Beschlussgremien das Verfahren verzögerte. Deshalb erachtet die Kommission es als notwendig, ihre Entscheidung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

    (43)

    Angesichts der Komplexität der vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen und der knapp bemessenen Durchführungsfrist hält die Kommission es für erforderlich, dass die Durchführung der Umstrukturierung von einem Sachverständigen (trustee) überwacht wird, der die Kommission über die eingeleiteten Schritte unterrichtet. Die Benennung eines solchen Sachverständigen ist vor allem deshalb besonders wichtig, weil die Kommission beim Zeitplan für die Durchführung der Umstrukturierung eine gewisse Flexibilität zulässt. Die Veräußerung der Beteiligungen ist grundsätzlich bis zum [(Februar-Mai)] 2010 abzuschließen. Sie kann jedoch aufgeschoben werden, wenn die WestLB nachweist, dass eine Veräußerung nur zu einem unter dem Buchwert liegenden Verkaufspreis möglich gewesen wäre. Die Entscheidung sieht außerdem auch die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs oder einer Landesbankenkonsolidierung in Deutschland vor und lässt damit Ausnahmen vom Bieterverfahren zu. Der Sachverständige sollte die Durchführung des Umstrukturierungsplans überwachen, über im Rahmen der während der Umstrukturierungsperiode zulässigen Flexibilität getroffene Entscheidungen Bericht erstatten und die Kommunikation mit der Kommission erleichtern.

    3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZUR ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG

    (44)

    In Beantwortung der Eröffnungsentscheidung übermittelte Deutschland eine Stellungnahme zur beihilferechtlichen Würdigung.

    (45)

    Bezüglich der Berechnung der Beihilfenhöhe ist Deutschland entgegen der Kommission der Ansicht, dass ausschließlich der Zeitpunkt der Errichtung und öffentlichen Bekanntmachung des Risikoschirms für die Berechnung des Beihilfebetrags maßgeblich ist, und nicht der spätere Zeitpunkt, zu dem die temporäre in eine permanente Struktur umgewandelt wurde.

    (46)

    Zur Beschaffenheit des Risikoschirms stellt Deutschland fest, die Überführung von der temporären in eine endgültige Struktur sei irrelevant. Die betreffende von der Kommission geprüfte Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme, nämlich ihre Reversibilität, sei erfüllt, obwohl der Risikoschirm nicht befristet war.

    (47)

    In Bezug auf den Beihilfebetrag argumentiert Deutschland, dass das Beihilfeelement einer Garantie, die für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen gestellt wird, nur dann genauso hoch ist wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist, wenn ein Totalausfall sehr wahrscheinlich ist. Sowohl die von der WestLB durchgeführte Berechnung, die der BaFin und der Deutschen Bundesbank im Dezember 2007 und im Januar 2008 vorgestellt wurde und nach der der erwartete Verlust für das Portfolio Ende Januar 2008 nominal bei […] Mio. EUR lag, als auch die Berechnung von Morgan Stanley vom Februar 2008, die einen erheblich höheren Wert von rund […] Mrd. EUR ergab, hätten jedoch deutlich unter dem Nominalbetrag von 5 Mrd. EUR gelegen und somit nicht darauf schließen lassen, dass ein Totalausfall sehr wahrscheinlich war. Außerdem habe die Berechnung der WestLB bereits auf einem Bad-Case-Szenario beruht, da die aktuellen Ratings aller bewerteten Instrumente um zwei Stufen heruntergestuft worden seien, während das Gutachten von Morgan Stanley, das neben anderen abweichenden Annahmen eine Herabstufung um vier Stufen vorsah, zu pessimistisch gewesen sei.

    (48)

    Was die Rechtsgrundlage betrifft, so argumentiert Deutschland, die Beihilfe sei auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, da zum Zeitpunkt ihrer Gewährung eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben vorgelegen habe, und der Risikoschirm für die WestLB, die von systemischer Bedeutung sei, diene ebenfalls zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben. Die Maßnahme sei außerdem geeignet, notwendig und angemessen.

    (49)

    Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt Deutschland, der Umstrukturierungsplan sehe nicht nur zusätzliche Verbesserungen, sondern auch eine erhebliche Reduzierung des Eigenhandels der WestLB, eine deutliche Verbesserung ihres Risikoprofils und eine Ertragsstabilisierung vor.

    (50)

    Schließlich führt Deutschland an, die zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen geplanten Maßnahmen seien zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht notwendig und ihre Gesamthöhe sei im Verhältnis zu der erhaltenen Beihilfe deutlich höher als in vergleichbaren Fällen wie Crédit Lyonnais II (19), Banco di Napoli, Crédit Foncier de France, Societé Marseillaise de Crédit, BAWAG P.S. K (20)., Bankgesellschaft Berlin (21) und IKB (22).

    4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

    4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    (51)

    Zunächst war zu prüfen, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Gemäß dieser Bestimmung sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (52)

    Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Risikoschirm um eine Fortsetzung der von den Eigentümern gewährten Rettungsbeihilfe handelt. Wie bereits in der Entscheidung vom 30. April 2008 festgestellt, handelt es sich bei dem Risikoschirm um eine staatliche Beihilfe. Dies wird von Deutschland nicht in Abrede gestellt.

    4.2.   Beihilfebetrag

    (53)

    Die Kommission kann sich dem Standpunkt Deutschlands, der Beihilfebetrag sei auf der Grundlage der erwarteten Verluste zu berechnen, nicht anschließen.

    (54)

    Zur Methodik bestätigt die Kommission zunächst, dass der Risikoschirm wegen seiner Reversibilität als Rettungsbeihilfe genehmigt wurde. Die Umwandlung des Risikoschirms in eine permanente Struktur dürfte eine neue Berechnung des Beihilfebetrags in der Umstrukturierungsphase erforderlich machen. Obwohl in der Eröffnungsentscheidung dazu aufgefordert wurde, wurde keine neue Bewertung der erwarteten Verluste übermittelt, wenngleich aktuellere Zahlen vorliegen, die die Begünstigte hätte übermitteln können. Das Gutachten von Morgan Stanley, in dem ein deutlich höherer Wert von rund […] Mrd. EUR genannt wird, zeigt, zu welch unterschiedlichen Ergebnissen solche Berechnungen je nach Methode und der ihnen zugrunde liegenden Annahmen führen.

