Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1165

Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 321 vom 1.12.2008, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/01/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1165/oj

1.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (2), 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (3) und 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (4) wurden bereits mehrfach geändert. Nun stehen weitere Änderungen und Vereinfachungen an, und die Rechtsakte sollten aus Gründen der Übersichtlichkeit durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, insbesondere im Bereich der Märkte für Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, benötigt die Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung der Bestände und der Fleischproduktion.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (5) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) sollen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der NUTS-Klassifikation beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert sein.

(5)

Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen in Bezug auf die regionalen Daten nicht über die in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, es sei denn, dass zwischenzeitlich neue regionale Ebenen eingeführt wurden, und die Erhebung der regionalen Daten sollte fakultativ sein, wenn der regionale Viehbestand bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.

(6)

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, was insbesondere im Rahmen des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erreicht werden kann.

(7)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von der gemäß den Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG geltenden Regelung zur neuen Regelung sollte diese Verordnung zugunsten der Mitgliedstaaten eine Ausnahme von bis zu einem Jahr und im Falle von Schafen und Ziegen von bis zu zwei Jahren zulassen, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen würde.

(8)

Die Maßnahmen für die in dieser Verordnung vorgesehene Erstellung von Statistiken sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Viehbestands- und Fleischstatistiken in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8) bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung; die Erhebung von Statistiken setzt die Wahrung der Unparteilichkeit voraus, d. h. insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit sowie Transparenz, Zuverlässigkeit, Relevanz, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

(10)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(11)

Insbesondere sollten die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I, II, IV und V zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG sollten daher aufgehoben werden.

(13)

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Viehbestände und die Fleischerzeugung in den Mitgliedstaaten festgelegt, insbesondere:

a)

Statistiken der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenbestände;

b)

Schlachtungsstatistiken über Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel; und

c)

Produktionsvorausschätzungen für Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

(1)

„Landwirtschaftlicher Betrieb“: einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (10);

(2)

„Stichprobenerhebung“: eine Stichprobenerhebung gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008;

(3)

„Rind“: Haustiere der Arten Bos taurus und Bubalus bubalis, einschließlich Hybriden wie beispielsweise Beefalo;

(4)

„Schwein“: Haustiere der Art Sus scrofa domestica;

(5)

„Schaf“: Haustiere der Art Ovis aries;

(6)

„Ziege“: Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus;

(7)

„Geflügel“: Haustiere der Arten Gallus gallus (Hühner), Meleagris spp. (Truthühner), Anas spp. und Cairina moschata (Enten) und Anser anser dom. (Gänse). Haustiere der Arten Coturnix spp. (Wachteln), Phasianus spp. (Fasane), Numida meleagris dom. (Perlhühner), Columbinae spp. (Tauben) und Struthio camelus (Strauße). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter;

(8)

„Schlachthof“: einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Andere Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sieht Anhang I vor.

ABSCHNITT I

VIEHBESTANDSSTATISTIKEN

Artikel 3

Erhebungsbereich

1.   Alle Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über den Bestand an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen in landwirtschaftlichen Betrieben ihres Hoheitsgebiets.

2.   Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, erfassen ausreichend viele Betriebe, so dass mindestens 95 % des gesamten in der letzten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellten Viehbestands abgedeckt sind.

Artikel 4

Häufigkeit und Bezugszeitraum

1.   Die Rinderbestandsstatistik wird zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im Mai/Juni und im November/Dezember, erstellt. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1 500 000 Mio. Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.

2.   Die Schweinebestandsstatistik wird zweimal jährlich, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im Mai/Juni sowie im November/Dezember, erstellt. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3 000 000 Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, erstellen.

3.   Die Schafbestandsstatistik wird einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500 000 Stück oder mehr erstellt.

4.   Die Ziegenbestandsstatistik wird einmal jährlich, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember, von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500 000 Stück oder mehr erstellt.

Artikel 5

Kategorien

Die Viehbestandsstatistiken sind für die in Anhang II genannten Kategorien zu erstellen.

Artikel 6

Genauigkeit

1.   Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die extrapolierten Ergebnisse der nationalen Erhebung den Anforderungen an die Genauigkeit nach Anhang III entsprechen.

2.   Ein Mitgliedstaat, der beschließt, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichtet die Kommission vorab und übermittelt Einzelheiten zu den angewandten Methoden und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.

3.   Ein Mitgliedstaat, der beschließt, andere Quellen als Erhebungen zu nutzen, stellt sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.

Artikel 7

Übermittlungsfristen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vorläufige Viehbestandsstatistiken vor dem

a)

15. September desselben Jahres im Falle der Mai/Juni-Statistik;

b)

15. Februar des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission endgültige Viehbestandsstatistiken vor dem

a)

15. Oktober desselben Jahres im Falle der Mai/Juni-Statistik;

b)

15. Mai des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik.

Artikel 8

Regionalstatistik

Die November/Dezember-Statistik ist anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgesetzten NUTS-1- und NUTS-2-Gebietseinheiten aufzuschlüsseln. Abweichend davon können Deutschland und das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung nach NUTS-1-Gebietseinheiten vornehmen. Diese Statistik ist fakultativ für Gebietseinheiten mit weniger als 75 000 Rindern, 150 000 Schweinen, 100 000 Schafen und 25 000 Ziegen, wenn auf diese Gebietseinheiten zusammengenommen höchstens 5 % des jeweiligen nationalen Bestands entfallen.

