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Document 32009D0697

    2009/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 237 vom 9.9.2009, p. 15–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/697/oj

    9.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 237/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Juni 2009

    über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/697/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Mit elektronischer Anmeldung vom 20. Dezember 2006, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/40513), teilte Deutschland der Kommission gemäß der im Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (2) (nachstehend „MSR 2002“ genannt) festgelegten Einzelanmeldepflicht mit, dass es eine Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben zugunsten der EverQ GmbH gewähren wolle. Am 24. November 2008 wurde die EverQ GmbH in die Aktiengesellschaft Sovello AG umgewandelt (3).

    (2)

    Am 16. Februar (D/50671), 26. April (D/51786), 10. Juli (D/52902) und 17. September 2007 (D/53704) forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Deutschland überarbeitete die Anmeldung und übermittelte am 29. März (A/32775), 9. Mai (A/33866), 28. August (A/37024), 17. Oktober (A/38528), 9. November (A/39223) bzw. 12. November 2007 (A/39287) zusätzliche Informationen. Am 6. Dezember 2007 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden statt. Am 20. Dezember 2007 bestätigten die deutschen Behörden schriftlich die auf diesem Treffen gegebenen Auskünfte (A/40543). Am 20. Februar 2008 erbat die Kommission weitere Informationen zu der Frage, ob es sich um eine Einzelinvestition handelt, und forderte zugleich aktualisierte Marktdaten an. Die angeforderten Auskünfte wurden ihr am 19. März 2008 (A/5454) übermittelt.

    (3)

    Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 (K(2008)1844 endg.) unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGVertrag einzuleiten.

    (4)

    Mit Schreiben vom 15. August 2008, das am 18. August 2008 bei der Kommission registriert wurde (A/16933), übermittelte Deutschland seine Stellungnahme.

    (5)

    Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 4. September 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zur Beihilfe Stellung zu nehmen.

    (6)

    Mit Schreiben vom 30. September 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/20002), erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 (D/53848) leitete die Kommission diese Äußerungen an Deutschland weiter. Mit E-Mails vom 16. und 24. April 2009 sowie vom 15. Mai 2009, die jeweils am selben Tag bei der Kommission registriert wurden (A/8772, A/9822 bzw. A/11817), übermittelte Deutschland zusätzliche Auskünfte.

    2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    2.1.   Ziel der Maßnahme

    (7)

    Die Beihilfe ist auf die Förderung der regionalen Entwicklung ausgerichtet. Der Investitionsstandort ist Thalheim, Landkreis Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, Deutschland; dies ist gemäß der Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006) (5) ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag.

    2.2.   Beihilfeempfänger

    (8)

    Die angemeldete Beihilfe soll der Sovello AG (nachstehend „Sovello“ genannt) gewährt werden. Sovello wurde im Dezember 2004 als Joint Venture gegründet, an dem die Evergreen Solar Inc. (Marlboro, MA, USA, nachstehend „Evergreen“ genannt) 75,1 % der Anteile und die Q-Cells AG (Thalheim, Deutschland, nachstehend „Q-Cells“ genannt) 24,9 % der Anteile hielten. Der Solarmodulhersteller Evergreen besitzt ein Patent für die sogenannte „String-Ribbon-Technologie“ (6), für die er dem Joint Venture eine Lizenz erteilt hat. Q-Cells, einer der größten Solarzellenhersteller weltweit, brachte seine Kompetenz als Hersteller solcher Zellen und seine Erfahrung auf dem deutschen Solarmarkt ein.

    (9)

    Im November 2005 stieg die Renewable Energy Corporation ASA (Norwegen, nachstehend „REC“ genannt) mit einer Beteiligung von 15 % in das Joint Venture ein, während Evergreen und Q-Cells ihre Beteiligung auf 64 % bzw. 21 % verringerten. REC ist weltweit einer der größten Hersteller von Silizium für die Fotovoltaikindustrie und seine Tochtergesellschaften stellen auch Solarwafer, -zellen und -module her.

    (10)

    Seit dem 19. Dezember 2006 (d. h. dem Tag vor der Anmeldung der Beihilfe) halten die Geschäftspartner Evergreen, Q-Cells und REC jeweils eine Beteiligung von 33,3 % an Sovello.

    (11)

    Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss über die derzeitige Gesellschafterstruktur von Sovello:

    Image

    2.3.   Investitionsvorhaben

    (12)

    Deutschland beabsichtigt, Sovello eine regionale Investitionsbeihilfe zur Errichtung einer neuen Fabrik (Sovello2) zur Herstellung von Solarmodulen zu gewähren.

    (13)

    Sovello betreibt in Thalheim bereits seine Fabrik Sovello1 (7), die im April 2006 die Produktion von Solarmodulen aufgenommen hat. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war geplant, dass bis Ende 2007 eine Produktionskapazität von 30 Megawatt-Peak (8) erreicht werden sollte. Deutschland macht geltend, dass diese Fabrik als Pilotprojekt konzipiert war, mit dem der Nachweis der industriellen Machbarkeit der String-Ribbon-Technologie von Evergreen in Kombination mit den Fertigungstechnologien von Q-Cells erbracht werden sollte.

    (14)

    Die angemeldete Beihilfe bezieht sich auf ein neues Investitionsvorhaben, Sovello2, das den Bau einer neuen Fabrik zur integrierten Serienproduktion von Solarmodulen nach dem validierten String-Ribbon-Verfahren auf einem an das Sovello1-Gelände angrenzenden Grundstück in Thalheim ermöglichen sollte. Die Bauarbeiten für Sovello2 liefen im Juli 2006 an und wurden im Juni 2008 abgeschlossen. Sovello2 sollte seine volle nominale Kapazität von 60 MWp im Jahr 2009 erreichen (9).

    (15)

    Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde davon ausgegangen, dass Sovello2 in der Region rund 390 direkte und mindestens rund 700 indirekte Arbeitsplätze schaffen würde.

    (16)

    Der folgende Zeitplan gibt einen Überblick über die verschiedenen Phasen der beiden Vorhaben:

    Zeitpunkt

    Sovello1

    Sovello2

    Investitionsentscheidung

    14.1.2005 (Datum des ursprünglichen Joint-Venture-Rahmenvertrags)

    Ende Juni 2006 (nach Angaben der deutschen Behörden)

    Beihilfeantrag

    27.12.2004 (für den GA-Zuschuss)

    20.2.2006 (für den GA-Zuschuss)

    Bewilligungsdatum

    21.4.2005

    (GA-Förderbescheid)

    15.12.2006

    (GA-Förderbescheid, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission)

    Grundstückskaufvertrag

    27.6.2005

    30.6.2006

    Beginn der Arbeiten

    2005

    Juli 2006

    Anmeldung

    1.9.2005 (10)

    20.12.2006

    Geplanter Investitionszeitraum

    1.1.2005-31.12.2007

    24.7.2006-30.6.2008

    Produktionsaufnahme

    Februar 2006

    Zweites Quartal 2007

    Erreichung der vollen Produktionskapazität

    Ende Juni 2006 (30 MWp)

    Ende 2007 (60 MWp)

    Genehmigung der Kommission

    7.6.2006 (KMU-Aufschlag)

     

    2.4.   Rechtsgrundlage

    (17)

    Die Beihilfe wird auf der Grundlage der folgenden bestehenden Beihilferegelungen gewährt: „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (staatliche Beihilfe N 642/02 (11) — nachstehend „GA-Regelung“ genannt), „Investitionszulagengesetz 2005“ (staatliche Beihilfe N 142a/04 (12) und deren Nachfolgeregelung „Investitionszulagengesetz 2007“ (staatliche Beihilfe N 357a/2006 (13).

    2.5.   Investitionskosten

    (18)

    Gemäß den aktualisierten Angaben Deutschlands vom 16. und 24. April 2009 belaufen sich die gesamten Investitionskosten für Sovello2 (nominal) auf 118 418 780 EUR (Gegenwartswert von 114 882 310 EUR (14) und kommen in vollem Umfang für Regionalbeihilfen in Betracht. In Tabelle I sind die gesamten Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben aufgeschlüsselt:

    Tabelle I

    Aufschlüsselung der Projektkosten

    (in EUR)

    2006

    2007

    2008

    Insgesamt (nominal)

    Insgesamt (Gegenwartswert 31.12.2006)

    […]

    […]

    […]

    118 418 780

    114 882 310

    2.6.   Finanzierung des Vorhabens

    (19)

    Gemäß den aktualisierten Angaben Deutschlands vom 16. und 24. April 2009 hat Sovello das Vorhaben mit 87 313 015 EUR an Eigenmitteln und (nicht durch eine staatliche Garantie gedeckten) Bankdarlehen sowie den beantragten Beihilfemitteln von 31 105 765 EUR finanziert. Demnach macht der eigene, von öffentlicher Förderung freie Beitrag von Sovello mindestens 25 % der gesamten beihilfefähigen Kosten aus.

    2.7.   Anwendbare Regionalbeihilfehöchstintensitäten

    (20)

    Thalheim (Landkreis Bitterfeld, Stadt Dessau, Land Sachsen-Anhalt) liegt in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (15) (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien 1998“ genannt) und der deutschen Fördergebietskarte 2004-2006 (16), die zum Zeitpunkt der Anmeldung galt, ist bei Beihilfen für Großunternehmen in diesem Gebiet eine Beihilfehöchstintensität von 35 % des Bruttosubventionsäquivalents (nachstehend „BSÄ“ genannt) zulässig.

    2.8.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität

    (21)

    Deutschland hat im Hinblick auf die mögliche Anwendung eines Kohäsionsbonus auf der Grundlage von Randnummer 25 des MSR 2002 zwei unterschiedliche Beihilfebeträge und Beihilfeintensitäten angemeldet. Unter Randnummer 25 des MSR 2002 ist Folgendes festgelegt: „Die zulässige Beihilfehöchstintensität […] kann per Multiplikation um den Faktor 1,15 erhöht werden, wenn das Beihilfevorhaben als „Großprojekt“ im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (17) […] kofinanziert wird.“ In einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag muss der Anteil der Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln jedoch mindestens 25 % der gesamten öffentlichen Ausgaben betragen und die Beihilfehöchstintensität, die sich aus der Anwendung des Kohäsionsbonus ergibt, darf nicht über 75 % des anwendbaren Regionalbeihilfehöchstsatzes liegen (Randnummern 25 und 26 des MSR 2002).

    (22)

    Die erste von Deutschland angemeldete Beihilfeintensität belief sich auf 22,46 % BSÄ (dies entspricht einem Beihilfebetrag von 30,526 Mio. EUR). Dabei handelt es sich um die Beihilfehöchstintensität ohne Kohäsionsbonus, die auf der Grundlage der ursprünglich angemeldeten beihilfefähigen Kosten im Gegenwartswert von 135,934 Mio. EUR, auf die das Herabsetzungsverfahren nach Randnummer 21 des MSR 2002 angewendet wurde, sowie unter Berücksichtigung des Regionalbeihilfehöchstsatzes von 35 % BSÄ berechnet wurde.

    (23)

    Kommt der Kohäsionsbonus zur Anwendung (nachstehend „Beihilfe mit Kohäsionsbonus“ genannt), beläuft sich der Beihilfehöchstbetrag bei beihilfefähigen Kosten in Höhe von 135,934 Mio. EUR auf 35,105 Mio. EUR (Gegenwartswart; dies entspricht einer Beihilfeintensität von 25,83 % BSÄ). Diese Beihilfeintensität stützt sich auf Randnummer 25 des MSR 2002.

    (24)

    Die zweite Beihilfeintensität, die Deutschland für den Fall einer Anwendbarkeit des Kohäsionsbonus angemeldet hat, beläuft sich unter Zugrundelegung aller beihilfefähigen Investitionskosten auf 23,83 % BSÄ (dies entspricht einem Beihilfebetrag von 35,336 Mio. EUR (nominal) bzw. 32,397 Mio. EUR (Gegenwartswert)).

