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Document 32009D0829(01)

Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 zur Regelung des Europäischen Parlaments über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder

ABl. C 204 vom 29.8.2009, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/5


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS

vom 4. Mai 2009

zur Regelung des Europäischen Parlaments über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder

2009/C 204/03

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1), insbesondere auf die Artikel 20 und 22,

gestützt auf die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (nachstehend „DB“) (2), insbesondere auf die Artikel 44 und 74,

gestützt auf Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, dass die Geltungsdauer der Bestimmungen der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (3), insbesondere der Artikel 22 ff über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder mit dem Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments endet und daher eine neue Regelung erlassen werden muss,

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1)   In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 DB können die Mitglieder unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen an Sprach- und EDV-Kursen teilnehmen, die vom Europäischen Parlament oder einer zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Die Mitglieder haben bis zu den im Folgenden festgelegten Höchstbeträgen und unter den nachstehenden Bedingungen Anspruch auf Erstattung der ihnen durch die Teilnahme an Sprach- oder EDV-Kursen tatsächlich entstandenen Kosten.

(2)   Unter „zugelassenen Einrichtungen“ sind Schulen, Institute oder selbständige Lehrkräfte zu verstehen, die über die Qualifikationen verfügen, die in den nationalen Rechtsvorschriften für die Abhaltung von Kursen für das Erlernen der betreffenden Sprache oder Softwareanwendung nach der vom Mitglied gewählten Formel vorgeschrieben sind.

Artikel 2

Erstattung der Unterrichtsgebühren

(1)   Die Erstattung der Unterrichtsgebühren einschließlich gegebenenfalls fälliger Einschreibegebühren darf einen jährlichen Betrag von 5 000 EUR bei Sprachkursen und von 1 500 EUR bei EDV-Kursen nicht überschreiten. Im Rahmen dieser beiden Beträge können höchstens 500 EUR für Fernunterricht oder Lernmaterial zum Selbststudium erstattet werden.

(2)   In einem Wahljahr oder beim Erlöschen des Mandats eines Mitglieds im Laufe eines Haushaltsjahrs werden die Höchstbeträge zeitanteilig zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem neu eintretenden Mitglied aufgeteilt. Zu viel gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten oder einzuziehen.

Artikel 3

Erstattungsmodalitäten

Die Erstattung der Unterrichtsgebühren mit Ausnahme der Reisekosten der Lehrkraft oder etwaiger Spesen erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitglieds, dem folgende Belege beizufügen sind:

1.

die ordnungsgemäß ausgestellte und quittierte Rechnung über den Gesamtbetrag der Unterrichtsgebühren mit folgenden Angaben:

a)

Name des Mitglieds,

b)

Name, Adresse und Rechtsform der zugelassenen Einrichtung,

c)

Kosten des Kurses, wobei die Unterrichtsgebühren und alle sonstigen Gebühren getrennt auszuweisen sind,

d)

MwSt.-Registrierungsnummer oder, falls die Einrichtung von der Pflicht zur MwSt.-Registrierung oder zur Zahlung der MwSt. befreit ist, der Grund für diese Befreiung,

e)

und, falls die anwendbaren Rechtsvorschriften dies vorsehen, die Handelsregisternummer oder eine entsprechende Registrierungsnummer der zugelassenen Einrichtung;

2.

eine von der zugelassenen Einrichtung ausgestellte und ordnungsgemäß bestätigte Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme unter Angabe des Namens des Mitglieds, der Stundenzahl, der Daten und des Stundenplans des absolvierten Kurses;

3.

ein Beleg darüber, dass die Einrichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zur Erteilung von Kursen zugelassen ist.

ABSCHNITT 2

SPRACHKURSE

Artikel 4

Vom Europäischen Parlament veranstaltete Sprachkurse

Die Mitglieder können in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Brüssel und Straßburg unter Berücksichtigung ihres Arbeitszeitplans bei einem Stundensatz von 40 Euro bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag einen oder mehrere Sprachkurse in den fünf am häufigsten verlangten Arbeitssprachen (Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch) bei ihnen vom Parlament zur Verfügung gestellten Sprachlehrern besuchen.

Artikel 5

Sonstige Kurse in den Amtssprachen

(1)   Die Mitglieder können Kurse in den in Artikel 138 der Geschäftsordnung des Parlaments genannten Amtssprachen, den Sprachen, in denen eine verbindliche Fassung der Verträge vorliegt, und den Amtsprachen von offiziell als Beitrittsländer anerkannten Ländern besuchen.

(2)   Für diese Kurse werden den Mitgliedern die Unterrichtsgebühren nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag erstattet.

