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Document 32009D0830
2009/830/EC: Commission Decision of 11 November 2009 amending the Annex to Decision 2007/453/EC as regards the BSE status of Chile, Colombia and Japan (notified under document C(2009) 8590) (Text with EEA relevance)
2009/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590) (Text von Bedeutung für den EWR)
2009/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 295 vom 12.11.2009, p. 11–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. November 2009
zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/830/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. |
(2) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) führt Länder und Gebiete nach ihrem BSE-Risikostatus auf. |
(3) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXI der OIE von Mai 2008 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. |
(4) |
In der Entscheidung 2007/453/EG sind Finnland und Schweden derzeit als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt, alle anderen Mitgliedstaaten als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko. Auch Drittländer sind nach ihrem BSE-Status aufgelistet. Im Mai 2009 nahm die OIE die Entschließung Nr. XXII — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — an. Darin wird Chile ein vernachlässigbares BSE-Risiko und Kolumbien sowie Japan ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. Bis zur endgültigen Schlussfolgerung der OIE über den BSE-Risikostatus aller Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der vereinheitlichten strengen BSE-Schutzmaßnahmen in der Gemeinschaft sollte derzeit keine Änderung des anerkannten BSE-Status der Mitgliedstaaten erfolgen. |
(5) |
Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. November 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.
ANHANG
„LISTE VON LÄNDERN ODER GEBIETEN
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
— |
Finnland |
— |
Schweden |
EFTA-Länder
— |
Island |
— |
Norwegen |
Drittländer
— |
Argentinien |
— |
Australien |
— |
Chile |
— |
Neuseeland |
— |
Paraguay |
— |
Singapur |
— |
Uruguay |
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
— |
Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich |
EFTA-Länder
— |
Liechtenstein |
— |
Schweiz |
Drittländer
— |
Brasilien |
— |
Kanada |
— |
Kolumbien |
— |
Japan |
— |
Mexiko |
— |
Taiwan |
— |
Vereinigte Staaten von Amerika |
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
— |
Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“ |