    (25)

    Am 16. und 24. April 2009 übermittelte Deutschland aktualisierte Angaben und teilte der Kommission mit, dass sich die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten für Sovello2 letztendlich auf 118 418 780 EUR (114 882 310 EUR Gegenwartswert) belaufen und die Beihilfe für Sovello2 im Falle einer Anwendbarkeit des Kohäsionsbonus (nominal) 31 105 765 EUR (27 367 723 EUR Gegenwartswert) beträgt, was einer Beihilfeintensität von 23,8224 % BSÄ entspricht. Ferner wurde erklärt, dass die Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses von 17 220 066 EUR und einer Investitionszulage von 13 885 699 EUR im Jahr 2009 gewährt werden soll.

    (26)

    Die deutschen Behörden stellten einen Großprojektantrag, um im Rahmen des operationellen Programms „Sachsen-Anhalt“ eine Kofinanzierung aus EFRE-Mitteln (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Höhe von (nominal) 9,118 Mio. EUR zu erhalten (18). Sollte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der für Großprojekte geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ablehnen, wären die Voraussetzungen für die Gewährung des Kohäsionsbonus nicht erfüllt. In diesem Fall wird der Zuschuss und damit die in der Anmeldung vorgesehene Gesamtbeihilfe gesenkt, damit die Schwellenwerte, ausgedrückt in BSÄ, nicht überschritten werden, die in der Fallkonstellation ohne Gewährung des Bonus zur Anwendung kommen.

    (27)

    Gemäß Abschnitt IX.2 Buchstabe m des GA-Förderbescheids (19) ist die Gewährung der Investitionsanreize von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig.

    (28)

    In der Anmeldung ist angegeben, dass die angemeldete Beihilfe für das Vorhaben nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EG-Regelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert wird.

    (29)

    Deutschland hat versichert, dass der Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben beantragt hat. Gemäß dem Zuwendungsbescheid wurde der Beihilfeantrag am 20. Februar 2006 gestellt, während das Investitionsvorhaben erst im Juli 2006 angelaufen ist.

    (30)

    Deutschland hat zudem bestätigt, dass die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfehöchstbetrag, die mit dieser Entscheidung genehmigt werden, auch im Falle geringerer oder höherer beihilfefähiger Kosten nicht überschritten werden.

    2.9.   Allgemeine Verpflichtungen

    (31)

    In Abschnitt IX.2 Buchstabe f des Zuwendungsbescheids über den Direktzuschuss sowie in der deutschen Rechtsgrundlage für die bestehenden Beihilferegelungen ist festgelegt, dass der Beihilfeempfänger die Investition mindestens fünf Jahre an dem Standort aufrechterhalten muss.

    (32)

    Deutschland hat der Anmeldung eine Kopie des Zuwendungsbescheids beigefügt. Zudem hat es zugesichert, der Kommission

    alle fünf Jahre ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung des Zuwendungsbescheids und zu anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/in der gleichen Fertigungsstätte) vorzulegen;

    innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche nach dem angemeldeten Finanzierungsplan einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (33)

    Die Kommission machte in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken zu folgenden Aspekten geltend:

    (34)

    Gemäß Randnummer 49 des MSR 2002 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergegliedert werden, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass zu einem Investitionsvorhaben alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren gehören. Unter Betriebsstätte im Sinne dieser Randnummer ist „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen zu verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts)“. Die Mitgliedstaaten könnten geneigt sein, anstelle einer Einzelinvestition zwei Einzelvorhaben anzumelden, um dadurch nach der Anwendung des automatischen Herabsetzungsverfahrens nach Randnummer 21 des MSR 2002 eine höhere maximale Beihilfeintensität zu erzielen (20).

    (35)

    Da zwischen dem Beginn der Arbeiten am Sovello1-Vorhaben (2005) und dem der Arbeiten am Sovello2-Vorhaben (Juli 2006) weniger als drei Jahre vergangen sind, würde die Kommission, wie in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, normalerweise davon ausgehen, dass die beiden Vorhaben zusammen eine Einzelinvestition bilden, es sei denn die Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 wären erfüllt.

    (36)

    Die Kommission nahm in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass Evergreen eine Pilotanlage in Marlboro besaß, in der das Unternehmen Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE“ genannt) betrieb und Tests für eine Pilot-Produktionslinie zur Anwendung der String-Ribbon-Technologie durchführte. Dagegen stellte sie fest, dass Sovello1 eine wesentlich größere Marktnähe aufweist, da die Produktion im April 2006 aufgenommen wurde und alle im April, Mai und Juni 2006 produzierten Module sofort auf dem Markt verkauft wurden. Die Kommission gelangte daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Sovello1 offensichtlich nicht in erster Linie dazu konzipiert war, nachzuweisen, dass es technisch oder technologisch möglich ist, Solarmodule nach der String-Ribbon-Technologie herzustellen, sondern dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die industriellen Kapazitäten der Technologien und Herstellungsverfahren der Joint-Venture-Partner zu beurteilen und die erwartete rasche Entwicklung des deutschen Marktes zu nutzen.

    (37)

    Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass der Umfang der Erstinvestition in Sovello1 (Kapazität 30 MWp) nicht als gering eingestuft werden kann. Ferner kann ihrer Ansicht nach im Falle von Sovello2 bei einer Kapazität von 60 MWp im Vergleich mit der Leistung von Sovello1 letztlich nicht von einer „Serienfertigung“ gesprochen werden. Was die Kosten für Sovello2 anbelangt, so beträgt der Multiplikationsfaktor lediglich 2, während dieser Faktor bei dem großen Investitionsvorhaben Qimonda bei 13 lag. In der Sache Qimonda war die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Vorhaben zusammen mit einem früheren Pilotprojekt keine Einzelinvestition bildete (Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008 (21), nachstehend „Qimonda-Entscheidung“ genannt).

    (38)

    Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-184/97 (22) sowie der Definition der Begriffe „industrielle Forschung“, „experimentelle Entwicklung“ und „Prozessinnovation“ im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (23) (nachstehend „FuEuI-Gemeinschaftsrahmen“ genannt) äußerte die Kommission starke Zweifel daran, dass Sovello1 als Pilotprojekt und somit als vom Sovello2-Vorhaben getrenntes Vorhaben betrachtet werden kann.

    (39)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Sovello1, falls es nicht als Pilotprojekt angesehen werden könnte, (auf der Grundlage einer globalen Abwägung der unter Randnummer 49 des MSR 2002 aufgeführten Kriterien) zusammen mit Sovello2 als Einzelinvestition einzustufen sein dürfte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass innerhalb von drei Monaten, nachdem die kommerzielle Produktion in der ersten Anlage angelaufen war, die Arbeiten an der zweiten Anlage begannen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich trotz der Argumente Deutschlands zur physischen Trennung der beiden Anlagen und zur fehlenden funktionalen Verbindung zwischen ihnen um ein einziges Unternehmen handelt, das über zwei Produktionsstätten auf aneinander angrenzenden Grundstücken verfügt, die dasselbe Produkt mit derselben Technologie herstellen.

    (40)

    Die Kommission entnahm dem ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag, dass die Geschäftspartner eine sehr viel umfangreichere Investition als nur Sovello1 planten, die in mehreren Phasen durchgeführt werden sollte. Ferner war es ihrer Ansicht nach nicht klar, ob die Mehrkosten für die Konzipierung separater Vorhaben anstelle einer integrierten Anlage höher sind als der zusätzliche Beihilfebetrag, der sich ergibt, wenn die beiden Vorhaben nicht als eine Einzelinvestition angesehen werden (und das Herabsetzungsverfahren nach Randnummer 21 MSR 2002 dementsprechend nicht für beide Vorhaben zusammen anwendbar wäre).

    (41)

    Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen hatte die Kommission Zweifel daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angemeldete Beihilfe notwendig ist, um einen Anreiz für die Investition zu geben, und ob sie als mit dem MSR 2002 sowie dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

    4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

    (42)

    Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union ging bei der Kommission eine Stellungnahme ein. Die Äußerungen des Europäischen Industrieverbands Fotovoltaik (24) (European Photovoltaic Industry Association, EPIA) können wie folgt zusammengefasst werden:

    4.1.   Die Solarindustrie — ein Markt mit hoher Wachstumsrate

    (43)

    EPIA zufolge zeichnet sich der Markt der Solarindustrie durch eine anhaltend hohe Wachstumsrate aus. Dies ist auf eine weltweit steigende Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten sowie auf eine dynamische Technologie und den hohen Innovationsgrad zurückzuführen. Schnelligkeit ist ein Schlüsselfaktor bei der Durchsetzung von Innovationen auf industrieller Ebene. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Solarindustrie rascher zu erhöhen, müssen die Kosten für die Erzeugung von Solarstrom gesenkt werden. Bei der Solarstromerzeugung spielen die Kosten für den Erwerb von Solarsystemen eine erhebliche Rolle. Die Produktionskosten von Solarsystemen hängen wiederum von den eingesetzten Technologien und den Kosten für Rohstoffe und Materialien ab.

    (44)

    Dass Technologie und Innovation im Solarsektor von besonderer Bedeutung sind, zeigt sich nach Ansicht von EPIA in erster Linie an der wachsenden Zahl von Kooperationsmaßnahmen zwischen Unternehmen und/oder Forschungs- und Entwicklungsinstituten sowie an den immer zahlreicher werdenden Neugründungen im Sektor.

    4.2.   Pilotprojekte in der Solarindustrie

    (45)

    EPIA zufolge werden in der Solarindustrie Innovationen und neue Technologien anhand wirtschaftlicher Kriterien entwickelt und umgesetzt. Um die wirtschaftlichen Risiken für die Kapitalgeber zu beschränken und die technologische und/oder wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Neuerung an bestimmten Kriterien zu testen, erfolgen Forschung und Entwicklung in diesem Bereich sowie die industrielle Umsetzung von Innovationen in Phasen. Daher sind Pilotprojekte geeignet, um mit konkreten Zielen, begrenzten Ressourcen und kalkulierbaren Risiken bestimmte technische und/oder wirtschaftliche Probleme in Bezug auf Innovationen zu lösen. Pilotprojekte werden auch im Rahmen von produkt- und verfahrensorientierten Innovationen bei industriell bewährten Technologien durchgeführt, da eine Ausweitung der Kapazitäten erst dann wirtschaftlich vertretbar ist, wenn ein Pilotproduktionsprozess gezeigt hat, dass Serienproduktion möglich ist. Dann allerdings ist eine rasche Ausweitung der Produktionskapazitäten für den Erfolg ausschlaggebend. Daher werden neue Produktionskapazitäten häufig unmittelbar nach der erfolgreichen Pilotproduktion geschaffen.

    4.3.   String-Ribbon-Technologie noch nicht industriell getestet

    (46)

    EPIA zufolge handelt es sich bei der von Sovello angewendeten String-Ribbon-Technologie um ein kontinuierliches Verfahren zur Gewinnung von Siliziumbändern zur Herstellung von kristallinen Wafern. Im Vergleich zu den herkömmlichen Schnitttechnologien zur Herstellung von kristallinen Wafern wird bei diesem Verfahren deutlich weniger Silizium benötigt, wodurch es eindeutig kostengünstiger ist. Die String-Ribbon-Technologie zur Herstellung von Wafern war vor dem Bau von Sovello1 noch nicht industriell getestet worden. Außerdem gab es weltweit nicht ein Unternehmen, das damals in der Lage gewesen wäre, diese String-Ribbon-Wafer zu Solarzellen und anschließend zu Solarmodulen zu verarbeiten. Mit der String-Ribbon-Technologie deckt Sovello die gesamte Wertschöpfungskette von Wafern über Zellen bis hin zu Modulen ab. Diese technologisch innovative Integration entlang der Wertschöpfungskette musste industriell getestet werden.

