Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0485

    2009/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 160 vom 23.6.2009, p. 11–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/485/oj

    23.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 160/11


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Oktober 2008

    über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/485/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 6. August 2007 meldete Frankreich eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gruppe FagorBrandt bei der Kommission an.

    (2)

    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    (3)

    Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (nachstehend „Einleitungsentscheidung“ genannt) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen.

    (4)

    Bei der Kommission gingen die Stellungnahmen dreier Beteiligter ein, bei denen es sich um zwei Wettbewerber und den Beihilfeempfänger handelt. Electrolux übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Dezember 2007. Im Anschluss an eine Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 20. Februar 2008 ergänzte Electrolux seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2008 und vom 12. März 2008. Ein Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (3). FagorBrandt übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007. Die Kommission hat Frankreich diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2008 und vom 13. März 2008 übermittelt und dem Land die Möglichkeit gegeben, Bemerkungen dazu zu übermitteln; Frankreich tat dies mit Schreiben vom 15. Februar 2008 und mit einem bei einer Sitzung vom 18. März 2008 (siehe unten) vorgelegten Dokument.

    (5)

    Mit Schreiben vom 13. November 2007 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung. Am 18. März 2008 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit den französischen Behörden und FagorBrandt statt. Im Anschluss an diese Sitzung haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 24. April 2008 und vom 7. Mai 2008 Informationen übermittelt. Am 12. Juni 2008 fand eine zweite Sitzung mit denselben Parteien statt. Im Anschluss an diese Sitzung haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juli 2008 Informationen übermittelt. Am 15. Juli 2008 forderte die Kommission ergänzende Informationen an, die die französischen Behörden am 16. Juli 2008 übermittelten.

    2.   BESCHREIBUNG

    (6)

    Bei der in Rede stehenden Beihilfe handelt es sich um eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR. Die Mittel sollen vom französischen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Beschäftigung bereitgestellt werden.

    (7)

    Beihilfeempfänger ist die FagorBrandt S.A., die mehrere Tochtergesellschaften hat, in denen die Produktions- und Vertriebstätigkeiten untergebracht sind. Diese Gruppe (nachstehend „FagorBrandt“ genannt) steht indirekt im Eigentum der Gesellschaft Fagor Electrodomésticos S. Coop (nachstehend „Fagor“ genannt), einer Genossenschaft spanischen Rechts. Das Kapital dieser Genossenschaft ist auf rund 3 500 Gesellschafter (Beschäftigte/Genossen) verteilt, von denen keiner mehr als 25 % des Genossenschaftskapitals halten darf.

    (8)

    Fagor wiederum gehört dem Genossenschaftsverband Mondragón Corporación Cooperativa (nachstehend „MCC“ genannt) an, innerhalb dessen jede Genossenschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist. Fagor gehört dem Bereich „Haushalt“ der Branchengruppe „Industrie“ des MCC an.

    (9)

    FagorBrandt erzielte 2007 einen Umsatz von 903 Mio. EUR. Das Unternehmen ist in allen Bereichen der Branche „große Elektrohaushaltsgeräte“ tätig, die drei große Gerätefamilien umfasst: Waschgeräte (Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wasch-Trocken-Automaten), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke) und Gargeräte (traditionelle Backöfen, Mikrowellengeräte, Herde, Kochfelder und -mulden, Dunstabzugshauben).

    (10)

    In Abschnitt 2.1 der Einleitungsentscheidung machte die Kommission weitere Angaben zum Beihilfeempfänger und erläuterte die Gründe für seine Schwierigkeiten.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (11)

    Die Kommission äußerte aus den folgenden fünf Gründen Bedenken: i) Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren; ii) Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen; iii) Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens; iv) Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen; v) Zweifel hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und insbesondere hinsichtlich der Eigenleistung des Beihilfeempfängers.

    3.1.   Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren

    (12)

    Da FagorBrandt im Januar 2002 gegründet wurde, war das Unternehmen bis Januar 2005, das heißt drei Jahre nach seiner Gründung, ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von Nummer 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten  (4) (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien“ genannt). Das bedeutet, dass FagorBrandt sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Steuerbefreiung gemäß Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuches (nachstehend „Beihilfe gemäß Artikel 44 septies“ genannt) erhalten hat, als auch im Dezember 2003, als die Kommission diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet hat (5), ein neu gegründetes Unternehmen war. Gemäß Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien durfte dem Unternehmen daher keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Daher könnte die durch Frankreich herbeigeführte Hinauszögerung der Rückforderung der im Dezember 2003 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen kein neu gegründetes Unternehmen mehr war und daher für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kam, eine Umgehung des unter Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen Verbots darstellen.

    3.2.   Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen

    (13)

    Die Kommission stellte fest, dass die angemeldete Beihilfe zu einem großen Teil zur Finanzierung der Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zu dienen scheint, und äußerte daher Bedenken, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe darstellen und die Rückforderung dieser Beihilfe ihres Gegenstands und ihrer Wirkung berauben könnte.

    3.3.   Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens

    (14)

    Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens hat die Kommission zweierlei Bedenken geäußert. Erstens fragte die Kommission, worauf sich die für 2007 erstellte Prognose eines gegenüber dem Vorjahr um rund 20 % gestiegenen Umsatzes stützte. Zweitens stellte die Kommission fest, dass aus dem Umstrukturierungsplan nicht hervorging, wie FagorBrandt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, zurückzahlen wollte.

    3.4.   Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen

    (15)

    Die Kommission äußerte auch Bedenken angesichts der Tatsache, dass neben den bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans eingeleiteten Ausgleichsmaßnahmen keine ergänzenden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen waren. Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang an Folgendes:

    i)

    Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien (Nummern 38 bis 41) sind Beihilfeempfänger, die der Definition eines „großen Unternehmens“ entsprechen, zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet.

    ii)

    Ohne die Beihilfe würde FagorBrandt aus dem Markt ausscheiden. Da es sich bei den Wettbewerbern von FagorBrandt hauptsächlich um europäische Unternehmen handelt, könnten diese infolge des Wegfalls von FagorBrandt ihren Absatz und ihre Produktion erheblich steigern.

    iii)

    Nicht alle gemäß Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien bereits durchgeführten Maßnahmen können als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden.

    iv)

    Schließlich betonte die Kommission, dass die Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Prüfung der von Frankreich angeführten Entscheidungen in den Sachen Bull (6) und Euromoteurs (7) galten, keine Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorsahen. Ferner unterstrich sie weitere wesentliche Unterschiede zwischen diesen Sachen und der in Rede stehenden Sache.

    3.5.   Bedenken hinsichtlich der Eigenleistung des Beihilfeempfängers

    (16)

    Schließlich äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der unter den Nummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen. Erstens haben die französischen Behörden die Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen, und zweitens haben die französischen Behörden die Herkunft bestimmter als „Eigenleistung des Empfängers“ angegebener Beträge nicht erklärt.

    4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    4.1.   Stellungnahme des Unternehmens Electrolux

    (17)

    Electrolux gibt an, umfangreiche und sehr kostspielige Umstrukturierungspläne umgesetzt zu haben, um sich den Herausforderungen des globalen Wettbewerbs zu stellen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sei das Unternehmen gezwungen gewesen, drastische Maßnahmen zu ergreifen, wie die Schließung von acht Werken in Westeuropa, deren Produktion größtenteils auf andere bereits vorhandene Werke in Europa bzw. neue Werke in Polen und Ungarn verlagert worden sei. Die meisten Unternehmen der Branche „große Elektrohaushaltsgeräte“ hätten vergleichbare Umstrukturierungen durchgeführt. Daher beklagt Electrolux, dass FagorBrandt einen Zuschuss erhalten könnte, um einer Situation zu begegnen, mit der der übrige Teil der Branche ohne eine vergleichbare Unterstützung zurechtkommen müsse. Die Beihilfe verfälsche somit den Wettbewerb zulasten anderer Unternehmen.

    4.2.   Stellungnahme des zweiten Wettbewerbers

    (18)

    Erstens vertritt dieser Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, die Auffassung, dass die geplante Beihilfe das Unternehmen nicht in die Lage versetzen werde, seine langfristige Überlebensfähigkeit wiederherzustellen. Er vertritt die Ansicht, dass eine erhebliche industrielle Umstrukturierung erforderlich sei, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Dieser Wettbewerber ist jedoch der Ansicht, dass FagorBrandt nicht über die zur Finanzierung der notwendigen Investitionen erforderlichen Mittel verfügen werde. Ebenso wenig werde die Beihilfe es FagorBrandt ermöglichen, die Größe zu erreichen, die erforderlich sei, um seine Verhandlungsposition gegenüber den großen Vertriebshändlern, die Lieferanten mit stärkerer Präsenz in der Europäischen Union bevorzugten, zu verbessern.

    (19)

    Zweitens ist der Wettbewerber der Ansicht, dass die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt sei, da FagorBrandt die für seine Umstrukturierung erforderlichen Mittel von seinem Aktionär und der Genossenschaft (d. h. vom MCC, dem die Bank Caja Laboral angehört), in deren Eigentum der Aktionär steht, erhalten könne.

    (20)

    Drittens vertritt der Wettbewerber die Auffassung, dass die Beihilfe den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. So produzierten die meisten Unternehmen der Branche in Europa und könnten somit als europäische Unternehmen betrachtet werden. Die asiatischen und türkischen Wettbewerber seien nur bei bestimmten Geräten in nennenswerter Weise vertreten. Darüber hinaus sei FagorBrandt der fünftgrößte Marktteilnehmer in Europa und besitze eine starke Position auf dem französischen, spanischen und polnischen Markt. Der Wettbewerber vertritt daher die Ansicht, dass die Kommission die Beihilfe ohne Ausgleichsmaßnahmen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären könne.

