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Document 32009D0779

    2009/779/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Dänemark betreffenden Eintrags im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7951) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 278 vom 23.10.2009, p. 58–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0436

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/779/oj

    23.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 278/58


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2009

    zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Dänemark betreffenden Eintrags im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7951)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/779/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments de Nancy (das AFSSA-Laboratorium, Nancy), Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2000/258/EG übermittelt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, der Kommission das Verzeichnis der Laboratorien in der Gemeinschaft, die für die Durchführung dieser serologischen Tests zugelassen werden sollen. Dementsprechend nimmt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, die festgelegte Eignungsprüfung vor, um die Laboratorien vor ihrer Zulassung zur Durchführung der serologischen Tests zu beurteilen.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Eignungsprüfungen ein Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt. Das dänische Institut für Lebensmittel- und Veterinärforschung (Danish Institute for Food and Veterinary Research) wird derzeit in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt.

    (4)

    Im Anschluss an Veränderungen bei der Verwaltung dieses Laboratoriums, die keine Auswirkungen auf seine Leistung, Beurteilung und Zulassung haben, hat Dänemark beantragt, die Bezeichnung und die Kontaktangaben dieses Laboratoriums zu ändern.

    (5)

    Die Entscheidung 2004/233/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG erhält der Dänemark betreffende Eintrag folgende Fassung:

    (DK) Dänemark

    Technical University of Denmark

    National Veterinary Institute

    Lindholm

    4771 Kalvehave

    DÄNEMARK

    Tel.: + 45 3588 6000

    Fax + 45 3588 7901

    E-Mail: vet@vet.dtu.dk“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Oktober 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

    (2)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.


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