    5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

    (47)

    Deutschland übermittelte weitere Informationen, um die Bedenken der Kommission bezüglich der Frage, ob die beiden Investitionen Sovello1 und Sovello2 zusammen eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 bilden, auszuräumen. Deutschland vertritt die Auffassung, dass Sovello1 ein Pilotprojekt ist und entsprechend der Qimonda-Entscheidung als selbständiges Investitionsvorhaben anzusehen ist. Diese Auffassung stützt sich auf die folgenden Argumente:

    5.1.   Sovello1 ist ein Pilotprojekt

    (48)

    Deutschland steht auf dem Standpunkt, dass die Investition Sovello1 als Pilotprojekt eingestuft werden muss. Dabei nimmt es auf eine Definition der OECD (25) Bezug, nach der der Bau und Betrieb einer Pilotanlage der FuE zugerechnet wird, sofern deren Hauptziel in der Gewinnung von Erfahrungen und der Erfassung technischer und anderer Daten besteht. Nach der OECD-Definition wird ein Pilotprojekt nicht nur durchgeführt, um die technische Machbarkeit einer neuen Technologie zu prüfen, sondern auch, um die betriebliche Effizienz, die Kostenwirksamkeit und die technische Optimierung zu beurteilen, bevor mit der Serienfertigung begonnen werden kann. Die erfolgreiche Durchführung des Pilotprojekts ist daher nach Ansicht Deutschlands eine „conditio sine qua non“ für den Beginn und die Durchführung der Serienproduktion.

    (49)

    Deutschland vertritt die Auffassung, dass sich die Investition Sovello1 mit Rücksicht auf die dort realisierten Prozess- und Produktinnovationen den Begriffen „Industrielle Forschung“ und „Prozessinnovation“ des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens zuordnen lässt. Seiner Ansicht nach sollte die Tatsache, dass der Begünstigte von Beginn an beabsichtigt hatte, die in Sovello1 hergestellten Produkte kommerziell zu verwerten, bei der Entscheidung über die Einstufung als Einzelinvestition nicht den Ausschlag geben, da die Kommission in der Qimonda-Entscheidung auch nicht auf diesen Aspekt abgestellt habe. Deutschland erklärt, dass sich die Zielsetzung und die Konzeption des Qimonda-Pilotprojekts und der Investition Sovello1 nicht unterschieden.

    (50)

    Deutschland macht geltend, dass das Sovello1-Vorhaben die vorgenannten Voraussetzungen eindeutig erfülle. Sovello sei von den Joint-Venture-Partnern Q-Cells und Evergreen im Januar 2005 gegründet worden, um den Nachweis der industriellen Machbarkeit der String-Ribbon-Technologie von Evergreen in Kombination mit der Fertigungstechnologie von Q-Cells (Herstellung von Solarzellen und Know-how im Bereich Anlagen und Produktionsprozesse) zu erbringen.

    (51)

    Deutschland vertritt die Auffassung, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-184/97 einer Einstufung von Sovello1 als Pilotprojekt nicht entgegensteht und im vorliegenden Fall auch nicht relevant ist, da es keine Aussagen über die Frage der Einzelinvestition enthält.

    (52)

    Deutschland zufolge ist Sovello1 die erste automatisierte und vollständig integrierte industrielle Anlage zur Herstellung von Solarmodulen auf Basis der String-Ribbon-Technologie weltweit.

    (53)

    Deutschland bestätigt, dass Evergreen eine Pilotanlage in Marlboro besitzt, in der das Unternehmen FuE betreibt und Tests für eine Pilot-Produktionslinie zur Anwendung der String-Ribbon-Technologie durchführt. In Sovello1 sollte daher nicht geprüft werden, ob die Herstellung von Solarmodulen nach der String-Ribbon-Technologie möglich ist; Evergreen habe dies in der Laborfertigung in Marlboro bereits erfolgreich geprüft. Die Frage sei vielmehr gewesen, ob eine industrielle Serienfertigung technologisch (und wirtschaftlich) machbar war. Deutschland erklärt, dass in Marlboro nie industrielle Fertigung stattgefunden habe, und zwar weder in der Wafer-, noch in der Zellen- noch in der Modulfertigung. In Sovello1 seien Module vom Typ „Spruce Line“ produziert worden, in Marlboro Module vom Typ „Cedar Line“. Diese beiden Typen unterschieden sich in erster Linie dadurch, dass die Module vom Typ „Cedar Line“ manuell gefertigt würden, während die Produktion in Sovello weitgehend automatisiert sei.

    (54)

    Die Anlage in Marlboro erreichte erst 2004 eine Kapazität von 15 MWp, was auf die Installation neuer Waferzieh-Öfen zurückzuführen ist. Nach Ansicht Deutschlands lässt dies nicht den Schluss zu, dass dort industrielle Fertigungstechnologien für String-Ribbon-Zellen oder Module bestanden haben oder entsprechender Output nach Industriemaßstäben realisiert wurde. Außerdem sei in Marlboro, wie oben dargelegt, ein anderer Typ von Modulen als in Sovello1 hergestellt worden. Deutschland weist ferner darauf hin, dass in der Solarindustrie Pilotprojekte mit Kapazitäten zwischen 10 und 30 MWp realisiert werden. Aus der Tatsache, dass Sovello1 am oberen Ende dieser Bandbreite liegt, könne nicht geschlossen werden, dass es kein Pilotprojekt war. Die Kapazität von Sovello1 (30 MWp) ergebe sich aus der Kapazität der eigens für diese Fabrik entwickelten […] (26).

    (55)

    Deutschland führt weiter aus, dass String-Ribbon-Fabriken mit heutigem Wissensstand Kapazitäten von 75-80 MWp erreichen. Daher hätte kein Investor eine größere Fabrik auf Basis einer neuen, völlig unerprobten Technologie errichtet.

    (56)

    Deutschland macht geltend, dass es zum Zeitpunkt der Sovello1-Investition keine Standards für die technische Konzeptionierung der Maschinen und Anlagen gegeben habe, die für die Serienfertigung von Solarmodulen nach der innovativen String-Ribbon-Technologie erforderlich gewesen wären. Da für Sovello spezifische und höhere Produktionsziele als für die Anlage in Marlboro gegolten hätten (Yield von mindestens […], stabiler Zellwirkungsgrad von […] und Erhöhung des Zellwirkungsgrads um […]), sei es weder möglich gewesen, die Laborfertigung in Marlboro einfach zu „kopieren“ noch die herkömmlichen Produktionsverfahren von Q-Cells zu verwenden (27). Deutschland führt zahlreiche Beispiele an, um dies zu belegen.

    (57)

    Deutschland macht ferner geltend, dass die kurze Testphase und der schnelle Erfolg sowie die rasche kommerzielle Verwertung einer Einstufung von Sovello1 als Pilotprojekt nicht entgegenstehen sollten. Auch die „Pilotproduktion“ der Anlage in Marlboro sei verkauft worden. Dies lasse sich durch die hohe Nachfrage nach Solarprodukten erklären. Module mit einem geringeren Yield und Wirkungsgrad erzielten dann eben nur einen geringeren Preis. Hätten die tatsächlichen Werte für Yield und Wirkungsgrad dauerhaft nicht die Zielvorgaben erreicht, wäre das Pilotprojekt Sovello1 gescheitert. Auch in diesem Fall wären gleichwohl produzierte Module veräußert worden, schon um auflaufende Verluste zu begrenzen.

    (58)

    Deutschland erklärt, dass zwischen dem Produktionsstart in Sovello1 und den Arbeiten an Sovello2 (nicht wie in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens von der Kommission angegeben drei, sondern) fünf Monate lagen.

    (59)

    Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Testphase für die Pilotanlage Sovello1 so kurz war, weil die branchenübergreifend übliche Trennung zwischen Investitions- und Betriebsphase (Einstellung von Fachkräften, enge Zusammenarbeit mit den Maschinenherstellern, frühe Lieferverträge für Produktionsmaterialien und Ersatzteile, räumliche Trennung zwischen Zell- und Modulfertigung) nicht vollzogen wurde und weil das gesamte Projekt sehr gut geplant war.

    5.2.   Die Investitionsvorhaben Sovello1 und Sovello2 sind getrennte Vorhaben

    (60)

    Nach Ansicht Deutschlands müssen alle in Randnummer 49 des MSR 2002 genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit Sovello1 und Sovello2 zusammen als Einzelinvestition betrachtet werden können. Deutschland führt zahlreiche Argumente zur Untermauerung dieser Auslegung an und stützt sich dabei auf die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere auf die Qimonda-Entscheidung, die Entscheidung der Kommission über AMD (28) (nachstehend „AMD-Entscheidung“ genannt) und auf die Entscheidung der Kommission über Q-Cells (29) (nachstehend „Q-Cells-Entscheidung“ genannt.) Da diese Voraussetzung im Falle von Sovello1 und Sovello2 nicht erfüllt sei, sollten beide Vorhaben als selbständige Investitionsvorhaben betrachtet werden.

    (61)

    Deutschland versichert, dass Sovello1 und Sovello2 weder physisch noch technisch oder funktional miteinander verbunden sind. Es handle sich um getrennte Produktionsstätten mit völlig autarken Produktionsanlagen, separatem Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen) und separater Anbindung an das öffentliche Straßennetz (unterschiedliche Hausnummern), die sich auf getrennten (allerdings aneinander angrenzenden) und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Grundstücken befänden (30). Beide Produktionsstätten decken Deutschland zufolge die gesamte Wertschöpfungskette (von den String-Ribbon-Wafern über die String-Ribbon-Zellen bis hin zu den String-Ribbon-Modulen) ab. Sie könnten separat verkauft werden, ohne dass physische Änderungen am Produktionsprozess (31) vorgenommen werden müssten.

    (62)

    Deutschland vertritt die Auffassung, dass ein Vergleich zwischen Sovello1 und Sovello2 Unterschiede bezüglich der Fertigungstechnologie (neue Prozesstechnologien, Produktion dünnerer Wafer) und der Qualität (hoher Yield) der (Zwischen)Produkte (Wafer, Zellen und Module) deutlich macht.

    (63)

    Deutschland macht insbesondere geltend, dass die Kaufoption, die Sovello im Grundstückskaufvertrag auf das an Sovello1 angrenzende Grundstück eingeräumt wurde, nur eine Verpflichtung des Verkäufers nach sich zog und dass es aufgrund der anwendbaren Beihilfevorschriften nicht gerechtfertigt ist, den Grundstückskauf als Beginn eines Investitionsvorhabens anzusehen. Daher ist die Kaufoption nach Ansicht Deutschlands kein eindeutiger Beweis für einen einheitlichen Investitionsplan, der sowohl Sovello1 als auch Sovello2 umfasst.

    (64)

    Deutschland weist darauf hin, dass die Kommission in der QCells-Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwei Investitionen nicht miteinander verbunden sind, wenn beide Investitionen eigene Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen betreffen, getrennt verwaltet werden und lediglich die Führung des strategischen und betrieblichen Bereichs gemeinsam erfolgt. Die gemeinsame Führung des strategischen und betrieblichen Bereichs habe im Falle von Sovello1 und Sovello2 rein kaufmännische Gründe und sei für die Existenz und den Erfolg der beiden Vorhaben nicht unabdingbar.

    (65)

    Deutschland vertritt die Auffassung, dass der bestehende strategische Plan, der (wie im ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag dargelegt) einen Kapazitätenausbau bei Erfolg des Pilotprojekts vorsah, nicht anders als die entsprechenden Pläne in der Qimonda-Entscheidung bewertet werden sollte.

    (66)

    Deutschland erklärt, dass mit den beiden Investitionsvorhaben Sovello1 und Sovello2 unterschiedliche Ziele verfolgt würden, auch wenn es in beiden Fällen um die Herstellung von Solarmodulen gehe. Sovello1 ähnele mehr einer Durchführbarkeitsstudie (zur Prüfung der technologischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer industriellen Produktion auf der Grundlage der String-Ribbon-Technologie entlang der gesamten Wertschöpfungskette), während Sovello2 die eigentliche kommerzielle Serienproduktion einer bestimmten Gruppe von Produkten betreffe, bei der die im Rahmen von Sovello1 gesammelte technische Erfahrung standardisiert werde.