    (55)

    Die Kommission ruft außerdem in Erinnerung, dass sie in ihrer Entscheidung zur Sachsen LB  (23) zu dem Schluss gekommen war, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber angesichts der derzeit unberechenbaren Finanzmarktlage in Bezug auf die erwarteten Verluste zumindest von einem pessimistischen Szenario ausgehen würde. Daher teilt die Kommission nicht die Ansicht Deutschlands, dass die abweichenden Annahmen des Gutachtens von Morgan Stanley zu pessimistisch waren und dass die WestLB bereits ein Bad-Case-Szenario berücksichtigte, denn die erwarteten Verluste werden erst bei einer stärkeren Herabstufung spürbar beeinflusst. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der Entscheidung in der Sache Bankgesellschaft Berlin  (24).

    (56)

    Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Garantie von 5 Mrd. EUR, mit deren Hilfe die Bank ihre Bilanz von einem 23 Mrd. EUR schweren Portfolio entlasten konnte, im vorliegenden Fall von ihrer Wirkung und ihren Merkmalen her einer Kapitalzuführung gleichkam. Deshalb entspricht der Beihilfebetrag dem Kapital, das notwendig gewesen wäre, um dieselbe Stabilisierung des Portfolios zu erreichen (25).

    (57)

    Nach gefestigter Kommissionspraxis (26) und ständiger Rechtsprechung sowie gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (27) kann das Beihilfeelement einer Garantie, die für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen gestellt wird, genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist (in diesem Fall 5 Mrd. EUR).

    (58)

    Gemäß Randnummer 39 der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (28) (nachstehend: Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva) entspricht der Beihilfebetrag der Differenz zwischen dem Übernahmewert der Vermögenswerte (normalerweise auf der Grundlage ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Werts) und dem Marktpreis. Aus diesem Grund sollten die Aktiva sofern möglich auf der Grundlage ihres aktuellen Marktwerts bewertet werden. Da der Markt für die Portfolioaktiva nach Angaben Deutschlands fast vollständig ausgetrocknet ist, lässt sich kein Marktwert im Sinne der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva ermitteln, weil es keinen Markt gibt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beihilfebetrag dem Garantiebetrag (5 Mrd. EUR) entspricht.

    (59)

    Überdies liegt die Avalprovision mit [(0,2-1,0)] % deutlich unter der Vergütung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva erwarten würde (29).

    (60)

    Der wirtschaftliche Wert der Beihilfe ist daher erheblich höher als die von Deutschland veranschlagten erwarteten Verluste und der von Morgan Stanley berechnete Betrag von […] Mrd. EUR. Nach alledem wird der Beihilfebetrag aller Wahrscheinlichkeit nach dem Nominalwert von 5 Mrd. EUR entsprechen.

    4.3.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

    (61)

    In der Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zugrunde zu legen ist. Die Kommission untersuchte außerdem, ob die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft werden müsse. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag kann eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission stellte fest, dass die Krise auf dem Subprime-Markt zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfemaßnahme zugunsten der WestLB ergriffen wurde, noch nicht zu einer ernsthaften Störung des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b geführt hatte. Außerdem hat Deutschland der Kommission keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Nichtgewährung staatlicher Beihilfe an die WestLB zu einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens geführt hätte.

    (62)

    In der Zwischenzeit hat die Kommission in drei Mitteilungen (30) und im Zuge der Genehmigung des deutschen Rettungspakets (31) bestätigt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands droht und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beheben. Daher sollte die Beihilfemaßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag gewürdigt werden.

    (63)

    Wie die Kommission in den drei in Verbindung mit der derzeitigen Finanzkrise angenommenen Mitteilungen darlegte (32), sollten Beihilfemaßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der derzeitigen Finanzkrise nach den Grundsätzen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Systemkrise der Finanzmärkte bewertet werden (33). Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind staatliche Beihilfen nur dann genehmigungsfähig, wenn eine umfangreiche Umstrukturierung zur Wiederherstellung der Rentabilität erfolgt, der Beihilfeempfänger einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Umstrukturierung leistet und Maßnahmen zum Ausgleich potenzieller Wettbewerbsverzerrungen getroffen werden. Daher sind diese Leitlinien auch der geeignete Rahmen zur Beurteilung der Umstrukturierung der WestLB im Kontext der Krise. Angesichts der Merkmale und des Ausmaßes der gegenwärtigen Krise muss jedoch zusätzlich spezifischen Aspekten Rechnung getragen werden, die mit den derzeitigen Marktbedingungen zusammenhängen. Daher müssen die Grundsätze der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bei ihrer Anwendung auf die Umstrukturierung der WestLB in der derzeitigen Krise angepasst werden. Besonderes Augenmerk verdienen die in diesen Leitlinien dargelegten Regeln für den Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers. Da die Außenfinanzierung der WestLB […], dürfte die Zielvorgabe dieser Leitlinien von 50 % Eigenbeitrag kaum zu erfüllen sein, und die Kommission räumt ein, dass es während der Systemkrise auf den Finanzmärkten unangebracht sein könnte, einen genau quantifizierten Eigenbeitrag zu verlangen. Außerdem müssen gegebenenfalls Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen insofern überdacht werden, als die WestLB möglicherweise wegen der Marktumstände mehr Zeit für ihre Durchführung benötigt.

    (64)

    Wie in zwei der in Verbindung mit der derzeitigen Finanzkrise angenommenen Mitteilungen (34) festgestellt, dürfte der zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Umfang der Umstrukturierung in direktem Verhältnis stehen zu Umfang und Höhe der Beihilfe für die WestLB auf der einen Seite und zur Solidität ihres Geschäftsmodells auf der anderen.

    4.4.   Beurteilung der Vereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

    (65)

    Im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist zu prüfen, ob die folgenden in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt sind: Die Beihilfe stützt sich auf einen Umstrukturierungsplan, aus dem eindeutig hervorgeht, dass das Unternehmen seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann, die Beihilfe ist zeitlich und finanziell auf das notwendige Minimum beschränkt, und der Empfänger leistet zudem einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten, und die Beihilfe verzerrt den Wettbewerb nicht in einer Weise, die dem allgemeinen Interesse zuwiderläuft; die Kommission kann dem Empfänger diesbezüglich Bedingungen auferlegen.