ABSCHNITT II

SCHLACHTUNGSSTATISTIK

Artikel 9

Erhebungsbereich

Jeder Mitgliedstaat erstellt Statistiken über die Anzahl und das Schlachtkörpergewicht der in den Schlachthöfen auf seinem Hoheitsgebiet geschlachteten Tiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel), deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird. Er liefert auch Schätzungen zum Umfang der Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, damit die Statistiken alle auf seinem jeweiligen Hoheitsgebiet geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen erfassen.

Artikel 10

Häufigkeit und Bezugszeitraum

1.   Die Statistik über Schlachtungen in Schlachthöfen ist von jedem Mitgliedstaat monatlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist der Kalendermonat.

2.   Die Statistik über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, ist von jedem Mitgliedstaat jährlich zu erstellen. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

Artikel 11

Kategorien

Die Schlachtungsstatistik ist für die in Anhang IV genannten Kategorien zu erstellen.

Artikel 12

Übermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Statistiken

a)

über Schlachtungen in Schlachthöfen binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum;

b)

über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, vor dem 30. Juni des Folgejahres.

ABSCHNITT III

VORAUSSCHÄTZUNG DER FLEISCHERZEUGUNG

Artikel 13

Erhebungsbereich

Auf der Grundlage der in den Abschnitten I und II genannten Statistiken und anderer verfügbarer Daten erstellen die Mitgliedstaaten Vorausschätzungen für das Angebot an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Das Angebot wird als Bruttoinlandserzeugung ausgedrückt; diese umfasst alle geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zuzüglich der Salden des innergemeinschaftlichen Handels sowie des Außenhandels mit diesen lebenden Tieren.

Artikel 14

Häufigkeit und Bezugszeitraum

1.   Die Vorausschätzungen für Rinder sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1 500 000 Stück brauchen diese Vorausschätzungen nur einmal jährlich zu erstellen.

2.   Die Vorausschätzungen für Schweine sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3 000 000 Stück brauchen diese Vorausschätzungen nur einmal jährlich zu erstellen.

3.   Die Vorausschätzungen für Schafe sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.

4.   Die Vorausschätzungen für Ziegen sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500 000 Stück oder mehr zu erstellen.

5.   Die Vorausschätzungen umfassen

a)

für Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen, drei Halbjahre für Rinder und vier Vierteljahre für Schweine;

b)

für Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen, vier Halbjahre für Rinder und sechs Vierteljahre für Schweine;

c)

zwei Halbjahre für Schafe und Ziegen.

Artikel 15

Kategorien

Die Vorausschätzungen sind für die in Anhang V genannten Kategorien zu erstellen.

Artikel 16

Übermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorausschätzungen der Fleischerzeugung

a)

vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres und vor dem 15. September für die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen;

b)

vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen;

c)

vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres bis zum Ende des vierten Vierteljahres des jeweiligen Jahres und vor dem 15. September für die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des dritten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen;

d)

vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen;

e)

vor dem 15. Februar für die Vorausschätzungen für Schafe und Ziegen für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres.

ABSCHNITT IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Qualitätsbewertung und Berichte

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung finden für die zu übermittelnden Daten die folgenden Maßstäbe für die Qualitätsbewertung Anwendung:

a)

„Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

„Genauigkeit“ bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

„Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

„Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;

e)

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

„Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; und

g)

„Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Juli 2011 einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

3.   In den Qualitätsberichten wird Folgendes beschrieben:

a)

die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methode;

b)

die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht werden;

c)

die Qualität der anderen verwendeten Quellen als den Erhebungen; und

d)

die Qualität der in dieser Verordnung genannten Vorausschätzungen.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche methodischen oder sonstigen Änderungen mit, die eine erhebliche Auswirkung auf die Statistiken haben. Dies erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.

5.   Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, wird berücksichtigt.

Artikel 18

Durchführungsmaßnahmen

1.   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Änderungen der Anhänge I, II, IV und V betreffen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.   Die Grundsätze, dass der Nutzen der Änderungen ihre Kosten überwiegen muss, und dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, werden berücksichtigt.

Artikel 19

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20

Ausnahme

1.   Sofern die Anwendung dieser Verordnung bei einem Mitgliedstaat auf sein nationales statistisches System größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung bis zum 1. Januar 2010 gewähren, oder bei den Statistiken über Schafe und Ziegen bis zum 1. Januar 2011.

2.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 21. März 2009.

Artikel 21

Aufhebung

1.   Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels werden die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG aufgehoben.

2.   Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

3.   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmereglung nach Artikel 20 gewährt wurde, die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG für die Dauer der gewährten Ausnahme an.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2008.

(2)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5.

(4)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10.

