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Document 32009D0892
2009/892/EC: Council Decision of 30 November 2009 providing macro-financial assistance to Serbia
2009/892/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien
2009/892/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien
ABl. L 320 vom 5.12.2009, p. 9–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
5.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/9 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. November 2009
über eine Makrofinanzhilfe für Serbien
(2009/892/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der Europäischen Partnerschaft. Serbien und die Kommission haben am 29. April 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet. |
(2) |
Seit dem zweiten Halbjahr 2008 ist Serbiens Wirtschaft zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt. |
(3) |
Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung Serbiens wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im November 2008 verständigten sich die serbischen Behörden mit dem IWF zunächst über eine neue Bereitschaftskreditvereinbarung, die im Januar 2009 gebilligt wurde. |
(4) |
Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der damit erforderlich werdenden Revision der dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen und angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde im März 2009 zwischen Serbien und dem IWF vereinbart, die Bereitschaftskreditvereinbarung in ein mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenes Programm in einem Volumen von 3 Mrd. EUR umzuwandeln, das am 15. Mai 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt wurde. |
(5) |
Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in den Jahren 2009 und 2010 Haushaltszuschüsse in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR zu gewähren. |
(6) |
In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Serbien zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht. |
(7) |
Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Serbiens Ersuchen nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die geplante Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten. |
(8) |
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem sollten Kontrollen durch die Kommission und Prüfungen durch den Rechnungshof vorgenommen werden. |
(9) |
Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. |
(10) |
Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden. |
(11) |
Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft stellt Serbien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 200 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung, der Entlastung seiner Zahlungsbilanz und der Deckung des im aktuellen IWF-Programm ermittelten Haushaltsbedarfs zu unterstützen.
(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.
(3) Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss im Einklang mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen.
(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
Artikel 2
(1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Serbiens die an die Makrofinanzhilfe geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den serbischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
(2) Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Serbien sind.
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Serbiens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.
Artikel 3
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Serbien von der Kommission in zwei Darlehenstranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Darlehenstranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.
(2) Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
(3) Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Serbien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das serbische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Artikel 4
(1) Die in diesem Beschluss genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
(2) Auf Ersuchen Serbiens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.
(3) Auf Ersuchen Serbiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Serbiens.
(5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.
Artikel 5
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den serbischen Stellen unterzeichnet werden, festgelegt, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.
Artikel 6
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Serbiens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).