    4.4.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

    (66)

    Gemäß Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien können Beihilfen nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Ferner muss die Kommission prüfen, ob der Umstrukturierungsplan voraussichtlich die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erlauben wird. Der Umstrukturierungsplan muss befristet sein und auf realistischen Annahmen beruhen. Er muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Ferner muss er dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur ermöglichen, die langfristige Rentabilität und den Erhalt des Unternehmens aus eigener Kraft verspricht. Dies bedeutet, dass er das Unternehmen dazu in die Lage versetzen muss, dass es alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken und eine Kapitalrendite erzielen kann, mit der es aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann.

    (67)

    Die Kommission stützt sich bei der Beurteilung der Maßnahme auf die von Deutschland vorgelegten Informationen wie z. B. den Umstrukturierungsplan und die umfangreichen Änderungen dieses Plans, die Deutschland der Kommission zusammen mit dem genauen Zeitplan für die Veräußerung bestimmter Aktiva in einer späteren Phase des Prüfverfahrens nach Gesprächen mit der Kommission übermittelt hat.

    (68)

    In ihrer Eröffnungsentscheidung hatte die Kommission Zweifel daran geäußert, dass die anfangs von Deutschland übermittelten Schriftstücke als ordnungsgemäßer Umstrukturierungsplan im Sinne der Randnummern 32 bis 51 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gelten können. Außerdem hatte sie die Auffassung vertreten, dass die schwierige Lage der WestLB unter anderem auf die Eigentümerstruktur der Bank und die unterschiedlichen Interessen der Eigentümer zurückzuführen ist. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Eigentümerwechsel, der bis Ende 2011 im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bieterverfahrens erfolgen soll, für die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten und eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank von zentraler Bedeutung ist.

    (69)

    Die WestLB bzw. ihre Eigentümer sind auf diesen Punkt bereits eingegangen und haben sich zunächst dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 einen Nachweis über die Konkretisierung des Eigentümerwechsels z. B. in Form eines Letter of Intent zu erbringen. Auf Wunsch Deutschlands wurde die Frist bis zum 31. März 2009 verlängert. In dem am 27. Februar 2009 vorgelegten Zwischenbericht (35) schilderte Deutschland die bis Ende Februar 2009 erzielten Fortschritte. Der bevorzugte Lösungsansatz bestand darin, durch die Zusammenführung der beiden Landesbanken WestLB und Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) eine konsolidierte überregionale Gruppe, die so genannte „Landesbank Mitte“, zu bilden. Die Integration der DekaBank Deutsche Girozentrale wurde als ergänzende Maßnahme vorgeschlagen. Beide Optionen erwiesen sich aber aus vielerlei Gründen nicht als erfolgreich. Einer davon waren die unterschiedlichen Interessen der Eigentümer der WestLB. Die Sparkassen und das Land Nordrhein-Westfalen verfolgen manchmal diametral entgegengesetzte Interessen, was zeigt, dass die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung in diesem Punkt vertretene Auffassung richtig war und dass der Eigentümerwechsel für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank von höchster Bedeutung ist.

    (70)

    Da der erste Versuch, die WestLB zu privatisieren, scheiterte, wollte die Kommission hinreichende Gewissheit dafür erhalten, dass die Bank mit Hilfe des vorgelegten Umstrukturierungsplans wieder rentabel werden kann.

    (71)

    Der geänderte Plan enthält nicht nur detailliertere Informationen über die geplanten Maßnahmen, sondern umfasst auch verschiedene wichtige Maßnahmen wie die Reduzierung der Bilanzsumme und des Umfangs der RWA um jeweils fast 50 %, die Veräußerung der Bank im Ganzen oder in Teilen im Rahmen eines offenen Bieterverfahrens, die Veräußerung fast aller Tochtergesellschaften einschließlich der Westdeutsche ImmobilienBank und die Schließung der meisten Standorte.

    (72)

    Die Veräußerung der Bank muss bis zum 31. Dezember 2011 zum Abschluss gebracht werden. Die Eigentümer der WestLB müssen spätestens bis zum 31. August 2010 ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Bieterverfahren einleiten und spätestens bis zum [Juni-Oktober] 2011 einen Kaufvertrag mit dem Erwerber abschließen, so dass die Veräußerung bis zum 1. Januar 2012 wirksam werden kann. Vorrangiges Ziel ist die vollständige Übertragung der Stimmrechte. Da aber auf den Finanzmärkten unvorhersehbare Situationen auftreten können und Versuche zur Änderung der Eigentümerstruktur erfolglos waren, hat die Kommission alternativen Lösungen wie der Übertragung der Stimmrechtsmehrheit zugestimmt. Obwohl der Konsolidierung von Landesbanken in Deutschland bislang kein Erfolg beschieden war, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Umstrukturierung der Banken auf höherer Ebene und die Durchführung des Umstrukturierungsplans im größeren Rahmen der Umstrukturierung des gesamten deutschen Landesbankensektors. Der Eigentümerwechsel wird von einem Sachverständigen überwacht, der von der WestLB mit Zustimmung der Kommission bestellt wird.

    (73)

    Die Veräußerung der Bank wird zum einen durch die vorhergehende Entflechtung der Geschäftsprozesse und deren Zuordnung zu drei Kerngeschäftsfeldern, die sowohl einzeln als auch als Gesamtpaket im Rahmen eines Bieterverfahrens zum Verkauf angeboten werden, erleichtert; zum anderen werden die Gesamtbilanzsumme und die risikogewichteten Aktiva der WestLB gegenüber dem Niveau des Jahresabschlusses 2007 bis Ende März 2010 um 25 % und bis Ende März 2011 um 50 % reduziert.

