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Document 32009D0324

2009/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2566) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 96 vom 15.4.2009, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/324/oj

15.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. April 2009

über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2566)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/324/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2)

Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben die ursprünglichen Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet.

(3)

Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 14. Juni 2006 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4)

Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat keine Person und kein Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombinationen zu übernehmen.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/794/EG der Kommission (3) wurde eine neue Frist für die Einreichung vollständiger Unterlagen für diese Wirkstoff/Produktart-Kombinationen bis zum 30. April 2008 festgesetzt.

(6)

Innerhalb dieser Frist gingen für einige dieser Wirkstoff/Produktart-Kombinationen jedoch keine vollständige Unterlagen ein.

(7)

Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die Wirkstoffe für die betreffenden Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gilt diese Entscheidung ab dem 1. Juni 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 35.


ANHANG

Wirkstoffe, die im Hinblick auf bestimmte Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden

Name

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart

Bericht erstattender Mitgliedstaat

Linalool

201-134-4

78-70-6

19

DK

Propoxur

204-043-8

114-26-1

18

BE

Fenitrothion

204-524-2

122-14-5

18

UK

Methylanthranilat

205-132-4

134-20-3

19

FR

Oct-1-en-3-ol

222-226-0

3391-86-4

19

N

5,5-dimethyl-perhydro-pyrimidin-2-on.alpha.-(4-trifluoromethylstyryl)-.alpha.-(4-trifluoromethyl)cinnamylidenehydrazon/Hydramethylnon

405-090-9

67485-29-4

18

IE


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