    (21)

    Viertens könnten aus der in der Vergangenheit erfolgten Gewährung rechtswidriger Beihilfen durch Frankreich und Italien zwei Schlussfolgerungen gezogen werden: Erstens seien die Schwierigkeiten von FagorBrandt wiederkehrend, so dass sich schließlich die Frage nach der Überlebensfähigkeit des Unternehmen stelle, und zweitens werde die angemeldete Beihilfe wahrscheinlich zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen dienen, so dass die Verpflichtung zur Rückzahlung umgangen werde.

    4.3.   Stellungnahme von FagorBrandt

    (22)

    Die Stellungnahme von FagorBrandt entspricht der nachstehend zusammengefassten Stellungnahme Frankreichs.

    5.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS

    5.1.   Bemerkungen Frankreichs zur Einleitungsentscheidung

    (23)

    Was die etwaige Umgehung des Verbots der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen betrifft, bestreiten die französischen Behörden nicht, dass FagorBrandt in den drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als „neu gegründetes Unternehmen“ im Sinne von Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist. Sie machen jedoch geltend, dass die Frage einer möglichen Umstrukturierungsbeihilfe für FagorBrandt sich erst im Jahr 2006 gestellt habe — im Anschluss an die Schwierigkeiten, die ab dem Jahr 2004 aufgetreten seien, und aufgrund der Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens, die im Jahr 2005, das heißt im fünften Jahr des Bestehens des Unternehmens, eingesetzt habe. Mit anderen Worten: Ehe das Unternehmen im Jahr 2006 in eine Lage geriet, die die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe rechtfertigte, habe es keinen Grund gehabt, eine derartige Beihilfe zu beantragen. Daher seien die Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Umgehung der „Dreijahresregel“ gegenstandslos.

    (24)

    Was die Möglichkeit betrifft, dass die angemeldete Beihilfe die Rückzahlungsverpflichtung ihrer Wirkung berauben könnte, erinnert Frankreich daran, dass das Unternehmen nicht allein aufgrund der Rückzahlung der Beihilfe in Schwierigkeiten sei. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten im Jahr 2004 begonnen, und die Lage habe sich in den Jahren 2005 und 2006 erheblich verschlechtert. Wie die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung feststellte, erfüllt das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien. Frankreich schließt daraus, dass das Unternehmen somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer derartigen Beihilfe erfüllt sind. Die Frage, ob das Unternehmen über das Jahr 2007 bzw. 2008 hinaus überleben könnte, wenn es die Beihilfe nicht zurückzahlen müsste, sei gegenstandslos, da die Rückzahlung der Beihilfe infolge der Negativentscheidung der Kommission hinsichtlich der Regelung des Artikels 44 septies im Jahr 2003 verbindlich sei. Daher sei der Antrag auf Beihilfe durch die Häufung finanzieller Schwierigkeiten bedingt, die auf die bereits von dem Unternehmen getragenen Umstrukturierungskosten, den Nichtabschluss der Umstrukturierung und alle anderen Belastungen des Unternehmens, unter anderem die Rückzahlung der Beihilfe, zurückzuführen seien.

    (25)

    Zur Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit und zu den beiden in der Einleitungsentscheidung dazu angemeldeten Bedenken äußern sich die französischen Behörden in folgender Weise: Die Prognose, im Jahr 2007 werde ein um 20 % höherer Umsatz erzielt als im Geschäftsjahr 2006, erkläre sich insbesondere durch die 2006 erfolgte Änderung des Tätigkeitsbereichs von FagorBrandt. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe, die die italienische Tochtergesellschaft erhalten hat und die im Rahmen der Übernahme des Elektrohaushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia gewährt wurde, führen die französischen Behörden aus, dass diese Rückzahlung die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigen dürfte, da der letztlich von Brandt Italia zu tragende Betrag unter [< 1 Mio. EUR] (8) gelegen habe und der übrige Teil vom Verkäufer des in Rede stehenden Geschäftsbereichs übernommen worden sei.

    (26)

    Was das Nichtvorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, wiederholt Frankreich, dass das Unternehmen das Unternehmen Brandt Components (Standort Nevers) bereits im Jahr 2004 veräußert habe. Zudem habe das Unternehmen seine Produktionskapazität reduziert, indem es die Produktion von Kühltruhen und frei aufstellbaren Mikrowellengeräten eingestellt habe. Die französischen Behörden erinnern ferner daran, dass die Beihilfe zu einer nur sehr geringen Wettbewerbsverfälschung geführt habe, was die Notwendigkeit, Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, einschränke. FagorBrandt habe in Europa einen Marktanteil von [0-5] %, was gegenüber seinen wichtigsten Wettbewerbern sehr wenig sei. Die französischen Behörden vertreten ferner die Auffassung, dass die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt das Auftreten von Oligopolen verhindere. Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens haben die französischen Behörden vorgeschlagen, zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen.

    (27)

    Zu den Bedenken der Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und die Eigenleistung des Empfängers nehmen die französischen Behörden wie folgt Stellung: Im Hinblick auf die Nichteinbeziehung der Rückzahlung der Beihilfe in die Umstrukturierungskosten machen sie geltend, dass die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe a priori nicht als Umstrukturierungskosten bezeichnet werden könne. Zu der in der Anmeldung genannten „Eigenleistung des Empfängers“ erklären die französischen Behörden, es handele sich um Bankdarlehen.

    5.2.   Bemerkungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten

    (28)

    Im Hinblick auf die Bemerkungen von Electrolux unterstreicht Frankreich, dass die von Electrolux und anderen Wettbewerbern eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht auf die Bewältigung einer schwierigen Wirtschaftslage, sondern auf die Stärkung ihrer Position auf dem Markt für große Elektrohaushaltsgeräte abgezielt hätten. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Lage FagorBrandts nicht mit der seiner Wettbewerber vergleichbar sei, wobei die erheblich größeren Wettbewerber zudem über deutlich mehr finanzielle Mittel verfügten.

    (29)

    Im Hinblick auf die Bemerkungen, die das Unternehmen, das anonym bleiben möchte, zur langfristigen Überlebensfähigkeit FagorBrandts gemacht hat, betonen die französischen Behörden, dass FagorBrandt Maßnahmen getroffen habe, die zunächst dazu bestimmt gewesen seien, die Verluste einzudämmen und die Marge zu steigern, um — insbesondere durch Entwicklung […] — mit der Zeit eine bessere Positionierung auf dem Markt zu erreichen. Ferner vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass FagorBrandt auch weiterhin über konkrete FuE-Kapazitäten verfügen werde, „die es ihm ermöglichen, innovative Geräte mit hohem Mehrwert auf den Markt zu bringen“.

    (30)

    Im Hinblick auf die Feststellung, die Beihilfe sei nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, da FagorBrandt sich bei seinen Aktionären finanzieren könnte, erklären die französischen Behörden, dass MCC keine Holdinggesellschaft, sondern eine Genossenschaftsbewegung sei. Bei dieser Genossenschaftsbewegung sei jede Genossenschaft, und damit auch Fagor und die Bank Caja Laboral, eigenständig und von den Entscheidungen der eigenen Mitarbeiter/Genossen abhängig, die Eigentümer der Genossenschaft sind. FagorBrandt könne somit nur auf die finanzielle Unterstützung Fagors zählen, die auf dessen derzeitige Kapazitäten beschränkt sei. Der Erwerb von FagorBrandt habe den finanziellen Spielraum Fagors eingeschränkt, so dass Fagor derzeit keine finanziellen Mittel oberhalb eines bestimmten Höchstwerts gewähren könne.

    (31)

    Drittens stellen die französischen Behörden im Hinblick auf die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb Widersprüche in der Stellungnahme des Beteiligten, der anonym bleiben möchte, fest. Einerseits mache er geltend, die Beihilfe beeinträchtige die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt. Andererseits gebe er an, FagorBrandt sei im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein, was seine Überlebensfähigkeit gefährde. Ferner geben die französischen Behörden im Hinblick auf das Nichtvorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen an, dass sie bereits geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen hätten und vorschlügen, weitere Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen.

    (32)

    Viertens erinnert Frankreich im Hinblick auf die Angaben, die sich auf die vorherige Gewährung rechtswidriger Beihilfen durch Frankreich und Italien stützen, daran, dass diese rechtswidrigen Beihilfen nicht für ein Umstrukturierungsprogramm des Unternehmens, sondern für ein System, das die Erhaltung der Arbeitsplätze in der Region zum Ziel hatte, gewährt worden seien. Ferner macht Frankreich auf der Grundlage der Informationen, die FagorBrandt am 17. Dezember 2007 der Kommission vorgelegt hat, geltend, dass kein konkreter Zusammenhang zwischen der Höhe der gewährten Beihilfe (rund 20 Mio. EUR Nettobeihilfe nach Steuern) und der Höhe der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe (rund [25-30] Mio. EUR nach Berechnung der Zinsen) bestehe. Zudem würden die Umstrukturierungskosten auf [50-90] Mio. EUR geschätzt und lägen damit deutlich über dem Betrag der beantragten Umstrukturierungsbeihilfe. Schließlich weist Frankreich auf den fungiblen Charakter der Ausgaben hin.

    (33)

    Zu den von FagorBrandt übermittelten Bemerkungen stellen die französischen Behörden fest, dass sie diesen Erklärungen, die ihre eigene Stellungnahme ergänzen, nur zustimmen können.

    6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (34)

    In Abschnitt 3.1 der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Keine der Parteien hat diese Feststellung in Zweifel gezogen.

    6.2.   Rechtsgrundlage

    (35)

    Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen zu der in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Unvereinbarkeit vor. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar.

