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Document 32009D0891

2009/891/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

ABl. L 320 vom 5.12.2009, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/11/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/891/oj

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

(2009/891/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der Europäischen Partnerschaft. Bosnien und Herzegowina und die Kommission haben am 16. Juni 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet.

(2)

Die bosnische Wirtschaft ist seit dem vierten Quartal 2008 zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, des Handels und der Steuereinnahmen niederschlägt.

(3)

Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung von Bosnien und Herzegowina wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im Mai 2009 verständigten sich die bosnischen Behörden mit dem IWF auf ein neues mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenes Programm über einen Betrag von 1,15 Mrd. EUR und mit einer Laufzeit von drei Jahren, das vom IWF-Exekutivdirektorium im Juli 2009 gebilligt wurde.

(4)

In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Bosnien und Herzegowina zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht.

(5)

Da den Annahmen des IWF zufolge in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände dem Ersuchen von Bosnien und Herzegowina nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten.

(6)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Bosnien und Herzegowina geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

(7)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(8)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(9)

Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Bosnien und Herzegowina eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 100 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

(3)   Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, im Einklang mit den zwischen dem IWF und Bosnien und Herzegowina getroffenen Vereinbarungen und Absprachen.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden von Bosnien und Herzegowina die an die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Bosnien und Herzegowina getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden von Bosnien und Herzegowina zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Bosnien und Herzegowina sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik von Bosnien und Herzegowina mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Bosnien und Herzegowina von der Kommission in zwei Darlehenstranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Darlehenstranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Gemeinschaftsmittel werden an die Zentralbank von Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das Finanzministerium von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten als Endbegünstigte überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die in diesem Beschluss genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen von Bosnien und Herzegowina trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Auf Ersuchen von Bosnien und Herzegowina kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten von Bosnien und Herzegowina.

(5)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den Behörden von Bosnien und Herzegowina unterzeichnet werden, festgelegt, dass Bosnien und Herzegowina geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage von Bosnien und Herzegowina und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


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