    (74)

    Die Untersuchung bestätigte ferner, dass die WestLB ihre Geschäftstätigkeit neu ausgerichtet hat. Sie hat sich aus defizitären Geschäftsbereichen wie dem Investment Management und den Eigenhandelsgeschäften, die die Krise ausgelöst hatten, zurückgezogen und legt nun erneut den Schwerpunkt auf das kundengetriebene Geschäft. Der geänderte Umstrukturierungsplan der WestLB sieht vor, dass die Bank ihre Geschäftstätigkeit wieder auf NRW und Deutschland konzentriert, indem sie sich aus über 20 Standorten und Tochtergesellschaften zurückzieht, und dass sie erneut den Schwerpunkt auf die Geschäftsfelder Transaction Banking, Verbund/Mittelstand und Kapitalmarkt/Firmenkunden/Strukturierte Finanzierungen legt. Durch die Abkehr von risikoreichen Geschäften und die Rückbesinnung auf weniger volatile Geschäfte wie das Transaction Banking und die Zusammenarbeit mit Sparkassen, Privatkunden und mittleren Unternehmen wird der Anteil der langfristig tragfähigen Geschäfte am Gesamtgeschäft der WestLB erhöht und ein Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank geleistet. Die Kommission stellt fest, dass die WestLB mit dem geänderten Umstrukturierungsplan in wesentlichen Punkten von ihrem bisherigen Geschäftsmodell abweicht. Daher stellt der Umstrukturierungsplan eine wesentliche Änderung eines Konzepts dar, das sich in der Vergangenheit als langfristig nicht tragfähig erwiesen hat.

    (75)

    Die Kommission nimmt auch die Kostensenkungsmaßnahmen zur Kenntnis, die bis Ende 2010 durchgeführt werden sollen. Außerdem hat die WestLB Maßnahmen zur Verbesserung ihres Risikomanagements ergriffen und ihr Risikoprofil erheblich verbessert. Die Kommission prüfte die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen und sieht keinen Grund, sie nicht als realistisch zu befinden. Sie ist daher der Auffassung, dass aus dem geänderten Umstrukturierungsplan eindeutig hervorgeht, dass die WestLB ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen kann.

    4.4.2.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

    (76)

    Die Bedenken bezüglich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum konnten ausgeräumt werden. Es kann jetzt der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass ein wesentlicher Eigenbeitrag geleistet wird. Es ist anzuerkennen, dass das in Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannte Ziel eines Eigenbeitrags von 50 % für die Anwendung auf die Umstrukturierung der WestLB in der derzeitigen Krise angepasst werden muss.

    (77)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bank die Umstrukturierungskosten durch die Veräußerung von Aktiva und Tochtergesellschaften so weit wie unter den derzeitigen Umständen möglich selbst trägt. Diese Veräußerungen haben einen doppelten Effekt: Einerseits wird der Umfang der risikogewichteten Aktiva reduziert, so dass Kapital freigesetzt und der Kapitalisierungsgrad erhöht wird. Andererseits wird durch die Veräußerung Liquidität geschöpft, die zur Finanzierung der Umstrukturierung oder aber zur Stärkung der Liquiditätsgrundlage genutzt werden kann (36). Ein Teil dieser erwarteten Kapitalzuflüsse wurde bereits realisiert, ein weiterer Teil wird in naher Zukunft einfließen. Doch selbst wenn die Kommission die erwarteten Kapitalzuflüsse, die erst 2011 realisiert werden können, außer Acht lässt und vorsichtshalber davon ausgeht, dass möglicherweise nicht bei allen Veräußerungen die erwarteten Erlöse erzielt werden, kommt sie zu dem Schluss, dass der Eigenbeitrag der Bank als erheblich erachtet werden kann.

    (78)

    Ungeachtet der Anpassung des Eigenbeitragsziels verlangt die Kommission nach wie vor einen möglichst hohen Beitrag der Anteilseigner (d. h. eine Lastenteilung). Dies bedeutet, dass sich auch Hybridkapital-Investoren an der Umstrukturierung der Bank beteiligen müssen. Die Kommission ist der Auffassung, dass es in Fällen, in denen staatliche Beihilfen gewährt wurden, aus zwei Gründen problematisch ist, Kapitalreserven aufzulösen, um Zinszahlungen auf Hybridkapital leisten zu können und eine Beteiligung an Verlusten zu vermeiden. Erstens dürfte die staatliche Beihilfe dann wohl nicht auf das erforderliche Minimum begrenzt sein. Der Grundsatz der Begrenzung der staatlichen Beihilfe auf das Minimum ist ein allgemeines Prinzip der Beihilfepolitik. Die Auflösung von Reserven zur Zahlung von Zinsen auf Hybridkapital stellt eine direkte Eigenkapitalentnahme dar, durch die sich der für die Rekapitalisierung erforderliche Betrag und damit der Beihilfebetrag erhöhen. Zweitens verstößt dies gegen das Prinzip der Lastenteilung und erhöht die moralischen Risiken. Werden Zinsen auf Hybridkapital gezahlt, obwohl keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, so schützt dies die Eigentümer von Hybridkapital vor den Folgen der Verluste; gleichzeitig sind sie nicht in vollem Umfang den Risiken ausgesetzt, die sie mit der Investition in typbedingt riskante und angesichts des Risikos besser vergütete Instrumente eingegangen sind. Außerdem werden die hybriden Kapitalinstrumente an den Verlusten beteiligt. Die Kommission verlangt daher, dass Zinszahlungen auf solche Instrumente bis zur Veräußerung der WestLB im Verlustfall verboten werden und dass die Instrumente an den Verlusten beteiligt werden, wenn die Bank ohne Auflösung von Kapitalreserven einen Verlust ausweisen würde. Dies gilt insbesondere für die WestLB, da die Bank veräußert werden soll und das Vertrauen der Investoren in die derzeitigen Eigentümer nicht von besonderer Bedeutung ist (37).

    (79)

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die WestLB, selbst wenn das 50-Prozent-Ziel wahrscheinlich nicht erreicht werden wird, einen größtmöglichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung leistet.

    4.4.3.   Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen

    (80)

    Gemäß den Randnummern 35 bis 39 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich abzuschwächen. Diese Genehmigungsvoraussetzung hat gewöhnlich zur Folge, dass das Unternehmen seine Präsenz auf den sachlich relevanten Märkten begrenzt oder verringert, indem es sich von Produktionskapazitäten oder Tochtergesellschaften trennt oder Geschäftstätigkeiten reduziert. Die Begrenzung oder Verringerung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Beihilfe bewirkten Verzerrungseffekten stehen.

    (81)

    Die Kommission ist bei ihrer Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb soweit wie möglich abzuschwächen.

    (82)

    Die Kommission stellt fest, dass sich die WestLB aus dem Investment Management zurückzieht und das Geschäftsvolumen in zwei ihrer ertragreichsten Geschäftsfelder, den strukturierten Finanzierungen und den Kapitalmarktaktivitäten, beträchtlich verringert.