    (36)

    Hinsichtlich der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungen stellt die Kommission fest, dass nur die unter Buchstabe c genannte Freistellung in Betracht kommt, da es sich nicht um eine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung handelt und die Freistellung unter Buchstabe b eindeutig nicht anwendbar ist. Gemäß Buchstabe c sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang sind die Beihilfen stets mit dem Ziel gewährt worden, die langfristige Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten wiederherzustellen. In den Umstrukturierungsleitlinien hat die Kommission dargelegt, wie sie die Vereinbarkeit derartiger Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bewertet. Daher bilden die genannten Leitlinien die Rechtsgrundlage für die Würdigung. Nach Auffassung der Kommission kann im vorliegenden Fall kein anderer Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung kommen. Frankreich beruft sich auch auf keine andere im Vertrag vorgesehene Ausnahme. Keiner der Beteiligten hat die Wahl dieser Rechtsgrundlage, die bereits in der Einleitungsentscheidung mitgeteilt wurde, kritisiert.

    6.3.   Infragekommen des Unternehmens für Umstrukturierungsbeihilfen

    (37)

    Um für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Frage zu kommen, muss ein Unternehmen zunächst als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden können.

    (38)

    In Erwägungsgrund 24 der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien zu erfüllen scheint. In Erwägungsgrund 27 der Einleitungsentscheidung teilte die Kommission ferner mit, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens im Einklang mit Nummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu gravierend geworden waren, als dass sie von seinem spanischen Aktionär bewältigt werden könnten. Entgegen dieser vorläufigen Beurteilung vertritt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, die Auffassung, dass FagorBrandt bei Fagor und MCC die für die Bewältigung seiner Schwierigkeiten erforderliche finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Daher ist zu prüfen, ob die in der Einleitungsentscheidung vorgenommene vorläufige Beurteilung einer Änderung bedarf. Die Kommission stellt fest, dass der Wettbewerber seine Feststellung auf einen Presseartikel (9) stützt, aus dem hervorzugehen scheint, dass Fagor problemlos Mittel auf den Finanzmärkten aufnehmen kann. Die Kommission merkt jedoch an, dass dieser Artikel von April 2005 stammt und sich die finanzielle Situation von Fagor danach stark verschlechtert hat. Die französischen Behörden erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die finanziellen Verbindlichkeiten von Fagor (bei Nichtkonsolidierung der Verbindlichkeiten von FagorBrandt) im Jahr 2005, insbesondere infolge des Erwerbs von FagorBrandt-Aktien und umfangreichen industriellen Investitionen bei Fagor, […] (10). Zudem hat Fagor im Jahr 2006 26,9 Mio. EUR Kapital in FagorBrandt eingespritzt. Alle diese Elemente haben die Verschuldungsfähigkeit der Genossenschaft, deren Verschuldungsquoten die im Allgemeinen zulässigen Grenzwerte deutlich überschritten haben, nahezu erschöpft. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass kein Anlass besteht, die in der Einleitungsentscheidung enthaltene Beurteilung zur Förderfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage der Nummern 11 und 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu ändern.

    (39)

    Im Hinblick auf die Förderfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage der in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Voraussetzungen wird in der Einleitungsentscheidung nur ein einziger Punkt genannt, der Anlass zu Bedenken gibt, und zwar die mögliche Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren (siehe Randnummer 3 weiter oben „Gründe für die Einleitung des Verfahrens“).

    (40)

    Die Kommission hat die finanzielle Situation des Unternehmens, die in Tabelle 1 weiter unten dargestellt ist, geprüft. Es zeigt sich eindeutig, dass das Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens den in den Nummern 10 und 11 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entsprach und ihnen auch dann nicht entsprochen hätte, wenn es die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zurückgezahlt hätte: Im Hinblick auf Nummer 10 der Umstrukturierungsleitlinien ergibt sich, dass das Unternehmen im Jahr 2004 auch dann nicht die Hälfte des gezeichneten Kapitals verloren hätte, wenn es die Beihilfe in Höhe von 22,5 Mio. EUR bereits 2004 zurückgezahlt hätte (das heißt in den Monaten nach der endgültigen Negativentscheidung der Kommission). In Bezug auf Nummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien ist festzustellen, dass das Unternehmen, selbst wenn es die Beihilfe von 22,5 Mio. EUR im Jahr 2004 zurückgezahlt hätte, nur ein einziges Verlustjahr (2004) gehabt hätte, was nicht ausreicht, um als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Nummer betrachtet zu werden. Somit ist festzustellen, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Gruppe FagorBrandt ab dem Jahr 2005 zugenommen haben, so dass das Unternehmen wahrscheinlich ab dem Jahr 2006 (unter Berücksichtigung der Verpflichtung, die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zurückzuzahlen) und mit Sicherheit im Jahr 2007 als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden könnte (das heißt als Unternehmen, das „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang“ getrieben wird, „wenn der Staat nicht eingreift“.

    Tabelle 1

    (in Mio. EUR)

     

    2002

    2003

    2004

    2005

    2006

    2007

    Umsatz

    847,1

    857,6

    813,2

    743,6

    779,7

    903,0

    Bruttomarge

    205,2

    215,1

    207,0

    (…)

    (…)

    (…)

    Nettoergebnis

    15,5

    13,8

    (3,6)

    (…)

    (…)

    (…)

    Eigenmittel

    69,8

    83,4

    79,8

    (…)

    (…)

    (…)

    (41)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass die Gruppe Fagor im ersten Quartal des Jahres 2005 beschlossen hat, 90 % der Aktien des Unternehmens zum Preis von [150-200] Mio. EUR zu erwerben. Dies zeigt, dass der Markt nicht die Auffassung vertrat, dass sich das Unternehmen im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand, das heißt, dass es bei Nichteingreifen des Staates auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang getrieben worden wäre.

    (42)

    Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass das im Januar 2002 gegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte, auch wenn es die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies sofort zurückgezahlt hätte. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die durch Frankreich herbeigeführte Hinauszögerung der Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies bis Januar 2005 — das heißt drei Jahre nach der Gründung von FagorBrandt — nicht dazu geführt hat, ein Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten, das andernfalls aus dem Markt ausgeschieden wäre. Ihrer Ansicht nach hatte das Unternehmen während dieser Zeit keinen Grund, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen. Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die durch Frankreich herbeigeführte Hinauszögerung der Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies bis Januar 2005 keine Umgehung des Verbots darstellt, neu gegründeten Unternehmen im Sinne von Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren.

    (43)

    Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass die Bedenken hinsichtlich der Förderfähigkeit des Unternehmens ausgeräumt wurden und die Kommission die Auffassung vertritt, dass die in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    6.4.   Bestimmungen zu den Empfängern zuvor gewährter rechtswidriger Beihilfen

    (44)

    Auf der Grundlage von Nummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien und angesichts des Umstands, dass die angemeldete Beihilfe in erster Linie der Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zu dienen scheint, werden in Erwägungsgrund 30 der Einleitungsentscheidung Bedenken geäußert, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Rückzahlungsverpflichtung bewirkt und letztere ihres Gegenstands und ihrer Wirkung beraubt.

    (45)

    Bei ihrer Beurteilung dieses Aspekts hat die Kommission den folgenden Elementen Rechnung getragen.

    (46)

    Erstens lässt sich durch die Rückzahlung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen einschließlich Zinsen nach ständiger Rechtsprechung die Situation vor Gewährung der Beihilfe wiederherstellen, so dass die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung wieder beseitigt wird. Daher wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies einschließlich Zinsen — die eine Voraussetzung für die Auszahlung der neuen Beihilfe bildet — die Situation vor Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies wiederherstellt.

    (47)

    Zweitens kommt das Unternehmen für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Frage. Zum einen sind die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht in erster Linie auf die Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zurückzuführen. Sie sind durch andere Gründe bedingt, die die Ursache der seit 2004 entstandenen Verluste sind (siehe Tabelle 1 weiter oben). Die künftige Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe wird diese Schwierigkeiten nur in der Weise verschärfen, dass sie das Unternehmen ohne Eingreifen des Staates nicht mehr bewältigen kann. Zum anderen wurde ein Umstrukturierungsplan umgesetzt, dessen Kosten sich auf [50-90] Mio. EUR belaufen. Dies zeigt, dass die zur Wiederherstellung der Rentabilität der Geschäftstätigkeit erforderliche betriebliche Umstrukturierung sehr hohe Kosten verursacht, die höher sind als die Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies, die sich ohne Zinsen auf 22,5 Mio. EUR beläuft. Diese Elemente zeigen, dass FagorBrandt ein in seinem Bestehen gefährdetes Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Daher kann es, wie jedes Unternehmen in einer derartigen Lage, Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, sofern die anderen Voraussetzungen in den Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind.

    (48)

    Drittens stellte die Kommission in ihrer Entscheidung von 1991 in der Sache Deggendorf (11) fest, dass „[d]ie kumulierende Wirkung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückzahlung von Deggendorf seit 1986 verweigert wird, und [der] neuen (…)beihilfe (…) dem Unternehmen einen übermäßigen und unzulässigen Vorteil verschaff[t] (…), der die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen würde“, und erklärte die neue Beihilfe unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass „die (…) Behörden (…) die Auszahlung der (…) Beihilfen an das Unternehmen Deggendorf so lange aus[setzen], bis die Rückzahlung der (…) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen tatsächlich erfolgt ist“. In seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (12) bestätigte der Gerichtshof den Ansatz der Kommission. Seitdem hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, bei denen sie denselben Ansatz verfolgt, das heißt, dass sie eine neue Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, dabei aber die Aussetzung ihrer Auszahlung bis zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe vorschreibt (13). Die Kommission macht geltend, dass im vorliegenden Fall — unter der Voraussetzung, dass die neue Beihilfe den in den Umstrukturierungsleitlinien aufgeführten Voraussetzungen entspricht — nichts gegen die Anwendung des Deggendorf-Ansatzes zu sprechen scheint, der darin besteht, die neue Beihilfe unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, dass ihre Auszahlung bis zur Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies ausgesetzt wird.