    (67)

    Nach Ansicht Deutschlands lässt der in Randnummer 61 der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angestellte Vergleich (zwischen dem Multiplikationsfaktor bei den Kosten der Investitionen, die Gegenstand der Qimonda-Entscheidung waren, und dem entsprechenden Faktor bei den beiden Sovello-Vorhaben) sektorspezifische Merkmale außer Acht und ist daher ungeeignet, um Sovello1 aus dem Kreis eines Pilotvorhabens auszuschließen. Deutschland führt weiter aus, dass sich die in der Qimonda-Entscheidung genannten Kosten auf drei Investitionsvorhaben bezögen, dass die Kosten für Gebäude und Anlagen in der Halbleiterindustrie erheblich höher als in der Solarindustrie seien und dass die Kapazitäten pro Maschine in der Halbleiterindustrie deutlich geringer seien (weshalb in der Halbleiterindustrie mehr Maschinen angeschafft werden müssten). Zudem seien Pilotprojekte in der Halbleiterindustrie mit relativ geringen Kosten verbunden, da die Maschinen sehr viel stärker standardisiert seien. Nach Ansicht Deutschlands kann ein höherer Quotient aus den Kosten des Folgevorhabens und den Kosten des Pilotvorhabens auch auf eine höhere Finanzkraft des Investors zurückzuführen sein (und sollte daher keine höhere staatliche Beihilfe rechtfertigen).

    (68)

    Deutschland vertritt die Auffassung, dass die im ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag allgemein gehaltene Absichtserklärung, die Produktionskapazitäten von Sovello ausbauen zu wollen, keinen funktionalen Zusammenhang zwischen Sovello1 und Sovello2 begründet, da sie keine weiteren Spezifizierungen für ein zweites Investitionsvorhaben enthält (Standort, Fertigungstechnologien, Maschinen, Siliziumversorgung und Finanzierung).

    (69)

    Deutschland erklärt, dass die endgültige Entscheidung über die Realisierung von Sovello2 im Juni 2006 aufgrund der folgenden Elemente getroffen wurde: 1. eine anhaltend stark wachsende Marktnachfrage, die den Absatz der Produkte langfristig sichert, 2. der Abschluss eines langfristigen Vertrags über die Belieferung mit dem Rohstoff Silizium (Vertrag mit REC im Juni 2006), 3. ein erwiesener technischer und wirtschaftlicher Erfolg des Pilotprojekts Sovello1 (der angestrebte Yield und ein stabiler Zellwirkungsgrad wurden im Juni 2006 erreicht).

    (70)

    Deutschland weist darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu Sovello1 (Januar 2005) weder technisch noch wirtschaftlich möglich war, die Sovello2-Investition vorzunehmen. Außerdem sei der Erfolg des Sovello1-Vorhabens zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen.

    5.3.   Kein ökonomischer Anreiz für eine künstliche Trennung von Sovello1 und Sovello2

    (71)

    Deutschland macht geltend, dass Sovello keinen ökonomischen Anreiz hatte, Sovello1 und Sovello2 künstlich zu trennen. Sovello seien aufgrund der autarken Konzeption der beiden Produktionsstätten zusätzliche Kosten von rund […] EUR (32) entstanden. Deutschland ist daher der Auffassung, dass Sovello die bei Einzelinvestitionen gemeinhin anfallenden Synergien und Größenvorteile nicht nutzen konnte. Die höheren Investitionskosten würden durch die höheren Fördermittel, die bei einer Einstufung der beiden Vorhaben als getrennte Investitionen zu erwarten waren, nicht annähernd aufgewogen, da sich der zusätzliche Förderbetrag lediglich auf rund 10 Mio. EUR (33) belaufe.

    5.4.   Schlussfolgerung: Sovello1 und Sovello2 bilden keine Einzelinvestition

    (72)

    Deutschland entnimmt den früheren Entscheidungen, dass die Kommission zwei getrennte Investitionsvorhaben nur dann als Einzelinvestition eingestuft habe, wenn alle unter Randnummer 49 des MSR 2002 genannten Kriterien kumulativ erfüllt gewesen seien. Deutschland steht daher auf dem Standpunkt, dass Sovello1 und Sovello2, selbst wenn Sovello1 nicht als Pilotprojekt anerkannt würde, zusammen keine Einzelinvestition bilden würden, weil die in Randnummer 49 des MSR 2002 Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind.

    (73)

    Nach Ansicht Deutschlands darf die räumliche und zeitliche Nähe der beiden Vorhaben nicht zu dem Schluss führen, dass beide Investitionen zusammen als Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 zu betrachten seien und dass die Vorhaben zur Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 künstlich aufgegliedert worden seien.

    6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

    6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EGVertrag

    (74)

    Die Kommission kam in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die finanzielle Unterstützung, die Deutschland Sovello auf der Grundlage der bestehenden Regionalbeihilferegelungen „GARegelung“ und „Investitionszulagengesetz“ gewähren will, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Diese Schlussfolgerung wurde von Deutschland nicht angegriffen.

    6.2.   Anmeldepflicht, Rechtmäßigkeit der Beihilfe und anwendbares Recht

    (75)

    Deutschland hat die Maßnahme am 20. Dezember 2006 angemeldet und ist damit der Einzelanmeldepflicht nach Randnummer 24 des MSR 2002 nachgekommen.

    (76)

    Im Einklang mit Randnummer 63 und Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (34), wonach einzeln angemeldete Investitionsvorhaben nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln zu bewerten sind, hat die Kommission die angemeldete Beihilfemaßnahme auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 1998, der Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006) und des MSR 2002 geprüft.

    6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien 1998

    (77)

    Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass das Vorhaben eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 betrifft, dass die beihilfefähigen Investitionskosten genau bestimmt sind und dass die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Außerdem hat Sovello die Beihilfe vor Beginn der Projektarbeiten beantragt und ist verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten. Sovello leistet einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. Da die Beihilfe für Sovello im Rahmen bereits geprüfter Regelungen gewährt werden soll, steht sie grundsätzlich mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien 1998 im Einklang. Die Kommission bestätigt diese Feststellung in der vorliegenden Entscheidung.

    6.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem MSR 2002

    6.4.1.   Einzelinvestition

    (78)

    Gemäß Randnummer 49 des MSR 2002 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert werden, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Zu einer Einzelinvestition gehören alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren (35). Unter Betriebsstätte ist „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen [zu] verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts)“.

    (79)

    Da Sovello bereits in der Vergangenheit eine Beihilfe für ein früheres Investitionsvorhaben (Sovello1) am selben Standort (auf einem an das Sovello2-Gelände angrenzenden Grundstück) erhalten hat und zwischen dem Beginn der Arbeiten am Sovello1-Vorhaben (2005) und dem der Arbeiten am Sovello2-Vorhaben (Juli 2006) weniger als drei Jahre vergangen sind, muss festgestellt werden, ob diese frühere Investition zusammen mit dem angemeldeten Vorhaben Sovello2 eine Einzelinvestition bildet.

    (80)

    Die Kommission geht normalerweise davon aus, dass alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren eine Einzelinvestition bilden. Die Anmerkungen Deutschlands zur Frage der Einzelinvestition sind anhand der Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 geprüft worden.

    (81)

    Nach Auffassung der Kommission deutet nichts darauf hin, dass das Investitionsvorhaben künstlich in zwei Teilvorhaben untergliedert wurde, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Die Tatsache, dass die Bestimmungen des MSR 2002 nicht vorsätzlich umgangen wurden, lässt jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass innerhalb des Dreijahreszeitraums begonnene Projekte keine Einzelinvestition darstellen (siehe auch Randnummern 47 bis 49 der AMD-Entscheidung, in der die Kommission zu dem Ergebnis kam, dass es sich um eine Einzelinvestition handelte, obwohl die Vorhaben nicht vorsätzlich künstlich untergliedert wurden, um die Bestimmungen des MSR 2002 zu umgehen). Ob eine Einzelinvestition vorliegt, ist somit unter Zugrundelegung der Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 anhand der Fakten zu beurteilen, nicht aber danach, ob vorsätzlich gehandelt wurde.

    (82)

    Deutschland leitet aus der Entscheidungspraxis der Kommission ab, dass alle Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 kumulativ erfüllt sein müssen, damit zwei Vorhaben als Einzelinvestition betrachtet werden können. Die Kommission kann dieser Interpretation nicht folgen. In keiner der vorangegangenen Kommissionsentscheidungen wurde festgestellt, dass alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, um auf eine Einzelinvestition schließen zu können. Nach Auffassung der Kommission sieht der MSR 2002 vielmehr eine globale Bewertung dieser Kriterien vor. Die Kriterien sind auf Einzelfallgrundlage global abzuwägen. Dies impliziert, dass zwei Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellen können, selbst wenn nicht alle Kriterien erfüllt sind.

    (83)

    Die Kriterien

    bestimmte technische Funktion

    physische oder funktionale Verbindung

    klares Ziel

    wirtschaftliche Unteilbarkeit

    werden im Folgenden im Rahmen einer globalen Bewertung analysiert und abgewogen.

    (84)

    Dabei wird auch das von Deutschland vorgebrachte Argument berücksichtigt, dass für Sovello kein ökonomischer Anreiz bestand, Sovello1 und Sovello2 künstlich zu trennen.

    6.4.1.1.   Bestimmte technische Funktion

    (85)

    Beide Fabriken erfüllen ein und dieselbe bestimmte technische Funktion: Herstellung von Solarmodulen nach der String-Ribbon-Technologie. Ferner wird festgestellt, dass nichts darauf hindeutet, dass für die Produktion in Sovello1 bzw. in Sovello2 unterschiedliche Vorleistungen benötigt werden (Rohstoff ist in beiden Fällen Silizium). Die Änderungen bezüglich der Ausrüstung und der Maschinen von Sovello2, die aus den bei Sovello1 gemachten Erfahrungen herrühren und der Optimierung der Produktionseffizienz dienen, können zu geringfügigen Unterschieden zwischen den in Sovello1 bzw. Sovello2 hergestellten Modulen führen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Unterschiede jedoch das Ergebnis üblicher Anpassungen im Rahmen industrieller Vorhaben und ändern nichts an der Tatsache, dass beide Fabriken dieselbe bestimmte technische Funktion erfüllen.

    6.4.1.2.   Physische oder funktionale Verbindung

    (86)

    Sovello1 und Sovello2 sind separate Produktionsstätten mit separatem Anlagevermögen und separater Anbindung an das öffentliche Straßennetz. Beide Produktionsstätten decken den gesamten Produktionsprozess für Solarmodule von den Wafern über die Zellen bis zu den Modulen ab. Es gibt keine physische Verbindung zwischen dem — die beiden Produktionsstätten darstellenden — „festen Sachvermögen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen“. In einem der Kommission vorgelegten Gutachten wird der Schluss gezogen, dass die Fabriken separat veräußert und auch getrennt betrieben werden könnten, ohne dass physische Änderungen am Produktionsprozess erforderlich wären. Die Kommission hat keinen Grund, diesem Schluss nicht zu folgen.

    (87)

    Die Fabriken Sovello1 und Sovello2 haben einige Dienstleistungen zentralisiert. Außerdem stellen sie das gleiche Produkt nach dem selben Verfahren und mit den gleichen Maschinen und Anlagen her, sie greifen in der Regel auch auf dieselben Lieferanten von Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffen zurück, und Wartung und Ersatzteilverwaltung sind zentral organisiert. Allerdings trifft es zu, dass in diesem Fall bestimmte Elemente fehlen, die typischerweise eine funktionale Verbindung zwischen dem — die beiden Produktionsstätten darstellenden — „festen Sachvermögen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen“, belegen würden. So gibt es beispielsweise zwischen den beiden Sovello-Vorhaben weder eine Lieferbeziehung noch wird eine gemeinsame technische Infrastruktur (z. B. Kraftwerk oder ähnliches) genutzt noch werden Zwischenprodukte ausgetauscht. Beide Fabriken stellen autarke Produktionslinien dar.

