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Document 32009D0835

    2009/835/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 2009 mit Notfallmaßnahmen zur Festlegung von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Birnen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei aufgrund hoher Gehalte an Amitrazrückständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8977) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 299 vom 14.11.2009, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/835/oj

    14.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. November 2009

    mit Notfallmaßnahmen zur Festlegung von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Birnen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei aufgrund hoher Gehalte an Amitrazrückständen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8977)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/835/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) legt unter anderem Rückstandshöchstgehalte für Amitraz und seine Metaboliten fest.

    (2)

    Im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) wurde in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wiederholt gemeldet, dass bei Birnen mit Ursprung in der Türkei ein Amitrazgehalt festgestellt wurde, der die akute Referenzdosis (ARfD) für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel übersteigt. Zuletzt ging am 21. Oktober 2009 eine Meldung der deutschen Behörden ein, derzufolge bei den jüngsten Analysen Amitrazgehalte festgestellt wurden, die weit über der ARfD lagen.

    (3)

    Angesichts des hohen potenziellen Risikos für europäische Verbraucher sollten die Mitgliedstaaten mindestens 10 % der Sendungen mit Birnen mit Ursprung in der Türkei bei der Einfuhr auf das Vorhandensein von Amitraz kontrollieren. Bereits in Verkehr gebrachte Sendungen sollten einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Ergebnisse aller Kontrollen mitteilen. Ungünstige Ergebnisse sollten über das RASFF gemeldet werden.

    (5)

    In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (3) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei Birnen mit Ursprung in der Türkei verstärkte amtliche Kontrollen auf das Vorhandensein von Amitraz durchführen, und zwar bei 10 % aller Sendungen dieser Waren. Da diese Kontrollmaßnahmen ab dem 25. Januar 2010 anwendbar sind, ist es angebracht, für die Maßnahmen in dieser Entscheidung eine Laufzeit festzulegen, um eine Überschneidung mit den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zu vermeiden.

    (6)

    Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. die Umwelt zu schützen, wenn dem davon ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend begegnet werden kann.

    (7)

    Angesichts der Dringlichkeit ist es angemessen, diese Notfallmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu erlassen.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen bei mindestens 10 % der Sendungen mit frischen Birnen unter KN-Codes 0808 20 10 und 0808 20 50 mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich Laboranalysen durch. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung zurückgehalten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht wurden, ausreichenden Kontrollen unterzogen werden.

    (3)   Die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 zielen insbesondere darauf ab sicherzustellen, dass der Amitrazgehalt den Rückstandshöchstgehalt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht übersteigt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten melden alle Ergebnisse der Laboruntersuchung gemäß den Absätzen 1 und 2, die Anlass zur Beanstandung geben, über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

    (5)   Sie erstatten der Kommission alle zwei Wochen Bericht über sämtliche Ergebnisse. Der Bericht wird in einem von der Kommission festgelegten Format vorgelegt und enthält nachstehende Informationen:

    a)

    Angaben zu jeder einzelnen Sendung, einschließlich der Größe (Nettogewicht);

    b)

    Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

    c)

    Ergebnisse der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich Laboranalysen.

    (6)   Ergeben die Untersuchungen und Kontrollen gemäß der Absätze 1 und 2, dass die Vorschriften nicht erfüllt sind, so werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) getroffen.

    (7)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kosten, die bei der Umsetzung der Vorschriften in Absatz 1 entstehen, von den Importeuren übernommen werden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung kann im Licht der Ergebnisse gemäß Artikel 1 Absatz 5 überprüft werden.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und gilt bis zum 24. Januar 2010.

    Brüssel, den 12. November 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

    (4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


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