    (49)

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Bedenken der Kommission ausgeräumt.

    (50)

    In diesem Zusammenhang möchte die Kommission Folgendes präzisieren: Gemäß Nummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Umstrukturierungsbeihilfe „einerseits den kumulativen Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen“. Wie in der entsprechenden Fußnote der Umstrukturierungsleitlinien angegeben, beruht diese Bestimmung auf dem weiter oben genannten Deggendorf-Urteil. Im vorliegenden Fall hat Frankreich sich verpflichtet, die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies vor der Auszahlung der neuen Beihilfe beizutreiben. In der vorliegenden Entscheidung muss die Kommission diese Verpflichtung gemäß der vorstehend genannten Deggendorf-Rechtsprechung zur Voraussetzung für die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt machen. Auf diese Weise gewährleistet sie, dass es nicht zu einer Kumulierung der alten mit der neuen Beihilfe kommt und dass die alte Beihilfe zurückgezahlt wird. Daher muss im folgenden Teil der Würdigung der neuen Beihilfe weder dem kumulativen Effekt der Beihilfen noch der Nichtrückzahlung der alten Beihilfe Rechnung getragen werden.

    6.5.   Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens

    6.5.1.   Marktaussichten und Stichhaltigkeit der Prognosen im Umstrukturierungsplan

    (51)

    In Abschnitt 2.2 der Einleitungsentscheidung hat die Kommission die wichtigsten Maßnahmen des Umstrukturierungsplans dargelegt (14). In Abschnitt 3.3.3 der Einleitungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Plan den unter den Nummern 35 bis 37 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Anforderungen zu entsprechen schien. Mit anderen Worten: Der Umstrukturierungsplan scheint die Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten. Im Rahmen des durch die vorliegende Entscheidung abgeschlossenen förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Elemente, auf denen der Plan basiert, eingehender untersucht, um diese anfängliche Einschätzung bestätigen bzw. berichtigen zu können.

    (52)

    Die Kommission hat die Prognosen im Umstrukturierungsplan insbesondere auf die Wachstumsperspektiven geprüft und diese mit den jüngsten Trends verglichen.

    (53)

    Nach Angaben des CECED (15) zeigt die volumenmäßige Entwicklung des europäischen Marktes zwischen 2005 und 2007 in Westeuropa ein moderates Wachstum (rund 2 % pro Jahr) und in Osteuropa ein starkes Wachstum (rund 7 % pro Jahr). Letztere Wachstumsquote ist jedoch aleatorisch, da sie den Konjunkturschwankungen unterliegt, so dass ein zweistelliges Wachstum und ein ebenfalls zweistelliger Rückgang ohne weiteres aufeinander folgen können.

    (54)

    Langfristig ist zwar eine Konvergenz des Einkaufsverhaltens in Osteuropa mit dem in Westeuropa denkbar, aber die geringe Kaufkraft in den osteuropäischen Ländern führt zu einer Konzentration der Nachfrage auf besonders wichtige, preisgünstige Geräte (Waschmaschine bzw. Kühlschrank). In diese Märkte sind nun aber die türkischen und asiatischen Wettbewerber eingetreten.

    (55)

    Die Märkte, die für FagorBrandt Potenzial bieten, liegen somit in Westeuropa, da sie wertmäßig, aber auch volumenmäßig größer sind und weniger von den preisgünstigsten Geräten getragen werden, auf die das starke Wachstum in Osteuropa zurückzuführen ist, bei denen FagorBrandt aber nicht mehr wettbewerbsfähig sein kann.

    (56)

    Der Referenzmarkt von FagorBrandt ist der französische Markt, auf dem die Gruppe [50-80] % ihres Absatzes erzielt, [75-100] % ihres Volumens produziert und [75-100] % der Mitarbeiter der Gruppe beschäftigt. Nach Angaben von GIFAM (16) hat der Markt für große Elektrohaushaltsgeräte im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr sowohl volumenmäßig als auch wertmäßig um 1 % zugenommen. Im Einzelnen hat der Markt für […]geräte, auf den FagorBrandt sich zu konzentrieren plant, eine Zunahme um […] % gegenüber 2006 verzeichnet, während der Absatz bei den […]geräten um […] % zurückgegangen ist.

    (57)

    Die Entwicklungen nach Gerätetyp zeigen, dass die tragenden Märkte, die sich in Europa und insbesondere in Frankreich entwickeln, insbesondere die Märkte für […]geräte sind. Das Wachstum bei den […]geräten ist erheblich, während bei den Kühlgeräten nahezu eine Stagnation festzustellen ist, wie die folgende Tabelle aus der GIFAM-Studie zeigt:

    (…)

    (58)

    Daher scheint die Entscheidung von FagorBrandt, sich insbesondere auf […] zu konzentrieren und […] zu entwickeln, vor dem Hintergrund der Entwicklung der verschiedenen Segmente und Geräte sinnvoll.

    (59)

    Die Kommission hat die übrigen grundlegenden Elemente des Umstrukturierungsplans, mit denen die Stichhaltigkeit der Prognosen zu der angestrebten betrieblichen Überlebensfähigkeit von FagorBrandt belegt werden soll, geprüft und betrachtet sie als realistisch. Daher beschränkt sich der verbleibende Teil der Prüfung auf die beiden in der Einleitungsentscheidung genannten Bedenken, bei denen es darum geht, ob der Umstrukturierungsplan realistisch und ausreichend ist.

    (60)

    Erstens bat die Kommission um Erläuterung der für das Jahr 2007 erwarteten Zunahme des Umsatzes um 20 %. Die französischen Behörden haben erklärt, dass der Tätigkeitsbereich von FagorBrandt sich im Jahr 2006 geändert habe, da Fagor den Vertrieb der Marke Fagor auf dem englischen und französischen Markt und schließlich die Gesamtheit des Frankreichgeschäfts von Fagor auf FagorBrandt übertragen habe (17). Der mit diesen Bereichen erzielte Umsatz wurde für das Jahr 2007 auf [50-100] Mio. EUR geschätzt und in den Umsatz von FagorBrandt für das Jahr 2007 einbezogen. Bei gleichbleibendem Tätigkeitsbereich würde die prognostizierte Umsatzsteigerung nur [5-10] % betragen. Inzwischen hat Frankreich der Kommission den im Jahr 2007 tatsächlich erzielten Umsatz mitgeteilt. Er beträgt 903 Mio. EUR gegenüber 779,7 Mio. EUR im Jahr 2006. Dies entspricht einem Anstieg um rund 16 %.

    (61)

    Zweitens merkte die Kommission an, dass dem Umstrukturierungsplan nicht zu entnehmen war, wie FagorBrandt die Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, bewältigen wollte, so dass ein Risiko hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens bestand. Die französischen Behörden teilten mit, dass die Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe durch die italienischen Behörden die finanzielle Situation der Gruppe nicht beeinflussen dürfte. Der Preis für den Erwerb des Elektrohaushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia sei nämlich um die geschätzte Höhe der Beihilfe, die Brandt Italia erhalten sollte, das heißt um [5-10] Mio. EUR erhöht worden (wobei die Beihilfe, die Brandt Italia tatsächlich erhalten hat, sich auf [5-10] Mio. EUR beläuft). Somit stellen die französischen Behörden fest, dass die rechtswidrige Beihilfe fast vollständig auf den Verkäufer Ocean SpA übertragen worden sei (mit einem Restbetrag von [< 1 Mio.] EUR). Die französischen Behörden fügen hinzu, dass diese Feststellung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs Brescia vom 5. Juli 2004 bestätigt werde, der von Brandt Italia infolge der Negativentscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die italienische Beihilferegelung angerufen worden sei und angeordnet habe, die letzte Tranche der Zahlung des von Brandt Italia gezahlten Kaufpreises, d. h. [5-10] Mio. EUR, unter Zwangsverwaltung zu stellen. Daher werde der von Brandt Italia zu tragende Teil der Rückzahlung der italienischen Beihilfe wahrscheinlich unter [< 1 Mio.] EUR betragen.

    (62)

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Einleitungsentscheidung genannten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit ausgeräumt sind.

    6.5.2.   Bedenken eines Beteiligten hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit

    (63)

    Wie bereits festgestellt, bestreitet der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, dass die langfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens mit der Umstrukturierung wiederhergestellt werden kann. Erstens vertritt er die Auffassung, dass das Unternehmen einen Teil seiner Produktion in Gebiete mit niedrigen Produktionskosten hätte verlagern müssen, wo es von Größenvorteilen profitieren könne. Zweitens werde das Unternehmen nicht in der Lage sein, die Investitionen zu tätigen, die erforderlich seien, um seine Geräte in einer Branche zu verbessern, in der jedes Jahr erhebliche Investitionen in Produktionsanlagen, Gestaltung, Forschung und Entwicklung erforderlich seien. Schließlich unterstreicht der Wettbewerber, dass das Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern nach wie vor zu klein sei. In den folgenden Erwägungsgründen prüft die Kommission, ob die Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit in Frage stellt.

    (64)

    Hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Teil der Produktion in Länder mit niedrigeren Produktionskosten zu verlagern, merkt die Kommission an, dass die französischen Behörden auf diesen Punkt eingegangen sind. Sie erinnern daran, dass sich die von FagorBrandt sowie einigen seiner rein europäischen Wettbewerber angestrebte Entwicklung (innovative Geräte mit hohem Mehrwert) nicht mit einer systematischen Ansiedlung der Produktion in Ländern mit niedrigen Produktionskosten vereinbaren lasse. […]. Bei den großen Marktteilnehmern sei die Ansiedlung von Produktionswerken in Ländern mit niedrigen Produktionskosten auch auf die Absicht zurückzuführen, dort ihren Absatz zu steigern.