    (88)

    Was die in dem Grundstückskaufvertrag für Sovello1 vorgesehene Kaufoption für angrenzende Flächen anbetrifft, so stimmt die Kommission in diesem besonderen Fall mit Deutschland darin überein, dass eine solche Kaufoption an sich unter Umständen kein ausreichender Grund ist, um den Schluss zu ziehen, dass eine funktionale Verbindung im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 besteht, zumal der Begünstigte für diese Kaufoption keinen zusätzlichen finanziellen Beitrag leisten musste und der Investor für Sovello2 auch alternative Standorte ins Auge gefasst hat.

    (89)

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen Sovello1 und Sovello2 keine physische und keine starke funktionale Verbindung im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 besteht.

    6.4.1.3.   Klares Ziel

    (90)

    Deutschland macht geltend, dass es sich bei Sovello1 um ein Pilotprojekt gehandelt habe, mit dem im industriellen Maßstab die Funktionsfähigkeit, die Effizienz (Yield) und die Wirtschaftlichkeit eines auf einer grundlegend innovativen Technologie (36) basierenden Fertigungsprozesses entlang der gesamten Wertschöpfungskette nachgewiesen werden sollte, während mit Sovello2 das Ziel verfolgt worden sei, nach dem Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit die Kapazität auszuweiten und die Massenproduktion aufzunehmen. Deutschland kommt somit zu dem Schluss, dass mit den Investitionsvorhaben Sovello1 und Sovello2 unterschiedliche Ziele verfolgt wurden.

    (91)

    Diesbezüglich möchte die Kommission klarstellen, dass sie — entgegen der Auslegung Deutschlands — in der Qimonda-Entscheidung nicht davon ausging, dass Pilotprojekte für die Zwecke der Anwendung von Randnummer 49 des MSR 2002 zwangsläufig ein anderes Ziel haben. Sie stellte in dieser Entscheidung lediglich fest, dass das fragliche Pilotprojekt ein anderes Ziel hatte und zusammen mit dem zweiten Projekt keine Einzelinvestition darstellte. Bei der Prüfung der Ziele zweier Projekte kann die Tatsache, dass es sich bei einem davon um ein Pilotprojekt handelt, effektiv ein deutlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass beide Projekte unterschiedliche Ziele haben, doch je nach den besonderen Merkmalen der Projekte im Einzelfall kann diese Tatsache nicht ausreichend sein, um die Ziele der beiden Projekte klar abzugrenzen. Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung eines Pilotprojekts muss nach Auffassung der Kommission daher vielmehr anhand der individuellen Projektmerkmale geprüft werden, ob das Projekt aufgrund seines speziellen Pilotcharakters ein Ziel hat, das sich ausreichend vom Ziel des zweiten Projekts unterscheidet. In diesem Fall wurden mehrere Elemente angeführt, die belegen, dass Sovello1 und Sovello2 unterschiedliche, klar definierte Ziele haben.

    (92)

    Die von EPIA vorgebrachten Argumente bestätigen, dass in der Solarindustrie die Entwicklung von Innovationen und neuen Technologien anhand wirtschaftlicher Kriterien häufig in Phasen erfolgt und dass es im Fotovoltaiksektor zahlreiche Projekte gibt, die darauf abzielen, vor der Massenproduktion die industrielle Machbarkeit von Innovationen sowie die Reproduzierbarkeit von Prozessen zu überprüfen. Sie bestätigen ferner, dass es sich bei Sovello1 weltweit um die erste Investition handelte, bei der die String-Ribbon-Technologie industriell getestet wurde.

    (93)

    Die Kommission entnimmt dem Joint-Venture-Rahmenvertrag, dass die Waferproduktion in Sovello1 zwar auf der Grundlage der String-Ribbon-Technologie, aber in Kombination mit Fertigungstechnologien von QCells erfolgen sollte, um Produktionsverfahren zu entwickeln, die in industriellem Maßstab angewandt werden können und deren Wirtschaftlichkeit erwiesen ist. Dies beinhaltete eine Reihe technologischer Innovationen und die Entwicklung spezieller Maschinen für Sovello1, wobei der Schwerpunkt auf der Automatisierung und der Reproduzierbarkeit der Produktionsverfahren in industriellem Maßstab lag, und führte zur Herstellung von Modulen des Typs „Spruce Line“. Bei Sovello1 handelte es sich somit um ein ganz neues Vorhaben, das darauf abzielte, die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit der Herstellung von Solarmodulen nach der String-Ribbon-Technologie im industriellen Maßstab zu testen. Sovello2 sollte dagegen die industrielle Serienproduktion zum Ziel haben, deren Aufnahme den Erfolg von Sovello1 voraussetzte.

    (94)

    Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel im Hinblick auf die Größe von Sovello1 (Produktionskapazität von 30 MWp) im Vergleich zu der Laborfertigung in Marlboro (15 MWp) und der Serienproduktion von Sovello2 (lediglich 60 MWp) geäußert. Deutschland erläuterte jedoch, dass die Fabrik in Marlboro ihre volle Kapazität erst 2004 erreicht habe, und machte geltend, dass dies kein Beweis dafür sei, dass in Marlboro industrielle Produktionsverfahren zur Anwendung gekommen seien. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass Evergreen derzeit beabsichtigt, seine Fertigung in Marlboro einzustellen (und dort nur die FuETätigkeiten fortzusetzen) und seine neue Produktionsstätte in Devens auszubauen (37).

    (95)

    Deutschland weist ferner darauf hin, dass Pilotprojekte mit einer Produktionskapazität zwischen 10 und 30 MWp in der Fotovoltaikindustrie üblich seien. Ferner habe sich die Kapazität von 30 MWp im Falle von Sovello1 aus der […] ergeben. Die Kommission hatte ursprünglich Zweifel an der — im Vergleich mit Sovello1 — begrenzten Produktionskapazität von Sovello2, doch Deutschland erläuterte, dass nach der String-Ribbon-Technologie arbeitende Fabriken derzeit höchstens Kapazitäten von ca. 75 bis 80 MWp erreichen und dass 2008 ein weiterer Ausbau von Sovello (Sovello3) begonnen und inzwischen fast abgeschlossen worden sei.

    (96)

    Was den Multiplikationsfaktor bei den Kosten der Qimonda-Investitionen im Vergleich zu dem entsprechenden Faktor bei den beiden Sovello-Investitionsvorhaben anbetrifft, stellt die Kommission fest, dass sich die Kosten in der Qimonda-Entscheidung auf drei Investitionen beziehen, dass die Kosten für Gebäude und Ausrüstung in der Halbleiterindustrie deutlich höher sind als in der Fotovoltaikindustrie und dass der Output pro Maschine in der Halbleiterindustrie erheblich geringer ist (daher sind für die Aufnahme der Massenfertigung mehr Maschinen erforderlich). Die Kommission stellt ferner fest, dass Pilotprojekte in der Halbleiterindustrie aufgrund der deutlich stärkeren Standardisierung der Maschinen kostengünstiger sind. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass ein höherer Quotient aus den Kosten des Folgevorhabens und den Kosten des Pilotprojekts auf eine höhere Finanzkraft des Investors zurückzuführen sein kann. Die Kommission stellt auch fest, dass ursprünglich ein sehr viel umfangreicheres Vorhaben (Sovello2 + Sovello3) angemeldet wurde, dass die Anmeldung später geändert wurde, um die Zuwendungen für Sovello3 von der Anmeldung auszunehmen, und dass sich das Investitionsvorhaben Sovello3 verzögert hat. Unter Berücksichtigung der Dynamik und der raschen Entwicklung dieses nachfragebestimmten Sektors ist die Kommission daher der Auffassung, dass der „niedrige“ Multiplikationsfaktor bei den Kosten der beiden Sovello-Vorhaben nicht den Schluss zulässt, dass es sich bei Sovello1 nicht um ein Pilotprojekt mit einem anderen Ziel als Sovello2 handelt.

    (97)

    Ferner berücksichtigte die Kommission, dass vor dem Start von Sovello2 auf der Grundlage der Ergebnisse von Sovello1 eine echte Entscheidung für oder gegen weitere Investitionen getroffen wurde.

    (98)

    In diesem Zusammenhang trifft es zu, dass bereits im Februar 2006 ein Beihilfeantrag für Sovello2 gestellt wurde (Erlass des vorläufigen Zuwendungsbescheids im Dezember 2006). Die Kommission ging bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens davon aus, dass der Beihilfeempfänger bei Einreichung des Beihilfeantrags konkrete Pläne hinsichtlich des Umfangs und der Finanzierung des Investitionsvorhabens hatte. Den vorgelegten Informationen ist jedoch zu entnehmen, dass die endgültige Investitionsentscheidung erst im Juni 2006, also nach Erreichen der für Sovello2 gesetzten „Meilensteine“, getroffen wurde. Zudem wurde der Liefervertrag mit REC (der die ausreichende Versorgung von Sovello2 mit Silizium sicherstellte) erst im Juni 2006 unterzeichnet, was dafür spricht, dass die eigentliche Für- oder Wider-Entscheidung erst zu diesem Zeitpunkt getroffen wurde. Dem Management des begünstigten Unternehmens mögen offensichtlich schon zuvor Hinweise dafür vorgelegen haben, dass die technologischen und wirtschaftlichen Ziele wahrscheinlich erreicht werden würden, doch steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass Sovello1 in 2005 als Pilotprojekt mit bestimmten technologischen und wirtschaftlichen Zielen, die sich klar von denen von Sovello2 unterschieden, konzipiert wurde.

    (99)

    Ferner berücksichtigte die Kommission, dass Sovello1 auf der Grundlage des sogenannten Frascati Manuals der OECD (38), in dem globale, in der FuEuI-Politik akzeptierte Standards festgelegt sind, die Merkmale eines Pilotprojekts aufweist. In der OECD-Definition wird zwischen verschiedenen Formen von Pilotprojekten unterschieden: Vorhaben, die der experimentellen Entwicklung einer neuen Erfindung oder Technologie (in diesem Fall der String-Ribbon-Technologie) unter Laborbedingungen dienen, und Vorhaben, die die experimentelle Entwicklung einer Prozesstechnologie zur industriellen Nutzung der neuen Erfindung oder Technologie betreffen.

    (100)

    Unter Nummer 2.3.4 des Frascati Manuals wird ausdrücklich auf Grenzfälle zwischen FuE und industriellen Tätigkeiten (wie Sovello1) eingegangen; ferner wird anhand von Klassifikationen erläutert, wie sich FuE-Aktivitäten von industriellen Tätigkeiten abgrenzen lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Standards und Benchmarks (z. B. der Multiplikationsfaktor bei den Kosten) von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig unterschiedlich sein können.

    (101)

    Unter Berücksichtigung der Angaben von EPIA, denen zufolge der Fotovoltaik-Markt äußerst dynamisch und durch eine hohe Nachfrage gekennzeichnet ist, vertritt die Kommission in diesem Fall der Auffassung, dass die sofortige kommerzielle Verwertung der Produktion von Sovello1 kein schlüssiger Beweis dafür ist, dass Sovello1 nicht als Pilotprojekt konzipiert wurde.

    (102)

    In dem Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-184/97 (BP gegen Kommission) geht es um die Bedeutung des Begriffs „Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte“ (insbesondere im Zusammenhang mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen). Die beanstandete Regelung ging weit über die Durchführung eines Pilotprojekts zur technologischen Entwicklung hinaus und diente offensichtlich im Wesentlichen der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung, die eine bessere Marktdurchdringung bei Biokraftstoffen ermöglichen sollte. Mit dem Sovello1-Vorhaben wurden jedoch beide Ziele verfolgt: Validierung einer neuen Prozesstechnologie (String-Ribbon-Technologie in Kombination mit Fertigungstechnologien von Q-Cells) in industriellem Maßstab und Prüfen ihrer Wirtschaftlichkeit. Wie oben dargelegt, steht dies in der Tat nicht im Widerspruch zur OECD-Definition von Pilotanlagen.

