EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0425

2009/425/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4084) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 138 vom 4.6.2009, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1907

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/425/oj

4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2009

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4084)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/425/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wurden in der Vergangenheit in großem Umfang in Antifouling-Schiffsanstrichen verwendet. Allerdings wurde festgestellt, dass derartige Anstriche eine Gefahr für Wasserorganismen darstellen, weil sie endokrine Störungen bewirken. Die Verwendung zinnorganischer Verbindungen, die auch als organische Zinnverbindungen bezeichnet werden, in Antifouling-Anstrichen wurde daher durch die Richtlinie 76/769/EWG sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (2) eingeschränkt. Außerdem dürfen trisubstituierte zinnorganische Verbindungen nicht mehr als Biozide gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (3) eingesetzt werden. Mit derartigen Bioziden behandelte Erzeugnisse dürfen aber nach wie vor in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Disubstitutierte zinnorganische Verbindungen, zu denen insbesondere Dibutylzinnverbindungen (DBT) und Dioctylzinnverbindungen (DOT) gehören, werden in Erzeugnissen für Verbraucher in großem Umfang als Stabilisator oder als Katalysator eingesetzt.

(3)

Die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen in Erzeugnissen für Verbraucher wird mittlerweile als Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere für die Gesundheit von Kindern, eingestuft. Die konkreten, von verschiedenen Erzeugnissen für Verbraucher ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Kindern und Erwachsenen wurden im Zuge einer Risikobewertung (4) nachgewiesen und durch den von der Kommission eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) in seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 (5) bestätigt.

(4)

Disubstituierte und trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen haben zwar dieselben nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, nämlich die sich über die Thymusdrüse manifestierende Immuntoxizität, und wirken kumulativ, trisubstitutierte Verbindungen (wie TBT und TPT) weisen aber eine höhere Wirkpotenz auf als disubstitutierte Verbindungen (DOT und DBT). Überdies könnten sich trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen, die von Erzeugnissen für den privaten oder gewerblichen Bedarf abgegeben werden, nachteilig auf die Umwelt und insbesondere auf Wasserorganismen auswirken. Daher sollten für Artikel, die trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen enthalten, strengere Auflagen gelten.

(5)

Bestimmte DBT-Verbindungen (Dibutylzinndichlorid, CAS-Nr. 683-18-1, und Dibutylzinnhydrogenborat, CAS-Nr. 75113-37-0) werden demnächst im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) als fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 2, eingestuft, weshalb auch untersagt werden wird, dass die Stoffe und Gemische, die solche Stoffe enthalten, an Verbraucher verkauft werden (7). Daher sollten strengere Auflagen für Erzeugnisse gelten, die DBT-Verbindungen enthalten, wobei die Verwendung während eines zusätzlichen Zeitraums nur zulässig ist, wenn keine geeigneten Alternativen, etwa im Fall von Katalysatoren in RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmitteln, Farben und Beschichtungen, oder von PVC-Stabilisatoren in bestimmten Produkten (beispielsweise beschichtete Gewebe, PVC-Profile) verfügbar sind, damit während dieses Zeitraums geeignete Alternativen entwickelt werden können; ferner ist deren Verwendung zulässig, wenn die betreffenden Erzeugnisse bereits Gegenstand spezifischerer Rechtsvorschriften sind.

(6)

Zur höchsten Exposition gegenüber DOT-Verbindungen kommt es bei bestimmten Erzeugnissen für Verbraucher wie bedruckten Textilien, Handschuhen, Schuhen, Wand- und Bodenverkleidungen, Damenhygieneartikeln, Windeln und Abgussformen aus Zweikomponentensilikon.

(7)

Obwohl für die meisten zu beschränkenden Verwendungen Alternativen verfügbar sind, werden einige Hersteller von Erzeugnissen, die DOT und DBT enthalten, Zeit für eine Umstellung benötigen, weshalb ein angemessener Übergangszeitraum für diese Anwendungsgebiete vorgesehen werden sollte.

(8)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8) und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (kodifizierte Fassung) (9) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (10) bleiben von dieser Entscheidung unberührt.

(10)

Die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(4)  „Risk assessment studies on targeted consumer applications of certain organotin compounds“. Untersuchung der Firma RPA, abgeschlossen im September 2005 (http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/studies_en.htm).

(5)  http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scher/scher_opinions_en.htm

(6)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)  Im Einklang mit den Einträgen 29, 30 und 31 der Richtlinie 76/769/EWG.

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(9)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(10)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


ANHANG

Die folgenden Nummern werden in Eintrag 21, „Zinnorganische Verbindungen“, von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG angefügt:

 

„4.   Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen

a)

Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wie etwa Tributylzinnverbindungen (TBT) und Triphenylzinnverbindungen (TPT) dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt.

b)

Erzeugnisse, die nicht mit Nummer 4 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

5.   Dibutylzinnverbindungen (DBT)

a)

Dibutylzinnverbindungen (DBT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt.

b)

Erzeugnisse und Gemische, die nicht mit Nummer 5 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

c)

Abweichend davon gilt Nummer 5 Buchstaben a und b bis zum 1. Januar 2015 nicht für die nachstehenden Erzeugnisse und Gemische, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden:

Ein-Komponenten- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel) und Klebstoffe;

Farben und Beschichtungen, die DBT-Verbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Erzeugnissen aufgetragen sind;

weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile, mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;

Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das DBT-Verbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind;

im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.

d)

Abweichend davon gilt Nummer 5 Buchstaben a und b nicht für Materialien und Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), fallen.

6.   Dioctylzinnverbindungen (DOT)

a)

Dioctylzinnverbindungen (DOT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben oder von dieser verwendet zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt:

Textilartikel, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

Handschuhe;

Schuhe oder Teile davon, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

Wand- und Bodenverkleidungen;

Babyartikel;

Damenhygieneartikel;

Windeln;

Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets).

b)

Erzeugnisse, die nicht mit Nummer 6 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“


Top