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Document 32009D0830

    2009/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 295 vom 12.11.2009, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/830/oj

    12.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/11


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. November 2009

    zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/830/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (2)

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) führt Länder und Gebiete nach ihrem BSE-Risikostatus auf.

    (3)

    Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXI der OIE von Mai 2008 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung.

    (4)

    In der Entscheidung 2007/453/EG sind Finnland und Schweden derzeit als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt, alle anderen Mitgliedstaaten als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko. Auch Drittländer sind nach ihrem BSE-Status aufgelistet. Im Mai 2009 nahm die OIE die Entschließung Nr. XXII — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — an. Darin wird Chile ein vernachlässigbares BSE-Risiko und Kolumbien sowie Japan ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. Bis zur endgültigen Schlussfolgerung der OIE über den BSE-Risikostatus aller Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der vereinheitlichten strengen BSE-Schutzmaßnahmen in der Gemeinschaft sollte derzeit keine Änderung des anerkannten BSE-Status der Mitgliedstaaten erfolgen.

    (5)

    Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. November 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


    ANHANG

    LISTE VON LÄNDERN ODER GEBIETEN

    A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Finnland

    Schweden

    EFTA-Länder

    Island

    Norwegen

    Drittländer

    Argentinien

    Australien

    Chile

    Neuseeland

    Paraguay

    Singapur

    Uruguay

    B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

    EFTA-Länder

    Liechtenstein

    Schweiz

    Drittländer

    Brasilien

    Kanada

    Kolumbien

    Japan

    Mexiko

    Taiwan

    Vereinigte Staaten von Amerika

    C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

    Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“


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