(3)   Für Kurse an einer Sprachschule oder einem Sprachinstitut können den Mitgliedern auch über den in Artikel 2 genannten Betrag hinaus die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet werden, sofern:

a)

sich die Sprachschule oder das Sprachinstitut auf europäischem Gebiet befindet (mit Ausnahme der üblichen Arbeitsorte des Parlaments und der außerhalb des europäischen Kontinents liegenden Regionen) und

b)

die Kurse in einem anderem Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sie gewählt wurden, oder in einem offiziell als Beitrittsland anerkannten Land besucht wurden und

c)

die unterrichtete Sprache Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder dieses Beitrittslands ist und

d)

sich diese Kurse über mindestens zwanzig Stunden Unterricht pro Kurseinheit und auf mindestens 4 Unterrichtsstunden von 60 Minuten oder 5 Unterrichtsstunden von 45 bis 50 Minuten täglich erstrecken. Die Kurseinheit muss mindestens fünf aufeinander folgende Tage umfassen, die höchstens durch zwei Feiertage (Wochenende nicht eingeschlossen) unterbrochen sein dürfen, an denen die Unterrichtseinrichtung geschlossen ist.

(4)   Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Artikel 13 und 15 und des entsprechend angewandten Artikels 17 DB für höchstens zwei Hin- und Rückreisen jährlich erstattet. Im Taxi zurückgelegte Strecken bis zu höchstens 40 km bei der Anreise zum bzw. bei der Abreise vom Ort des Kurses werden gegen Vorlage von Belegen, aus denen die Länge der zurückgelegten Strecke hervorgeht, erstattet.

(5)   Die Aufenthaltskosten werden auf der Grundlage des halben Satzes des in Artikel 24 Absatz 2 DB vorgesehenen Tagegelds für höchstens 20 Tage jährlich erstattet, wenn das Mitglied nachweist, dass tatsächlich Unterbringungskosten angefallen sind. Zu diesem Zweck muss das Mitglied die ordnungsgemäß quittierte Rechnung über die Unterbringungskosten vorlegen.

(6)   In einem Wahljahr werden die Zahl der Hin- und Rückreisen und die Zahl der Tage, für die Zulagen gezahlt werden, zeitanteilig zwischen dem scheidenden Mitglied und dem neu gewählten Mitglied aufgeteilt.

(7)   Die Belege über die Reise- und Aufenthaltskosten sind zusammen mit den Belegen über die Unterrichtsgebühren einzureichen.

Artikel 6

Kurse in anderen Sprachen

Die Mitglieder können Kurse für andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Sprachen besuchen, sofern das Erlernen dieser Sprachen in direktem Bezug zu ihrer offiziellen parlamentarischen Tätigkeit steht und zuvor von dem für berufliche Fortbildung zuständigen Quästors genehmigt wurde. Für diese Kurse werden den Mitgliedern lediglich die Unterrichtsgebühren nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag erstattet.

ABSCHNITT 3

EDV-KURSE

Artikel 7

Vom Parlament angebotene Kurse

Die Mitglieder können die EDV-Kurse besuchen, die das Parlament für die ihnen zur Verfügung gestellte Software anbietet.

Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an diesen Kursen keinerlei Entschädigung.

Artikel 8

Sonstige EDV-Kurse

Die Mitglieder können außerhalb des Parlaments EDV-Kurse für die Software besuchen, die sie in Ausübung ihres Mandats verwenden.

Für diese Kurse werden den Mitgliedern lediglich die Unterrichtsgebühren nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag erstattet, sofern sie ausführliche Unterlagen über das Programm des besuchten Kurses vorlegen.

ABSCHNITT 4

FERNUNTERRICHT UND SELBSTSTUDIUM

Artikel 9

Begriffsbestimmung

Die Mitglieder können Fernkurse zur Sprach- oder EDV-Fortbildung einschließlich Online-Kursen belegen oder für eine derartige Fortbildung geeignetes Lernmaterial zum Selbststudium anschaffen.

Artikel 10

Erstattungsmodalitäten

(1)   Für Fortbildungen dieser Art werden den Mitgliedern bis zu den in Artikel 2 genannten Höchstbeträgen die Kosten des Fernunterrichts und/oder des Lernmaterials zum Selbststudium mit Ausnahme der Kosten des Internetanschlusses und der Internetnutzung erstattet.

(2)   Die Erstattung erfolgt nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten:

a)

gegen Vorlage detaillierter Unterlagen über das gewählte Programm des Fernunterrichts oder einer Beschreibung des angeschafften Materials zum Selbststudium

b)

und bei Fernkursen und/oder Online-Kursen gegen Vorlage einer von der zugelassenen Einrichtung ordnungsgemäß bestätigten Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme unter Angabe des Namens des Mitglieds, der Stundenzahl, der Daten und des Stundenplans des absolvierten Kurses.

ABSCHNITT 5

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am gleichen Tag wie das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Kraft.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Vom Präsidium des EP am 19 Mai 2008 und 9 Juni 2008 gebilligt (PE 388.089/BUR/GT/REV 13).

(3)  PE 113.166/BUR/rev. XXV/01-2009.


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