    (65)

    Hinsichtlich der Äußerung des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, dass Fagor Brandt nicht in der Lage sei, die erheblichen Investitionen zu tätigen, die erforderlich seien, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und dass das Unternehmen im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein sei, weist die Kommission darauf hin, dass sie selbst in Erwägungsgrund 8 der Einleitungsentscheidung darauf hingewiesen hat, dass diese Elemente zu den Schwierigkeiten des Unternehmens beigetragen hatten. Sie stellt jedoch fest, dass der Umstrukturierungsplan auf diese Herausforderungen einzugehen scheint. So hat das Unternehmen die Absicht […]. Zudem stellt die Kommission fest, dass es einigen Unternehmen der Branche durch Konzentration auf bestimmte Geräte und Segmente gelingt, wettbewerbsfähig zu bleiben, obwohl sie im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern klein sind und in erheblichem Umfang in Westeuropa produzieren. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass auch die immer stärkere Integration von FagorBrandt in die Fagor-Gruppe zur Lösung dieser größenbedingten Probleme beiträgt. Schließlich räumt die Kommission ein, dass die von dem Wettbewerber angesprochenen Punkte zwar Herausforderungen für FagorBrandt darstellen, vertritt aber die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan darauf eingeht und eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit bietet.

    (66)

    Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bemerkungen des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, ihre Einschätzung, dass der Umstrukturierungsplan in der Lage ist, die langfristige Überlebensfähigkeit von FagorBrandt wiederherzustellen, nicht in Frage stellen.

    6.5.3.   Auswirkungen der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen auf die Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit

    (67)

    Schließlich muss die Kommission im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit nach Maßgabe des letzten Satzes unter Nummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien prüfen, ob die geplanten Ausgleichsmaßnahmen die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht gefährden. Wie im Folgenden dargelegt wird, haben die französischen Behörden nach Einleitung des Verfahrens zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die in den der Anmeldung beigefügten Finanzprognosen somit noch nicht berücksichtigt worden waren. Da die Kommission diese zusätzlichen Maßnahmen für erforderlich hält, müssen sie jedoch umgesetzt werden. Da diese Maßnahmen (Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten unter der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren) eine Verschlechterung der Finanzergebnisse des Unternehmens herbeiführen, muss sichergestellt werden, dass sie für das Unternehmen tragbar sind.

    (68)

    Nach Angaben der französischen Behörden zeigen die beiden folgenden Tabellen die Finanzergebnisse des Unternehmens unter Berücksichtung der Umsetzung der vorstehend beschriebenen zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen. Die erste Tabelle enthält ein optimistisches Szenario, die zweite ein pessimistisches.

    (in Mio. EUR)

    Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette

    Optimistisches Szenario

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    Umsatz

    903,0

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Bruttomarge

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Betriebsergebnis vor nicht wiederkehrenden Elementen

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Betriebsergebnis (EBIT)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Ergebnis vor Steuern

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Nettoergebnis

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Free Cash flow

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Kumulierter Free Cash flow

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)


    (in Mio. EUR)

    Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette

    Pessimistisches Szenario

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    Umsatz

    903,0

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Bruttomarge

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Betriebsergebnis vor nicht wiederkehrenden Elementen

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Betriebsergebnis (EBIT)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Ergebnis vor Steuern

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Nettoergebnis

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Free Cash flow

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Kumulierter Free Cash flow

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (69)

    Diese Tabellen beruhen auf den folgenden Hypothesen hinsichtlich der Umsatzeinbußen, die durch die Einstellung des Vertriebs mehrerer unter der Marke Vedette vertriebener Gerätefamilien entstehen würden. Eine derartige Einstellung könnte folgende Auswirkungen haben:

    a)

    einen Absatzrückgang bei der Gerätefamilie der Marke Vedette, deren Vertrieb eingestellt wird;

    b)

    einen Absatzrückgang bei den anderen Gerätefamilien, die unter der Marke Vedette vertrieben werden (18) (negativer Sortimenteffekt, der die Geräte der Marke Vedette betrifft);

    c)

    einen Absatzrückgang bei den anderen Marken (negativer Portfolioeffekt, der die Gesamtheit der Marken der Gruppe FagorBrandt betrifft).

    (70)

    Das optimistische Szenario trägt nur den vorstehend genannten Auswirkungen a und b Rechnung, und der durch die Einstellung des Vertriebs eines Geräts verursachte Verlust bedeutet einen Rückgang des mit der eingestellten Gerätelinie (…) erzielten Umsatzes um [60-90] % und einen Rückgang des mit den anderen unter der Marke Vedette vertriebenen Geräten erzielten Umsatzes um [20-30] %. Das pessimistische Szenario trägt dem vorstehend aufgeführten Element c Rechnung, wobei für die eingestellte Gerätelinie eine Verlustquote von [110-140] % angenommen wird (der Verlust kann nicht nur (…) betreffen) und (…). Nach Angaben der französischen Behörden habe das Unternehmen ein derartiges pessimistisches Szenario bereits erlebt: Im Jahr 2003 habe das Unternehmen beschlossen, (…) in Frankreich aufzugeben, um sich ganz auf (…) zu konzentrieren, das sich besonders gut verkauft habe. Diese Aufgabe hatte eine sehr negative Folgewirkung, denn es ging nicht nur die Gesamtheit des erzielten Umsatzes (…) verloren, sondern der Verlust erreichte auch (…) (Gesamtverlust bei diesen beiden Marken von (…)geräten in zwei Jahren, im Verhältnis zu einem anfänglichen Absatz von (…) Einheiten, davon (…) (…), das heißt ein Verlust von [120-140] % der aufgegebenen Volumen) (19).

    (71)

    Auf der Grundlage der Analyse der Daten in den beiden vorstehenden Tabellen und der anderen von den französischen Behörden übermittelten Daten stellt die Kommission fest, dass die gewählten Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen schwächen werden, da sie ab 2009, dem Jahr ihrer Umsetzung, eine Verschlechterung der Unternehmensergebnisse bewirken werden. Im Jahr 2010 wird das Unternehmen jedoch wieder ein positives Nettoergebnis erzielen, das in den folgenden Jahren zunehmen wird. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen zwar schwächen, die Wiederherstellung seiner Überlebensfähigkeit aber nicht verhindern werden.

    6.6.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

    6.6.1.   Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen

    (72)

    Gemäß Nummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, die die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen abschwächen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Ausgleichsmaßnahmen bestehen häufig darin, dass die Präsenz, die das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierungsphase auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten behalten darf, beschränkt wird.

    (73)

    Frankreich machte in seiner Anmeldung geltend, dass Ausgleichsmaßnahmen im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht notwendig erschienen, als die Beihilfe keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zur Folge hätte. In den Erwägungsgründen 37, 38 und 40 der Einleitungsentscheidung hat die Kommission kurz erklärt, warum sie dieses Argument nicht gelten ließ.

    (74)

    In den folgenden Erwägungsgründen erklärt die Kommission näher, warum sie davon ausgeht, dass die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht und warum — entgegen der Ansicht der französischen Behörden — Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

    (75)

    Wie bereits festgestellt, ist FagorBrandt in der Herstellung und im Vertrieb großer Elektrohaushaltsgeräte an Vertriebshändler (im Gegensatz zum Vertrieb und Verkauf an Privatpersonen) tätig. Was die geografische Abgrenzung des Marktes für große Elektrohaushaltsgeräte betrifft, hat die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich insbesondere aufgrund des Nichtvorhandenseins von Eintrittsschranken, aufgrund der technischen Harmonisierung und aufgrund der vergleichsweise niedrigen Transportkosten um einen mindestens gemeinschaftsweiten Markt handelt (20). Die von FagorBrandt und den beiden Wettbewerbern, die Stellungnahmen übermittelt haben, vorgelegten Daten bestätigen die gemeinschaftsweite Abgrenzung des Marktes.

    (76)

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe automatisch eine Wettbewerbsverfälschung herbeiführt, da sie den Marktaustritt des Beihilfeempfängers verhindert und damit die Entwicklung der Unternehmen, zu denen er im Wettbewerb steht, bremst. Sie verhindert somit das Ausscheiden der leistungsschwächsten Unternehmen, das gemäß Nummer 4 der Umstrukturierungsleitlinien „ein normaler Vorgang am Markt ist“. Die angemeldete Beihilfe zugunsten von FagorBrandt verursacht daher eine Wettbewerbsverfälschung. Die Kommission merkt jedoch an, dass folgende Elemente die nachteiligen Auswirkungen dieser Wettbewerbsverfälschung beschränken können. Erstens hat FagorBrandt auf dem europäischen Markt für große Elektrohaushaltsgeräte einen Marktanteil von höchstens 5 % (21). Zweitens gibt es auf diesem Markt vier Wettbewerber mit Marktanteilen von 10 % oder mehr (Indesit, Whirlpool, BSH und Electrolux) (22). Der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, räumt übrigens ein, dass FagorBrandt auf dem europäischen Markt ein vergleichsweise kleiner Marktteilnehmer mit rückläufigem Marktanteil ist (siehe weiter oben die von diesem Wettbewerber angesichts der geringen Größe FagorBrandts geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens) (23). Drittens ist die Höhe der Beihilfe im Verhältnis zu dem von FagorBrandt in Europa erzielten Umsatz (die Beihilfe macht weniger als 4 % des Umsatzes 2007 aus) und mehr noch im Verhältnis zum Umsatz der vier wichtigsten Marktteilnehmer, deren Umsatz den von FagorBrandt übersteigt, beschränkt (24).