    (103)

    Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit den beiden Vorhaben Sovello1 und Sovello2, auch wenn sie dieselbe technische Funktion erfüllen (Herstellung von Solarmodulen nach derselben Technologie), unterschiedliche Ziele verfolgt wurden. Ziel von Sovello1 war es zu prüfen, ob die Herstellung von Solarmodulen (nach der String-Ribbon-Technologie in Kombination mit Fertigungstechnologien von Q-Cells) technologisch und wirtschaftlich in industriellem Maßstab machbar ist, während Sovello2 dazu diente, die Serienproduktion solcher Module zu entwickeln.

    6.4.1.4.   Wirtschaftliche Unteilbarkeit

    (104)

    Sovello1 und Sovello2 sind unabhängig voneinander wirtschaftlich tragfähig. Es trifft zwar zu, dass das Pilotprojekt Sovello1 notwendig war, um das auf Massenfertigung ausgerichtete Vorhaben Sovello2 realisieren zu können. Doch ist bei jedem Vorhaben eine separate Veräußerung möglich, und nichts deutet darauf hin, dass das Pilotprojekt Sovello1 wirtschaftlich nicht von dem Investitionsvorhaben Sovello2 getrennt werden könnte. Ferner stellt die Kommission fest, dass das Management des begünstigten Unternehmens für Sovello2 alternative Standorte sowohl in Europa als auch in den USA in Erwägung gezogen hatte, bevor es sich für Thalheim entschied.

    6.4.1.5.   Kein ökonomischer Anreiz für eine künstliche Trennung beider Investitionsvorhaben

    (105)

    Nach den Berechnungen Deutschlands würde eine Beihilfe für zwei separate Investitionsvorhaben (Sovello1 und Sovello2) nur rund 10 Mio. EUR höher ausfallen als eine Beihilfe für eine Einzelinvestition (Sovello1 + Sovello2). Dies wäre jedoch gegen Mehrkosten in Höhe von […] EUR abzuwägen. Deutschland ging bei seinen Berechnungen davon aus, dass auch für eine Einzelinvestition (mit niedrigeren Gesamtkosten) ein KMU-Aufschlag von 15 Prozentpunkten gewährt worden wäre, wie es bei dem Vorhaben Sovello1 der Fall war. Allerdings ist nicht sicher, ob die Kommission für ein Investitionsvorhaben dieser Größenordnung einen KMU-Aufschlag tatsächlich genehmigt hätte. Doch selbst in diesem Fall deuten alle Berechnungen darauf hin, dass für Sovello kein ökonomischer Anreiz bestand, Sovello1 und Sovello2 „künstlich“ aufzugliedern.

    (106)

    Die Kommission erinnert jedoch daran, dass dies lediglich darauf hindeutet, dass Sovello1 und Sovello2 nicht vorsätzlich zur Umgehung der Beihilfevorschriften getrennt wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht vorteilhaft sein könnte, ein Vorhaben, das (wie Sovello) in jedem Fall aus wirtschaftlichen Gründen aufgegliedert werden muss, nicht als Einzelinvestition zu präsentieren, um so für höhere Beihilfeintensitäten in Betracht zu kommen. Daher muss die Kommission stets anhand der Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 die wirtschaftliche Realität prüfen, unabhängig von der von den Parteien verfolgten Absicht.

    6.4.1.6.   Schlussfolgerung: Keine Einzelinvestition

    (107)

    Die Aufgliederung der Sovello-Investitionen ist nicht nur auf die unzureichenden Finanzmittel und die unzulängliche Siliziumversorgung zurückzuführen, sondern auch darauf, dass die Investoren eine äußerst innovative Technologie unter industriellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten testen mussten. Wären angestrebter Yield und Wirkungsgrad nicht erreicht worden, wäre Sovello2 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchgeführt worden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass Sovello1 und Sovello2, auch wenn sie dieselbe bestimmte technische Funktion erfüllen, wirtschaftlich nicht unteilbar sind, keine physische oder starke funktionale Verbindung aufweisen und eindeutig unterschiedliche Ziele haben.

    (108)

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Deutschland und EPIA und nach globaler Abwägung der unter Randnummer 49 des MSR 2002 aufgeführten Kriterien kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben Sovello2 zusammen mit Sovello1 keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 bildet.

    6.4.2.   Beihilfeintensität — Randnummern 21 und 25 des MSR 2002

    (109)

    In der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens berechnete die Kommission die Beihilfehöchstintensität und den Beihilfehöchstbetrag für Sovello2 anhand der ursprünglich angemeldeten beihilfefähigen Kosten. Danach belief sich die zulässige Beihilfehöchstintensität ohne Kohäsionsbonus auf 22,46 % BSÄ (dies entsprach einem Beihilfehöchstbetrag im Gegenwartswert von 30,526 Mio. EUR) und die zulässige Beihilfehöchstintensität mit Kohäsionsbonus auf 25,83 % BSÄ (dies entsprach einem Beihilfehöchstbetrag im Gegenwartswert von 35,105 Mio. EUR).

    (110)

    Der Kohäsionsbonus stützt sich auf Randnummer 25 des MSR 2002, wonach die nach Randnummer 21 des MSR 2002 berechnete Beihilfehöchstintensität ohne Bonus um den Faktor 1,15 erhöht werden kann, wenn mindestens 25 % (39) der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben gemäß den für Großprojekte geltenden Strukturfondsbestimmungen aus EFRE-Mitteln finanziert werden, was eine Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des Gemeinschaftsbeitrags in dem konkreten Fall voraussetzt.

    (111)

    Im Einklang mit dem allgemeinen Konzept, das den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (D/58176-D/1247) übermittelt wurde, gab Deutschland in seiner ursprünglichen Anmeldung zwei unterschiedliche Beihilfeintensitäten an: die Beihilfeintensität ohne Kohäsionsbonus, bei der die Obergrenze von 22,46 % BSÄ nicht überschritten wird, und die Beihilfeintensität mit Kohäsionsbonus in Höhe von 23,83 % BSÄ.

    (112)

    Deutschland beantragte EFRE-Kofinanzierungsmittel in Höhe von 9,118 Mio. EUR und verwies in seiner ursprünglichen Anmeldung auf die Anwendung des Kohäsionsbonus. Dieser Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft würde mehr als 25 % der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben in Höhe von nominal 31 105 765 EUR ausmachen. Ferner ist die angemeldete Beihilfeintensität von 23,83 % BSÄ niedriger als die Beihilfeintensität von 26,25 % BSÄ und damit nicht höher als 75 % des anwendbaren Regionalbeihilfehöchstsatzes von 35 %. Die Bedingungen für die Anwendung des Kohäsionsbonus sind folglich erfüllt, sofern die von Deutschland beantragte Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln von der Kommission genehmigt wird. Da die Kofinanzierungsentscheidung noch nicht erlassen wurde, verpflichtete sich Deutschland, den Kohäsionsbonus nur anzuwenden, wenn die Kommission eine entsprechende Entscheidung zur Genehmigung der Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln erlässt.

    (113)

    Die Kommission entnimmt den am 16. und 24. April 2009 übermittelten aktualisierten Informationen, dass Deutschland — im Falle der Gewährung des Kohäsionsbonus — für das Vorhaben, bei dem sich die tatsächlich anfallenden beihilfefähigen Kosten auf 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) belaufen, eine Beihilfeintensität von 23,8224 % BSÄ plant, was einem Beihilfebetrag von nominal 31 105 765 EUR (27 367 723 EUR Gegenwartswert) entspricht. Diese Beihilfeintensität ist niedriger als die ursprünglich angemeldete Beihilfeintensität (mit Kohäsionsbonus) von 23,83 % BSÄ und auch niedriger als die zulässige Beihilfehöchstintensität von 25,83 % BSÄ (berechnet unter Zugrundelegung der ursprünglich angegebenen beihilfefähigen Kosten im Gegenwartswert von schätzungsweise 135,94 Mio. EU). Die geplante Beihilfeintensität von 23,8224 % steht somit mit den Herabsetzungsbestimmungen unter den Randnummern 21 bis 23 des MSR 2002 im Einklang, und weder der geplante Beihilfebetrag noch die geplante Beihilfeintensität übersteigen die Werte, die das Unternehmen bei Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben erwarten konnte.

    (114)

    Für den Fall, dass es nicht zu einer EFRE-Kofinanzierung kommen sollte und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Kohäsionsbonus nicht erfüllt sein sollten, bestätigte Deutschland, dass die ursprünglich angemeldete Beihilfeintensität (ohne Kohäsionsbonus) von 22,46 % BSÄ nicht überschritten wird. Bei dieser Beihilfeintensität ergibt sich unter Zugrundelegung tatsächlich anfallender beihilfefähiger Kosten von 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) ein Beihilfehöchstbetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert). Deutschland hat zugesagt, diesen Beihilfebetrag nicht zu überschreiten. Die Beihilfeintensität (ohne Kohäsionsbonus) von 22,46 % entspricht — unter Zugrundelegung der ursprünglich veranschlagten beihilfefähigen Kosten von 135,94 Mio. EUR (Gegenwartswert) — der ursprünglich angemeldeten Beihilfeintensität und dem zulässigen Regionalbeihilfehöchstsatz. Die geplante Beihilfeintensität von 22,46 % steht somit mit den Herabsetzungsbestimmungen nach den Randnummern 21 bis 23 des MSR 2002 im Einklang, und weder der geplante Beihilfehöchstbetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert) noch die geplante Beihilfeintensität übersteigen die Werte, die das Unternehmen bei Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben erwarten konnte.

    (115)

    Aufgrund der obigen Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme mit den Randnummern 21 und 25 des MSR 2002 im Einklang steht.

    6.4.3.   Vereinbarkeit mit den Kriterien in Randnummer 24 des MSR 2002

    (116)

    Die Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Randnummer 24 des MSR 2002 hängt vom Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition sowie von der Kapazität, die durch die Investition geschaffen wird, oder von der Leistung des Marktes ab. Um die entsprechenden Überprüfungen gemäß Randnummer 24 Buchstaben a und b des MSR 2002 vornehmen zu können, muss die Kommission zunächst das (die) von der Investition betroffene(n) Produkt(e) sowie den sachlich relevanten Markt und den räumlich relevanten Markt definieren.

    6.4.3.1.   Vom Investitionsvorhaben betroffenes Produkt

    (117)

    Das Investitionsvorhaben betrifft Solarmodule zur Verwendung in Solarmodulsystemen. Gemäß der Anmeldung fallen die Solarmodule, die Sovello herstellen wird, unter die folgenden Warencodes: NACE Rev 1.1 32.10.0, Prodcom 32.10.52.37 und KN-Code (Fassung 2005) 8541 40 90. Solarmodule können grundsätzlich als Verbindungen von mehreren Solarzellen beschrieben werden, die Sonnenlicht in elektrische Energie umwandeln.

    (118)

    Die Solarmodule werden nach der String-Ribbon-Technologie hergestellt. Sovello fertigt die Solarmodule in einem integrierten dreistufigen Prozess. Aus einem Siliziumschmelzbad werden dünne Siliziumbänder entnommen und zu Solarwafern zerschnitten. Die Wafer werden anschließend zu Solarzellen verarbeitet, die miteinander verbunden und zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt werden.

    (119)

    Deutschland hat bestätigt, dass in den geförderten Produktionsanlagen keine anderen Produkte als siliziumbasierte Solarzellen, wafer und module hergestellt werden können, ohne dass erhebliche zusätzliche Kosten entstünden.

    (120)

    In diesem Zusammenhang sei an Randnummer 52 des MSR 2002 erinnert, wonach das jeweilige Produkt auch die nachgelagerten Produkte beinhaltet, sofern sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil der Produktion nicht auf dem Markt verkauft wird. Da Sovello den Angaben Deutschlands zufolge nicht die Absicht hat, bei der Solarmodulproduktion anfallende (Zwischen)Produkte (wie Solarwafer und Solarzellen) zu verkaufen, sondern alle Zwischenprodukte für die eigene integrierte Solarmodulproduktion zu verwenden, wird die Kommission Solarwafer und Solarzellen nicht als gesonderte betroffene Produkte einstufen.

