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Document 32009D0413
Political and Security Committee Decision Atalanta/4/2009 of 27 May 2009 on the appointment of an EU Operation Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta)
Beschluss ATALANTA/4/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Mai 2009 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
Beschluss ATALANTA/4/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Mai 2009 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
ABl. L 132 vom 29.5.2009, p. 20–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/20 |
BESCHLUSS ATALANTA/4/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Mai 2009
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2009/413/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP war Konteradmiral Philip Jones zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt worden. |
(2) |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass Konteradmiral Peter HUDSON zur Verfügung steht, um die Nachfolge von Konteradmiral Philip JONES als Befehlshaber der EU-Operation anzutreten. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss hat diese Benennung unterstützt. |
(5) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Konteradmiral Peter HUDSON wird zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 3. Juni 2009 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2009.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
I. ŠRÁMEK
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.