    (77)

    Nachdem im vorstehenden Abschnitt die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung untersucht wurde, muss gemäß Nummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien, die sich ihrerseits auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag stützt, auch das Ausmaß der „nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen“ zwischen den Mitgliedstaaten untersucht werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 38 der Einleitungsentscheidung festgestellt, verfälscht die Beihilfe die Ansiedlung der Wirtschaftstätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten und damit den Handel zwischen ihnen. Bei FagorBrandt ist die große Mehrheit der Produktionstätigkeiten und der Mitarbeiter in Frankreich angesiedelt ([75-100] % der Produktion des Unternehmens entfallen auf Frankreich). Ohne die Beihilfe des französischen Staates würde FagorBrandt rasch aus dem Markt ausscheiden. Nun stehen die an den Produktionsstätten von FagorBrandt hergestellten Geräte jedoch insbesondere im Wettbewerb zu Geräten, die die Wettbewerber in den übrigen Mitgliedstaaten herstellen (25). Somit hätten diese europäischen Wettbewerber im Falle eines Marktaustritts von FagorBrandt ihren Absatz und damit ihre Produktion deutlich steigern können. Die Beihilfe führt dazu, dass Produktionstätigkeiten, die ohne die Beihilfe teilweise in andere Mitgliedstaaten verlagert worden wären, in Frankreich verbleiben. Sie wirkt sich somit nachteilig auf die Handelsbedingungen aus, da sie die Exportmöglichkeiten der in den übrigen Mitgliedstaaten angesiedelten Wettbewerber nach Frankreich einschränkt (26). Die Beihilfe schränkt auch die Möglichkeiten des Verkaufs in Länder ein, in die FagorBrandt seine Geräte weiterhin ausführen wird. Angesichts des Umfangs des Absatzes von FagorBrandt und der Zahl der damit verbundenen Arbeitsplätze sind diese nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen erheblich.

    (78)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse vertritt die Kommission die Auffassung, dass konkrete (das heißt wesentliche) Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, die jedoch von beschränktem Umfang sein müssen.

    6.6.2.   Analyse der bereits umgesetzten Maßnahmen

    (79)

    In Erwägungsgrund 39 der Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel, ob die von den französischen Behörden angemeldeten Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden können, da es unter Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien heißt: „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.“ Alle von den französischen Behörden beschriebenen Maßnahmen schienen in den Anwendungsbereich dieser Ausschlussregelung zu fallen. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich wiederholt, dass die Einstellung der Herstellung von Tiefkühltruhen und frei aufstellbaren Mikrowellengeräten sowie der Veräußerung von Brandt Components seiner Auffassung nach drei geeignete Ausgleichsmaßnahmen bildeten. Die Kommission hat diese Maßnahmen daher umfassend untersucht und daraus die folgenden Schlussfolgerungen gezogen.

    (80)

    In Bezug auf die Schließung des Kühltruhenwerks im Jahr 2005 (Standort Lesquin) teilte Frankreich in seiner Anmeldung vom 6. August 2007 mit, dass dieser Standort, „der Kühltruhen und Weinkeller für die gesamte Gruppe FagorBrandt herstellte, eine Größe erreicht hatte … die es ihm nunmehr weder erlaubte, seine variablen Kosten noch seine Fixkosten zu decken, und er im Jahr 2004 einen Betriebsverlust von [5-10] Mio. EUR verzeichnet hatte“. Daher besteht kein Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs handelt (27), die gemäß Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden kann.

    (81)

    Auch bei der Einstellung der Herstellung frei aufstellbarer Mikrowellengeräte am Standort Azenay handelt es sich um die zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs, wie die französischen Behörden in den von ihnen übermittelten Unterlagen ausdrücklich eingeräumt haben (28). Die mangelnde Gewinnträchtigkeit dieses Geschäftsbereichs sei nicht erstaunlich, da frei aufstellbare Mikrowellengeräte zu den Marktsegmenten zählen, in die die Geräte aus Niedrigkostenländern am stärksten eingedrungen sind (29). Zudem hatte das Werk Azenay umfangreiche Verträge für die Herstellung von Mikrowellengeräten für andere Gruppen verloren (30). Zusammenfassend kann auf der Grundlage von Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien festgestellt werden, dass diese Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden kann.

    (82)

    Dahingegen hat das Unternehmen im März 2004 seine Tochtergesellschaft Brandt Components (Werk Nevers) für [2-5] Mio. EUR an die österreichische Gruppe ATB veräußert. Es handelt sich somit weder um einen Schuldenerlass (31) noch um die Schließung eines Geschäftsbereichs. Diese Maßnahme wird somit durch Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien nicht ausgeschlossen. Der im März 2004 veräußerte Geschäftsbereich (32) erzielte im Jahr 2003 einen Umsatz von [25-45] Mio. EUR — dies entspricht [2-5] % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2003 — und zählte [250-500] Beschäftigte, d. h. [5-10] % der Mitarbeiter des Unternehmens. Zu den dort ausgeübten Tätigkeiten zählten der Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Elektromotoren für Waschmaschinen. Diese Veräußerung führte somit zur Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt für Waschmaschinenbauteile.

    (83)

    Die Kommission räumt zwar ein, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Ausgleichsmaßnahme handelt, aber sie vertritt die Auffassung, dass die nachteiligen Auswirkungen der vorstehend beschriebenen Beihilfe allein mit dieser Maßnahme nicht ausgeglichen werden können. Die Kommission merkt insbesondere an, dass die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für große Elektrohaushaltsgeräte (33), der der wichtigste Markt ist, auf dem FagorBrandt präsent bleiben wird, durch diese Maßnahme nicht verringert wird.

    6.6.3.   Von den französischen Behörden vorgeschlagene zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen

    (84)

    Um die in der Einleitungsentscheidung geäußerten Bedenken hinsichtlich des unzureichenden Charakters der angemeldeten Ausgleichsmaßnahmen auszuräumen, schlagen die französischen Behörden eine fünfjährige Einstellung des Vertriebs der Kühlgeräte und Gargeräte der Marke Vedette vor. Darüber hinaus schlagen sie entweder die Einstellung des Vertriebs von Vedette-Geschirrspülmaschinen oder die Veräußerung der Marke vor (…).

    (85)

    Wie bereits angegeben erzielt FagorBrandt [50-80] % seines Absatzes auf dem französischen Markt, auf dem das Unternehmen im Jahr 2006 einen wertmäßigen Marktanteil von [10-20]% und einen volumenmäßigen Marktanteil von [10-20] % hatte. Von einer Einstellung der Geschäftstätigkeiten von FagorBrandt hätten daher insbesondere die Wettbewerber auf dem französischen Markt profitiert, da sie ihren Absatz hätten steigern können. Diese Unternehmen sind von dem durch die Beihilfe ermöglichten Überleben von FagorBrandt daher am stärksten betroffen. Der Absatz von FagorBrandt auf dem italienischen Markt ist hingegen sehr beschränkt. Die Kommission gibt daher der Ausgleichsmaßnahme, die in der Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülmaschinen unter der Marke Vedette besteht, gegenüber der Veräußerung der Marke (…) den Vorzug, da die Geräte der Marke Vedette (34) ausschließlich auf dem französischen Markt vertrieben werden, während die Geräte (…) vor allem (…) verkauft werden.

    (86)

    Nun ist das Ausmaß der Auswirkungen dieser zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, um feststellen, ob sie ausreichen.

    (87)

    Der Absatz von Kühlgeräten (Kühlschränke und Gefriergeräte) der Marke Vedette schlug im Jahr 2007 mit [10-20] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [1-3] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt.

    (88)

    Die Einstellung des Vertriebs von Kühlgeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die auf dem französischen Markt tätigen Wettbewerber in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Kühlgerätemarkt zu stärken. Gemäß der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt — das einen wertmäßigen Marktanteil von (…) % hat — auf dem französischen Markt für Kühlschränke Whirlpool ((…) %), Indesit ((…) %) und Electrolux ((…) %). Auf dem Markt für Gefriergeräte sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt ((…) %) Whirlpool ((…) %), Liebherr ((…) %) und Electrolux ((…) %).

    (89)

    Der Absatz von Gargeräten der Marke Vedette schlug im Jahr 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0,5-1,5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt.

    (90)

    Die Einstellung des Vertriebs von Gargeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die Wettbewerber daher in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Markt für Küchenherde zu stärken. Gemäß der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (das einen wertmäßigen Marktanteil von (…) % hat) auf dem französischen Markt für Küchenherde Indesit ((…) %), Electrolux ((…) %) und Candy ((…) %).

    (91)

    Der Absatz von Geschirrspülgeräten der Marke Vedette schlug im Jahr 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0,5-1,5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt.

    (92)

    Gemäß der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (das einen wertmäßigen Marktanteil von (…) % hat) auf dem französischen Markt für Geschirrspülgeräte GSH ((…) %), Whirlpool ((…) %) und Electrolux ((…) %). Daher wird die Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülgeräten unter der Marke Vedette die Wettbewerber in die Lage versetzen, ihre Präsenz auf dem Markt zu steigern.

    (93)

    Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vedette-Geräte, deren Vertrieb eingestellt wird, [3-5] % des Umsatzes der Gruppe ausmachen (35). Nach Angaben der französischen Behörden wird dies wesentliche Anpassungen innerhalb des Unternehmens erfordern (…).

    6.6.4.   Schlussfolgerung zur Gesamtheit der Ausgleichsmaßnahmen

    (94)

    Die Ausgleichsmaßnahmen bestehen in der Einstellung des Vertriebs bestimmter Geräte der Marke Vedette (Gar-, Kühl- und Geschirrspülgeräte) während eines Zeitraums von fünf Jahren (36) und der Veräußerung von Brandt Components. Es handelt sich um eine konkrete (d. h. wesentliche) Verringerung der Präsenz auf dem Markt, die aber von beschränktem Umfang ist. Diese Verringerung steht somit, wie zuvor untersucht, in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Verfälschung von Wettbewerb und Handel.