    (83)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass der Rückzug aus dem Investment Management und rund die Hälfte der gesamten Verringerung des Verschlankungsvolumens für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich sind. Derartige Maßnahmen können gemäß Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht als Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen anerkannt werden. Der Rückzug aus dem Investment Management kann zwar nicht als Maßnahme zur Milderung der Wettbewerbsverzerrungen erachtet werden, hat aber dennoch Auswirkungen auf die Größe der Bank und deren Geschäftstätigkeit.

    (84)

    Die Gesamtbilanzsumme der WestLB wird bis Ende März 2010 um 25 % und bis Ende März 2011 um 50 % reduziert. Gleichzeitig wird der Umfang der RWA bis Ende März 2010 um 25 % und bis Ende März 2011 um 50 % reduziert.

    (85)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verkleinerung des Standortnetzes auf sechs Niederlassungen im Inland und sieben Auslandsstandorte, der Rückzug aus den Eigenhandelsgeschäften und die Einschränkungen bezüglich der kundeninduzierten Handelsgeschäfte angemessene Maßnahmen zur Milderung der Wettbewerbsverzerrungen darstellen.

    (86)

    Der Umstrukturierungsplan sieht auch Maßnahmen zur Kostensenkung und Verschlankung vor. Fast alle Beteiligungen an Tochtergesellschaften werden veräußert. Die Veräußerung soll in zwei Tranchen durchgeführt werden. Die erste Beteiligungstranche, die 16 Tochtergesellschaften umfasst, wird bis Ende [Februar-Mai] 2010 (38) veräußert, die zweite Beteiligungstranche, die aus drei Tochtergesellschaften besteht, bis Ende [Februar-Mai] 2011.

    (87)

    Zusätzlich dazu wird die Geschäftsentwicklung in den Kerngeschäftsfeldern der WestLB — Strukturierte Finanzierungen, Firmenkunden und Kapitalmarkt — in Bezug auf das Neugeschäft und die Bilanzsumme (RWA) begrenzt.

    (88)

    Insgesamt stehen die Ausgleichsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Beihilfe zugunsten der WestLB verursachten Verzerrungseffekten und minimieren diese Effekte so weit wie möglich.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (89)

    Die Maßnahme stellt eine Umstrukturierungsbeihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, sofern die gestellten Bedingungen erfüllt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe in Form einer Garantie in Höhe von 5 Mrd. EUR, die Deutschland zugunsten der WestLB AG (WestLB) gewähren will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 und im Anhang genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 2

    (1)   Der am 8. August 2008 von Deutschland übermittelte Umstrukturierungsplan für die WestLB, der zuletzt entsprechend der Mitteilung Deutschlands vom 30. April 2009 geändert wurde, muss einschließlich aller im Anhang wiedergegebenen Bedingungen und gemäß dem angegebenen Zeitplan vollständig umgesetzt werden.

    (2)   Die Kommission kann, wenn dies z. B. wegen eines Andauerns der derzeitigen Finanzmarktkrise angezeigt ist, auf einen hinreichend begründeten Antrag Deutschlands

    a)

    eine Verlängerung der im Anhang festgelegten Fristen gewähren oder

    b)

    unter außergewöhnlichen Umständen auf eine oder mehrere der im Anhang wiedergegebenen Bedingungen verzichten, sie abändern oder ersetzen.

    Wenn Deutschland um die Verlängerung einer Frist ersucht, ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der betreffenden Frist ein hinreichend begründeter Antrag an die Kommission zu stellen.

    Artikel 3

    Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung an den Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

    Brüssel, den 12. Mai 2009

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 16.

    (2)  ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3.

    (3)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (4)  Siehe Fußnote 1.

    (5)  Die Anstaltslast verlieh den Kreditinstituten Rechte gegenüber ihren Eigentümern, während sich aus der Gewährträgerhaftung Rechte der Gläubiger der Kreditinstitute gegenüber den Eigentümern ergaben. Nach der ersten der genannten Verständigungen vom 17. Juli 2001 fielen im Rahmen einer Besitzstandsregelung — sogenanntes „Grandfathering“ — während einer Übergangszeit vom 19. Juli 2001 bis zum 18. Juli 2005 neue Verbindlichkeiten noch unter die Gewährträgerhaftung, sofern sie nicht nach dem 31. Dezember 2015 fällig werden. Siehe im Einzelnen die Beihilfesache E 10/2000 (ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6, und ABl. C 150 vom 22.6.2002, S. 7).

    (6)  ABl. C 4 vom 9.1.2008, S. 1. Siehe auch http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/doc/NN-19-2006-WLWL-en-18.07.2007.pdf.

    (7)  Siehe Pressemitteilung vom 8. Februar 2008 unter: http://www.westlb.de/cms/sitecontent/westlb/ui/en/news/newscontainer/news_2008/S_P.standard.gid-N2FkNDZmMzU4OWFmYTIyMWM3N2Q2N2Q0YmU1NmI0OGU_.html

    (8)  Diese Maßnahme könnte zwar als Entlastung von wertgeminderten Aktiva (im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft, ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1) angesehen werden, unterscheidet sich aber von einer solchen Entlastungsmaßnahme vor allem dadurch, dass bei der Übertragung eines Portfolios auf Phoenix Light alle Eigentümer der WestLB entsprechend ihrer jeweiligen Anteilsquote die Kosten der Transaktion tragen. Die Maßnahme hat eine ähnliche Wirkung wie eine Kapitalzuführung durch die Anteilseigner. Auch wenn es zutrifft, dass es sich bei den Eigentümern der WestLB um das Land NRW und staatliche Einrichtungen handelt, so handelten sie doch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Bank und nicht als von den Eigentümern unabhängige Dritte. Außerdem wurde die Transaktion im März 2008 durchgeführt. Die Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva wurde jedoch erst im Februar 2009 angenommen und ist deshalb nicht anwendbar.

    (9)  Vertrauliche Informationen.

    (10)  Zusammensetzung des 23 Mrd. EUR-Portfolios nach Wertpapiertyp: […] Mrd. EUR: US-amerikanische und europäische forderungsbesicherte Wertpapiere (CDO), […] Mrd. EUR: immobilienbesicherte gewerbliche Darlehen, […] Mrd. EUR: immobilienbesicherte Wohnungsbaudarlehen, […] Mrd. EUR: sonstige Positionen. 80 % der Wertpapiere wurden von S&P zum 31. Dezember 2007 mit AAA bewertet.