    (121)

    Aufgrund der obenstehenden Erwägungen wird die Kommission bei der weiteren Prüfung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nach dem MSF 2002 Solarmodule als das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt ansehen.

    6.4.3.2.   Sachlich relevanter Markt

    (122)

    Zur Definition des sachlich relevanten Marktes muss geprüft werden, welche anderen Produkte im Sinne von Randnummer 52 des MSR 2002 als Ersatzprodukte für das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt angesehen werden könnten.

    (123)

    Solarmodule werden nach unterschiedlichen Technologien hergestellt. Laut der Studie Solar Generation von EPIA und Greenpeace (40) wurden im Jahr 2005 90 % der Solarzellen aus Silizium hergestellt. Informationen aus dem Internet bestätigen dies. Sovello wendet die sogenannte String-Ribbon-Technologie an, mit der Solarmodule aus Solarzellen mit geringerem Siliziumgehalt hergestellt werden können. Derzeit werden unterschiedliche Technologien/Halbleitermaterialien, wie amorphes Silizium, polykristallines Silizium, mikrokristallines Silizium, Cadmiumtellurid, Kupfer-Indium-Selenid/-Sulfid, getestet oder bereits in Serienproduktion hergestellt. First Solar wendet die Dünnschichttechnologie an (41) und CSG Solar die „Crystalline-Silicon-on-Glass-Technologie“ (42). Die Dünnschichttechnologie ist (pro m2, jedoch nicht pro kg verwendetes Silizium) weniger effizient, zugleich aber kostengünstiger. Sie wird verstärkt in ländlichen Gebieten eingesetzt, da die Preise pro Quadratmeter dort niedriger sind. Die mono- und die polykrystalline Technologie sind kostspieliger, weisen aber eine höhere Effizienz pro m2 auf, so dass sich die nach dieser Technologie hergestellten Module besser für städtische Gebiete eignen. Auf der Angebotsseite könnte also zwischen beiden Technologien unterschieden werden. In früheren Beihilfeentscheidungen (43) hat die Kommission jedoch den Markt für Solarmodule insgesamt als sachlich relevanten Markt definiert, wie dies auch von den Solarmodulherstellern vorgeschlagen wird. Zudem liegen keine unabhängigen Statistiken vor, in denen zwischen diesen Technologien unterschieden wird. Auf der Nachfrageseite scheint eine Austauschbarkeit gegeben zu sein: Alle Technologien zielen letztlich darauf ab, Sonnenlicht in elektrische Energie umzuwandeln.

    (124)

    Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass Solarmodule, die auf der Grundlage unterschiedlicher Technologien hergestellt werden, unterschiedlichen sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind. Ihr liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Preise der mit verschiedenen Technologien gefertigten Solarmodule erheblich voneinander abweichen, sofern Unterschiede in der Energieleistung berücksichtigt werden. Außerdem sind die auf unterschiedliche Weise gefertigten Module in Solarenergiesystemen wohl ohne weiteres austauschbar (44). Deshalb ist der relevante Markt nicht kleiner als der allgemeine Markt, der alle Arten von Solarmodulen umfasst.

    (125)

    Zudem lassen sich Solarmodule offensichtlich nicht gegen andere Produkte austauschen. Sie sind der wichtigste Bestandteil von Solarenergiesystemen und können in diesen Systemen nicht durch andere Produkte ersetzt werden. Somit weist nichts darauf hin, dass der relevante Markt mehr als den Markt für Solarmodule umfassen könnte.

    (126)

    Diese Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes steht mit Fusionskontrollentscheidungen (45) im selben Wirtschaftszweig im Einklang.

    (127)

    Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts betrachtet die Kommission den Markt für Solarmodule für die Zwecke dieser Beihilfeentscheidung als den sachlich relevanten Markt.

    6.4.3.3.   Räumlich relevanter Markt

    (128)

    Sovello macht geltend, dass Deutschland und andere europäische Länder kurz- und mittelfristig die wichtigsten Absatzmärkte für die Produkte von Sovello seien. Die Tatsache, dass ein Unternehmen überwiegend in Deutschland tätig ist, ist jedoch als solche nicht maßgeblich für die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts für Solarmodule.

    (129)

    Nach Auffassung Deutschlands ist der räumlich relevante Markt für Solarzellen der Weltmarkt. Deutschland macht geltend, dass Solarzellen von europäischen und außereuropäischen Herstellern weltweit gehandelt werden, keine Handelshemmnisse existieren, die Transportkosten im Vergleich zu den Produktionskosten relativ niedrig sind und das Preisniveau homogen ist. Deutschland erklärt ferner, dass überall auf der Welt dieselben technischen Anforderungen gelten. Die größten Hersteller und Anwender von Fotovoltaiktechnologie sind Japan, Europa und die USA.

    (130)

    Die Kommission teilt die Auffassung, dass der Markt für Solarzellen der Weltmarkt ist, weil die Hersteller, die Solarzellen produzieren und verkaufen, weltweit tätig sind. Aus verschiedenen unabhängigen (46) Studien (47) über den Fotovoltaik-Sektor geht hervor, dass Solarmodule zurzeit hauptsächlich in Japan und Deutschland — dicht gefolgt von den USA und China — hergestellt werden. Zudem werden große Mengen von in Japan hergestellten Solarmodulen nach Europa eingeführt (diese Einfuhren entfallen größtenteils auf Deutschland). Im Vergleich zu den Produktionskosten sind die Transportkosten relativ niedrig. Außerdem existieren diesen Studien zufolge keine Handelshemmnisse. Vielmehr kommt recht deutlich zum Ausdruck, dass sich der Markt für Solarmodule über die ganze Welt erstreckt, weil Solarmodule weltweit gehandelt werden. Abgesehen davon enthalten die Studien keine speziellen Angaben für den Solarmodulmarkt auf Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums, was ebenfalls darauf hindeutet, dass es sich bei dem räumlich relevanten Markt um den Weltmarkt handelt. Ferner wurde in früheren Fusionskontrollentscheidungen (48) ebenso wie in früheren Beihilfeentscheidungen (49) — selbst wenn sich eine explizite Abgrenzung des Marktes an sich erübrigte — davon ausgegangen, dass der Markt für Solarmodule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Weltmarkt ist.

    (131)

    Ausgehend von diesen Elementen sieht die Kommission den Solarmodulmarkt für die Zwecke dieser Beihilfeentscheidung als weltweiten Markt an.

    6.4.3.4.   Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002: Marktanteil

    (132)

    Gemäß Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 kommt ein einzeln anzumeldendes Investitionsvorhaben nicht für eine Investitionsbeihilfe in Frage, wenn der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten.

    (133)

    Um feststellen zu können, ob das Vorhaben mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 in Einklang steht, muss die Kommission den Marktanteil des Beihilfeempfängers auf Konzernebene vor und nach der Investition analysieren. Da Sovello mit seinen Investitionen 2006 begann und seine volle Produktionskapazität 2009 erreichen soll, hat die Kommission den Anteil von Sovello am Solarmodulmarkt für den Zeitraum 2005 bis 2010 geprüft.

    (134)

    Deutschland legte bei Anmeldung der Beihilfe einige unabhängige Studien (50) mit Prognosen für die Nachfrageentwicklung im Fotovoltaiksektor vor. Zudem übermittelte es einige Daten über das voraussichtliche Volumen der Solarmodulproduktion des Beihilfeempfängers. Die Kommission zog für ihre Berechnungen die LBBW-Studie heran. Diese Studie enthält Angaben zu den installierten Kapazitäten und zur Nachfrage sowie Preisschätzungen (51).

    (135)

    Da keiner der drei Joint-Venture-Partner Evergreen, Q-Cells and REC zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe oder danach einen Anteil von mehr als 50 % an Sovello gehalten hat, würde die Kommission ihre Marktanteile bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 normalerweise nicht berücksichtigen (52).

    (136)

    Evergreen vermarktet und verkauft alle von Sovello hergestellten Module, doch wird die Vertriebsvereinbarung dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Evergreen aufgrund seiner Beteiligung am Joint Venture die Marketingstrategie von Sovello beeinflussen kann. Um den ungünstigsten Fall zu berücksichtigen, berechnete die Kommission daher die gemeinsamen Marktanteile von Evergreen und Sovello, ohne einen endgültigen Standpunkt in der betreffenden Frage einzunehmen (53).

    (137)

    Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass der gemeinsame Markanteil von Sovello und Evergreen (mengen- und wertmäßig) im Zeitraum 2005 bis 2010 unter 5 % liegt.

    (138)

    Diesen Zahlen ist zu entnehmen, dass der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition 25 % des gesamten Marktes für Solarmodule nicht überschreiten würde. Daher ist die angemeldete Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 vereinbar.

    6.4.3.5.   Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002: Produktionskapazität

    (139)

    Die Kommission hat ferner untersucht, ob das Investitionsvorhaben mit Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 vereinbar ist. Zu diesem Zweck prüft sie, ob die in den letzten fünf Jahren verzeichnete mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (was darauf hindeuten würde, dass die Marktentwicklung nicht strukturell bedingt rückläufig ist).

    (140)

    Da die Maßnahme 2006 angemeldet wurde, wurden die Zahlen für die Jahre 2000 bis 2005 herangezogen. Die Angaben, die Deutschland dazu in der Anmeldung gemacht hatte, wurden von der Kommission anhand der übermittelten Studien und öffentlich zugänglicher Informationen aus einer sicheren Quelle überprüft (54). In keiner dieser Quellen wird die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Solarmodulen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 2000 bis 2005 mit weniger als 49 % (Menge) bzw. 42 % (Wert) beziffert.

    (141)

    Die mittlere jährliche Zuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 2000 bis 2005 belief sich mengenmäßig auf 1,76 % und wertmäßig auf 3,72 %. Die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Solarmodulen in den letzten fünf Jahren, für die Zahlen verfügbar sind, ist somit deutlich höher.

    (142)

    Die Kommission ging bei der Abschätzung des sichtbaren Verbrauchs im Europäischen Wirtschaftsraum vom Fotovoltaik-Sektor insgesamt aus, da Angaben über den Solarmodulmarkt auf Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums kaum zu finden sind. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Solarmodulmarkt als weltweiter Markt angesehen wird. Der Fotovoltaik-Markt wird als guter Ersatz für den Solarmodulmarkt angesehen, da es sich bei Solarmodulen um Zwischenprodukte auf dem gesamten Fotovoltaik-Markt handelt und sich der Markt für ein Zwischenprodukt in der Regel ganz ähnlich entwickelt wie der Markt für das Endprodukt bzw. der Gesamtmarkt (zum Fotovoltaik-Sektor gehören üblicherweise Solarwafer, zellen, module und systeme). Zudem wächst der Fotovoltaik-Markt so schnell, dass selbst dann, wenn die tatsächliche Wachstumsentwicklung auf dem Solarmodulmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum geringfügig abweichen sollte, nicht davon auszugehen ist, dass das Wachstum unter 1,76 % liegt.

    (143)

    Auf der Grundlage der obengenannten Zahlen kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass das die angemeldete Beihilfemaßnahme mit Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 vereinbar ist.

    6.5.   Schlussfolgerung

    (144)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme mit den Regionalbeihilfeleitlinien 1998, der Fördergebietskarte für Deutschland (2004 – 2006) und dem MSR 2002 im Einklang steht —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die von Deutschland geplante Regionalbeihilfeintensität von höchstens 23,8224 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) der angefallenen beihilfefähigen Kosten von 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) und der entsprechende Regionalbeihilfebetrag von 27 367 723 EUR (Gegenwartswert) zugunsten der Sovello AG sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Kommission in einer Entscheidung eine EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt.