(5)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(6)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(8)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

DEFINITIONEN

Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.   Kategorien von Rindern

 

Anhang II

Anhänge IV und V

Kälber

 

Rinder von bis zu acht Monaten

Jungrinder

 

Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten

Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen

Schlachtkälber und Jungrinder von höchstens zwölf Monaten, die geschlachtet werden sollen

 

Bullen

 

Männliche, nicht kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen

Ochsen

 

Männliche, kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen

Färsen

Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen

Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen

Schlachtfärsen

Zur Fleischerzeugung aufgezogene Färsen

 

Andere Färsen

Zur Reproduktion aufgezogene und zur Erneuerung der Kuhbestände (Milchkühe und andere) bestimmte Färsen

 

Kühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (auch weniger als 2 Jahre alt)

Weibliche Rinder, die gekalbt haben

Milchkühe

Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung und/oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschließlich ausgemerzter Milchkühe (zwischen letzter Laktation und Schlachtung gemästet oder nicht)

 

Andere Kühe

Kühe außer Milchkühe, einschließlich ggf. Arbeitskühe

 

2.   Kategorien von Schafen

Mutterschafe und gedeckte Lämmer: Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden.

Milchschafe: Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist; eingeschlossen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).

Sonstige Mutterschafe: Mutterschafe ohne Milchschafe.

Lämmer: Männliche oder weibliche Schafe unter einem Jahr alt.

3.   Der Begriff „Schlachtkörper“

a)

bezeichnet bei Rindern den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe und ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Euter und das Euterfett;

b)

bezeichnet bei Schweinen den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell;

c)

bezeichnet bei Schafen und Ziegen den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpametakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt), ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle (mit Ausnahme der Nieren und des Nierenfettgewebes); und ohne Euter und Geschlechtsorgane; die Nieren und das Nierenfettgewebe gehören zum Schlachtkörper;

d)

bezeichnet bei Geflügel den gerupften und ausgenommenen Körper, ohne Kopf und Ständer und ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 %“, oder andere Angebotsformen.

4.

Der Begriff „Schlachtgewicht“ bezeichnet das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers, das insbesondere bei Schweinen errechnet wird, indem von dem spätestens 45 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden, und das bei Rindern errechnet wird, indem von dem spätestens 60 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden.


ANHANG II

KATEGORIEN FÜR DIE VIEHBESTANDSSTATISTIK

Rinder

Rinder von nicht mehr als 1 Jahr:

Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen

andere:

männlich

weiblich

Rinder von mehr als 1 Jahr aber weniger als 2 Jahren (außer weibliche Rinder, die gekalbt haben):

männlich

weiblich (Färsen; Tiere, die noch nicht gekalbt haben):

Schlachttiere

andere

Rinder von 2 Jahren und älter:

männlich

weiblich

Färsen:

Schlachtfärsen

andere

Kühe (Rinder, die gekalbt haben, einschließlich solcher von weniger als 2 Jahren):

Milchkühe

andere

Büffel:

weibliche Zuchttiere

andere Büffel

Schweine

Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20kg

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20kg bis unter 50 kg

Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen mit einem Lebendgewicht:

von 50 kg bis unter 80 kg

von 80 kg bis unter 110 kg

von 110 kg und darüber

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

Eber

gedeckte Sauen, darunter:

Sauen, die zum ersten Mal gedeckt wurden

andere Sauen, darunter:

noch nicht gedeckte Jungsauen

Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer:

Milchschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind

andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer

andere Schafe

Ziegen

Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen:

Ziegen, die bereits gezickelt haben

Ziegen, die zum ersten Mal gedeckt wurden

andere Ziegen.


ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE GENAUIGKEIT

Im Falle der Viehbestandserhebungen dürfen die Stichprobenfehler für die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten nicht über folgenden Werten liegen (bei einem Konfidenzniveau von 68 %):

a)

1 % der Gesamtzahl der Rinder (5 % bei einem Rinderbestand von weniger als 1 000 000 Stück);

b)

1,5 % der Gesamtzahl der Kühe (5 % bei einem Kuhbestand von weniger als 500 000 Stück);

c)

2 % der Gesamtzahl der Schweine (5 % bei einem Schweinebestand von weniger als 1 000 000 Stück);

d)

2 % der Gesamtzahl der Schafe oder Ziegen (5 % bei einem Schaf- oder Ziegenbestand von weniger als 1 000 000 Stück).


ANHANG IV

KATEGORIEN FÜR DIE SCHLACHTUNGSSTATISTIK

Rinder

Kälber

Jungrinder

Färsen

Kühe

Bullen

Ochsen

Schweine

keine Aufschlüsselung

Schafe

Lämmer

andere

Ziegen

keine Aufschlüsselung

Geflügel

Hühner

Truthühner

Enten

sonstige


ANHANG V

KATEGORIEN FÜR DIE VORAUSSCHÄTZUNG DER FLEISCHERZEUGUNG

Rinder

Kälber und Jungrinder

Färsen

Kühe

Bullen und Ochsen

Schweine

keine Aufschlüsselung

Schafe

keine Aufschlüsselung

Ziegen

keine Aufschlüsselung


Top