    (11)  Den Sparkassenverbänden wurden Mitte 2004, als sie große Beteiligungen erwarben, bestimmte Rechte gewährt.

    (12)  Sofern eine Veräußerung zu einem über dem Buchwert liegenden Preis möglich ist; andernfalls Veräußerung bis Ende 2010.

    (13)  Ist eine Tochtergesellschaft identisch mit einem der 7 Auslandsstandorte, die aufrechterhalten werden können, so wird sie im Rahmen der Veräußerung der WestLB bis Ende 2011 verkauft.

    (14)  Folgende Inlandsstandorte können aufrechterhalten werden: Düsseldorf, Berlin, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart.

    (15)  Um die Eigentümer zur Beschleunigung des Verkaufsprozess zu ermutigen, darf der neue Eigentümer 3 zusätzliche Standorte der WestLB aufrechterhalten, wenn der Verkauf bis Ende 2010 abgeschlossen wird.

    (16)  Folgende Standorte können aufrechterhalten werden: London, New York, Hongkong, Moskau, Sydney, Istanbul und São Paulo.

    (17)  Der Marktwert der Derivate bleibt unberücksichtigt.

    (18)  Weiterhin zulässig sind kundeninduziertes Handelsgeschäft und marktübliche Handelsaktivitäten zum Management der Bilanzsumme.

    (19)  Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 in der Sache 1454/98 (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28).

    (20)  Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7).

    (21)  Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 in der Sache C 327/04, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1).

    (22)  Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 50/10, IKB (noch nicht veröffentlicht).

    (23)  Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht): http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/doc/C-9-2008-WLWL-en-04.06.2008.pdf.

    (24)  Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 14.5.2005, S. 1, Rdnr. 140).

    (25)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

    (26)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 50/10, IKB (noch nicht veröffentlicht).

    (27)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

    (28)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

    (29)  Siehe Anhang IV Punkt II der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). Entspricht die Vergütung nicht den Vorgaben der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva, müsste eine umfassende Umstrukturierung der Bank vorgenommen werden (vgl. Randnr. 41 der Mitteilung); eine solche Umstrukturierung wird im Falle der WestLB durchgeführt. Die Vergütung muss deshalb nicht angepasst werden.

    (30)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

    (31)  Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08, Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland.

    (32)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8, Randnrn. 10, 32 und 42); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2, Randnr. 44); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1, Randnrn. 17 und 58 f.).

    (33)  Siehe explizit in der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8, Randnr. 42);

    (34)  Siehe Randnr. 52 der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte im Bankensektor der Gemeinschaft und Randnr. 44 der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen.

    (35)  Siehe Anhang 2 (Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission: Zwischenbericht über den Fortschritt der Konsolidierungsverhandlungen).

    (36)  Dies hängt vom Buchwert der Aktivpositionen und der Fälligkeit der Schuldtitel ab. Diese Argumentation wurde schon in früheren Kommissionsentscheidungen verfolgt; vgl. hierzu Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in der Sache C 44/05, Huta Stalowa Wola, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 67, Erwägungsgrund 71; Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 in der Sache C 20/06, Novoles Straža, ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 7; Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 in der Sache C 54/06, Bison Bial, ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 41; Entscheidung vom 4. Juni 2008 der Kommission in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht, und Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 10/08, IKB, noch nicht veröffentlicht.

    (37)  In Fällen, in denen das Hybridkapital im Rahmen der Rettung vom Staat bereitgestellt wird, könnte dies auch anders gesehen werden.

    (38)  Sofern eine Veräußerung zu einem über dem Buchwert liegenden Preis möglich ist; andernfalls kann die Veräußerung bis […] 2010 erfolgen.


    ANHANG

    ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1

    1.1.   Alle Maßnahmen, insbesondere weitere Beihilfen, die zur Umsetzung des Umstrukturierungsplans erforderlich sind, stimmen mit den Mitteilungen und der Entscheidungspraxis der Kommission unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des Sachverhalts im Fall WestLB überein. Sie umgehen diese weder, noch setzen sie sie außer Kraft. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Umsetzung des Umstrukturierungsplans durch Ausgliederung von Bilanzpositionen auf ein auf Abwicklung gerichtetes Vehikel von Eigentümern der WestLB, für Maßnahmen des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Refinanzierung der WestLB zu gewährleisten. Jede staatliche Beihilfe für die WestLB wird der Kommission vor Durchführung einzeln mitgeteilt.

    2.1.   Die Eigentümer der WestLB: der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband sowie — direkt und indirekt über die NRW.BANK — das Land Nordrhein-Westfalen, der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, veräußern die WestLB im Ganzen oder in Teilen in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2011.

    2.2.   Die Eigentümer der WestLB leiten ein Bieterverfahren gemäß Nummern 6.1 bis 6.7 spätestens bis zum 31. August 2010 ein und schließen spätestens bis zum 31. August 2011 einen Kaufvertrag mit dem Erwerber ab, so dass die Veräußerung spätestens am 1. Januar 2012 wirksam wird. In begründeten Fällen kann die Kommission der Durchführung eines freihändigen Verkaufs oder einer Landesbankenkonsolidierung vor oder während der Durchführung des Bieterverfahrens zustimmen.

    3.1.   Ausgehend von der geprüften Bilanzsumme der WestLB zum Stichtag 31. Dezember 2007 (287 Mrd. EUR), wird die Gesamtbilanzsumme bis zum 31. März 2010 um insgesamt 25 % und bis zum 31. März 2011 um insgesamt 50 % reduziert, wobei der Marktwert der Derivate ([20-60] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2007) jeweils unberücksichtigt bleibt. Die bereinigte Bilanzsumme von [200-280] Mrd. EUR ist folglich bis zum 31. März 2010 auf maximal [150-250] Mrd. EUR (ohne Marktwert Derivate) und bis zum 31. März 2011 auf maximal [80-180] Mrd. EUR (ohne Marktwert Derivate) zu reduzieren.

    3.2.   Ausgehend von der geprüften Summe der risikogewichteten Aktiva der WestLB zum Stichtag 31. Dezember 2007 (104 Mrd. EUR), wird die Summe der risikogewichteten Aktiva bis zum 31. März 2010 um insgesamt 25 % und bis zum 31. März 2011 um insgesamt 50 % reduziert. Die risikogewichteten Aktiva sind folglich bis zum 31. März 2010 auf maximal 78 Mrd. EUR und bis zum 31. März 2011 auf maximal 52 Mrd. EUR zu reduzieren. Dabei werden die Kommission und der Sachverständige (trustee) berücksichtigen, wenn die Entwicklung der risikogewichteten Aktiva durch externe Faktoren (z.B. Rating, Wechselkurse) unerwartet stark beeinflusst wird, die von der WestLB und ihren Eigentümern nicht kontrolliert werden können.