    (2)   Wenn die Kommission nicht in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, sind die von Deutschland in diesem Fall geplante Regionalbeihilfeintensität von höchstens 22,46 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten von 114 882 310 EUR (Gegenwartswert) und der entsprechende Regionalbeihilfebetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert) zugunsten der Sovello AG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 2

    (1)   Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, so darf die Beihilfe (einschließlich Kohäsionsbonus) in Höhe von höchstens 23,8224 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten für Sovello2, was einem Beihilfebetrag von 27 367 723 EUR (Gegenwartswert) entspricht, durchgeführt werden.

    (2)   Wenn die Kommission nicht in einer Entscheidung eine EFRE-Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben genehmigt, so darf die Beihilfe (ohne Kohäsionsbonus) in Höhe von höchstens 22,46 % BSÄ der angefallenen beihilfefähigen Kosten für Sovello2, was einem Beihilfebetrag von 25 802 567 EUR (Gegenwartswert) entspricht, durchgeführt werden.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juni 2009

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 227 vom 4.9.2008, S. 19.

    (2)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

    (3)  Zum besseren Verständnis der Entscheidung wird der derzeitige Name „Sovello AG“ auch für den vor der Änderung des Firmennamens liegenden Zeitraum verwendet.

    (4)  Siehe Fußnote 1.

    (5)  Staatliche Beihilfe N 641/02 — Deutschland — Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006).

    (6)  Bei der String-Ribbon-Technologie handelt es sich um ein kontinuierliches Verfahren, bei dem lange Drähte von Spulen abgewickelt und durch flüssiges Silizium geführt werden, wobei sie ein langes Siliziumband („Ribbon“) aus dem Schmelzbad ziehen. Das Band wird in regelmäßigen Abschnitten entnommen und in kleinere Einheiten (Solarwafer) zerschnitten. Die Wafer werden dann gereinigt und durch weitere Fertigungsschritte (POCl3-Diffusion, Nassätzung, SiN-Antireflexbeschichtung, Metallisierung und Konditionierung) zu Solarzellen verarbeitet. Beim letzten Fertigungsschritt werden die Zellen zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt.

    (7)  Sovello wurde bereits eine regionale Investitionsbeihilfe für seine erste Fabrik in Thalheim gewährt, die auch einen im Rahmen der GA-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) gewährten KMU-Aufschlag in Höhe von 15 Prozentpunkten umfasste. Die Kommission war in ihrer Entscheidung N 426/05 vom 7. Juni 2006 (ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2) zu dem Ergebnis gekommen, dass Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung ein KMU war.

    (8)  Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist ein Maß für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Watt-Peak ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen.

    (9)  Ursprünglich war (laut dem Joint-Venture-Rahmenvertrag zwischen Evergreen und Q-Cells vom Januar 2005) auf dem Firmengelände in Deutschland eine viel umfangreichere Investition für eine zusätzliche Kapazität von insgesamt 90 MWp bzw. (nach den im März 2007 mit der Anmeldung des Erweiterungsvorhabens übermittelten Angaben) […](*) ((*) Unterliegt dem Berufsgeheimnis). MWp geplant, die in […] Phasen ([…]) umgesetzt werden sollte. Deutschland strich die beiden letzten Phasen aus der Anmeldung, […]. Die Kommission entnimmt den jährlichen Berichten der Joint-Venture-Partner, dass Sovello im Jahr 2008 eine Gesamtkapazität von 85 MWp erreicht hat.

    (10)  Siehe Fußnote 7.

    (11)  Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2).

    (12)  Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3).

    (13)  Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 (ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 1).

    (14)  Berechnet unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Referenzzinssatzes für Deutschland in Höhe von 4,36 %.

    (15)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

    (16)  ABl. C 186 vom 6.8.2003.

    (17)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    (18)  Antrag vom 8 Mai 2007.

    (19)  Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2006, geändert am 29. Januar 2009.

    (20)  Der Mitgliedstaat könnte zweimal den vollen Beihilfehöchstsatz auf die ersten 50 Mio. EUR der Kosten der Vorhaben anwenden (Herabsetzung des anwendbaren regionalen Beihilfehöchstsatzes nicht erforderlich) sowie zweimal die Hälfte dieses Höchstsatzes auf weitere 50 Mio. EUR. Für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR wäre der regionale Beihilfehöchstsatz dagegen auf 34 % beschränkt.

    (21)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 872/06 — Einzelbeihilfe für Qimonda (ABl. C 170 vom 5.7.2008, S. 2).

    (22)  Rechtssache T-184/97, BP/Kommission, Slg. 1997, S. II-3145. In dieser Rechtssache befand das Gericht erster Instanz, dass ein Programm zur Demonstration der wirtschaftlichen und industriellen Realisierbarkeit einer bestimmten Kategorie von Produkten nicht als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung von Produkten angesehen werden kann.

    (23)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

    (24)  EPIA vertritt fast 200 Mitglieder aus dem gesamten Solarstromsektor, die in über 20 Ländern in Europa ansässig sind (damit deckt der Verband die gesamte Wertschöpfungskette der Fotovoltaikindustrie von der Silizium-, Zellen- und Modulproduktion bis hin zu Systementwicklungen ab). Der Beihilfeempfänger ist Mitglied von EPIA.

    (25)  Main definitions and conventions for the measurement of research and experimental development — A summary of the Frascati manual 1993; OECD, Paris 1994, Randnummern 117-118.

    (26)  Bei der […] wird (anstelle des herkömmlichen Verfahrens der plasmaunterstützten CVD-Abscheidung, des sog. PECVD-Verfahrens) ein innovatives Verfahren […] verwendet.

    (27)  Das Zellformat der neuen Technologie (150 mm × 80 mm) unterscheidet sich deutlich vom konventionellen, siliziumwaferbasierten Quadrat-Zellformat (156 mm × 156 mm). Die Anforderungen des unterschiedlichen Zellformats und die besonderen physikalischen Wafer-Eigenschaften (z. B. […]) mussten bei der Planung und Ausrichtung aller Maschinen und Anlagen von Sovello1 berücksichtigt werden.

    (28)  Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 in der Sache N 810/06 — Beihilfe für AMD (ABl. C 246 vom 20.10.2007 S. 1)

    (29)  Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007, N 850/06, Beihilfe an Q-Cells (ABl. C 270 vom 13.11.2007 S. 5).

    (30)  Die Grundstücke wurden separat gekauft, doch der Kaufvertrag für das Grundstück von Sovello1 (vom […]) beinhaltete eine unverbindliche Kaufoption für ein weiteres Grundstück für Sovello2 (Kaufvertrag vom […]). Die Ausweisung des Sovello2-Grundstücks als „Grundstück für die industrielle Nutzung“ wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen und die Erschließung erfolgte separat.

    (31)  Deutschland bezieht sich hier auf ein Gutachten der Deloitte & Touche GmbH vom 27. September 2006, das der Kommission bei der Anmeldung vorgelegt wurde. Darin wird der Schluss gezogen, dass Sovello1 und Sovello2 sehr gut getrennt betrieben und auch separat veräußert werden könnten.

    (32)  Weil es keine Einzelinvestition zum Aufbau einer Produktionskapazität von 90 MWp getätigt hat, sondern zwei getrennte Investitionen Sovello1 (30 MWp) und Sovello2 (60 MWp).

    (33)  Die Berechnung dieses zusätzlichen Betrags stützt sich auf die Annahme, dass für eine Einzelinvestition geringere beihilfefähige Kosten von insgesamt rund 144 Mio. EUR anfallen und dass für ein so großes Investitionsvorhaben ein KMU-Aufschlag gewährt würde.

    (34)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

    (35)  Da sich Investitionsvorhaben über mehrere Jahre erstrecken können, wird der Dreijahreszeitraum ab dem Beginn der Arbeiten an jedem Vorhaben berechnet.

    (36)  Deutschland übermittelte zusätzliche Erläuterungen zu dem Unterschied zwischen der Testphase unter Laborbedingungen in der Fabrik in Marlboro und den im Rahmen des Sovello1-Vorhabens getesteten industriellen Prozessen. Danach basierte die Produktion in Marlboro auf der String-Ribbon-Technologie von Evergreen, die Modulfertigung erfolgte manuell, und bei den Enderzeugnissen handelte es sich um Module vom Typ „Cedar Line“. Deutschland zufolge war es […].

    (37)  Jahresbericht 2008 von Evergreen.

    (38)  Frascati Manual — Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development.

    (39)  Für ein Vorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag.

    (40)  Capacity and market potential for grid-connected systems by 2010, EPIA, Frankfurt, Dezember 2005.

    (41)  Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 in der Sache N 17/06 — Beihilfe für First Solar (MSR 2002). ABl. C 259 vom 26.4.2006, S. 13.

    (42)  Siehe Randnummern 9 und 10 der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 in der Sache N 335/06 — Beihilfe für CSG Solar ABl. C 232 vom 27.9.2006, S. 2.

    (43)  Beihilfesache N 17/2006 First Solar (MSF 2002) — ABl. C 259 vom 26.4.2006, S. 13; Beihilfesache N 409/06 HighSi GmbH (MSF 2002) — ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 4; Beihilfesache N 863/06 Avancis (MSF 2002) — ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 1; Beihilfesache N 199/08 Intico Solar — ABl. C 195 vom 1.8.2008, S. 2; Beihilfesache N 545/08 Masdar — ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 8; Beihilfesache N 453/08 Sunfilm — ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 7; Beihilfesache N 538/08 ersol Thin Film — ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 16.

    (44)  Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 in der Sache N 409/06 — Beihilfe für HighSi GmbH (MSR 2002). ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 4.

    (45)  Entscheidung der Kommission vom 27.3.2001 in der Sache COMP/M.2367 — Siemens/E.ON/Shell/SSG und Entscheidung vom 18.4.2001 in der Sache COMP/M.2712 — Electrabel/Totalfinalelf/Photovoltech

    (46)  Die Studien gelten als unabhängig, da sie weder vom Beihilfeempfänger in Auftrag gegeben noch ausschließlich für die Zwecke dieser Würdigung erstellt wurden.

    (47)  „Capacity and market potential for grid-connected systems by 2010“, EPIA, Frankfurt, Dezember 2005; „Branchenanalyse Photovoltaik 2006“, Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, 21. März 2006; „Sun Screen II“, CLSA, Juli 2005; „PV status report 2006“, Europäische Kommission/Gemeinsame Forschungsstelle und Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit, August 2006; „Solar generation“, Greenpeace und EPIA, September 2006. „Photovoltaik-Marktmodell — Version 2.1“, Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), 22. August 2007. Deutschland legte diese Studien mit der Anmeldung vor.

    (48)  Entscheidung der Kommission vom 27.3.2001 in der Sache COMP/M.2367 — Siemens/E.ON/Shell/SSG und Entscheidung vom 18.4.2001 in der Sache COMP/M.2712 — Electrabel/Totalfinalelf/ Photovoltech.

    (49)  Beihilfesachen N 17/06 First Solar (MSR 2002) (ABl. C 259 vom 26.4.2006, S. 13), N 409/06 HighSi GmbH (MSR 2002) (ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 4), N 863/06 Avancis (MSR 2002) (ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 1), N 850/06 Q-Cells (ABl. C 270 vom 13.11.2007, S. 5), N 199/08 Intico Solar (ABl. C 195 vom 1.8.2008, S. 2), N 545/08 Masdar (ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 8), N 453/08 Sunfilm (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 7), N 538/08 ersol Thin Film (ABl. C 63 vom 18.3.2009, S. 16).

    (50)  Siehe Fußnote 47

    (51)  Nach Auffassung der Kommission können die Angaben zur nachgefragten Kapazität (Solarenergiesysteme) über das Volumen des Solarmodulmarkts Aufschluss geben.

    (52)  Denselben Standpunkt vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache N 850/06 (QCells).

    (53)  Evergreen kündigt in seinem Jahresbericht 2008 an, dass Sovello ab 2009 seine Produkte nach und nach unabhängig kommerziell verwerten wird.

    (54)  Website zum International Energy Agency Photovoltaics Power Systems Programme (IEA PVPS): www.iea-pvps.org


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