    (95)

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es mit Hilfe dieser Maßnahmen möglich ist, übertriebene Wettbewerbsverfälschungen im Sinne der Nummern 38 bis 40 der Umstrukturierungsleitlinien zu vermeiden.

    6.7.   Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

    (96)

    Die Beihilfe kann nur dann genehmigt werden, wenn die Höhe und die Intensität der Beihilfe gemäß den Nummern 43 bis 45 der Umstrukturierungsleitlinien auf das Minimum beschränkt werden, das in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln des Unternehmens, seiner Aktionäre oder der Gruppe, der es angehört, erforderlich ist, um die Umstrukturierung zu ermöglichen. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten — auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen.

    (97)

    Gemäß Erwägungsgrund 43 der Einleitungsentscheidung belaufen sich die Umstrukturierungskosten, so wie sie in der Anmeldung der französischen Behörden angegeben sind, auf [50-90] Mio. EUR. Sie werden wie folgt finanziert (37):

     

    in Mio. EUR

    %

    Umstrukturierungskosten

    [50-90]

    100

    Finanzierung:

    Eigenleistung des Empfängers

    [0-10]

    (…)

    Aktionärsbeitrag

    26,9

    (…)

    Staatliche Beihilfe

    31

    [40-50]

    (98)

    In Erwägungsgrund 44 der Einleitungsentscheidung äußert die Kommission zweierlei Bedenken hinsichtlich dieser Angaben. Erstens bittet die Kommission die französischen Behörden, zu begründen, warum sie die Rückzahlung der Beihilfe nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen haben. Zweitens bittet die Kommission um Erklärung der Art der „Eigenleistung des Empfängers“.

    (99)

    Die französischen Behörden antworteten zu letzterem Aspekt, dass die „Eigenleistung des Empfängers“ aus Bankkrediten bestehe, die FagorBrandt auf dem Markt aufgenommen habe. Das Unternehmen habe im Jahr 2006 Bankkredite in Höhe von [25-30] Mio. EUR aufgenommen, die im Jahr 2007 auf [30-35] Mio. EUR aufgestockt worden seien (38). Sie seien durch Bestände an fertigen Geräten besichert worden. Die Kommission stellt fest, dass die Bankkredite eine „Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen“ gemäß Nummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien sind und somit einen geeigneten Beitrag darstellen.

    (100)

    Im Hinblick auf den ersten von der Kommission geäußerten Bedenkenaspekt machen die französischen Behörden geltend, dass die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe nicht von vornherein als Teil der Umstrukturierungskosten betrachtet werden könne (auch nicht als Eigenleistung des Empfängerunternehmens im Sinne der Nummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien). Aus diesem Grund sei die Rückzahlung nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen worden. Nach Angaben der französischen Behörden ist diese Rückzahlung, die auf rund [25-30] Mio. EUR (einschließlich Zinsen) geschätzt werde, wie alle anderen Finanzausgaben jedoch selbstverständlich in den der Anmeldung beigefügten Geschäftsplan eingegangen. Nach Auffassung der Kommission muss die Rückzahlung im Geschäftsplan berücksichtigt werden, was hier der Fall ist (39). Zu der Frage, ob diese Rückzahlung als Teil der Umstrukturierungskosten im Sinne von Nummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist, merkt die Kommission an, dass dies, selbst wenn es der Fall wäre, nicht zur Folge hätte, dass die Eigenleistung des Empfängers unter die gemäß Nummer 44 der Umstrukturierungsleitlinien erforderlichen 50 % fallen würde. Selbst wenn die Rückzahlung der Beihilfe einschließlich Zinsen in die Umstrukturierungskosten — die sich dann auf rund [75-100] Mio. EUR belaufen würden — aufgenommen würde, würde dadurch der Teil der durch die Beihilfe finanzierten Umstrukturierungskosten sinken und der Teil der vom Empfänger finanzierten Umstrukturierungskosten steigen (40). Daher muss die Kommission sich zu dieser Frage nicht äußern.

    (101)

    Die von der Kommission in der Einleitungsentscheidung geäußerten Bedenken sind somit ausgeräumt, und die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die „Eigenleistung des Empfängers“ und seines Aktionärs über 50 % der Umstrukturierungskosten beträgt, wie es gemäß Nummer 44 der Umstrukturierungsleitlinien bei großen Unternehmen erforderlich ist.

    (102)

    Auf die Anmerkung des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, dass die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt sei, da FagorBrandt von seinem Aktionär und der Gruppe, dem dieser angehört, finanzielle Mittel erhalten könne, ist die Kommission bereits zuvor in der Analyse der Förderfähigkeit des Unternehmens eingegangen.

    (103)

    Schließlich hat die Kommission — über die Prüfung der Einhaltung des formalen Charakters einer Eigenleistung von über 50 % hinausgehend — auch geprüft, ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist; letztere Prüfung basierte insbesondere auf Nummer 45 der Umstrukturierungsleitlinien. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und nicht in einem Umfang gewährt wird, der dem Unternehmen „überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte.“ Die Kommission stellt fest, dass die Gruppe nach der Gewährung der Beihilfe und nach Abschluss der Umstrukturierung weiterhin in erheblichem Maße verschuldet wäre.

    6.8.   Vollständige Umsetzung des Plans

    (104)

    Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt einschließlich aller Zusagen Frankreichs muss vollständig umgesetzt werden (41). Die Kommission verlangt, über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans und der damit verbundenen Zusagen informiert zu werden.

    7.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (105)

    Die Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, sofern alle Bedingungen erfüllt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die Frankreich dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen in Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 2

    (1)   Die französischen Behörden sind gehalten, die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt auszusetzen, bis die in der Entscheidung 2004/343/EG behandelte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt ist.

    (2)   Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die Frankreich der Kommission am 6. August 2006 (42) übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt.

    (3)   FagorBrandt stellt den Vertrieb von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren ein; dieser Zeitraum muss spätestens sieben Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnen.

    (4)   Damit die Kommission die Verwirklichung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen verfolgen kann, informiert Frankreich die Kommission mit Hilfe von Jahresberichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung des Unternehmens FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.

    Artikel 3

    Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 21. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18.

    (2)  Vgl. Fußnote 1.

    (3)  Dieser Beteiligte hatte per Telefon und mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen um einen Monat beantragt; die Kommission hat sich diesem Antrag nicht widersetzt.

    (4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (5)  Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16. April 2004, S. 38).

    (6)  Entscheidung 2005/941/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 81) Erwägungsgründe 55 bis 63.

    (7)  Entscheidung 2006/747/EG der Kommission vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs (C 1/2005 (ex N426/2004) (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 213) Erwägungsgründe 30 bis 31 und 42.

    (8)  Geschäftsgeheimnis.

    (9)  Zeitung „La Tribune“ vom 14. April 2005.

    (10)  „erheblich zugenommen haben“.

    (11)  Entscheidung 91/391/EWG der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH, einem Hersteller von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf/Niederbayern (ABl. L 215 vom 2.8.1991, S. 16).

    (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Sache C-355/95 P TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnummern 25-26 („Deggendorf“-Urteil). In diesem Urteil wird die Richtigkeit des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995 in der Sache TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265 bestätigt.

    (13)  In diesem Zusammenhang heißt es in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4), dass „die Kommission […] dazu übergegangen […] ist, die Deggendorf-Rechtsprechung […] systematischer anzuwenden. Gemäß dieser Rechtsprechung kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen einen Mitgliedstaat dazu verpflichten, die Auszahlung einer neuen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe an ein Unternehmen so lange auszusetzen, bis dieses Unternehmen eine frühere rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, die Gegenstand einer nicht befolgten Rückforderungsentscheidung ist, zurückgezahlt hat.“

    (14)  Der Umstrukturierungsplan sah im Wesentlichen eine Konzentration auf innovative Erzeugnisse mit hohem Mehrwert und eine auf diese Erzeugnisse ausgerichtete Entwicklung, eine Rationalisierung der Beschaffungspolitik und eine Sourcing-Politik (Herstellung von Produkten Dritter für Rechnung von FagorBrandt) vor. FagorBrandt hat drei Arten von Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen: a) Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche und Schließung mehrerer Standorte; b) Verringerung der Mitarbeiterzahl; c) Maßnahmen zur Stärkung des Fortbestands des Unternehmens.

    (15)  CECED: Conseil Européen de la Construction d’appareils Domestiques, Verband der Haushaltsgerätehersteller, dem 15 mindestens europaweit tätige Hersteller und 26 in mehreren europäischen Ländern (EU-Mitgliedstaaten bzw. Nicht-EU-Mitgliedstaaten) vertretene Branchenverbände angehören.

    (16)  GIFAM: Groupement interprofessionnel des fabricants d’appareils d’équipements ménagers, branchenübergreifende Vereinigung der Haushaltsgerätehersteller, der rund fünfzig Unternehmen angehören, die auf dem Markt für Elektrohaushaltsgeräte tätig sind.

    (17)  Die Kommission hat geprüft, ob diese stärkere Integration von FagorBrandt in Fagor die Schlussfolgerungen zur Förderfähigkeit von FagorBrandt in Erwägungsgrund 27 der Einleitungsentscheidung in Frage stellte. Sie kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war, da die große Mehrheit der in diesem Erwägungsgrund genannten Elemente gültig bleibt.

    (18)  Diese Verringerung ist auf die Auswirkungen der Einstellung des Vertriebs der vorherigen Geräte auf die Sichtbarkeit der Marke Vedette gegenüber den Vertriebshändlern zurückzuführen.