    3.3.   Die in Nummern 3.1 und 3.2 geschilderte Reduzierung der Bilanzsumme und der risikogewichteten Aktiva basiert auf der Annahme, dass das Exit-Portfolio vollkommen aus der Bankbilanz herausgelöst wird. Sollte dies nicht realisierbar sein, werden als Ausgleich Vermögenswerte und risikogewichtete Aktiva aus anderen Teilbereichen im vergleichbaren Umfang verringert.

    4.1.   Die Kerngeschäftsaktivitäten der WestLB werden entflochten und spätestens bis zum 30. Oktober 2009 folgenden operativ wirtschaftlich transparent segmentierten Teilbereichen zugeordnet:

    a)

    Transaction Banking,

    b)

    Verbund/Mittelstand,

    c)

    Firmenkunden/Kapitalmarkt/Strukturierte Finanzierungen.

    4.2.   Die in Nummer 4.1 genannten Teilbereiche werden spätestens bis zum 31. Dezember 2011 zusammen oder einzeln veräußert.

    4.3.   Bis zur Veräußerung ist in keinem der in Nummer 4.1 genannten Teilbereiche eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch Zukauf oder Zusammenschluss mit anderen Unternehmen gestattet (kein externes Wachstum).

    4.4.   In dem Teilbereich Verbund/Mittelstand ist der Vertrieb von Finanzprodukten gegenüber den Sparkassen angesiedelt, der den Verbundmitgliedern die Leistungen der Geschäftsaktivitäten Kapitalmarkt, Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen und Transaction Banking anbietet. Die […] wird nicht Bestandteil dieses Teilbereichs, sondern ist von der WestLB spätestens bis zum 31. [(Februar-Mai)] 2010 separat zu veräußern.

    4.5.   Für die Kapitalmarktaktivitäten im Teilbereich Kapitalmarkt/Firmenkunden/Strukturierte Finanzierungen gelten bis zur Veräußerung die folgenden Einschränkungen:

    a)

    Das im Kapitalmarktbereich bestehende Geschäftsvolumen darf bezogen auf die Bilanzsumme im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2009 den Betrag von [70-100] Mrd. EUR, im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 den Betrag von [60-90] Mrd. EUR und im Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2011 den Betrag von [50-80] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    b)

    Die den Kapitalmarktaktivitäten zuzurechnenden, risikogewichteten Aktiva dürfen zum Stichtag 31. Dezember 2009 den Betrag von [10-25] Mrd. EUR, zum Stichtag 31. Dezember 2010 den Betrag von [5-25] Mrd. EUR und zum Stichtag 31. Dezember 2011 den Betrag von [5-25] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    c)

    Die WestLB stellt ihren Eigenhandel ein. Dieser umfasst Relative Value Trading Aktivitäten und das Arbitragegeschäft. Weiterhin zulässig bleiben kundeninduziertes Handelsgeschäft und marktübliches Management der Bilanzsumme.

    d)

    Die operative Durchführung der Handelsaktivitäten im Kapitalmarktbereich wird auf die Standorte Düsseldorf, New York, Hongkong und London beschränkt.

    4.6.   Für die Aktivitäten im Bereich Firmenkunden/Strukturierte Finanzierungen im Teilbereich Kapitalmarkt/Firmenkunden/Strukturierte Finanzierungen gelten bis zur Veräußerung die folgenden Einschränkungen:

    a)

    Das im Bereich Firmenkunden/Strukturierte Finanzierungen generierte Neugeschäft darf bezogen auf die Bilanzsumme im Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2009 den Betrag von [20-40] Mrd. EUR im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 den Betrag von [15-35] Mrd. EUR und im Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2011 den Betrag von [10-30] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    b)

    Die den Aktivitäten im Bereich Firmenkunden/Strukturierte Finanzierungen zuzurechnenden, risikogewichteten Aktiva dürfen zum Stichtag 31. Dezember 2009 den Betrag von [30-60] Mrd. EUR, zum Stichtag 31. Dezember 2010 den Betrag von [20-50] Mrd. EUR und zum Stichtag 31. Dezember 2011 den Betrag von [20-50] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    c)

    Die folgenden Standorte werden schnellstmöglich, spätestens bis zum […] 2010, geschlossen:

    Münster

    Bielefeld

    Köln

    Dortmund

    Mainz.

    d)

    Die folgenden als Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Repräsentanzen errichteten Standorte werden schnellstmöglich, spätestens bis zum […] 2010, geschlossen:

    Toronto

    Houston

    Mexiko-Stadt

    Madrid

    Mailand

    Paris

    Kiew

    Dubai

    Johannesburg

    Prag

    Shanghai

    Singapur

    Tokio

    Mumbai

    Seoul

    Peking.

    e)

    Wird die WestLB noch vor dem 31. Dezember 2010 im Ganzen oder in Teilen veräußert, darf der Erwerber drei weitere Standorte aufrechterhalten.

    f)

    Das Bestandsgeschäft, das zum Zeitpunkt der Schließung der in Nummern 4.6 c und 4.6 d aufgeführten Standorte nicht abgebaut wurde, wird transferiert oder in anderer geeigneter Form abgewickelt.

    g)

    Die folgenden Standorte können weiterhin aufrechterhalten werden:

    London

    New York

    Hongkong

    Moskau

    Sydney

    Istanbul

    São Paulo

    Düsseldorf

    Berlin

    Frankfurt am Main

    Hamburg

    München

    Stuttgart.

    h)

    Bis zur Veräußerung der WestLB werden keine neuen Standorte in der Form von Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder Repräsentanzen errichtet.

    5.1.   Alle im Folgenden genannten Beteiligungen der WestLB werden schnellstmöglich, spätestens bis zum [(Februar-Mai)] 2010, vollständig veräußert:

    Weberbank Actiengesellschaft, Berlin

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    5.2.   Sollten die Bemühungen der WestLB zur Veräußerung ihrer Beteiligungen an der […] und der […] bis zum [(Februar-Mai)] 2010 keinen Erfolg haben, können sie auch zusammen mit der WestLB im Rahmen des in Nummer 6.1 genannten Verfahrens veräußert werden.

    5.3.   Eine Veräußerung der in Nummer 5.1 aufgeführten Beteiligungen kann spätestens bis zum 31. Dezember 2010 aufgeschoben werden, wenn die WestLB nachweist, dass der aus der Transaktion zu erzielende Veräußerungserlös den jeweiligen Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der WestLB AG gemäß dem Handelsgesetzbuch unterschreiten oder zu Verlusten im Konzernabschluss gemäß IFRS führen würde.

    5.4.   Die […] wird in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bieterverfahren gemäß Nummern 6.1 bis 6.7 unter Einhaltung der in Nummern 5.1 und 5.3 festgelegten Fristen veräußert.

    5.5.   Alle im Folgenden genannten Beteiligungen der WestLB werden schnellstmöglich, spätestens bis zum [(Februar-Mai)] 2011, veräußert:

    […]

    […]

    […]

    5.6.   Die Erlöse aus den Beteiligungsverkäufen der WestLB werden vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans der WestLB verwendet.

    5.7.   Das Bestandsgeschäft aus Beteiligungen, die nicht innerhalb der in Nummern 5.1 und 5.3 festgelegten Fristen veräußert wurden, wird transferiert oder läuft von diesem Zeitpunkt an entsprechend der Fristigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts aus. Es wird kein Neugeschäft getätigt.

    5.8.   Bis zur Veräußerung leistet die WestLB im Verlustfall keine Zahlungen auf hybride Kapitalinstrumente. Diese Instrumente werden auch an Verlusten beteiligt, wenn die Bilanz der WestLB ohne Auflösung von Kapitalreserven einen Verlust ausweisen würde.

    6.1.   Die WestLB wird im Ganzen und in Teilen in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bieterverfahren unter Einhaltung der in Nummern 2.1 und 2.2 festgelegten Fristen veräußert.

    6.2.   Das Bieterverfahren ist für jeden potenziellen in- und ausländischen Käufer offen. Die Verkaufsbedingungen dürfen keine Klausel enthalten, die die Zahl potenzieller Bewerber unangemessen begrenzt oder die speziell auf einen bestimmten potenziellen Bewerber zugeschnitten ist.

    6.3.   Die Veräußerung wird hinreichend bekannt gemacht. Dies geschieht durch Veröffentlichung in mindestens einem internationalen Pressemedium, das in der gesamten Gemeinschaft in englischer Sprache erhältlich ist. Bietern wird, soweit rechtlich zulässig, direkter Zugang zu allen notwendigen Informationen in den Due-Diligence-Verfahren gewährt. Die Auswahl der Käufer erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien.

    6.4.   Der jeweilige Erwerber

    a)

    ist eine dritte von den Eigentümern der WestLB unabhängige Partei; als unabhängig in diesem Sinne gilt jede Partei, die nicht mit einer der zum WestLB-Konzern gehörenden Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1) verbunden ist,

    b)

    ist vernünftigerweise in der Lage, alle erforderlichen Freigaben der einschlägigen Wettbewerbsbehörden und sonstigen Behörden für den Erwerb der Beteiligung an der WestLB zu erhalten,

    c)

    ist aufgrund seiner Finanzkraft, insbesondere seines Ratings geeignet, die Solvenz der Bank dauerhaft zu sichern.

    6.5.   Die vollständige Veräußerung von segmentierten Teilbereichen ist der bloßen Übertragung der Stimmrechtsmehrheit („50 % plus eine Aktie“) vorzuziehen. Die bloße Übertragung der Stimmrechtsmehrheit ist nur dann zulässig, wenn im Bieterverfahren kein Gebot für die vollständige Übernahme eines oder mehrerer segmentierter Teilbereiche eingereicht wurde. Die Europäische Kommission wird vor der Erteilung des Zuschlags informiert und behält sich das Recht vor, einen Einspruch einzulegen.

    6.6.   Die in Nummer 2.2 vorgesehene Möglichkeit des freihändigen Verkaufs oder einer Landesbankenkonsolidierung mit Zustimmung der Kommission bleibt unberührt. Dabei können die bisherigen Eigentümer zu Minderheitseigentümern werden, wenn die Kontrollmehrheit abgegeben wird.

    6.7.   Die Teilbereiche und Aktivitäten, die im Bieterverfahren nicht veräußert wurden, werden zum 31. Dezember 2011 endgültig eingestellt bzw. laufen von diesem Zeitpunkt an entsprechend der Fristigkeit der zugrunde liegenden Geschäfte aus.

    7.1.   Die vollständige und korrekte Umsetzung aller Bedingungen wird von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen (trustee), vorzugsweise einem Wirtschaftsprüfer, laufend vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die WestLB schlägt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen (trustee) vor. Seine Bestellung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Kommission. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von dem Sachverständigen anfordern. Die Kosten für den Sachverständigen sind von der WestLB zu tragen.

    7.2.   Die Kommission hat während der Durchführung dieser Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der WestLB anfordern. Deutschland und die WestLB werden mit der Kommission und dem für die Kommission handelnden Sachverständigen (trustee) bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren.

    7.3.   Bis einschließlich 2011 wird Deutschland jedes Jahr einen Fortschrittsbericht, an dessen Erstellung der in Nummer 7.1 genannte Sachverständige mitwirkt, an die Kommission übersenden. Der Bericht muss eine Zusammenfassung über den Fortschritt bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie die Einzelheiten über alle Verkäufe von Beteiligungen sowie Schließungen von Tochtergesellschaften, Abteilungen und Standorten gemäß dieser Entscheidung enthalten. Anzugeben ist das Datum des Verkaufs oder der Schließung, der Buchwert zum 31. Dezember 2007, der Kaufpreis, alle Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Schließung und die Einzelheiten der noch ausstehenden Umsetzungsmaßnahmen des Umstrukturierungsplans. Der Bericht wird binnen eines Monats nach Billigung des Jahresabschlusses für die WestLB durch den Aufsichtsrat der WestLB, spätestens aber bis zum 31. Mai jedes Jahres, übermittelt.

    ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 2

    Bei der Anwendung der Überprüfungsklausel gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird die Kommission die Angebotskonditionen und die Lage auf den Kapitalmärkten angemessen berücksichtigen.


    (1)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.


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