    (19)  Auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Informationen vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Eintritt des pessimistischen Szenarios wenig wahrscheinlich ist. Die französischen Behörden stützen sich dabei auf die mit den Mikrowellengeräten der Marke Vedette gemachten Erfahrungen. Wie noch ausgeführt wird, war FagorBrandt bei diesem Produkt aber nicht mehr wettbewerbsfähig (aus diesem Grund hat das Unternehmen beschlossen, die interne Produktion einzustellen) und es bestand eine starke Marktdurchdringung seitens der in Niedrigkostenländern produzierenden Unternehmen. Die von den französischen Behörden zugrunde gelegte Annahme, dass der gesamte in diesen beiden Jahren verzeichnete Rückgang des Absatzes an Mikrowellengeräten auf die Entscheidung zurückzuführen sei, den Vertrieb von Mikrowellengeräten unter der Marke Vedette einzustellen, scheint daher eine extreme Annahme zu sein.

    (20)  In der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.458 — ELECTROLUX/AEG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 187 vom 9.7.1994) wird die Schlussfolgerung gezogen, dass sich die Märkte für große Elektrohaushaltsgeräte auf Westeuropa erstreckten. In der Entscheidung 2000/475/EG der Kommission vom 24. Januar 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV.F.1/36 718 — CECED) (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 47) wird der Schluss gezogen, dass es sich um einen EWR-weiten Markt handelt. In letzterem Fall ging es um die Waschmaschinenbranche.

    (21)  Der gemeinsame Marktanteil von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos beträgt höchstens 8 %.

    (22)  Die Kommission kann das von Frankreich vorgebrachte Argument, dass sich die weitere Präsenz FagorBrandts auf dem Markt positiv auswirke, da sie die Schaffung einer Oligopolsituation verhindert, nicht anerkennen. Erstens haben die französischen Behörden ihre Ansicht nicht präzise begründet. Zweitens widerspricht diese Ansicht ihrer Anmeldung, in der von einem sehr stark von Wettbewerb geprägten Markt mit vielfältiger Konkurrenz, insbesondere durch Händlermarken die Rede war. Drittens heißt es in Nummer 39 der Umstrukturierungsleitlinien, dass „die Schaffung eines Monopols oder Oligopols“ berücksichtigt wird. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn auch wenn nur die großen Marktteilnehmer berücksichtigt werden, gibt es bereits vier Wettbewerber.

    (23)  (…)

    (24)  Wenn die Untersuchung weltweit durchgeführt wird, ist die Differenz noch größer, weil Gruppen wie Electrolux und Whirlpool sehr umfangreiche Geschäftstätigkeiten außerhalb Europas haben. Im Jahr 2005 betrug der Umsatz von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos zusammengenommen zum Beispiel weniger als 2 Mrd. EUR, während der Umsatz, den Whirlpool, Electrolux, BSH und Indesit weltweit mit großen Elektrohaushaltsgeräte erzielen, in Euro umgerechnet 11,8 Mrd., 10,8 Mrd., 7,3 Mrd. bzw. 3,1 Mrd. betrug.

    (25)  (…)

    (26)  [50-80] % des Absatzes von FagorBrandt entfallen auf den französischen Markt. Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt Folgendes festgestellt: „Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern“ (Urteil vom 13.7.1988, Frankreich/Kommission, C-102/87, Slg. 1988, S. 4067, Randnr. 19; Urteil vom 14.9.1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 40; Urteil vom 7.3.2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, S. I-2289, Randnummern 84-86; Urteil vom 11.7.2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, S. II-3049, Randnummern 220-221).

    (27)  Die französische Presse hatte über die mangelnde Rentabilität des Geschäftsbereichs „Tiefkühlgeräte“ ausführlich berichtet. So hieß es zum Beispiel in einem Artikel der Zeitung „Ouest France“ vom 8. Juli 2004: „Die französische Haushaltselektrogerätegruppe ElcoBrandt wird 2005 ihr auf die Herstellung von Tiefkühlgeräten spezialisiertes Werk in Lesquin (Nord) schließen, weil es „nicht mehr rentabel ist“. Elco hatte die Niederlassung vor zwei Jahren von Brandt übernommen. Die 600 Mitarbeiter hatten einen Sozialplan akzeptiert, dem zufolge 150 Arbeitsplätze, die jetzt verloren gehen, erhalten bleiben sollten.“ Führende Mitarbeiter von Brandt erklärten in der Zeitung „Les Echos“ in einem am 7. Juli 2004 erschienenen Artikel: „Trotz unserer großen Bemühungen, durch Einkauf von 35 % der Bauteile in China und durch Verbesserung von Qualität und Produktivität wettbewerbsfähig zu sein, war der Rückgang der Marktkosten schneller als wir“. „Die Beibehaltung der Herstellung von Kühltruhen innerhalb der Gruppe ElcoBrandt ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Beim Verkauf einer jeden Kühltruhe verzeichnen wir nunmehr jeweils 25 % Verlust.“

    (28)  In ihrer Anmeldung teilen die französischen Behörden mit, dass mit dem Umstrukturierungsplan unter anderem das Ziel verfolgt werde, „die Produktion durch Aufgabe bestimmter strukturell defizitär gewordener niedrigerer Segmente zu rationalisieren, um die Verluste einzuschränken, die dadurch entstehen, dass Hersteller aus Niedrigkostenländern Marktanteile gewinnen (frei aufstellbare Mikrowellengeräte, kleinere Tiefkühlgeräte und Kühlschränke)“. Im Schreiben vom 15. Februar 2008, mit dem die französischen Behörden die Stellungnahmen der Beteiligten kommentieren, heißt es: „Die französischen Behörden erinnern daran, dass … die verschiedenen bereits getroffenen Maßnahmen zunächst darauf abzielen, die Verluste einzudämmen (Schließung eines defizitären Produktionsstandorts, Lesquin, und Einstellung bestimmter nicht rentabler Produktionszweige, frei aufstellbare Mikrowellengeräte).“ Diese beiden Auszüge bestätigen zudem die vorherigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schließung des Werks in Lesquin.

    (29)  Dies wurde von den französischen Behörden insbesondere in Anhang 7 der Anmeldung betont.

    (30)  Siehe zum Beispiel den am 3.3.2005 in der Zeitung „Ouest France“ erschienenen Artikel „Brandt: Ende des Miele-Vertrags bestätigt. Nach Rückzug von Electrolux weiterer harter Schlag für Aizenay“.

    (31)  Dies gilt umso mehr, als das Unternehmen einen Veräußerungsgewinn von [0-1 Mio.] EUR erzielt hat.

    (32)  Wie in Abschnitt 2.2 der Einleitungsentscheidung angegeben, begann die Umstrukturierung FagorBrandts im Jahr 2004, als sich die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und die ersten finanziellen Schwierigkeiten zeigten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass diese Veräußerung gemäß der in Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzung „Teil derselben Umstrukturierungsmaßnahme“ ist.

    (33)  Die französischen Behörden machen geltend, dass das Unternehmen dank der Geschäftstätigkeit von Brandt Components von einer starken Integration der Herstellung von Toplader-Waschmaschinen, einer traditionell starken Position der Gruppe FagorBrandt, profitiert habe. Nach Angaben der französischen Behörden wird diese Art von Integration insbesondere für innovative Produkte oder für Produkte, die besonderes Know-how erfordern, angestrebt und von den großen Marktteilnehmern der Branche (zum Beispiel BSH oder Miele) praktiziert. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die französischen Behörden abgesehen von den vorstehenden Angaben keine Elemente übermittelt haben, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Veräußerung von Brandt Components die Möglichkeit FagorBrandts verringern wird, wettbewerbsfähige Waschmaschinen herzustellen, und somit die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Waschmaschinen einschränken wird; noch viel weniger ermöglichen die übermittelten Elemente eine Quantifizierung dieser Auswirkung. Die Kommission kann daher nicht den Schluss ziehen, dass die Veräußerung von Brandt Components sich tatsächlich auf den Markt für große Elektrohaushaltsgeräte auswirken wird.

    (34)  Auf dem französischen Markt ist die Marke Vedette oben im zweiten Quartil und auf dem Markt für frei aufstellbare Geräte im dritten Quartil positioniert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen verringern somit nicht die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Einbaugeräte. Die große Mehrheit der Gruppen, die auf dem Markt für Einbaugeräte zu FagorBrandt im Wettbewerb stehen, besitzen jedoch ebenfalls Marken, die auf dem Markt für frei aufstellbare Geräte zu Vedette im Wettbewerb stehen. Sie werden daher von der Einstellung des Vertriebs der vorstehend genannten Vedette-Geräte profitieren.

    (35)  Im Jahr 2007 machten sie [30-40] % des Umsatzes der Marke Vedette und [4-6] % des Absatzes von FagorBrandt an großen Elektrohaushaltsgeräten auf dem französischen Markt aus.

    (36)  Ziel dieser Maßnahme ist die Entfernung der betreffenden Vedette-Geräte vom Markt. Die Wirkung der Maßnahme würde daher verloren gehen, wenn FagorBrandt einem anderen Unternehmen eine Lizenz für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Geräte unter der Marke Vedette gewähren würde.

    (37)  Die Einleitungsentscheidung enthielt die fehlerhafte Angabe, dass sich die „Eigenleistung des Empfängers“ auf 4,6 % belief, während in der Anmeldung ausdrücklich 4,6 Mio. EUR angegeben waren.

    (38)  Schreiben der französischen Behörden vom 15. Februar 2008.

    (39)  In ihrer Entscheidung 2006/747/EG vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Umstand, dass die Rückzahlung einer von dem Unternehmen empfangenen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe im vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt wurde, die Schlussfolgerung bestätigte, dass dieser Plan nicht die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens gewährleistete.

    (40)  Die Gesamtheit der vorstehend genannten Bankkredite in Höhe von [30-35] Mio. EUR würde somit als Eigenleistung berücksichtigt.

    (41)  Wie zuvor angegeben, begann der Umstrukturierungsplan im Jahr 2004, und die Mehrzahl der Umstrukturierungsmaßnahmen wurde bereits umgesetzt.

    (42)  Fehler: Statt 2006 muss es 2007 heißen.


    Top